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410_2002 AT

410. Verordnung: Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-

Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Privaten

Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1

StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen,

die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten

vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

§ 2. (1) Studienunterstützungen für den Bachelor-Studiengang Medizinische Informatik werden

höchstens für dreieinhalb Jahre, für den Master-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zwei

Jahre und für den Doktorats-Studiengang Medizinische Informatik höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.

(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen

Module oder ECTS-Punkte nachzuweisen.

(3) Bei Förderung des Bachelor-Studienganges und des Master-Studienganges sind nach dem ersten

Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Module oder 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen

Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung des Doktorats-Studienganges sind nach dem ersten Studienjahr

mindestens 48 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(4) Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise

erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2002/2003 anzuwenden.

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