411. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken sind
im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel
zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
im Einklang mit der in Helsinki am
1. August 1975 unterzeichneten Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa zu fördern,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche,
kulturelle, industrielle und wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zu fördern und die Doppelbesteuerung
zu vermeiden,
übereingekommen, das nachstehende Abkommen
abzuschließen
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die
hinsichtlich der Besteuerung in einem oder in
beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten.
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person"
a) in bezug auf eine in der UdSSR ansässige
Person: eine juristische Person oder eine
andere in der UdSSR steuerlich wie ©ine
juristische Person behandelte Organisation,
die nach den Gesetzen der UdSSR oder
einer Unionsrepublik errichtet ist, oder
eine natürliche Person, die in bezug auf die
Besteuerung in der UdSSR ihren ständigen
Wohnsitz in der UdSSR hat;
b) in bezug auf eine in Österreich ansässige
Person: eine juristische Person oder eine
andere in Österreich steuerlich wie eine
juristische Person behandelte Gesellschaft,
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
in Österreich hat, oder eine natürliche Person,
die in bezug auf die Besteuerung in
Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich hat.
3. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über
eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
der Staaten die Person den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt
sie in keinem der Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem
der Staaten, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) wird die Person von beiden Staaten jeweils
als ihr Staatsangehöriger behandelt oder ist
die Person Staatsangehöriger keines der
Staaten, so gehen die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten gemäß Artikel 18
dieses Abkommens vor.
4. Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
eine andere als eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als
in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt für die nach dem
Recht der Vertragsstaaten von den juristischen
und natürlichen Personen zu erhebenden Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und
zwar
a) In bezug auf die UdSSR: die Einkommensteuer
von ausländischen juristischen
Personen, die Einkommensteuer von der
Bevölkerung, die Landwirtschaftssteuer,
die Steuer von Besitzern von Gebäuden,
die Bodensteuer, die Steuer von Besitzern
von Transportmitteln;
b) In bezug auf Österreich: die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer; die Aufsichtsratsabgabe;
die Vermögensteuer; die Abgabe
von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind; die Gewerbesteuer einschließlich
der Lohnsummensteuer; die Grundsteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben; die Beiträge von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken.
2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern
und Gebühren, die den im Absatz 1 dieses Artikels
angeführten Steuern und Gebühren im
wesentlichen ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung
dieses Abkommens neben den bestehenden
Steuern und Gebühren oder an deren
Stelle von einem der Vertragsstaaten oder einer
seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die
nachstehend angeführten Ausdrücke
a) „Vertragsstaat" — je nach dem Zusammenhang
die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (UdSSR) oder die Republik
Österreich (Österreich);
b) „Internationaler Transport" — die Durchführung
von Transporten zwischen Orten,
die in verschiedenen Staaten liegen, ausgenommen
Transporte, die zwischen Orten
durchgeführt werden, die im anderen Vertragsstaat
liegen;
c) „zuständige Behörden"
1.in der UdSSR: das Finanzministerium
der UdSSR oder die von ihm ermächtigten
Vertreter;
2. in Österreich: der Bundesminister für
Finanzen oder die von ihm ermächtigten
Vertreter.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens
durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im
Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,
die ihm nach dem Recht dieses Staates
über die Steuern zukommt, für die das Abkommen
gilt.
ARTIKEL 4
Repräsentanz
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Repräsentanz" eine in einem Vertragsstaat
gelegene feste Betriebsstätte, in der eine
im anderen Vertragsstaat ansässige Person ganz
oder teilweise eine Geschäftstätigkeit ausübt.
