410. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.
Nr. 108/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 290/1985, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen
(Arbeitnehmer, Stellenwerber, Arbeitgeber, Vorsitzender
der Gleichbehandlungskommission) gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter."
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Auf Grund des Geschlechtes darf
niemand im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
auf betrieblicher Ebene,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung,
die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen
wird.
(2) In Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung
zur Festsetzung des Entgelts dürfen Kriterien
für die Beurteilung der Arbeit der Frauen und der
Arbeit der Männer nicht in einer zu einer
Diskriminierung führenden Weise vorgeschrieben
werden.
(3) Die in Gesetzen, in Verordnungen, in
Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder
in generellen mehrere Arbeitnehmerinnen umfassende
Verfügungen des Arbeitgebers getroffenen
vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten
Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung
von Frau und Mann im Sinne des Art. 4 der
UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982,
gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
Gesetzes. Der Bund kann für besondere Aufwendungen,
die Arbeitgebern bei der Durchführung
vorübergehender Sondermaßnahmen entstehen,
Förderungen gewähren."
3. § 2 a samt Überschrift lautet
„Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes
§ 2 a. (1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen einer
vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs. 1 Z 1 nicht
begründet worden, so ist der Arbeitgeber zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Stellenwerber
dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen
konnte, die Begründung des Arbeitsverhältnisses
werde nicht wegen einer solchen Verletzung
unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den
Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.
(2) Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs. 1 Z 2
durch den Arbeitgeber ein geringeres Entgelt als ein
Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er
gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung
der Differenz.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 2 Abs. 1 Z 3 hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 2 Abs. 1 Z 4 ist der Arbeitnehmer auf
Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(5) Ist ein Arbeitnehmer wegen einer vom
Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 2 Abs. 1 Z 5 nicht
beruflich aufgestiegen, so ist der Arbeitgeber zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer
dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen
konnte, der berufliche Aufstieg werde nicht wegen
einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser
Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen
Gewinnes nicht ein.
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 2 Abs. 1 Z 6 hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen
wie ein Arbeitnehmer des anderen
Geschlechtes.
(7) Ist das Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes
des Arbeitnehmers gekündigt oder
vorzeitig beendet worden (§ 2 Abs. 1 Z 7), so kann
die Kündigung oder Entlassung beim Gericht
angefochten werden.
(8) Insoweit sich im Streitfall der Arbeitnehmer
oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand
im Sinne des § 2 Abs. 1 beruft, hat er diesen
glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen,
wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes
vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die
unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war
oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist."
4. Nach § 2 b wird folgender § 2 c samt
Überschrift eingefügt
„Gebot der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibung
§ 2 c. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes
(Unternehmens) nur für Männer oder nur für
Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben
lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf
auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,
die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen."
5. Nach § 3 wird folgender § 3 a samt Überschrift
eingefügt
„Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 3 a. (1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
und ihre Stellvertreterin sind vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales nach Anhörung der in
§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat
Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales mit dieser Funktion
zu betrauen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) ist berechtigt, an den
Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und
ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihr ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen.
(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) ist zuständig für die Beratung und
Unterstützung von Personen, die sich im Sinne
dieses Gesetzes diskriminiert fühlen. Sie kann zu
diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im
gesamten Bundesgebiet abhalten.
(3) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) kann, falls erforderlich, auf Grund
einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
den Arbeitgeber zur Abgabe einer
schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann
auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber, vom
Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen
Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, der
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin)
die für die Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Wenn die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) die Nichteinhaltung des
Gleichbehandlungsgebotes vermutet und der Kommission
die behaupteten Umstände glaubhaft macht,
hat die Kommission von Amts wegen ein Verfahren
gemäß § 5 oder § 6 einzuleiten. Die Kommission hat
sich mit einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
vorgelegten Fall in ihrer nächsten
Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats,
zu befassen.
(5) Die Kommission kann die Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) mit der
Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen.
Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) kann im Auftrag der Kommission
die betrieblichen Räume betreten und in die
Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf
Verlangen sind ihr Abschriften oder Ablichtungen
dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur
Verfügung zu stellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) hat bei ihrer
Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung
heranzuziehen. Vor Besichtigung eines der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betriebes
ist der Bergbauberechtigte so rechtzeitig zu
verständigen, daß dieser oder eine von ihm namhaft
gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen
kann.
(6) Wenn sich" die Entscheidung der Kommission
in einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) vorgelegten Fall nicht mit
deren Auffassung deckt, so findet § 6 Abs. 3
sinngemäß Anwendung."
6. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Antrag einer der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4
genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen
der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin)
(§ 3 a) oder von Amts wegen hat die
Kommission insbesondere Gutachten über Fragen
der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu
erstatten."
7. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, eines
Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der in § 3
Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen,
auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat
die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt."
8. In § 6 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck
„§ 2 Abs. 1 Z 1" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1
Z 2" ersetzt.
9. § 6 a Abs. 1 lautet
„(1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines
Antragsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 oder der
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin),
in der die behaupteten Umstände glaubhaft
zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung
des Gleichbehandlungsgebotes, so hat der
Arbeitgeber der Kommission auf Verlangen einen
schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser hat für die
von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche
unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung
des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige
Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen,
der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der
Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung
der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern im
Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der
Bericht auch Aufschluß zu geben über den
Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
und den Aufstiegsmöglichkeiten."
10. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Eine Einberufung der Kommission hat auch dann
zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der
Mitglieder oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) verlangt."
11. § 7 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der
Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin) nach Beiziehung bestimmter
Fachleute hat der Vorsitzende zu
entsprechen."
12. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei
Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der
Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm
damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen
Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission
aus dem Kreise der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten
Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen."
13. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b
samt Überschriften eingefügt
„Berichte an den Nationalrat
§ 10 a. Der Bundesminister für Arbeit und
Soziales hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht
über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes
vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere
Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen
der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin),
die Verfahren vor der Kommission und
die sonstige Tätigkeit der Kommission zu enthalten.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat
weiters dem Nationalrat alle fünf Jahre einen
Bericht über Zustand und Entwicklung der
Gleichbehandlung in Österreich (Gleichbehandlungsbericht)
zu erstatten.
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
§ 10 b. Ansprüche nach § 2 a Abs. 1 bis 6 sind
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen. Bei Ansprüchen nach § 2 a Abs. 1 und 5
beginnt diese Frist mit Ablehnung der Bewerbung
oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung
ist gemäß § 2 a Abs. 7 binnen 14 Tagen ab
ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die
Befassung der Kommission mit der Prüfung, ob eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt,
bewirkt die Unterbrechung der Fristen."
14. (Grundsatzbestimmung)
§ 12 lautet
„§ 12. (1) Auf Grund des Geschlechtes darf
niemand im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
auf betrieblicher Ebene,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei
Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung,
die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen
wird.
(2) In Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung
zur Festsetzung des Entgelts (Abs. 1 Z 2)
dürfen Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der
Frauen und der Arbeit der Männer nicht in einer zu
einer Diskriminierung führenden Weise vorgeschrieben
werden.
(3) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur
beschleunigten Herbeiführung der De-facto-
Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinne
des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl.
Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im
Sinne dieses Gesetzes."
15. (Grundsatzbestimmung)
§ 13 samt Überschrift lautet
„Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes
§ 13. (1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen einer
vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes des § 12 Abs: 1 Z 1 nicht
begründet worden, so ist der Arbeitgeber zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Stellenwerber
dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen
konnte, die Begründung des Arbeitsverhältnisses
werde nicht wegen einer solchen Verletzung
unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den
Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.
(2) Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes des § 12 Abs. 1 Z 2
durch den Arbeitgeber ein geringeres Entgelt als ein
Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er
gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung
der Differenz.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 12 Abs. 1 Z 3 hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(4) Bei Verletzung des § 12 Abs. 1 Z 4 ist der
Arbeitnehmer auf Verlangen in die entsprechenden
betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
einzubeziehen.
(5) Ist ein Arbeitnehmer wegen einer vom
Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 12 Abs. 1 Z 5 nicht
beruflich aufgestiegen, so ist der Arbeitgeber zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer
dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen
konnte, der berufliche Aufstieg werde nicht wegen
einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser
Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen
Gewinnes nicht ein.
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 12 Abs. 1 Z 6 hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen
wie ein Arbeitnehmer des anderen
Geschlechtes.
(7) Ist das Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes
des Arbeitnehmers gekündigt oder
vorzeitig beendet worden (§ 12 Abs. 1 Z 7), so kann
die Kündigung oder Entlassung beim Gericht
angefochten werden.
(8) Insoweit sich im Streitfall der Arbeitnehmer
oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstat-
bestand im Sinne des § 12 Abs. 1 beruft, hat er
diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist
abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände
eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß
ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes
Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend
war oder das andere Geschlecht
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende
Tätigkeit ist."
16. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 13 wird folgender § 13 a samt Überschrift
eingefügt
„Gebot der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibung
§ 13 a. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes
(Unternehmens) nur für Männer oder nur für
Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben
lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf
auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,
die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen."
17. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 15 wird folgender § 15 a samt Überschrift
eingefügt
„Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 15 a. (1) Wenn die Landesgesetzgebung vorsieht,
daß der Gleichbehandlungskommission eine
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen angehört, ist
diese zuständig für die Beratung und Unterstützung
von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes
diskriminiert fühlen.
(2) Der Arbeitgeber, der Betriebsrat und alle
Beschäftigten des betroffenen Betriebes sind durch
die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(3) Wenn eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
die Vermutung der Nichteinhaltung des
Gleichbehandlungsgebotes hat und der Kommission
die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die
Kommission von Amts wegen ein Verfahren
einzuleiten.
(4) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß
eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen im
Auftrag der Kommission berechtigt ist, die betrieblichen
Räume zu betreten, in die Unterlagen der
Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder
Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.
(5) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß
eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei
ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur
Mitwirkung heranzuziehen hat."
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich Z 1 und 2, Z 4 bis 12 und 13
(soweit diese § 10 a betrifft) der Bundesminister
für Arbeit und Soziales;
2. hinsichtlich Z 3 und Z 13 (soweit diese § 10 b
betrifft) der Bundesminister für Arbeit und
Soziales und der Bundesminister für Justiz.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
Grundsätzen in Art. I Z 14 bis 17 sind binnen sechs
Monaten ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes
folgenden Tag zu erlassen.
(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte sind
hinsichtlich des Art. I Z 14, 16 und 17 der
Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich
des Art. I Z 15 der Bundesminister für Arbeit und
Soziales und der Bundesminister für Justiz, betraut.