411. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung
(Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 282/1990, wird wie folgt geändert
1. Der Klammerausdruck in § 29 lautet
„(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 88 a)".
2. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt
„(5) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt,
so wird die Geltung von Betriebsvereinbarungen
für die Betriebsteile nicht berührt, die im
wirtschaftlichen Entscheidungsbereich des Unternehmens,
insbesondere in einer konzernartigen
Verbindung verbleiben."
3. a) Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a
eingefügt
„(4 a) In Konzernen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann
eine Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte (Zentralbetriebsräte)
gebildet werden (§ 88 a)."
b) § 40 Abs. 5 lautet
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1
bis 4 a sind in Betrieben, in denen dauernd
mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (§ 123
Abs. 3) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen
des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu
errichten."
4. § 49 Abs. 3 lautet
„(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung
weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde
zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die
Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer
beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den
Fällen der §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 8.
Wurde eine Betriebsversammlung gemäß § 45
Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung
oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
einberufen, so kann die Wahl des
Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Arbeitnehmer anwesend ist."
5. § 55 Abs. 4 lautet
„(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich beim
Wahlvorstand einzubringen. Sie sind in Betrieben
(Arbeitnehmergruppen) mit weniger als 101 Arbeitnehmern
nur dann gültig eingebracht, wenn sie von
mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten
Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt werden,
wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. In
Betrieben (Arbeitnehmergruppen) ab 101 Arbeitnehmern
ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, in
Betrieben (Arbeitfnehmergruppen) ab 1001 Arbeitnehmern
für je weitere 400 Arbeitnehmer je eine
weitere Unterschrift erforderlich. Unterschriften
von Wahlwerbern werden auf die erforderliche Zahl
von Unterstützungsunterschriften nur bis zur Hälfte
dieser Zahl angerechnet. Ist diese Hälftezahl keine
ganze Zahl, so ist die nächstniedrigere ganze
Zahl heranzuziehen. Unterschriften unter Wahlvorschlägen
können nach Überreichung nicht mehr
zurückgezogen werden. Der Wahlvorstand hat die
zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im
Betrieb aufzulegen."
6. a) § 56 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Wahl hat mittels eines vom Wahlvorstand
aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen."
b) Dem § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt
„(4) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in
denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll
oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer
wahlberechtigt sind, kann der Wahlvorstand beschließen,
keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen.
Eine erstmalige Betriebsratswahl liegt dann vor,
wenn im selben Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe
im Zeitraum von sechs Monaten vor der
Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger
Betriebsrat bestanden hat."
7. § 59 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn
einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden,
obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne
des § 56 Abs. 4 nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund
liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines
aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte
mittels anderer Stimmzettel wählen."
8. § 62 b lautet samt Überschrift
„Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 62 b. (1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt,
so bleibt der Betriebsrat für diese
verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines
Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis
zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen
Verselbständigung zur Vertretung der
Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses
Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit
nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer
organisatorischen Einheit (§ 34) im bisherigen
Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung
des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht für jene
Betriebsteile,
1. in denen ein Betriebsrat nicht zu errichten ist,
oder
2. die aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
des Unternehmens ausscheiden, insbesondere
in keiner konzernartigen Verbindung
verbleiben.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann
durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die
Frist für die vorübergehende Beibehaltung des
Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von
vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis
zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
(§ 61 Abs. 1) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von
Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des
Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern
aus dem Betrieb, so treten für die Dauer
der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
abweichend von § 62 Z 1 die
Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
und abweichend von § 64 Abs. 1 Z 3 das Erlöschen
der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein."
9. § 73 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betriebsrates und der Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 88 a sowie zur Errichtung und Erhaltung
von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung
von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der
Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer
des Betriebes kann von den Arbeitnehmern eine
Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf
höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts
betragen."
10. § 85 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Zentralbetriebsrates und der Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 88 a sowie zur Errichtung und
Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten
der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer
des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage
eingehoben werden. Sie darf
höchstens zehn Prozent der Betriebsratsumlage
betragen."
11. a) § 88 a Abs. 2 werden folgende Sätze
angefügt
„Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft
ist auf die verhältnismäßige Vertretung der
wahlwerbenden Gruppen, der Gruppen der Arbeiter
und Angestellten und der einzelnen Unternehmen
(Betriebe) Bedacht zu nehmen. Wurde darauf bei
den Beschlüssen der Betriebsräte (Zentralbetriebsräte)
nicht Bedacht genommen, so können die
benachteiligten Gruppen die entsprechenden Beschlüsse
bei Gericht anfechten. Das Gericht kann
gegebenenfalls den Betriebsräten (Zentralbetriebsräten)
auftragen, die entsprechenden Delegierungen
zu erneuern. Während eines Rechtsstreites über die
Delegierung bleibt die Handlungsfähigkeit der
Arbeitsgemeinschaft unberührt."
b) § 88 a Abs. 3 lautet
„(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat gegenüber der
Konzernleitung das Recht auf Information und
Beratung in allen Angelegenheiten, welche die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und
kulturellen Interessen der in der Arbeitsgemeinschaft
vertretenen Arbeitnehmer von mehr als einem
Unternehmen des Konzerns betreffen, wie zB bei
Konzernrichtlinien in solchen Angelegenheiten
sowie bei unternehmensüberschreitenden Schulungs-,
Bildungs- und Wohlfahrtsmaßnahmen."
c) § 88 a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„In der Geschäftsordnung ist die Befugnis zur
Vertretung der Arbeitsgemeinschaft zu regeln. Die
befugten Vertreter sind der Konzernleitung und den
Konzernunternehmen bekanntzugeben. Die Konzernleitung
kann in die Geschäftsordnung Einsicht
nehmen."
