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411_1989 AT

411. Verordnung: Änderung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Verordnung: Änderung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 4 und 4 a der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 86/1989 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr vom 7. April 1983 über die Überwachung

der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen

(Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung),

BGBl. Nr. 250, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer

Kurzparkzone aufstellt, hat dafür zu sorgen, daß es

a) während der Dauer der Aufstellung dort, wo

keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig

eingestellten Parkscheibe (Abs. 2) und bei

Gebührenpflicht, sofern nicht Automaten

vorgesehen sind, mit einem richtig markierten

Parkschein (Abs. 3) nach den Bestimmungen

des Abs. 4 gekennzeichnet ist sowie

b) spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit

vom Ort der Aufstellung entfernt wird."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer

in Kurzparkzonen, die gebührenfrei benützt

werden dürfen, werden Parkscheiben (Anlage 1)

bestimmt. Für Kurzparkzonen, in denen für das

Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf

Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine

Gebühr zu entrichten ist, gilt das für die Überwachung

der Entrichtung der Gebühr vorgesehene

Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die

Überwachung der Kurzparkdauer. Wenn für die

genannte Überwachung nicht Automaten vorgesehen

sind, werden Parkscheine (Anlage 2) als Hilfsmittel

bestimmt."

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