411. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 36/1968, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 452/1969 und BGBl. Nr. 175/1970
und der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968
sowie des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
31. Dezember 1971 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert
wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Erreichung folgender Ziele wird der,
Milchwirtschaftsfonds' (in den folgenden Bestimmungen
dieses Unterabschnittes als ,Fonds'
bezeichnet) errichtet
a) Schutz der inländischen Milchwirtschaft,
b) Sicherung eines möglichst einheitlichen Erzeuger-
und Verbraucherpreises für Milch
und Erzeugnisse aus Milch,
c) Erreichung einer möglichst wirtschaftlichen
Anlieferung, Bearbeitung, Verarbeitung
und Verteilung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch,
d) Erzielung der aus volkswirtschaftlichen
Gründen gebotenen Gleichmäßigkeit in der
Belieferung der Märkte mit Milch und Erzeugnissen
aus Milch,
e) Bereitstellung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit
und
f) Anpassung der Produktion von Milch und
Erzeugnissen aus Milch an die Aufnahmefähigkeit
des in- und ausländischen
Marktes."
2. § 7 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Der Fonds hat die Transportausgleichsbeiträge
in der Weise zu verwenden, daß Transportkostenzuschüsse
gewährt werden, die nach
Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit ermittelte
Transportkosten zur Grundlage haben. Die Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(4) Für den Bezug oder die Lieferung von
Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen
den Bestimmungen der §§ 11 und 13 erfolgen,
dürfen Transportkostenzuschüsse nicht gewährt
werden."
3. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den
Fonds zu entrichten; seine Höhe beträgt für
das Kilogramm Vollmilch S 0'02. Für Rahm
gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."
4. § 9 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in
der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden
Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem
Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen."
5. Im § 10 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes
„Transportkostenvergütungen" das Wort „Transportkostenzuschüssen".
6. Im § 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
und im § 16 Abs. 1 sind die Worte „und Transportkostenvergütungen"
zu streichen.
7. Im § 11 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes
„Transportkostenvergütungen" das Wort „Transportkostenzuschüsse".
8. § 11 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz
haben zu lauten
„Milch, ausgenommen sterile Milch, ist nicht zu
liefern, wenn die Abgabe in einwandfreier guter
Beschaffenheit (§ 3 Abs. 1 lit. e) nicht gewährleistet
ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn
die Aufbewahrung nicht in geeigneten Kühleinrichtungen
erfolgt. Ob eine Zustellung wirtschaftlich
nicht zumutbar ist oder ob die Abgabe
in einwandfreier guter Beschaffenheit nicht gewährleistet
ist, entscheidet der Fonds auf Antrag
einer Partei."
9. § 12 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten
„Soweit dies zur Erreichung der im § 3 Abs. 1
lit. d und e genannten Ziele notwendig ist, hat
der Fonds unter Bedachtnahme auf die übrigen
Zielsetzungen des § 3 Abs. 1 Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben und deren wirtschaftlichen
Zusammenschlüssen durch allgemein verbindliche
Anordnung (§ 50) Einzugs- und Versorgungsgebiete
zuzuweisen;"
10. § 13 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von
solchen) vorschreiben, in welchen Mengen
und in welcher Weise sie die angelieferte
oder zugekaufte Milch und die Erzeugnisse
aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu
verteilen oder sonst zu verwenden oder zu
verwerten haben,"
11. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung des
gemäß § 17 Abs. 5 allgemein festgesetzten Importausgleiches
sinngemäß die für die Erhebung
der Zölle geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Bei vorgemerkten Waren entsteht jedoch die
Importausgleichsschuld erst in dem Zeitpunkt, in
dem die Zollschuld unbedingt werden würde,
und zwar nach Maßgabe des für diesen Zeitpunkt
allgemein festgesetzten Importausgleiches. Der
Importausgleich ist keine Abgabe im Sinne des
§ 2 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/
1958.
(2) Die Erhebung des gemäß § 17 Abs. 5
allgemein festgesetzten Importausgleiches obliegt
den Zollämtern."
12. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Erreichung folgender Ziele wird der,
Getreidewirtschaftsfonds' (in den folgenden Bestimmungen
dieses Unterabschnittes als ,Fonds'
bezeichnet) errichtet
a) Schutz der inländischen Getreideerzeugung,
b) Stabilisierung der Brot- und Mehlpreise,
c) Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung
mit den im § 22 genannten
Waren.
13. Im § 23 Abs. 2 treten an die Stelle der
Worte „Der ,Getreideausgleichsfonds' (in den
folgenden Bestimmungen des Unterabschnittes B
als ,Fonds' bezeichnet)" die Worte „Der Fonds".
14. Im § 24 Abs. 1 entfallen in der zweiten
Klammer der Beistrich nach dem Wort „Verteilung"
sowie die Worte „bei Futtergetreide
jedoch nur hinsichtlich der Lieferung in bestimmte
Teile des Bundesgebietes".
15. § 24 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Soweit es zur Erreichung der im § 23 Abs. 1
genannten Ziele notwendig ist, kann die Bewilligung
gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich
der Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit,
der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes,
der Verteilung, der Lagerung und
der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft
der Ware verbunden werden; vom Fonds
erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem
Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,
sind Bestandteil der betreffenden Auflage."
16. § 24 Abs. 5 letzter Satz ist durch folgende
Bestimmungen zu ersetzen
„Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte
Nachweise, daß er die Auflagen ohne
sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht
zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden
Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für
verfallen erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung
der Auflage eine erhebliche Beeinträchtigung
öffentlicher Interessen zur Folge hat."
