410. Verordnung: 2. Änderung der Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Die Frühvermarktungsprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 701/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 34/
1997 wird wie folgt geändert
1. § 6 lautet
„Kennzeichnung
§ 6. (1) Eine Prämie ist nur für jene Kälber zu gewähren, die nach der Rinderkennzeichnungs-
Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für Kälber, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren
wurden und die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413,
gekennzeichnet sind, zu gewähren.“
2. § 8 entfällt.
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt
„Schlußbestimmungen
§ 17a. Die §§ 6 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 410/1997 treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“