410. Verordnung: Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-
Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Privaten
Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1
StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen,
die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten
vorgesehen sind.
(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
§ 2. (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden
höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei
Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen
Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.
(3) Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten
Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen
Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr
mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4) Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise
erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003 anzuwenden.