410. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2060 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt
aufgeteilt wird
Burgenland ..................................... 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten........................................... 35
Niederösterreich ............................. 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich ................................ 55
Salzburg.......................................... 650
Steiermark ...................................... 170, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Tirol................................................ 830
Vorarlberg ...................................... 100
Wien ............................................... 120, davon 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999
enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.