410. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert
1. § 45 Abs. 2 lautet
„(2) Die Leitung einer Sportwoche, einer
Projektwoche oder einer berufspraktischen Woche
ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den
Monat, in dem die betreffende Schulveranstaltung
endet, gleichzuhalten."
2. Im § 49 wird folgender Abs. 1 b eingefügt
„(1 b) Für die Betreuung einer nach dem Modell
„Schulbibliothek an Hauptschulen" eingerichteten
Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung
des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen
bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden,
ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An
Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung
nach dieser Bestimmung gebührt, ist
eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4
lit. d unzulässig."
3. § 123 Abs. 5 lautet
„(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf
Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991
treten mit 1. September 1991 in Kraft."