411. Verordnung: Änderung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 4 und 4 a der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 86/1989 wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Verkehr vom 7. April 1983 über die Überwachung
der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen
(Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung),
BGBl. Nr. 250, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer
Kurzparkzone aufstellt, hat dafür zu sorgen, daß es
a) während der Dauer der Aufstellung dort, wo
keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig
eingestellten Parkscheibe (Abs. 2) und bei
Gebührenpflicht, sofern nicht Automaten
vorgesehen sind, mit einem richtig markierten
Parkschein (Abs. 3) nach den Bestimmungen
des Abs. 4 gekennzeichnet ist sowie
b) spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit
vom Ort der Aufstellung entfernt wird."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer
in Kurzparkzonen, die gebührenfrei benützt
werden dürfen, werden Parkscheiben (Anlage 1)
bestimmt. Für Kurzparkzonen, in denen für das
Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf
Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine
Gebühr zu entrichten ist, gilt das für die Überwachung
der Entrichtung der Gebühr vorgesehene
Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die
Überwachung der Kurzparkdauer. Wenn für die
genannte Überwachung nicht Automaten vorgesehen
sind, werden Parkscheine (Anlage 2) als Hilfsmittel
bestimmt."