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411_1988 AT

411. Bundesgesetz: Abänderung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Bundesgesetz: Abänderung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Artikel I

Im Abschnitt IX Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 325/1986 tritt in den Z 1 und 2 an die

Stelle der Jahreszahl „1989" jeweils die Jahreszahl

„1990".

Artikel II

Im Abschnitt XI Art. I Z 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 312/1987 tritt an die Stelle der Wortfolge

„31. Dezember 1988" die Wortfolge

„31. Dezember 1989".

Artikel III

Für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Strukturverbesserungsgesetzes, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes ermöglicht werden, gilt folgendes

Als Beteiligung im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes

ist eine Beteiligung anzusehen,

auf Grund der die Körperschaft am Grund- oder

Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft

in Form von Aktien oder Anteilen mindestens

zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist.

ABSCHNITT II

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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