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411_1981 AT

411. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Assling und Anras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Assling und Anras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100

Drautal Straße wird lim Bereich der Gemeinden

Assling und Anras wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 123,00 (alt) von der bestehenden Bundesstraße

ab, führt sodann in gestreckterer Linienführung

parallel zur Bahnlinie der ÖBB Blei-

burg—Innichen und bindet bei km 124,20 (alt)

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Assling und Anras

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 80-1843/1

im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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