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411_1982 AT

411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken sind

im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel

zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

im Einklang mit der in Helsinki am

1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa zu fördern,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche,

kulturelle, industrielle und wissenschaftlich-technische

Zusammenarbeit zu fördern und die Doppelbesteuerung

zu vermeiden,

übereingekommen, das nachstehende Abkommen

abzuschließen

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die

hinsichtlich der Besteuerung in einem oder in

beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person"

a) in bezug auf eine in der UdSSR ansässige

Person: eine juristische Person oder eine

andere in der UdSSR steuerlich wie ©ine

juristische Person behandelte Organisation,

die nach den Gesetzen der UdSSR oder

einer Unionsrepublik errichtet ist, oder

eine natürliche Person, die in bezug auf die

Besteuerung in der UdSSR ihren ständigen

Wohnsitz in der UdSSR hat;

b) in bezug auf eine in Österreich ansässige

Person: eine juristische Person oder eine

andere in Österreich steuerlich wie eine

juristische Person behandelte Gesellschaft,

die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung

in Österreich hat, oder eine natürliche Person,

die in bezug auf die Besteuerung in

Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in Österreich hat.

3. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels

eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten

ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig,

in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über

eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in

dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen

hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

der Staaten die Person den Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt

sie in keinem der Staaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat

ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem

der Staaten, so gilt sie als in dem Staat

ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) wird die Person von beiden Staaten jeweils

als ihr Staatsangehöriger behandelt oder ist

die Person Staatsangehöriger keines der

Staaten, so gehen die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten gemäß Artikel 18

dieses Abkommens vor.

4. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels

eine andere als eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als

in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer

tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt für die nach dem

Recht der Vertragsstaaten von den juristischen

und natürlichen Personen zu erhebenden Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen und

zwar

a) In bezug auf die UdSSR: die Einkommensteuer

von ausländischen juristischen

Personen, die Einkommensteuer von der

Bevölkerung, die Landwirtschaftssteuer,

die Steuer von Besitzern von Gebäuden,

die Bodensteuer, die Steuer von Besitzern

von Transportmitteln;

b) In bezug auf Österreich: die Einkommensteuer;

die Körperschaftsteuer; die Aufsichtsratsabgabe;

die Vermögensteuer; die Abgabe

von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind; die Gewerbesteuer einschließlich

der Lohnsummensteuer; die Grundsteuer;

die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben; die Beiträge von

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken.

2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern

und Gebühren, die den im Absatz 1 dieses Artikels

angeführten Steuern und Gebühren im

wesentlichen ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung

dieses Abkommens neben den bestehenden

Steuern und Gebühren oder an deren

Stelle von einem der Vertragsstaaten oder einer

seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die

nachstehend angeführten Ausdrücke

a) „Vertragsstaat" — je nach dem Zusammenhang

die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken (UdSSR) oder die Republik

Österreich (Österreich);

b) „Internationaler Transport" — die Durchführung

von Transporten zwischen Orten,

die in verschiedenen Staaten liegen, ausgenommen

Transporte, die zwischen Orten

durchgeführt werden, die im anderen Vertragsstaat

liegen;

c) „zuständige Behörden"

1.in der UdSSR: das Finanzministerium

der UdSSR oder die von ihm ermächtigten

Vertreter;

2. in Österreich: der Bundesminister für

Finanzen oder die von ihm ermächtigten

Vertreter.

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens

durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im

Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,

die ihm nach dem Recht dieses Staates

über die Steuern zukommt, für die das Abkommen

gilt.

ARTIKEL 4

Repräsentanz

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Repräsentanz" eine in einem Vertragsstaat

gelegene feste Betriebsstätte, in der eine

im anderen Vertragsstaat ansässige Person ganz

oder teilweise eine Geschäftstätigkeit ausübt.

