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411_1968 AT

411. Bundesverfassungsgesetz: Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Bundesverfassungsgesetz: Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land

Burgenland und dem Land Steiermark ist im

Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch-

Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf)

und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt

bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer

Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten

1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz,

so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1)

dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

dieser Mittellinie bestimmt.

§ 2. Die Landesgrenze zwischen dem Land

Burgenland und dem Land Steiermark ist im

Bereich des sogenannten „Honigwinkels" der

burgenländischen Gemeinde Loipersdorf im Burgenland

(politischer Bezirk Oberwart) und der

steiermärkischen Gemeinde Lungitztal (politischer

Bezirk Hartberg) zwischen den Grenzpunkten

1 und 7 durch den beiliegenden Plan

(Anlage 2) bestimmt.

§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt

gleichzeitig mit den nach Artikel 3 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen

des Landes Burgenland und des

Landes Steiermark an dem der Kundmachung

des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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