2. Eine im anderen Vertragsstaat gelegene Bauausführung
oder Montage gilt nicht als Repräsentanz,
wenn ihre Dauer vierundzwanzig Monate
nicht überschreitet.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten folgende in einem Vertragsstaat
gelegene feste Betriebsstätten nicht
als Repräsentanz einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person
a) Räumlichkeiten, die ausschließlich zu dem
Zwecke unterhalten werden, für die im
anderen Vertragsstaat ansässige Person Waren
einzukaufen;
b) Räumlichkeiten und andere technische Mittel,
die ausschließlich zur Lagerung und zur
Durchführung der damit verbundenen
Ladearbeiten oder zur Auslieferung von
Waren einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person benützt werden;
c) Räumlichkeiten, die ausschließlich zur Ausstellung
von Waren einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person unterhalten
werden sowie zum Verkauf der ausgestellten
Waren nach Schluß der Ausstellung;
d) Räumlichkeiten, die von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten werden,
für diese Person zu werben, Informationen
zu 'beschaffen oder zu erteilen, Marktforschung
oder ähnliche Tätigkeiten zu betreiben,
die für diese Person vorbereitender
Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
e) Räumlichkeiten, die von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich
zur Durchführung von Planungs-,
Plankonstruktions- oder wissenschaftlichen
Forschungsarbeiten, sei es für diese Person
oder für Gemeinschaftstätigkeiten, zu Ingenieurarbeiten,
zur Prüfung von Warenproben,
Maschinen und Ausrüstungen, oder
zur Bedienung von Maschinen und Ausrüstungen
unterhalten werden, sofern diese
Tätigkeiten vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) Räumlichkeiten, die von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten werden, für
diese Person andere Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
g) Räumlichkeiten, die von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten werden,
mehrere der unter den Buchstaben a bis f
genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
daß diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit
für diese Person vorbereitender
Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4. Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige
Person wird nicht schon deshalb so behandelt,
als habe sie eine Repräsentanz im anderen Vertragsstaat,
weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Tätigkeit
nicht über den Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
eines solchen Maklers, Kommissionärs
oder eines anderen unabhängigen Vertreters
hinausgeht.
Bei der Anwendung dieses Abkommens wird
davon ausgegangen, daß die sowjetischen Außenhandelsorganisationen
die Funktionen eines Maklers,
eines Kommissionärs oder eines sonstigen
unabhängigen Vertreters für verschiedene sowjetische
Industrie- oder andere Organisationen bei
der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen
von in Österreich ansässigen Personen ausüben.
Entsprechend gilt der Verkauf von Waren an die
sowjetischen Außenhandelsorganisationen durch
in Österreich ansässige Personen als über einen
Makler, einen Kommissionär oder einen sonstigen
unabhängigen Vertreter ausgeführt, selbst
wenn der Verkauf über die sich in der UdSSR
befindliche Repräsentanz der in Österreich ansässigen
Person durchgeführt wird.
Eine juristische Person, die in einem der beiden
Vertragsstaaten als Makler, Kommissionär oder
als sonstiger unabhängiger Vertreter tätig ist, gilt
als ein solcher Makler, Kommissionär oder sonstiger
unabhängiger Vertreter, ohne Rücksicht
darauf, ob sich die juristische Person im Besitz
oder unter der Kontrolle einer in einem der
Vertragsstaaten oder in einem dritten Staat ansässigen
Person befindet.
ARTIKEL 5
Einkünfte der Repräsentanz
1. Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person im anderen Vertragsstaat
aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden,
dürfen in dem anderen Vertragsstaat nur besteuert
werden, wenn sie durch die Tätigkeit
einer in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen
Repräsentanz erzielt werden und nur in dem
Ausmaß, in dem die Einkünfte dieser Repräsentanz
zugerechnet werden können.
2. Bei der Besteuerung der Repräsentanz werden
von der Gesamtsumme ihrer Einkünfte die
für diese Repräsentanz entstandenen Aufwendungen,
einschließlich der Geschäftsführungs- und
allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem
die Repräsentanz liegt, oder anderswo entstanden
sind.
3. Es wird angenommen, daß eine Repräsentanz
aus einer Einkaufstätigkeit keine Gewinne
erzielt.
4. Einkünfte aus der Veräußerung des beweglichen
Vermögens, das einer in einem der Vertragsstaaten
gelegenen Repräsentanz einer im
anderen Vertragsstaat ansässigen Person zugehört,
dürfen im erstgenannten Staat besteuert
werden.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren
nicht die Regelungen, die in den Artikeln 6 bis 12
dieses Abkommens enthalten sind.
ARTIKEL 6
Einkünfte aus internationalen Transporten
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus internationalen Transportleistungen
mit Schiffen und Luftfahrzeugen erzielt,
dürfen im anderen Vertragsstaat nicht besteuert
werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels werden
auch auf Einkünfte aus einer Beteiligung an
einem Pool oder einer internationalen Betriebsgemeinschaft
der Schiffahrt oder Luftfahrt angewendet.
