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411. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung

(Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 282/1990, wird wie folgt geändert

1. Der Klammerausdruck in § 29 lautet

„(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 88 a)".

2. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 5

angefügt

„(5) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt,

so wird die Geltung von Betriebsvereinbarungen

für die Betriebsteile nicht berührt, die im

wirtschaftlichen Entscheidungsbereich des Unternehmens,

insbesondere in einer konzernartigen

Verbindung verbleiben."

3. a) Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a

eingefügt

„(4 a) In Konzernen im Sinne des § 15 des

Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann

eine Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte (Zentralbetriebsräte)

gebildet werden (§ 88 a)."

b) § 40 Abs. 5 lautet

„(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1

bis 4 a sind in Betrieben, in denen dauernd

mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (§ 123

Abs. 3) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen

des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu

errichten."

4. § 49 Abs. 3 lautet

„(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung

weniger als die Hälfte der stimmberechtigten

Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde

zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die

Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl

der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer

beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den

Fällen der §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 8.

Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 45

Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung

oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer

einberufen, so kann die Wahl des

Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn

mindestens ein Drittel der stimmberechtigten

Arbeitnehmer anwesend ist."

5. § 55 Abs. 4 lautet

„(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich beim

Wahlvorstand einzubringen. Sie sind in Betrieben

(Arbeitnehmergruppen) mit weniger als 101 Arbeitnehmern

nur dann gültig eingebracht, wenn sie von

mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten

Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt werden,

wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. In

Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ab 101 Arbeitnehmern

ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, in

Betrieben (Arbeitfnehmergruppen) ab 1001 Arbeitnehmern

für je weitere 400 Arbeitnehmer je eine

weitere Unterschrift erforderlich. Unterschriften

von Wahlwerbern werden auf die erforderliche Zahl

von Unterstützungsunterschriften nur bis zur Hälfte

dieser Zahl angerechnet. Ist diese Hälftezahl keine

ganze Zahl, so ist die nächstniedrigere ganze

Zahl heranzuziehen. Unterschriften unter Wahlvorschlägen

können nach Überreichung nicht mehr

zurückgezogen werden. Der Wahlvorstand hat die

zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im

Betrieb aufzulegen."

6. a) § 56 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Die Wahl hat mittels eines vom Wahlvorstand

aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen."

b) Dem § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 4

angefügt

„(4) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in

denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll

oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer

wahlberechtigt sind, kann der Wahlvorstand beschließen,

keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen.

Eine erstmalige Betriebsratswahl liegt dann vor,

wenn im selben Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe

im Zeitraum von sechs Monaten vor der

Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger

Betriebsrat bestanden hat."

7. § 59 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn

einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden,

obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne

des § 56 Abs. 4 nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund

liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines

aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte

mittels anderer Stimmzettel wählen."

8. § 62 b lautet samt Überschrift

„Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 62 b. (1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt,

so bleibt der Betriebsrat für diese

verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines

Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis

zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen

Verselbständigung zur Vertretung der

Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses

Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit

nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer

organisatorischen Einheit (§ 34) im bisherigen

Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung

des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht für jene

Betriebsteile,

1. in denen ein Betriebsrat nicht zu errichten ist,

oder

2. die aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

des Unternehmens ausscheiden, insbesondere

in keiner konzernartigen Verbindung

verbleiben.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann

durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die

Frist für die vorübergehende Beibehaltung des

Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von

vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis

zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

(§ 61 Abs. 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von

Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des

Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern

aus dem Betrieb, so treten für die Dauer

der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

abweichend von § 62 Z 1 die

Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

und abweichend von § 64 Abs. 1 Z 3 das Erlöschen

der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein."

9. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betriebsrates und der Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 88 a sowie zur Errichtung und Erhaltung

von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung

von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der

Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer

des Betriebes kann von den Arbeitnehmern eine

Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf

höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts

betragen."

10. § 85 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Zentralbetriebsrates und der Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 88 a sowie zur Errichtung und

Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten

der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer

des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage

eingehoben werden. Sie darf

höchstens zehn Prozent der Betriebsratsumlage

betragen."

11. a) § 88 a Abs. 2 werden folgende Sätze

angefügt

„Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft

ist auf die verhältnismäßige Vertretung der

wahlwerbenden Gruppen, der Gruppen der Arbeiter

und Angestellten und der einzelnen Unternehmen

(Betriebe) Bedacht zu nehmen. Wurde darauf bei

den Beschlüssen der Betriebsräte (Zentralbetriebsräte)

nicht Bedacht genommen, so können die

benachteiligten Gruppen die entsprechenden Beschlüsse

bei Gericht anfechten. Das Gericht kann

gegebenenfalls den Betriebsräten (Zentralbetriebsräten)

auftragen, die entsprechenden Delegierungen

zu erneuern. Während eines Rechtsstreites über die

Delegierung bleibt die Handlungsfähigkeit der

Arbeitsgemeinschaft unberührt."

b) § 88 a Abs. 3 lautet

„(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat gegenüber der

Konzernleitung das Recht auf Information und

Beratung in allen Angelegenheiten, welche die

wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und

kulturellen Interessen der in der Arbeitsgemeinschaft

vertretenen Arbeitnehmer von mehr als einem

Unternehmen des Konzerns betreffen, wie zB bei

Konzernrichtlinien in solchen Angelegenheiten

sowie bei unternehmensüberschreitenden Schulungs-,

Bildungs- und Wohlfahrtsmaßnahmen."

c) § 88 a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„In der Geschäftsordnung ist die Befugnis zur

Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zu regeln. Die

befugten Vertreter sind der Konzernleitung und den

Konzernunternehmen bekanntzugeben. Die Konzernleitung

kann in die Geschäftsordnung Einsicht

nehmen."

