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411_1985 AT

411. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. September

1983, BGBl. Nr. 487, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 160/1985 wird

wie folgt geändert

1. § 4 lautet:"

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular 0) ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes

ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A richtig und vollständig

ausgefüllt wurde;

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;

d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß

Anlage 3, bei Ausstellung nach dem 30. September

1985 mit Kaffee-Ausfuhrmarken

gemäß Anlage 3 a, versehen ist, deren Landescode

dem Land, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde und deren Kaffeejahrescode

dem Jahr der Ausstellung entspricht. Der

Wert der Kaffeemarken muß überdies dem

Eigengewicht des Kaffees, gerechnet als Rohkaffee,

entsprechen. Überschreitungen von

nicht mehr als 24 kg sind zulässig;

e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

nicht mehr als neun Monate verstrichen sind

und

f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-

Organisation für ungültig erklärt wurde.

(2). Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) und

ein Weiterversandzeugnis (Formular RS) sind gültig,

wenn sie von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten

Landes ausgestellt wurden und im übrigen den im

Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen

entsprechen.

(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,

wenn es von einer zuständigen Behörde oder Stelle

eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten Landes

ausgestellt wurde und mit Kaffeetransitmarken

gemäß Anlage 4, bei Austeilung nach dem 30. September

1985 mit Kaffeetransitmarken gemäß

Anlage 4 a, versehen ist, deren Landescode dem

Land entspricht, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde. Der Wert der Kaffeetransitmarken muß

überdies dem Eigengewicht des Kaffees, gerechnet

als Rohkaffee, entsprechen, für den das Zeugnis

gilt; Überschreitungen von nicht mehr als 4 kg sind

zulässig. Im übrigen hat es den im Abs. 1 lit. b, c, e

und f aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen."

2. § 5 lautet

„§ 5. Bei der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder zum

Vormerkverkehr aus einem in den Anlagen 1 oder

2 nicht genannten Land nur gegen Vorlage eines

vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie ausgestellten Transitzeugnisses (Formular

T) zulässig. Das Transitzeugnis muß mit Kaffeetransitmarken

gemäß Anlage 4, bei Ausstellung

nach dem 30. September 1985 mit Kaffeetransitmarken

gemäß Anlage 4 a, versehen sein, die den

Aufdruck „NT" tragen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 3

sinngemäß."

3. Nach der Anlage 3 wird eingefügt

Kaffee-Ausfuhrmarken für das Kaffeejahr

1985/86 haben folgende Gewichtseinheiten und

Farben

300000 kg rosa 1000 kg apfelgrün

100000 kg hellgelb 500 kg gelbgrün

30000 kg hellbraun 150 kg dunkellila

10000 kg hellgrün 100 kg blau

3000 kg orange 25 kg dunkelgelb

Die Kaffee-Ausfuhrmarken müssen den Code

des Landes, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

sowie den Code des Kaffeejahres, in dem die aus

dem Zeugnis ersichtliche Ausstellung stattgefunden

hat, tragen. Das Kaffeejahr beginnt jeweils am

1. Oktober und endet am 30. September des folgenden

Jahres."

4. Nach der Anlage 4 wird eingefügt

Kaffeetransitmarken für das Kaffeejahr 1985/86

haben folgende Gewichtseinheiten und Farben

30000 kg hellbraun 150 kg dunkellila

10000 kg hellgrün 100 kg blau

3000 kg orange 25 kg dunkelgelb

1000 kg apfelgrün 5 kg hellila

500 kg gelbgrün

Die Kaffeetransitmarken müssen den Code des

Landes tragen, in dem das Zeugnis ausgestellt

wurde."

Artikel II

Die gegenstandslos gewordenen Anlagen 3 und 4

der Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, BGBl.

Nr. 466/1980, werden als nicht mehr geltend festgestellt.

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