ARTIKEL 7
Einkünfte aus Autorenrechten und Lizenzen
1. Einkünfte aus Urheberrechten und Lizenzgebühren,
die aus einer Quelle in einem der Vertragsstaaten
durch eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person bezogen werden, dürfen im erstgenannten
Vertragsstaat nicht besteuert werden.
2. Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 dieses
Artikels gelten alle Einkünfte, die für den Verkauf,
die Benützung oder die Überlassung des
Nutzungsrechtes bezogen werden von
a) Autorenrechten für wissenschaftliche, literarische
und künstlerische Werke;
b) Erfindungen (mit Patenten oder Urheberscheinen,
geschützten und ungeschützten),
Rationalisierungsvorschläge;
c) Industrie- und Gebrauchsmustern;
d) Marken sowie Dienstleistungszeichen;
e) Firmennamen;
f) Programmen für Datenverarbeitung;
g) Bändern zur Herstellung von Schallplatten
und von anderen Tonträgern;
h) Platten, Bändern und Filmen, die für Übertragungen
im Rundfunk, Kino und Fernsehen
angewendet werden;
i) Erfahrungen und Kenntnissen aus der Industrie
(Know-how).
3. Die Bestimmungen dieses Artikels werden
auch auf Einkünfte angewandt
a) aus dem Verkauf, der Verwertung oder
aus der Überlassung von Rechten zur Verwertung
einzelner Industrie-, Handels- und
wissenschaftlicher Einrichtungen, anderer
wissenschaftlicher und technischer Mittel,
wenn diese Einkünfte mit den in diesem
Artikel vorgesehenen Verkäufen, Benützungen
oder Überlassungen von Nutzungsrechten
verbunden sind;
b) aus technischen Dienstleistungen, wenn
diese Einkünfte mit den in diesem Artikel
vorgesehenen Verkäufen, Benützungen
oder der Überlassung von Nutzungsrechten
verbunden sind;
c) aus der Herstellung von Aufzeichnungen
auf Schallplatten, Filmen und auf anderen
Tonträgern.
ARTIKEL 8
Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige juristische Person an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im
erstgenannten Staat nicht besteuert werden.
2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck
„Dividenden" Einkünfte aus Aktien und
andere Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Vertragsstaates, in dem die ausschüttende juristische
Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
ARTIKEL 9
Zinsen
Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht,
dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert
werden.
ARTIKEL 10
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Vermietung und Verpachtung
oder einer anderen Art der Nutzung
sowie aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens,
das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht,
dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert
werden.
2. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen" die Bedeutung,
die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt,
in dem das Vermögen liegt.
ARTIKEL ,11
Arbeitslohn und einige andere Einkünfte natürlicher
Personen
1. Arbeitslöhne und andere Einkünfte, die eine
in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche
Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen
Staat nur dann besteuert werden, wenn sich die
Person dort länger als insgesamt 183 Tage aufgehalten
hat.
2. Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person für eine im anderen Vertragsstaat
ausgeübte hoheitliche Funktion bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden.
3. Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Löhne und
andere Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die
auf einer Baustelle oder Montage im anderen
Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem Staat nur
dann besteuert werden, wenn sie von einer Person
gezahlt werden, für die diese Baustelle oder
Montage als Repräsentanz im Sinne des Artikels
4 Absatz 2 dieses Abkommens gilt.
4. Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende Vergütungen,
die eine in einem der Vertragsstaaten
ansässige natürliche Person für Tätigkeiten in
dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur in dem
erstgenannten Staat besteuert werden
a) Einkünfte einer Person, die sich im anderen
Vertragsstaat auf Einladung eines staatlichen
Organs oder einer Institution, Lehr- oder
wissenschaftlichen Forschungsanstalt
dieses Vertragsstaates zu Lehrtätigkeiten,
zur Durchführung von Forschungen oder
zur Teilnahme an wissenschaftlichen, technischen
oder beruflichen Konferenzen oder
zur Durchführung von Programmen der
Zusammenarbeit zwischen den Regierungen
aufhält, wenn die Vergütungen für einen
Vortrag, für die Durchführung von Forschungen,
für die Teilnahme an solchen
Konferenzen oder für die Durchführung
von Programmen der Zusammenarbeit gezahlt
werden. Dies gilt nicht, wenn der
Vortrag, die Durchführung von wissenschaftlichen
Forschungen oder die Teilnahme
an Konferenzen den persönlichen
Interessen der im ersten Vertragsstaat ansässigen
Person dient;
b) Stipendien, die Schüler, Studenten, Aspiranten
und Praktikanten, die sich im anderen
Vertragsstaat zum Zwecke der Ausbildung,
der Erfahrungsammlung auf besonderen
Fachgebieten aufhalten, sowie die Beträge,
die diese Personen aus Quellen außerhalb
dieses anderen Vertragsstaates für ihren
Lebensunterhalt, ihre Ausbildung oder zum
Erwerb von Erfahrungen auf (besonderen
Fachgebieten erhalten;
c) Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;
d) Vergütungen für Tätigkeiten, die auf
Transportmitteln, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, ausgeübt werden;
e) Vergütungen, die von einer in einem der
Vertragsstaaten ansässigen Person an das
Personal gezahlt werden, das mit dem Betrieb
von Schiffen oder Luftfahrzeugen befaßt
ist, die von dieser Person im internationalen
Verkehr betrieben werden.
ARTIKEL 12
Ändere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln
dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem
Staat besteuert werden.
ARTIKEL 13
Vermögensbesteuerung
1. Unbewegliches Vermögen, das einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und
im anderen Vertragsstaat liegt, darf in diesem
anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das einer Repräsentanz
zugehört, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat,
darf in diesem anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Transportmittel
dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die Person ansässig
ist, der diese Gegenstände gehören.
4. Alle anderen beweglichen Vermögenswerte
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
5. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck
„bewegliches Vermögen" die Bedeutung,
die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt,
in dem das Vermögen liegt.
ARTIKEL 14
Vermeidung einer steuerlichen Diskriminierung
1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person darf im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung unterworfen werden, die anders,
höher oder belastender ist als die Besteuerung,
der Staatsbürger des anderen Staates unter den
gleichen Verhältnissen unterworfen werden dürfen.
2. Eine in einem Vertragsstaat gelegene Repräsentanz
einer im anderen Staat ansässigen Person
darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung,
die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung,
der die im erstgenannten Staat gelegenen
Repräsentanzen von Personen, die in
Drittstaaten ansässig sind, unterworfen werden.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
ungeachtet Artikel 2 dieses Abkommens für alle
Steuern und Abgaben, die von einer in einem der
Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen
Vertragsstaat erhoben werden könnten.
ARTIKEL 15
Steuerprivilegien
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren
nicht die steuerlichen Privilegien, die den
diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
anderen, hinsichtlich der steuerlichen Privilegien
gleichgestellten Institutionen und Organisationen
der Vertragsstaaten, den Leitern und Mitgliedern
des diplomatischen Personals und den Mitarbeitern
dieser Vertretungen, Institutionen und Organisationen
sowie den Mitgliedern ihrer Familien
zustehen.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
werden auch auf die Repräsentanten der
Vertragsstaaten, auf Mitglieder parlamentarischer
und anderer Regierungsdelegationen der Vertragsstaaten
sowie auf die Mitarbeiter der Delegationen
der Vertragsstaaten angewandt, die in
die UdSSR oder nach Österreich zwecks Teilnahme
an zwischenstaatlichen Verhandlungen,
Konferenzen oder Veranstaltungen oder zur Abwicklung
anderer Aufträge entsendet werden.
ARTIKEL 16
Anwendungsbedingungen des Abkommens
1. Dieses Abkommen wird nur auf die Besteuerung
der Einkünfte aus einer Tätigkeit angewendet,
welche im Vertragsstaat dem dort geltenden
Recht entspricht.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren
nicht die geltenden, die Fragen der Besteuerung
regelnden Abkommen, welche zwischen
den Vertragsstaaten früher abgeschlossen wurden.
Sieht dieses Abkommen jedoch eine günstigere
steuerliche Regelung vor, wird dieses Abkommen
angewendet.