2. Eine im anderen Vertragsstaat gelegene Bauausführung

oder Montage gilt nicht als Repräsentanz,

wenn ihre Dauer vierundzwanzig Monate

nicht überschreitet.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten folgende in einem Vertragsstaat

gelegene feste Betriebsstätten nicht

als Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person

a) Räumlichkeiten, die ausschließlich zu dem

Zwecke unterhalten werden, für die im

anderen Vertragsstaat ansässige Person Waren

einzukaufen;

b) Räumlichkeiten und andere technische Mittel,

die ausschließlich zur Lagerung und zur

Durchführung der damit verbundenen

Ladearbeiten oder zur Auslieferung von

Waren einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person benützt werden;

c) Räumlichkeiten, die ausschließlich zur Ausstellung

von Waren einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person unterhalten

werden sowie zum Verkauf der ausgestellten

Waren nach Schluß der Ausstellung;

d) Räumlichkeiten, die von einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten werden,

für diese Person zu werben, Informationen

zu 'beschaffen oder zu erteilen, Marktforschung

oder ähnliche Tätigkeiten zu betreiben,

die für diese Person vorbereitender

Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

e) Räumlichkeiten, die von einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich

zur Durchführung von Planungs-,

Plankonstruktions- oder wissenschaftlichen

Forschungsarbeiten, sei es für diese Person

oder für Gemeinschaftstätigkeiten, zu Ingenieurarbeiten,

zur Prüfung von Warenproben,

Maschinen und Ausrüstungen, oder

zur Bedienung von Maschinen und Ausrüstungen

unterhalten werden, sofern diese

Tätigkeiten vorbereitender Art sind oder

eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) Räumlichkeiten, die von einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten werden, für

diese Person andere Tätigkeiten auszuüben,

die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

g) Räumlichkeiten, die von einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten werden,

mehrere der unter den Buchstaben a bis f

genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,

daß diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit

für diese Person vorbereitender

Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige

Person wird nicht schon deshalb so behandelt,

als habe sie eine Repräsentanz im anderen Vertragsstaat,

weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen

Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Tätigkeit

nicht über den Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit

eines solchen Maklers, Kommissionärs

oder eines anderen unabhängigen Vertreters

hinausgeht.

Bei der Anwendung dieses Abkommens wird

davon ausgegangen, daß die sowjetischen Außenhandelsorganisationen

die Funktionen eines Maklers,

eines Kommissionärs oder eines sonstigen

unabhängigen Vertreters für verschiedene sowjetische

Industrie- oder andere Organisationen bei

der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

von in Österreich ansässigen Personen ausüben.

Entsprechend gilt der Verkauf von Waren an die

sowjetischen Außenhandelsorganisationen durch

in Österreich ansässige Personen als über einen

Makler, einen Kommissionär oder einen sonstigen

unabhängigen Vertreter ausgeführt, selbst

wenn der Verkauf über die sich in der UdSSR

befindliche Repräsentanz der in Österreich ansässigen

Person durchgeführt wird.

Eine juristische Person, die in einem der beiden

Vertragsstaaten als Makler, Kommissionär oder

als sonstiger unabhängiger Vertreter tätig ist, gilt

als ein solcher Makler, Kommissionär oder sonstiger

unabhängiger Vertreter, ohne Rücksicht

darauf, ob sich die juristische Person im Besitz

oder unter der Kontrolle einer in einem der

Vertragsstaaten oder in einem dritten Staat ansässigen

Person befindet.

ARTIKEL 5

Einkünfte der Repräsentanz

1. Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person im anderen Vertragsstaat

aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden,

dürfen in dem anderen Vertragsstaat nur besteuert

werden, wenn sie durch die Tätigkeit

einer in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen

Repräsentanz erzielt werden und nur in dem

Ausmaß, in dem die Einkünfte dieser Repräsentanz

zugerechnet werden können.

2. Bei der Besteuerung der Repräsentanz werden

von der Gesamtsumme ihrer Einkünfte die

für diese Repräsentanz entstandenen Aufwendungen,

einschließlich der Geschäftsführungs- und

allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,

gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem

die Repräsentanz liegt, oder anderswo entstanden

sind.

3. Es wird angenommen, daß eine Repräsentanz

aus einer Einkaufstätigkeit keine Gewinne

erzielt.

4. Einkünfte aus der Veräußerung des beweglichen

Vermögens, das einer in einem der Vertragsstaaten

gelegenen Repräsentanz einer im

anderen Vertragsstaat ansässigen Person zugehört,

dürfen im erstgenannten Staat besteuert

werden.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren

nicht die Regelungen, die in den Artikeln 6 bis 12

dieses Abkommens enthalten sind.

ARTIKEL 6

Einkünfte aus internationalen Transporten

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus internationalen Transportleistungen

mit Schiffen und Luftfahrzeugen erzielt,

dürfen im anderen Vertragsstaat nicht besteuert

werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels werden

auch auf Einkünfte aus einer Beteiligung an

einem Pool oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft

der Schiffahrt oder Luftfahrt angewendet.

ARTIKEL 7

Einkünfte aus Autorenrechten und Lizenzen

1. Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzgebühren,

die aus einer Quelle in einem der Vertragsstaaten

durch eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person bezogen werden, dürfen im erstgenannten

Vertragsstaat nicht besteuert werden.

2. Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 dieses

Artikels gelten alle Einkünfte, die für den Verkauf,

die Benützung oder die Überlassung des

Nutzungsrechtes bezogen werden von

a) Autorenrechten für wissenschaftliche, literarische

und künstlerische Werke;

b) Erfindungen (mit Patenten oder Urheberscheinen,

geschützten und ungeschützten),

Rationalisierungsvorschläge;

c) Industrie- und Gebrauchsmustern;

d) Marken sowie Dienstleistungszeichen;

e) Firmennamen;

f) Programmen für Datenverarbeitung;

g) Bändern zur Herstellung von Schallplatten

und von anderen Tonträgern;

h) Platten, Bändern und Filmen, die für Übertragungen

im Rundfunk, Kino und Fernsehen

angewendet werden;

i) Erfahrungen und Kenntnissen aus der Industrie

(Know-how).

3. Die Bestimmungen dieses Artikels werden

auch auf Einkünfte angewandt

a) aus dem Verkauf, der Verwertung oder

aus der Überlassung von Rechten zur Verwertung

einzelner Industrie-, Handels- und

wissenschaftlicher Einrichtungen, anderer

wissenschaftlicher und technischer Mittel,

wenn diese Einkünfte mit den in diesem

Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen

oder Überlassungen von Nutzungsrechten

verbunden sind;

b) aus technischen Dienstleistungen, wenn

diese Einkünfte mit den in diesem Artikel

vorgesehenen Verkäufen, Benützungen

oder der Überlassung von Nutzungsrechten

verbunden sind;

c) aus der Herstellung von Aufzeichnungen

auf Schallplatten, Filmen und auf anderen

Tonträgern.

ARTIKEL 8

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige juristische Person an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im

erstgenannten Staat nicht besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck

„Dividenden" Einkünfte aus Aktien und

andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des

Vertragsstaates, in dem die ausschüttende juristische

Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

gleichgestellt sind.

ARTIKEL 9

Zinsen

Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht,

dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert

werden.

ARTIKEL 10

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Vermietung und Verpachtung

oder einer anderen Art der Nutzung

sowie aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens,

das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht,

dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert

werden.

2. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck

„unbewegliches Vermögen" die Bedeutung,

die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt,

in dem das Vermögen liegt.

ARTIKEL ,11

Arbeitslohn und einige andere Einkünfte natürlicher

Personen

1. Arbeitslöhne und andere Einkünfte, die eine

in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche

Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen

Staat nur dann besteuert werden, wenn sich die

Person dort länger als insgesamt 183 Tage aufgehalten

hat.

2. Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche

Person für eine im anderen Vertragsstaat

ausgeübte hoheitliche Funktion bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden.

3. Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Löhne und

andere Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die

auf einer Baustelle oder Montage im anderen

Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem Staat nur

dann besteuert werden, wenn sie von einer Person

gezahlt werden, für die diese Baustelle oder

Montage als Repräsentanz im Sinne des Artikels

4 Absatz 2 dieses Abkommens gilt.

4. Abweichend von den Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende Vergütungen,

die eine in einem der Vertragsstaaten

ansässige natürliche Person für Tätigkeiten in

dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur in dem

erstgenannten Staat besteuert werden

a) Einkünfte einer Person, die sich im anderen

Vertragsstaat auf Einladung eines staatlichen

Organs oder einer Institution, Lehr- oder

wissenschaftlichen Forschungsanstalt

dieses Vertragsstaates zu Lehrtätigkeiten,

zur Durchführung von Forschungen oder

zur Teilnahme an wissenschaftlichen, technischen

oder beruflichen Konferenzen oder

zur Durchführung von Programmen der

Zusammenarbeit zwischen den Regierungen

aufhält, wenn die Vergütungen für einen

Vortrag, für die Durchführung von Forschungen,

für die Teilnahme an solchen

Konferenzen oder für die Durchführung

von Programmen der Zusammenarbeit gezahlt

werden. Dies gilt nicht, wenn der

Vortrag, die Durchführung von wissenschaftlichen

Forschungen oder die Teilnahme

an Konferenzen den persönlichen

Interessen der im ersten Vertragsstaat ansässigen

Person dient;

b) Stipendien, die Schüler, Studenten, Aspiranten

und Praktikanten, die sich im anderen

Vertragsstaat zum Zwecke der Ausbildung,

der Erfahrungsammlung auf besonderen

Fachgebieten aufhalten, sowie die Beträge,

die diese Personen aus Quellen außerhalb

dieses anderen Vertragsstaates für ihren

Lebensunterhalt, ihre Ausbildung oder zum

Erwerb von Erfahrungen auf (besonderen

Fachgebieten erhalten;

c) Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;

d) Vergütungen für Tätigkeiten, die auf

Transportmitteln, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, ausgeübt werden;

e) Vergütungen, die von einer in einem der

Vertragsstaaten ansässigen Person an das

Personal gezahlt werden, das mit dem Betrieb

von Schiffen oder Luftfahrzeugen befaßt

ist, die von dieser Person im internationalen

Verkehr betrieben werden.

ARTIKEL 12

Ändere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln

dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen

ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem

Staat besteuert werden.

ARTIKEL 13

Vermögensbesteuerung

1. Unbewegliches Vermögen, das einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und

im anderen Vertragsstaat liegt, darf in diesem

anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das einer Repräsentanz

zugehört, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat,

darf in diesem anderen Staat besteuert werden.

3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Transportmittel

dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem die Person ansässig

ist, der diese Gegenstände gehören.

4. Alle anderen beweglichen Vermögenswerte

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

5. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck

„bewegliches Vermögen" die Bedeutung,

die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt,

in dem das Vermögen liegt.

ARTIKEL 14

Vermeidung einer steuerlichen Diskriminierung

1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche

Person darf im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung unterworfen werden, die anders,

höher oder belastender ist als die Besteuerung,

der Staatsbürger des anderen Staates unter den

gleichen Verhältnissen unterworfen werden dürfen.

2. Eine in einem Vertragsstaat gelegene Repräsentanz

einer im anderen Staat ansässigen Person

darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung,

die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung,

der die im erstgenannten Staat gelegenen

Repräsentanzen von Personen, die in

Drittstaaten ansässig sind, unterworfen werden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

ungeachtet Artikel 2 dieses Abkommens für alle

Steuern und Abgaben, die von einer in einem der

Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen

Vertragsstaat erhoben werden könnten.

ARTIKEL 15

Steuerprivilegien

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren

nicht die steuerlichen Privilegien, die den

diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

anderen, hinsichtlich der steuerlichen Privilegien

gleichgestellten Institutionen und Organisationen

der Vertragsstaaten, den Leitern und Mitgliedern

des diplomatischen Personals und den Mitarbeitern

dieser Vertretungen, Institutionen und Organisationen

sowie den Mitgliedern ihrer Familien

zustehen.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels

werden auch auf die Repräsentanten der

Vertragsstaaten, auf Mitglieder parlamentarischer

und anderer Regierungsdelegationen der Vertragsstaaten

sowie auf die Mitarbeiter der Delegationen

der Vertragsstaaten angewandt, die in

die UdSSR oder nach Österreich zwecks Teilnahme

an zwischenstaatlichen Verhandlungen,

Konferenzen oder Veranstaltungen oder zur Abwicklung

anderer Aufträge entsendet werden.

