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411. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 452/1969 und BGBl. Nr. 175/1970

und der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968

sowie des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des

31. Dezember 1971 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert

wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Erreichung folgender Ziele wird der,

Milchwirtschaftsfonds' (in den folgenden Bestimmungen

dieses Unterabschnittes als ,Fonds'

bezeichnet) errichtet

a) Schutz der inländischen Milchwirtschaft,

b) Sicherung eines möglichst einheitlichen Erzeuger-

und Verbraucherpreises für Milch

und Erzeugnisse aus Milch,

c) Erreichung einer möglichst wirtschaftlichen

Anlieferung, Bearbeitung, Verarbeitung

und Verteilung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch,

d) Erzielung der aus volkswirtschaftlichen

Gründen gebotenen Gleichmäßigkeit in der

Belieferung der Märkte mit Milch und Erzeugnissen

aus Milch,

e) Bereitstellung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit

und

f) Anpassung der Produktion von Milch und

Erzeugnissen aus Milch an die Aufnahmefähigkeit

des in- und ausländischen

Marktes."

2. § 7 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Der Fonds hat die Transportausgleichsbeiträge

in der Weise zu verwenden, daß Transportkostenzuschüsse

gewährt werden, die nach

Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit ermittelte

Transportkosten zur Grundlage haben. Die Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(4) Für den Bezug oder die Lieferung von

Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen

den Bestimmungen der §§ 11 und 13 erfolgen,

dürfen Transportkostenzuschüsse nicht gewährt

werden."

3. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den

Fonds zu entrichten; seine Höhe beträgt für

das Kilogramm Vollmilch S 0'02. Für Rahm

gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."

4. § 9 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in

der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden

Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem

Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen."

5. Im § 10 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes

„Transportkostenvergütungen" das Wort „Transportkostenzuschüssen".

6. Im § 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz

und im § 16 Abs. 1 sind die Worte „und Transportkostenvergütungen"

zu streichen.

7. Im § 11 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes

„Transportkostenvergütungen" das Wort „Transportkostenzuschüsse".

8. § 11 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz

haben zu lauten

„Milch, ausgenommen sterile Milch, ist nicht zu

liefern, wenn die Abgabe in einwandfreier guter

Beschaffenheit (§ 3 Abs. 1 lit. e) nicht gewährleistet

ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn

die Aufbewahrung nicht in geeigneten Kühleinrichtungen

erfolgt. Ob eine Zustellung wirtschaftlich

nicht zumutbar ist oder ob die Abgabe

in einwandfreier guter Beschaffenheit nicht gewährleistet

ist, entscheidet der Fonds auf Antrag

einer Partei."

9. § 12 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten

„Soweit dies zur Erreichung der im § 3 Abs. 1

lit. d und e genannten Ziele notwendig ist, hat

der Fonds unter Bedachtnahme auf die übrigen

Zielsetzungen des § 3 Abs. 1 Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben und deren wirtschaftlichen

Zusammenschlüssen durch allgemein verbindliche

Anordnung (§ 50) Einzugs- und Versorgungsgebiete

zuzuweisen;"

10. § 13 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von

solchen) vorschreiben, in welchen Mengen

und in welcher Weise sie die angelieferte

oder zugekaufte Milch und die Erzeugnisse

aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu

verteilen oder sonst zu verwenden oder zu

verwerten haben,"

11. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung des

gemäß § 17 Abs. 5 allgemein festgesetzten Importausgleiches

sinngemäß die für die Erhebung

der Zölle geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Bei vorgemerkten Waren entsteht jedoch die

Importausgleichsschuld erst in dem Zeitpunkt, in

dem die Zollschuld unbedingt werden würde,

und zwar nach Maßgabe des für diesen Zeitpunkt

allgemein festgesetzten Importausgleiches. Der

Importausgleich ist keine Abgabe im Sinne des

§ 2 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/

1958.

(2) Die Erhebung des gemäß § 17 Abs. 5

allgemein festgesetzten Importausgleiches obliegt

den Zollämtern."

12. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Erreichung folgender Ziele wird der,

Getreidewirtschaftsfonds' (in den folgenden Bestimmungen

dieses Unterabschnittes als ,Fonds'

bezeichnet) errichtet

a) Schutz der inländischen Getreideerzeugung,

b) Stabilisierung der Brot- und Mehlpreise,

c) Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung

mit den im § 22 genannten

Waren.

13. Im § 23 Abs. 2 treten an die Stelle der

Worte „Der ,Getreideausgleichsfonds' (in den

folgenden Bestimmungen des Unterabschnittes B

als ,Fonds' bezeichnet)" die Worte „Der Fonds".

14. Im § 24 Abs. 1 entfallen in der zweiten

Klammer der Beistrich nach dem Wort „Verteilung"

sowie die Worte „bei Futtergetreide

jedoch nur hinsichtlich der Lieferung in bestimmte

Teile des Bundesgebietes".

15. § 24 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Soweit es zur Erreichung der im § 23 Abs. 1

genannten Ziele notwendig ist, kann die Bewilligung

gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich

der Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit,

der Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes,

der Verteilung, der Lagerung und

der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft

der Ware verbunden werden; vom Fonds

erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem

Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,

sind Bestandteil der betreffenden Auflage."

16. § 24 Abs. 5 letzter Satz ist durch folgende

Bestimmungen zu ersetzen

„Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte

Nachweise, daß er die Auflagen ohne

sein Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht

zu nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden

Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für

verfallen erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung

der Auflage eine erhebliche Beeinträchtigung

öffentlicher Interessen zur Folge hat."

