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411_1976 AT

411. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl.

Nr. 211, in der Fassung BGBl. Nr. 195/1975

über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)

nach § 3 beträgt für jede Stunde der

Dienstleistung 8,50 S. Für Bruchteile einer Stunde

von mehr als 30 Minuten gebührt der volle

Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis zu

30 Minuten bleiben unberücksichtigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in

Kraft.

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