ARTIKEL 16

Anwendungsbedingungen des Abkommens

1. Dieses Abkommen wird nur auf die Besteuerung

der Einkünfte aus einer Tätigkeit angewendet,

welche im Vertragsstaat dem dort geltenden

Recht entspricht.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren

nicht die geltenden, die Fragen der Besteuerung

regelnden Abkommen, welche zwischen

den Vertragsstaaten früher abgeschlossen wurden.

Sieht dieses Abkommen jedoch eine günstigere

steuerliche Regelung vor, wird dieses Abkommen

angewendet.

ARTIKEL 17

Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden einander erforderlichenfalls die in ihren

Steuergesetzgebungen eingetretenen Änderungen

mitteilen und sie werden die nach ihrem innerstaatlichen

Recht zulässigen Informationen austauschen,

die für die Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens erforderlich sind. Alle

nach diesem Artikel erhaltenen Informationen

dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses

Abkommens verwendet werden.

ARTIKEL 18

Regelung von Streitfragen

1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige

Person der Auffassung, daß Maßnahmen

eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des

Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, unterbreiten.

Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet, so wird sie sich bemühen, den Fall

durch Verständigung mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates so zu regeln,

daß eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird.

2. Wird zwischen den zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so

wird die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung

diesem Abkommen nicht entsprochen

hat, gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge

zurückzahlen, zustehende steuerliche Vergünstigungen

gewähren oder zu wenig gezahlte Beträge

nachfordern.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen

Einvernehmen 2U beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen vermieden werden kann, die

im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels

unmittelbar miteinander verkehren.

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

1. Die Vertragsstaaten verständigen einander

auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der

notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten

dieses Abkommens erforderlich sind.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt,

in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels

vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und

seine Bestimmungen werden erstmals auf alle

Steuern und Abgaben angewendet, die für das

Kalenderjahr 1979 erhoben werden.

ARTIKEL 20

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis

einer der Vertragsstaaten es kündigt. Jeder der

Vertragsstaaten kann das Abkommen nach Ablauf

von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens

auf diplomatischem Wege schriftlich nicht

später als sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres

kündigen. In einem solchen Fall wird

das Abkommen leztmalig auf die Steuern und

Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr

erhoben werden, für das die Kündigung erfolgt

ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981

in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Egon Bauer

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

A. N. Kamenskow

Wien, am 10. April 1981

Sehr geehrter Herr Kamenskow!

Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen

Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden

Staaten abgeschlossenen Abkommens zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens

und des Vermögens beehre ich mich Ihnen

mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung

der im Abkommen angeführten Bestimmungen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

des Einkommens und des Vermögens folgende

Methode anwenden wird

Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen

diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem

Abkommen in der UdSSR besteuert werden, so

nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses

Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte

dürfen jedoch bei der Festsetzung 'der

Steuer für das übrige Einkommen der Person

einbezogen werden.

Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis

hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen

gleichzeitig als integrierenden Bestandteil

des Abkommens betrachten zu wollen.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr

Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Dr. Egon Bauer

An Herrn

A. N. Kamenskow,

Stellvertretender Minister für Finanzen der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Wien, am 10. April 1981

Sehr geehrter Herr Dr. Bauer!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens

vom 10. April 1981 folgenden Inhalts zu

bestätigen

„Sehr geehrter Herr Kamenskow!

Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen

Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden

Staaten abgeschlossenen Abkommens zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens

und des Vermögens beehre ich mich Ihnen

mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung

der im Abkommen angeführten Bestimmungen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

des Einkommens und des Vermögens folgende

Methode anwenden wird

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte

oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Ab-

kommen in der UdSSR besteuert werden, so

nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses

Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte

dürfen jedoch bei der Festsetzung der

Steuer für das übrige Einkommen der Person

eingezogen werden.

Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis

hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen

gleichzeitig als integrierenden Bestandteil

des Abkommens betrachten zu wollen.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr

Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung."

Hiemit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis

zu den in Ihrem Brief angeführten Bestimmungen

zu geben und auch dahingehend, daß

diese Bestimmungen als integrierender Bestandteil

des Abkommens zu betrachten sind.

Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr

Dr. Bauer, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

A. N. Kamenskow

An Herrn Dr. Egon Bauer

Sektionschef im Bundesministerium

für Finanzen der Republik Österreich

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 19 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt

gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 1. Oktober 1982 in Kraft.

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