12. Nach § 97 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 23 a
eingefügt
„23 a. Festlegung des Beginns und Verlängerung
der Frist für die vorübergehende Beibehaltung
des Zuständigkeitsbereiches (§ 62 b);"
13. a) In § 105 Abs. 3 wird die einleitende
Wortfolge „Hat der Betriebsrat der beabsichtigten
Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist
nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese beim
Gericht angefochten werden, wenn" ersetzt durch
die Wortfolge „Die Kündigung kann beim Gericht
angefochten werden, wenn".
aa) § 105 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich
zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb
einer Woche nach Zugang der Kündigung diese
beim Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes
bestimmt."
b) § 105 Abs. 6 lautet
„(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten
Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist
ausdrücklich zugestimmt, so. kann die Kündigung
gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten werden."
c) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
„(7)".
14. § 106 Abs. 2 lautet
„(2) Die Entlassung kann beim Gericht angefochten
werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne
des § 105 Abs. 3 vorliegt und der betreffende
Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.
Die Entlassung kann nicht angefochten werden,
wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105
Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der
Entlassung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist
ausdrücklich zugestimmt hat. § 105 Abs. 4 bis 7 ist
sinngemäß anzuwenden."
15. a) § 110 Abs. 5 lautet
„(5) Die Abs. 1 bis 4 über die Vertretung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrar von Aktiengesellschaften
sind sinngemäß anzuwenden auf
1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
3. die Österreichische Postsparkasse,
4. Genossenschaften, die dauernd mindestens
40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
5. Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes,
BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden
Fassung."
b) In § 110 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt
„Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates)
des herrschenden Unternehmens, unabhängig
vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden
Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl
der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer, einen Arbeitnehmervertreter zu
entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des
herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung
der beherrschten Unternehmen beschränkt."
c) § 110 Abs. 6 letzter Satz lautet
„Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils
geltenden Fassung), Versicherungsunternehmungen
und solche herrschende Unternehmen, in denen ein
Betriebsrat nicht zu errichten ist."
16. Dem § 117 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und
6 angefügt
„(5) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in
dem eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
gemäß Abs. 1 bis 3 nicht möglich ist, mehr als
400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 88 a errichtet, so kann die
Arbeitsgemeinschaft beschließen, daß ein in der
Arbeitsgemeinschaft vertretener Betriebsrat (Zentralbetriebsrat)
für eines seiner Mitglieder die
Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung
des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der
Beschluß der Arbeitsgemeinschaft und der Freistellungsantrag
des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates)
sind der Konzernleitung und dem Betriebsinhaber
des Betriebes, in dem das freizustellende Betriebsratsmitglied
beschäftigt ist, zu übermitteln.
(6) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung
(§ 62 b) die Anzahl der Arbeitnehmer unter
die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3
erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis
zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates,
dem der Freigestellte angehört, aufrecht. Die
Freistellung endet jedoch, wenn ein Betriebsratsmitglied
gemäß Abs. 5 freigestellt wird."
17. § 123 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In Konzernen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann
eine Arbeitsgemeinschaft der Jugendvertrauensräte
(Zentraljugendvertrauensräte) gebildet werden
(§ 131 f)."
18. Der Klammerausdruck in § 124 Abs. 6 lautet
„(§ 123 Abs. 3)".
19. Nach § 131 e wird folgender § 131 f eingefügt,
der samt Überschrift lautet
„Arbeitsgemeinschaften von Jugendvertrauensräten
in Konzernen
§ 131 f. Sind in einem Konzern im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte
(Zentraljugendvertrauensräte) errichtet,
so kann eine Arbeitsgemeinschaft der
Jugendvertrauensräte (Zentraljugendvertrauensräte)
gebildet werden, für die § 88 a sinngemäß gilt.
Die Aufgaben und Befugnisse der übrigen Organe
der Jugendvertretung bleiben unberührt."
20. § 132 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die
unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
wissenschaftlichen, erzieherischen oder
karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen
von juristischen Personen öffentlichen
Rechts und der Oesterreichischen Nationalbank
sind die §§ 110 bis 112 nicht anzuwenden. §§ 108
und 109 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, soweit nicht
die besondere Zweckbestimmung betroffen ist.
§ 109 ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um
Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5
und 6 handelt."
21. a) Nach § 145 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Die Aufnahme von Personen in eine der im
Abs. 1 genannten Listen erfolgt für eine Amtsdauer
von fünf Jahren. Das Amt von Beisitzern, die
innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer
in die Liste aufgenommen werden, endet mit deren
Ablauf. Die infolge des Ablaufs der Amtsdauer
ausscheidenden Beisitzer haben ihr Amt bis zur
Nachbesetzung auszuüben. Eine neuerliche Aufnahme
von ausgeschiedenen Beisitzern ist zulässig."
b) § 145 Abs. 4 lautet
„(4) Die Aufnahme von Personen in eine der im
Abs. 1 genannten Listen, die Ablehnung der
Aufnahme einer vorgeschlagenen Person sowie die
Streichung einer Person aus einer Liste vor Ablauf
der Amtsdauer hat mit Bescheid zu erfolgen. § 141
Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden."
22. § 170 samt Überschrift entfällt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1990
in Kraft.
(2) Artikel I Z 15 lit. b gilt für die Entsendung von
Arbeitnehmervertretern, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes vorgenommen wird.
(3) Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Listen
der Beisitzer der Schlichtungsstellen aufgenommenen
Beisitzer läuft mit der Neuerstellung der
Beisitzerlisten, längstens jedoch mit 30. Juni 1991
aus.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.