411_1976
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411. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 411. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
1976_411_0 411. Verordnung: Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
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Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl.
Nr. 211, in der Fassung BGBl. Nr. 195/1975
über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)
nach § 3 beträgt für jede Stunde der
Dienstleistung 8,50 S. Für Bruchteile einer Stunde
von mehr als 30 Minuten gebührt der volle
Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis zu
30 Minuten bleiben unberücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in
Kraft.