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410_1997 AT

410. Verordnung: 2. Änderung der Frühvermarktungsprämien-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: 2. Änderung der Frühvermarktungsprämien-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet

Die Frühvermarktungsprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 701/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 34/

1997 wird wie folgt geändert

1. § 6 lautet

„Kennzeichnung

§ 6. (1) Eine Prämie ist nur für jene Kälber zu gewähren, die nach der Rinderkennzeichnungs-

Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für Kälber, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren

wurden und die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413,

gekennzeichnet sind, zu gewähren.“

2. § 8 entfällt.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt

„Schlußbestimmungen

§ 17a. Die §§ 6 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/1997 treten mit 1. Jänner

1998 in Kraft.“

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