411. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Assling und Anras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100
Drautal Straße wird lim Bereich der Gemeinden
Assling und Anras wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 123,00 (alt) von der bestehenden Bundesstraße
ab, führt sodann in gestreckterer Linienführung
parallel zur Bahnlinie der ÖBB Blei-
burg—Innichen und bindet bei km 124,20 (alt)
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Assling und Anras
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 80-1843/1
im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.