17. § 24 Abs. 7 Z. 1 ist wie folgt zu ergänzen
„e) auf Grund des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Republik
Italien über die Regelung des erleichterten
Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-Alto
Adige, BGBl. Nr. 125/1957, in der jeweils
geltenden Fassung;"
18. § 32 Abs. 3 vorletzter Satz hat zu lauten
„Bringt der Importeur die Ware nicht innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Bewilligung zur Verzollung,
so hat der Fonds — sofern der Importeur
nicht nachweist, daß die fristgerechte Bringung
der Ware durch höhere Gewalt unmöglich
war — durch Bescheid auszusprechen, daß diese
Kaution unter Bedachtnahme auf das Ausmaß
der Fristüberschreitung ganz oder teilweise zugunsten
des Bundesschatzes verfällt."
19. Dem § 32 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten
nicht für Waren der Zolltarifnummer 23.07."
20. Im § 37 Abs. 2 lit. c ist der Punkt durch
einen Beistrich zu ersetzen und anzufügen: „soweit
diese Produkte für den Genuß als menschliches
Nahrungsmittel verwendbar sind".
21. § 39 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Soweit es zur Erreichung der im § 38 Abs. 1
genannten Ziele notwendig ist, kann die Bewilligung
gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich der
Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit, der
Durchführung des Transportes, der Lagerung,
der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung
über den Markt verbunden werden;
vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen,
die dem Nachweis der Einhaltung einer
Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden
Auflage."
22. § 39 Abs. 5 letzter Satz ist durch folgende
Bestimmungen zu ersetzen
„Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte
Nachweise, daß er die Auflagen ohne sein
Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu
nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden
Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen
erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung
der Auflage eine erhebliche Beeinträchtigung
öffentlicher Interessen zur Folge hat."
23. § 39 Abs. 8 Z. 1 ist wie folgt zu ergänzen
„e) auf Grund des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Republik
Italien über die Regelung des erleichterten
Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-
Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, in der
jeweils geltenden Fassung;"
24. § 39 Abs. 8 Z. 2 ist wie folgt zu ergänzen
„Dies gilt auch für die Einfuhr lebender Tiere,
die wegen Verletzungen oder Erkrankungen
während der Durchfuhr notgeschlachtet werden
müssen, wenn sie auf dem Bahnwege befördert
werden."
25. In den §§ 45 Abs. 1, 47, 48 Abs. 1, 51
Abs. 1 lit. b und Abs. 4, 56 Abs. 1 und 57 Abs. 2
tritt jeweils an Stelle des Wortes „Getreideausgleichsfonds"
das Wort „Getreidewirtschaftsfonds".
26. Im § 46 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz
einzufügen
„Hinsichtlich der durch Dienstvertrag eingeräumten
Ansprüche auf Zusatzpension können
die Fonds die erforderlichen Vorsorgen treffen,
um die Weiterzahlung dieser Pensionen auch für
den Fall der Auflösung des Fonds zu sichern."
27. Dem § 49 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„In der Geschäftsordnung kann im Interesse
einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung
insbesondere auch geregelt werden, inwieweit die
Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu
treffenden Verfügungen und Entscheidungen und
in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete
mit der selbständigen Erledigung betrauen können."
28. Dem § 49 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Fonds haben Unterlagen und Aufzeichnungen
allgemeiner oder grundsätzlicher
Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige
Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens
sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis
geendet hat,
2. in den übrigen Fällen der Fonds letztmalig
in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen
ist."
29. Im § 51 Abs. 1 lit. a hat der Einschub
„— ausgenommen jene gemäß § 9 —" zu entfallen.
30. § 51 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Beim Getreidewirtschaftsfonds kann überdies
aus den Einnahmen gemäß § 28 Abs. 1 ein
Betrag bis zu 3'5 v. H. der Ausgleichsbeiträge
und der Ausgleichszuschüsse gemäß § 28 Abs. 1
zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet
werden."
31. § 53 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat darüber zu wachen, daß die Fonds
bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen einhalten. Zu
diesem Zweck ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der Kommissionen
und der geschäftsführenden Ausschüsse
einzuladen; er kann sich durch Beamte seines
Ministeriums vertreten lassen. Weiter sind die
Bundesminister für Inneres, für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Finanzen einzuladen, die
sich durch je einen Beamten ihres Ministeriums
vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern
bzw. ihren Vertretern kommt bei den
Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die
Protokolle über die Sitzungen der Kommissionen
und der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen."
32. § 55 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zuschüsse und Zuwendungen der Fonds
gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes."
33. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft."
Artikel III
(1) Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/
1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 151/1969 wird geändert wie folgt
In der Anlage treten an Stelle der Worte
„35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime"
die Worte
„ex 35.01 Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime"
(2) Kasein unterliegt den Bestimmungen des
Marktordnungsgesetzes über den Importausgleich
(§§ 17 bis 21).
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können mit rückwirkender Kraft erlassen
werden.
(3) Wo in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
als dem Marktordnungsgesetz 1967 die
Bezeichnung „Getreideausgleichsfonds" verwendet
wird, tritt an deren Stelle die Bezeichnung
„Getreidewirtschaftsfonds".
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch Artikel II Z. 4 geänderten
§ 9 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des durch Artikel II Z. 31 geänderten
§ 53 Abs. 1 die Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, für Inneres, für Handel,
Gewerbe und Industrie und für Finanzen,
hinsichtlich des durch Artikel II Z. 11 geänderten
§ 18, des durch Artikel II Z. 32 geänderten
§ 55 Abs. 2 und des Artikels III Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich des Artikels III Abs. 2 die zur
Vollziehung der §§ 17 bis 21 des Marktordnungsgesetzes
1967 in der geltenden Fassung berufenen
Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.