ARTIKEL 17
Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden einander erforderlichenfalls die in ihren
Steuergesetzgebungen eingetretenen Änderungen
mitteilen und sie werden die nach ihrem innerstaatlichen
Recht zulässigen Informationen austauschen,
die für die Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens erforderlich sind. Alle
nach diesem Artikel erhaltenen Informationen
dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses
Abkommens verwendet werden.
ARTIKEL 18
Regelung von Streitfragen
1. Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige
Person der Auffassung, daß Maßnahmen
eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, unterbreiten.
Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet, so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates so zu regeln,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird.
2. Wird zwischen den zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten ein Einvernehmen erzielt, so
wird die Behörde des Staates, in dem die Besteuerung
diesem Abkommen nicht entsprochen
hat, gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge
zurückzahlen, zustehende steuerliche Vergünstigungen
gewähren oder zu wenig gezahlte Beträge
nachfordern.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen
Einvernehmen 2U beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die
im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels
unmittelbar miteinander verkehren.
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
1. Die Vertragsstaaten verständigen einander
auf diplomatischem Wege über die Erfüllung der
notwendigen Formalitäten, die für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erforderlich sind.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt,
in dem die letzte der im Absatz 1 dieses Artikels
vorgesehenen Benachrichtigungen erfolgt ist, und
seine Bestimmungen werden erstmals auf alle
Steuern und Abgaben angewendet, die für das
Kalenderjahr 1979 erhoben werden.
ARTIKEL 20
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis
einer der Vertragsstaaten es kündigt. Jeder der
Vertragsstaaten kann das Abkommen nach Ablauf
von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens
auf diplomatischem Wege schriftlich nicht
später als sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahres
kündigen. In einem solchen Fall wird
das Abkommen leztmalig auf die Steuern und
Abgaben angewendet, die für das Kalenderjahr
erhoben werden, für das die Kündigung erfolgt
ist.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. April 1981
in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Egon Bauer
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
A. N. Kamenskow
Wien, am 10. April 1981
Sehr geehrter Herr Kamenskow!
Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen
Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden
Staaten abgeschlossenen Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens
und des Vermögens beehre ich mich Ihnen
mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung
der im Abkommen angeführten Bestimmungen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
des Einkommens und des Vermögens folgende
Methode anwenden wird
Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem
Abkommen in der UdSSR besteuert werden, so
nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses
Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte
dürfen jedoch bei der Festsetzung 'der
Steuer für das übrige Einkommen der Person
einbezogen werden.
Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis
hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen
gleichzeitig als integrierenden Bestandteil
des Abkommens betrachten zu wollen.
Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr
Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Dr. Egon Bauer
An Herrn
A. N. Kamenskow,
Stellvertretender Minister für Finanzen der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Wien, am 10. April 1981
Sehr geehrter Herr Dr. Bauer!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens
vom 10. April 1981 folgenden Inhalts zu
bestätigen
„Sehr geehrter Herr Kamenskow!
Anläßlich der am heutigen Tage stattgefundenen
Unterzeichnung eines zwischen unseren beiden
Staaten abgeschlossenen Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens
und des Vermögens beehre ich mich Ihnen
mitzuteilen, daß die Republik Österreich in Ausführung
der im Abkommen angeführten Bestimmungen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
des Einkommens und des Vermögens folgende
Methode anwenden wird
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte
oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Ab-
kommen in der UdSSR besteuert werden, so
nimmt Österreich diese Einkünfte oder dieses
Vermögen von der Besteuerung aus. Diese Einkünfte
dürfen jedoch bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen der Person
eingezogen werden.
Ich beehre mich Sie zu bitten, Ihr Einverständnis
hiezu zu geben und die angeführten Bestimmungen
gleichzeitig als integrierenden Bestandteil
des Abkommens betrachten zu wollen.
Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr
Kamenskow, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung."
Hiemit habe ich die Ehre, Ihnen mein Einverständnis
zu den in Ihrem Brief angeführten Bestimmungen
zu geben und auch dahingehend, daß
diese Bestimmungen als integrierender Bestandteil
des Abkommens zu betrachten sind.
Genehmigen Sie bitte, sehr geehrter Herr
Dr. Bauer, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
A. N. Kamenskow
An Herrn Dr. Egon Bauer
Sektionschef im Bundesministerium
für Finanzen der Republik Österreich
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 19 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt
gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 1. Oktober 1982 in Kraft.