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410. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahr 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahr 2001

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des

Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird – soweit die Verordnung nicht die Geflügelzählung

betrifft – im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 8 auf Grund der §§ 11

Abs. 4 und 74 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

Bundesminister für Finanzen verordnet

Erhebungszeitraum

§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden für das Jahr 2001 eine Allgemeine

Viehzählung angeordnet.

Stichtage, Referenzzeitraum

§ 2. (1) Stichtag für die Zählungen ist der 1. Dezember 2001.

(2) Im Fall von Geflügelhaltung gilt bei zum 1. Dezember vorübergehend geräumten Ställen der Tag

als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 2001 und dem 1. Dezember 2001

vorangegangen ist.

(3) Im Falle der nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni

2001 bis 1. Dezember 2001 als Referenzzeitraum.

Erhebungsart und -masse

§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist als Stichprobenerhebung und

personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei

1000 Betrieben und der Positionen 13 bis 38 der Anlage 1 bei 12000 Betrieben durchzuführen, wobei die

Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe

erfolgt.

(2) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen

gemäß § 5.

(3) Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als Vollerhebung

gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale

§ 4. Die Erhebungsgegenstände und -merkmale sind den Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil

der Verordnung bilden.

Auskunftspflichtige, Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt

Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 zur jeweiligen Erhebung ausgewählt wurden und die die in

Anlage 1 bezeichneten Tiere halten, oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von

Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die

Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA

§ 6. (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie die Bezirksverwaltungsbehörden, in

deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählter

Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 7 Abs. 1 an der Erhebung der

in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.

(2) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in § 7

Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in § 7 Abs. 1

genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag an die Bundesanstalt Statistik

Österreich weiterzuleiten.

(4) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des § 7 Abs. 2 auf

elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Durchführung

§ 7. (1) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen ist von der Gemeinde und der Stadt mit

eigenem Statut, in der sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 ausgewählte

Betrieb befindet, in der Form durchzuführen, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf

Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte

Erhebungsformulare ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er

verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der

Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei

Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen

entsprechenden Angaben zu belehren.

(2) Die gemäß Anlage 1, Positionen 1 bis 12 erhobenen Daten sind von der Bundesanstalt Statistik

Österreich mit Stichtag 1. Dezember 2001 durch die Verwaltungsdaten der Anlage 2 zu ergänzen.

Aufwandentschädigung, Kostenersatz

§ 8. (1) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes an Rindern eine

Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.

(2) Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung des Bestandes der sonstigen

Nutztierarten eine Abfindung in der Höhe von 32,80 S (2,38 €) je erhobenem Auskunftspflichtigen

gewährt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der

Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Durchführung der Geflügelzählung einen Kostenersatz in der

Höhe von 400000 S (29072 €), in dem die Entschädigung der Gemeinden für die Mitwirkung bei der

Geflügelzählung enthalten ist.

Außer-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

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