411. Bundesverfassungsgesetz: Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land
Burgenland und dem Land Steiermark ist im
Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch-
Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf)
und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt
bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer
Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten
1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz,
so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1)
dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
dieser Mittellinie bestimmt.
§ 2. Die Landesgrenze zwischen dem Land
Burgenland und dem Land Steiermark ist im
Bereich des sogenannten „Honigwinkels" der
burgenländischen Gemeinde Loipersdorf im Burgenland
(politischer Bezirk Oberwart) und der
steiermärkischen Gemeinde Lungitztal (politischer
Bezirk Hartberg) zwischen den Grenzpunkten
1 und 7 durch den beiliegenden Plan
(Anlage 2) bestimmt.
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
gleichzeitig mit den nach Artikel 3 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen
des Landes Burgenland und des
Landes Steiermark an dem der Kundmachung
des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.