411. Bundesgesetz: Abänderung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Artikel I
Im Abschnitt IX Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 325/1986 tritt in den Z 1 und 2 an die
Stelle der Jahreszahl „1989" jeweils die Jahreszahl
„1990".
Artikel II
Im Abschnitt XI Art. I Z 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 312/1987 tritt an die Stelle der Wortfolge
„31. Dezember 1988" die Wortfolge
„31. Dezember 1989".
Artikel III
Für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Strukturverbesserungsgesetzes, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes ermöglicht werden, gilt folgendes
Als Beteiligung im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes
ist eine Beteiligung anzusehen,
auf Grund der die Körperschaft am Grund- oder
Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft
in Form von Aktien oder Anteilen mindestens
zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist.
ABSCHNITT II
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.