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411_1973 AT

411. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat die Türkei am 27. April 1973 ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber

Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 273/1973) hinterlegt und aus diesem

Anlaß folgende Erklärungen gemäß Art. 2

und 13 des Übereinkommens abgegeben

„1. In der Türkei sind die zuständigen Behörden

zur Fällung von Entscheidungen auf dem

Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

die Zivilfriedensgerichte (Sulh Hukuk Mahkemesi)

und die Zivilgerichte Großer Instanz

(Asliye Hukuk Mahkemesi).

2. Im Sinn des Art. 2 Z. 3 des Übereinkommens

werden vorläufige Entscheidungen, die von

einem Gericht zum Zweck der Sicherung während

des Verfahrens gefällt werden und andere,

endgültige Entscheidungen, die auf Zahlung von

Unterhalt lauten, als vollstreckbar angesehen,

auch wenn noch ein Rechtsmittel gegen diese

Entscheidungen offen steht.

3. In der Türkei ist die zuständige Behörde

zur Entscheidung über die Vollstreckung ausländischer

Urteile der Gerichtshof Großer Instanz,

der sich am Wohnsitz des Schuldners befindet.

Hat der Schuldner keinen Wohnsitz oder

hält er sich nicht in der Türkei auf, so ist die

zuständige Behörde der Gerichtshof Großer

Instanz Ankara oder der Gerichtshof Großer

Instanz Istanbul."

Ferner hat Liechtenstein gemäß Art. 13 des

Übereinkommens erklärt, daß das „Fürstlich

Liechtensteinische Landgericht" in Vaduz die

zur Fällung von Unterhaltsentscheidungen und

zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

zuständige Behörde ist.

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