12. Nach § 97 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 23 a

eingefügt

„23 a. Festlegung des Beginns und Verlängerung

der Frist für die vorübergehende Beibehaltung

des Zuständigkeitsbereiches (§ 62 b);"

13. a) In § 105 Abs. 3 wird die einleitende

Wortfolge „Hat der Betriebsrat der beabsichtigten

Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist

nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese beim

Gericht angefochten werden, wenn" ersetzt durch

die Wortfolge „Die Kündigung kann beim Gericht

angefochten werden, wenn".

aa) § 105 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung

innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich

zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb

einer Woche nach Zugang der Kündigung diese

beim Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes

bestimmt."

b) § 105 Abs. 6 lautet

„(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten

Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist

ausdrücklich zugestimmt, so. kann die Kündigung

gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten werden."

c) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

„(7)".

14. § 106 Abs. 2 lautet

„(2) Die Entlassung kann beim Gericht angefochten

werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne

des § 105 Abs. 3 vorliegt und der betreffende

Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.

Die Entlassung kann nicht angefochten werden,

wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105

Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der

Entlassung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist

ausdrücklich zugestimmt hat. § 105 Abs. 4 bis 7 ist

sinngemäß anzuwenden."

15. a) § 110 Abs. 5 lautet

„(5) Die Abs. 1 bis 4 über die Vertretung der

Arbeitnehmer im Aufsichtsrar von Aktiengesellschaften

sind sinngemäß anzuwenden auf

1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

3. die Österreichische Postsparkasse,

4. Genossenschaften, die dauernd mindestens

40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie

5. Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes,

BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden

Fassung."

b) In § 110 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz

folgender Satz eingefügt

„Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates)

des herrschenden Unternehmens, unabhängig

vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden

Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl

der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer, einen Arbeitnehmervertreter zu

entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des

herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung

der beherrschten Unternehmen beschränkt."

c) § 110 Abs. 6 letzter Satz lautet

„Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz,

BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils

geltenden Fassung), Versicherungsunternehmungen

und solche herrschende Unternehmen, in denen ein

Betriebsrat nicht zu errichten ist."

16. Dem § 117 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und

6 angefügt

„(5) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des

Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in

dem eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

gemäß Abs. 1 bis 3 nicht möglich ist, mehr als

400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Arbeitsgemeinschaft

gemäß § 88 a errichtet, so kann die

Arbeitsgemeinschaft beschließen, daß ein in der

Arbeitsgemeinschaft vertretener Betriebsrat (Zentralbetriebsrat)

für eines seiner Mitglieder die

Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung

des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der

Beschluß der Arbeitsgemeinschaft und der Freistellungsantrag

des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates)

sind der Konzernleitung und dem Betriebsinhaber

des Betriebes, in dem das freizustellende Betriebsratsmitglied

beschäftigt ist, zu übermitteln.

(6) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung

(§ 62 b) die Anzahl der Arbeitnehmer unter

die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3

erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis

zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates,

dem der Freigestellte angehört, aufrecht. Die

Freistellung endet jedoch, wenn ein Betriebsratsmitglied

gemäß Abs. 5 freigestellt wird."

17. § 123 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In Konzernen im Sinne des § 15 des

Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann

eine Arbeitsgemeinschaft der Jugendvertrauensräte

(Zentraljugendvertrauensräte) gebildet werden

(§ 131 f)."

18. Der Klammerausdruck in § 124 Abs. 6 lautet

„(§ 123 Abs. 3)".

19. Nach § 131 e wird folgender § 131 f eingefügt,

der samt Überschrift lautet

„Arbeitsgemeinschaften von Jugendvertrauensräten

in Konzernen

§ 131 f. Sind in einem Konzern im Sinne des § 15

des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte

(Zentraljugendvertrauensräte) errichtet,

so kann eine Arbeitsgemeinschaft der

Jugendvertrauensräte (Zentraljugendvertrauensräte)

gebildet werden, für die § 88 a sinngemäß gilt.

Die Aufgaben und Befugnisse der übrigen Organe

der Jugendvertretung bleiben unberührt."

20. § 132 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die

unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,

wissenschaftlichen, erzieherischen oder

karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen

von juristischen Personen öffentlichen

Rechts und der Oesterreichischen Nationalbank

sind die §§ 110 bis 112 nicht anzuwenden. §§ 108

und 109 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, soweit nicht

die besondere Zweckbestimmung betroffen ist.

§ 109 ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um

Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5

und 6 handelt."

21. a) Nach § 145 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Die Aufnahme von Personen in eine der im

Abs. 1 genannten Listen erfolgt für eine Amtsdauer

von fünf Jahren. Das Amt von Beisitzern, die

innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer

in die Liste aufgenommen werden, endet mit deren

Ablauf. Die infolge des Ablaufs der Amtsdauer

ausscheidenden Beisitzer haben ihr Amt bis zur

Nachbesetzung auszuüben. Eine neuerliche Aufnahme

von ausgeschiedenen Beisitzern ist zulässig."

b) § 145 Abs. 4 lautet

„(4) Die Aufnahme von Personen in eine der im

Abs. 1 genannten Listen, die Ablehnung der

Aufnahme einer vorgeschlagenen Person sowie die

Streichung einer Person aus einer Liste vor Ablauf

der Amtsdauer hat mit Bescheid zu erfolgen. § 141

Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden."

22. § 170 samt Überschrift entfällt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1990

in Kraft.

(2) Artikel I Z 15 lit. b gilt für die Entsendung von

Arbeitnehmervertretern, die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes vorgenommen wird.

(3) Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Listen

der Beisitzer der Schlichtungsstellen aufgenommenen

Beisitzer läuft mit der Neuerstellung der

Beisitzerlisten, längstens jedoch mit 30. Juni 1991

aus.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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