411. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 38 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 38 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
von Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und
deren Anhänger, gemäß dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen,
daß diese Regelung zur Einsicht während der
Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr
und bei allen Ämtern der Landesregierungen
aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 38 am 22. Juli 1980
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt
ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8
des genannten Übereinkommens mit 20. September
1980 für Österreich in Kraft.