411. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat die Türkei am 27. April 1973 ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 273/1973) hinterlegt und aus diesem
Anlaß folgende Erklärungen gemäß Art. 2
und 13 des Übereinkommens abgegeben
„1. In der Türkei sind die zuständigen Behörden
zur Fällung von Entscheidungen auf dem
Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
die Zivilfriedensgerichte (Sulh Hukuk Mahkemesi)
und die Zivilgerichte Großer Instanz
(Asliye Hukuk Mahkemesi).
2. Im Sinn des Art. 2 Z. 3 des Übereinkommens
werden vorläufige Entscheidungen, die von
einem Gericht zum Zweck der Sicherung während
des Verfahrens gefällt werden und andere,
endgültige Entscheidungen, die auf Zahlung von
Unterhalt lauten, als vollstreckbar angesehen,
auch wenn noch ein Rechtsmittel gegen diese
Entscheidungen offen steht.
3. In der Türkei ist die zuständige Behörde
zur Entscheidung über die Vollstreckung ausländischer
Urteile der Gerichtshof Großer Instanz,
der sich am Wohnsitz des Schuldners befindet.
Hat der Schuldner keinen Wohnsitz oder
hält er sich nicht in der Türkei auf, so ist die
zuständige Behörde der Gerichtshof Großer
Instanz Ankara oder der Gerichtshof Großer
Instanz Istanbul."
Ferner hat Liechtenstein gemäß Art. 13 des
Übereinkommens erklärt, daß das „Fürstlich
Liechtensteinische Landgericht" in Vaduz die
zur Fällung von Unterhaltsentscheidungen und
zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
zuständige Behörde ist.