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411_1971 AT

411. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920,

wird kundgemacht

1. Das Bundesgesetz vom 3. Feber 1971, BGBl.

Nr. 71, womit das Bundesgesetz vom 15. Juli

1966 über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungein, BGBl. Nr. 179, abgeändert

wird, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I hat es im neuen Wortlaut des § 7

Abs. 1 statt „BGBl. Nr. 177/1961" richtig

„BGBl. Nr. 177/1966" zu lauten.

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971,

BGBl. Nr. 87, über eine Studienordnung für die

kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

wird wie folgt berichtigt

a) Im § 8 Abs. 1 hat es statt „Diplomprüfung"

richtig „Diplomprüfungen" zu lauten.

b) Im § 12 Abs. 4 hat es statt „(§ 45 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz)" richtig „(§ 45

Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)"

zu lauten.

3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971,

BGBl. Nr. 88, über eine Studienordnung für

die philosophische Studienrichtung und für das

Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

wird wie folgt berichtigt

Im § 6 Abs. 5 hat es statt „Semester" richtig

„Seminare" zu lauten.

4. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971,

BGBl. Nr. 89, über eine Studienordnung für das

Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten

wird wie folgt berichtigt

Im § 4 Abs. 2 hat es statt „Das Thema der

Dissertation ist ein" richtig „Das Thema der

Dissertation ist den" zu lauten.

5. Die Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse

bei Patentanmeldungen, BGBl.

Nr. 104/1971, wird wie folgt berichtigt

In der deutschen Übersetzung ist im Art. 4

Z. 2 lit. a nach dem Worte „Gesellschaft" das

Wort „Firma" einzufügen.

6. Die 9. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963, BGBl. Nr. 122/1971, wird wie

folgt berichtigt

Im Art. I Z. 25 hat es in der Tabelle der

Anlage 2 bei Ordnungsnummer 276 Spalte 7

lit. a statt „II a" richtig „II b" zu lauten und ist

zwischen den Ordnungsnummern 551 und 552

in Spalte 5 die Zahl „3" zu streichen.

7. Die Freiliste 1, BGBl. Nr. 187/1971, wird

wie folgt berichtigt

In der Anlage A ist in der Spalte „Gegenstand"

bei den Zolltarifnummern: aus 26,01, aus 28,50,

aus 29,04 D, aus 29,42 und aus 34,04 jeweils vor

dem Worte „ausgenommen" statt des Beistriches

ein Strichpunkt zu setzen.

8. Die Verordnung des Bundesministers für

Verkehr vom 10. Mai 1971, BGBl. Nr. 259,

betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

wird wie folgt berichtigt

a) Im § 40.09 Z. 2 hat es statt „unterhalten

wird, wird" richtig „unterhalten wird, sind" zu

lauten.

b) Im § 40.21 Z. 4 hat es statt „Verladen"

richtig „Verlassen" zu lauten.

9. Die 4. Ersatzleistungsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 282/1971, wird wie folgt berichtigt

Art. I Z. 3 hat zu lauten: „3. Die §§ 4 bis 14

erhalten die Bezeichnung 3 bis 13."

10. Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

1971, BGBl. Nr. 287, wird

wie folgt berichtigt

In Z. II der Anlage hat es statt „die Handelskammer

für Wien," richtig „die Handwerkskammer

für Wien," zu lauten.

11. Die 4. Durchführungsverordnung zum

Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 300/1971, wird

wie folgt berichtigt

In der Z. 4 hat es bei der ÖVE-Bezeichnung

L 1/1970 statt „Freileitungen" richtig „Errichtung

von Starkstromfreileitungen bis 1000 Volt"

zu lauten.

12. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, BGBl.

Nr. 307, über Maßnahmen auf dem Gebiete des

Umsatzsteuerrechtes wird wie folgt berichtigt

In der Z. 3 hat es am Ende statt „worden sind."

richtig „worden sind;" zu lauten.

13. Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1971, BGBl.

Nr. 317, mit dem Urlaubsvorschriften geändert

werden, wird wie folgt berichtigt

Im Art. IX Abs. 2 hat es statt „unbeschränkt"

richtig „beschränkt" zu lauten.

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