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411_1979 AT

411. Verordnung: Zentralbibliothek für Physik in Wien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Verordnung: Zentralbibliothek für Physik in Wien

Auf Grund des § 89 Universitäts-Organisationsgesetz

— UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978

wird verordnet

§ 1. (1) In Wien wird eine Zentralbibliothek

für Physik errichtet.

(2) Der Zentralbibliothek für Physik in Wien

obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung

der für die wissenschaftliche Forschung

und Lehre erforderlichen Literatur sowie

nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 UOG auch sonstiger

Informationsträger auf dem Gesamtgebiet

der Physik und ihrer Grenzgebiete in möglichster

Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere

die Bedürfnisse der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien sowie

in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken

wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse

der anderen Fakultäten der Universität

Wien und die Bedürfnisse der Universitäten

Graz, Innsbruck und Salzburg, der Technischen

Universitäten Wien und Graz, der Montanuniversität

Leoben, der Universität für Bodenkultur

Wien, der Veterinärmedizinischen Universität

Wien und der Universität Linz zu berücksichtigen.

§ 2. Die Verwaltungsaufgaben der Zentralbibliothek

für Physik in Wien gemäß § 79 Abs. 2

lit. a, c und e UOG sind von der Universitätsdirektion

der Universität Wien zu besorgen. Die

Besorgung aller übrigen Verwaltungsaufgaben

wird der Zentralbibliothek selbst übertragen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft.

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