17. § 24 Abs. 7 Z. 1 ist wie folgt zu ergänzen

„e) auf Grund des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Republik

Italien über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-Alto

Adige, BGBl. Nr. 125/1957, in der jeweils

geltenden Fassung;"

18. § 32 Abs. 3 vorletzter Satz hat zu lauten

„Bringt der Importeur die Ware nicht innerhalb

der Gültigkeitsdauer der Bewilligung zur Verzollung,

so hat der Fonds — sofern der Importeur

nicht nachweist, daß die fristgerechte Bringung

der Ware durch höhere Gewalt unmöglich

war — durch Bescheid auszusprechen, daß diese

Kaution unter Bedachtnahme auf das Ausmaß

der Fristüberschreitung ganz oder teilweise zugunsten

des Bundesschatzes verfällt."

19. Dem § 32 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten

nicht für Waren der Zolltarifnummer 23.07."

20. Im § 37 Abs. 2 lit. c ist der Punkt durch

einen Beistrich zu ersetzen und anzufügen: „soweit

diese Produkte für den Genuß als menschliches

Nahrungsmittel verwendbar sind".

21. § 39 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Soweit es zur Erreichung der im § 38 Abs. 1

genannten Ziele notwendig ist, kann die Bewilligung

gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich der

Herkunft und der Qualität, der Einfuhrzeit, der

Durchführung des Transportes, der Lagerung,

der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung

über den Markt verbunden werden;

vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen,

die dem Nachweis der Einhaltung einer

Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden

Auflage."

22. § 39 Abs. 5 letzter Satz ist durch folgende

Bestimmungen zu ersetzen

„Hiebei ist auf allfällige vom Importeur erbrachte

Nachweise, daß er die Auflagen ohne sein

Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu

nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden

Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen

erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung

der Auflage eine erhebliche Beeinträchtigung

öffentlicher Interessen zur Folge hat."

23. § 39 Abs. 8 Z. 1 ist wie folgt zu ergänzen

„e) auf Grund des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Republik

Italien über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-

Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, in der

jeweils geltenden Fassung;"

24. § 39 Abs. 8 Z. 2 ist wie folgt zu ergänzen

„Dies gilt auch für die Einfuhr lebender Tiere,

die wegen Verletzungen oder Erkrankungen

während der Durchfuhr notgeschlachtet werden

müssen, wenn sie auf dem Bahnwege befördert

werden."

25. In den §§ 45 Abs. 1, 47, 48 Abs. 1, 51

Abs. 1 lit. b und Abs. 4, 56 Abs. 1 und 57 Abs. 2

tritt jeweils an Stelle des Wortes „Getreideausgleichsfonds"

das Wort „Getreidewirtschaftsfonds".

26. Im § 46 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz

einzufügen

„Hinsichtlich der durch Dienstvertrag eingeräumten

Ansprüche auf Zusatzpension können

die Fonds die erforderlichen Vorsorgen treffen,

um die Weiterzahlung dieser Pensionen auch für

den Fall der Auflösung des Fonds zu sichern."

27. Dem § 49 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„In der Geschäftsordnung kann im Interesse

einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung

insbesondere auch geregelt werden, inwieweit die

Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu

treffenden Verfügungen und Entscheidungen und

in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete

mit der selbständigen Erledigung betrauen können."

28. Dem § 49 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Fonds haben Unterlagen und Aufzeichnungen

allgemeiner oder grundsätzlicher

Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige

Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens

sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt

mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis

geendet hat,

2. in den übrigen Fällen der Fonds letztmalig

in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen

ist."

29. Im § 51 Abs. 1 lit. a hat der Einschub

„— ausgenommen jene gemäß § 9 —" zu entfallen.

30. § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beim Getreidewirtschaftsfonds kann überdies

aus den Einnahmen gemäß § 28 Abs. 1 ein

Betrag bis zu 3'5 v. H. der Ausgleichsbeiträge

und der Ausgleichszuschüsse gemäß § 28 Abs. 1

zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet

werden."

31. § 53 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat darüber zu wachen, daß die Fonds

bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

dazu ergangenen Verordnungen einhalten. Zu

diesem Zweck ist der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der Kommissionen

und der geschäftsführenden Ausschüsse

einzuladen; er kann sich durch Beamte seines

Ministeriums vertreten lassen. Weiter sind die

Bundesminister für Inneres, für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Finanzen einzuladen, die

sich durch je einen Beamten ihres Ministeriums

vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern

bzw. ihren Vertretern kommt bei den

Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die

Protokolle über die Sitzungen der Kommissionen

und der geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen."

32. § 55 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zuschüsse und Zuwendungen der Fonds

gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes."

33. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft."

Artikel III

(1) Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/

1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 151/1969 wird geändert wie folgt

In der Anlage treten an Stelle der Worte

„35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime"

die Worte

„ex 35.01 Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime"

(2) Kasein unterliegt den Bestimmungen des

Marktordnungsgesetzes über den Importausgleich

(§§ 17 bis 21).

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können mit rückwirkender Kraft erlassen

werden.

(3) Wo in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

als dem Marktordnungsgesetz 1967 die

Bezeichnung „Getreideausgleichsfonds" verwendet

wird, tritt an deren Stelle die Bezeichnung

„Getreidewirtschaftsfonds".

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch Artikel II Z. 4 geänderten

§ 9 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des durch Artikel II Z. 31 geänderten

§ 53 Abs. 1 die Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, für Inneres, für Handel,

Gewerbe und Industrie und für Finanzen,

hinsichtlich des durch Artikel II Z. 11 geänderten

§ 18, des durch Artikel II Z. 32 geänderten

§ 55 Abs. 2 und des Artikels III Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich des Artikels III Abs. 2 die zur

Vollziehung der §§ 17 bis 21 des Marktordnungsgesetzes

1967 in der geltenden Fassung berufenen

Bundesminister und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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