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410_1993 AT

410. Verordnung: Änderung einer Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Änderung einer Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 286/1993, wird wie folgt geändert

1. Der Ausdruck „Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien)" wird jeweils durch die Wendung „Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)" ersetzt. In § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck „von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien)" durch die Wendung „der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)" ersetzt.

2. Der bisherige § 2 wird dem § 1 als Abs. 3 angefügt und erhält die Bezeichnung „(3)".

3. § 2 (neu) lautet

„§ 2. Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder die Vermittlung von Warenlieferungen zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, wenn diese zu einer

1. Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2. zu einer Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, oder

3. zu einer Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder Bosnien und Herzegowina führen."

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