411. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. September
1983, BGBl. Nr. 487, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 160/1985 wird
wie folgt geändert
1. § 4 lautet:"
§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular 0) ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes
ausgestellt wurde;
b) wenn es im Teil A richtig und vollständig
ausgefüllt wurde;
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;
d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß
Anlage 3, bei Ausstellung nach dem 30. September
1985 mit Kaffee-Ausfuhrmarken
gemäß Anlage 3 a, versehen ist, deren Landescode
dem Land, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde und deren Kaffeejahrescode
dem Jahr der Ausstellung entspricht. Der
Wert der Kaffeemarken muß überdies dem
Eigengewicht des Kaffees, gerechnet als Rohkaffee,
entsprechen. Überschreitungen von
nicht mehr als 24 kg sind zulässig;
e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,
nicht mehr als neun Monate verstrichen sind
und
f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-
Organisation für ungültig erklärt wurde.
(2). Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) und
ein Weiterversandzeugnis (Formular RS) sind gültig,
wenn sie von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten
Landes ausgestellt wurden und im übrigen den im
Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen
entsprechen.
(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,
wenn es von einer zuständigen Behörde oder Stelle
eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten Landes
ausgestellt wurde und mit Kaffeetransitmarken
gemäß Anlage 4, bei Austeilung nach dem 30. September
1985 mit Kaffeetransitmarken gemäß
Anlage 4 a, versehen ist, deren Landescode dem
Land entspricht, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde. Der Wert der Kaffeetransitmarken muß
überdies dem Eigengewicht des Kaffees, gerechnet
als Rohkaffee, entsprechen, für den das Zeugnis
gilt; Überschreitungen von nicht mehr als 4 kg sind
zulässig. Im übrigen hat es den im Abs. 1 lit. b, c, e
und f aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen."
2. § 5 lautet
„§ 5. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kaffee zum freien Verkehr oder zum
Vormerkverkehr aus einem in den Anlagen 1 oder
2 nicht genannten Land nur gegen Vorlage eines
vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie ausgestellten Transitzeugnisses (Formular
T) zulässig. Das Transitzeugnis muß mit Kaffeetransitmarken
gemäß Anlage 4, bei Ausstellung
nach dem 30. September 1985 mit Kaffeetransitmarken
gemäß Anlage 4 a, versehen sein, die den
Aufdruck „NT" tragen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 3
sinngemäß."
3. Nach der Anlage 3 wird eingefügt
Kaffee-Ausfuhrmarken für das Kaffeejahr
1985/86 haben folgende Gewichtseinheiten und
Farben
300000 kg rosa 1000 kg apfelgrün
100000 kg hellgelb 500 kg gelbgrün
30000 kg hellbraun 150 kg dunkellila
10000 kg hellgrün 100 kg blau
3000 kg orange 25 kg dunkelgelb
Die Kaffee-Ausfuhrmarken müssen den Code
des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,
sowie den Code des Kaffeejahres, in dem die aus
dem Zeugnis ersichtliche Ausstellung stattgefunden
hat, tragen. Das Kaffeejahr beginnt jeweils am
1. Oktober und endet am 30. September des folgenden
Jahres."
4. Nach der Anlage 4 wird eingefügt
Kaffeetransitmarken für das Kaffeejahr 1985/86
haben folgende Gewichtseinheiten und Farben
30000 kg hellbraun 150 kg dunkellila
10000 kg hellgrün 100 kg blau
3000 kg orange 25 kg dunkelgelb
1000 kg apfelgrün 5 kg hellila
500 kg gelbgrün
Die Kaffeetransitmarken müssen den Code des
Landes tragen, in dem das Zeugnis ausgestellt
wurde."
Artikel II
Die gegenstandslos gewordenen Anlagen 3 und 4
der Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, BGBl.
Nr. 466/1980, werden als nicht mehr geltend festgestellt.