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410_1999 AT

410. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Änderung der Personenstandsverordnung

Auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 91/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

Die Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 782/1996, wird geändert wie folgt

1. § 6 lautet

„§ 6. (1) Jeder von einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung

verliehene akademische Grad ist in der abgekürzten Form, die aus der Verleihungsurkunde hervorgeht,

einzutragen (§ 67 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung).

Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter

abgekürzter Form zu erfolgen.

(2) Die von österreichischen Universitäten verliehenen Diplom-, Magister- und Doktorgrade (§ 4

Z 7, 7b und 11 UniStG) sowie die akademischen Grade auf Grund von Fachhochschul-Studiengängen (§ 5

des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) sind vor

dem Namen, die in Österreich verliehenen Bakkalaureats- und Master-Grade (§ 4 Z 7a und 19 UniStG)

nach dem Namen einzutragen. Ausländische akademische Grade sind je nach Regelung bzw. Praxis im

Herkunftsstaat vor oder nach dem Namen einzutragen.

(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert (§§ 70 bis 73 UniStG; § 6

Z 2 FHStG) oder auf Grund eines bilateralen Abkommens voll gleich gestellt wurde, ist ausschließlich der

im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen (vgl. § 72 Abs. 1

UniStG).

(4) Vor dem Familiennamen einzutragen sind auch die vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verliehenen Standesbezeichnungen

„Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“, „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HTL-Ingenieurin“ und

„Diplom-HLFL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461,

zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1997).

(5) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung im Geburtenbuch

(Eltern des Kindes) und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen genügt die Vorlage einer

inländischen Personenstandsurkunde, in der der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen

worden ist.“

2. § 28 lautet

„§ 28. (1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der

Zeugen zu überzeugen.

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet,

verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht unvermögend sein, in Bezug auf

diese Trauung ein Zeugnis abzulegen.“

3. Die Anlage 1a (Rückseite) entspricht folgendem Muster

4. Die Anlage 2 entspricht folgendem Muster

5. Die Anlage 2a entspricht folgendem Muster

6. Die Anlage 11b entspricht folgendem Muster

7. Die Anlage 11c entspricht folgendem Muster

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