411. Verordnung: Zentralbibliothek für Physik in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 Universitäts-Organisationsgesetz
— UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978
wird verordnet
§ 1. (1) In Wien wird eine Zentralbibliothek
für Physik errichtet.
(2) Der Zentralbibliothek für Physik in Wien
obliegt die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung
der für die wissenschaftliche Forschung
und Lehre erforderlichen Literatur sowie
nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 UOG auch sonstiger
Informationsträger auf dem Gesamtgebiet
der Physik und ihrer Grenzgebiete in möglichster
Vollständigkeit. Hiebei sind insbesondere
die Bedürfnisse der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien sowie
in Ergänzung der von den Universitätsbibliotheken
wahrgenommenen Aufgaben die Bedürfnisse
der anderen Fakultäten der Universität
Wien und die Bedürfnisse der Universitäten
Graz, Innsbruck und Salzburg, der Technischen
Universitäten Wien und Graz, der Montanuniversität
Leoben, der Universität für Bodenkultur
Wien, der Veterinärmedizinischen Universität
Wien und der Universität Linz zu berücksichtigen.
§ 2. Die Verwaltungsaufgaben der Zentralbibliothek
für Physik in Wien gemäß § 79 Abs. 2
lit. a, c und e UOG sind von der Universitätsdirektion
der Universität Wien zu besorgen. Die
Besorgung aller übrigen Verwaltungsaufgaben
wird der Zentralbibliothek selbst übertragen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft.