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410_1998 AT

410. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2060 für

die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt

aufgeteilt wird

Burgenland ..................................... 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten........................................... 35

Niederösterreich ............................. 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich ................................ 55

Salzburg.......................................... 650

Steiermark ...................................... 170, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Tirol................................................ 830

Vorarlberg ...................................... 100

Wien ............................................... 120, davon 50 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999

enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.

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