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410. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.

Nr. 108/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 290/1985, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen

(Arbeitnehmer, Stellenwerber, Arbeitgeber, Vorsitzender

der Gleichbehandlungskommission) gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter."

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Auf Grund des Geschlechtes darf

niemand im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,

die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

auf betrieblicher Ebene,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei

Beförderungen,

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung,

die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen

wird.

(2) In Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung

zur Festsetzung des Entgelts dürfen Kriterien

für die Beurteilung der Arbeit der Frauen und der

Arbeit der Männer nicht in einer zu einer

Diskriminierung führenden Weise vorgeschrieben

werden.

(3) Die in Gesetzen, in Verordnungen, in

Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder

in generellen mehrere Arbeitnehmerinnen umfassende

Verfügungen des Arbeitgebers getroffenen

vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten

Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung

von Frau und Mann im Sinne des Art. 4 der

UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von

Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982,

gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses

Gesetzes. Der Bund kann für besondere Aufwendungen,

die Arbeitgebern bei der Durchführung

vorübergehender Sondermaßnahmen entstehen,

Förderungen gewähren."

3. § 2 a samt Überschrift lautet

„Rechtsfolgen der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes

§ 2 a. (1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen einer

vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs. 1 Z 1 nicht

begründet worden, so ist der Arbeitgeber zum

Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Stellenwerber

dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen

konnte, die Begründung des Arbeitsverhältnisses

werde nicht wegen einer solchen Verletzung

unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den

Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.

(2) Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs. 1 Z 2

durch den Arbeitgeber ein geringeres Entgelt als ein

Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er

gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung

der Differenz.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 2 Abs. 1 Z 3 hat der Arbeitnehmer

Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 2 Abs. 1 Z 4 ist der Arbeitnehmer auf

Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus-

und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.

(5) Ist ein Arbeitnehmer wegen einer vom

Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 2 Abs. 1 Z 5 nicht

beruflich aufgestiegen, so ist der Arbeitgeber zum

Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer

dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen

konnte, der berufliche Aufstieg werde nicht wegen

einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser

Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen

Gewinnes nicht ein.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 2 Abs. 1 Z 6 hat der Arbeitnehmer

Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen

wie ein Arbeitnehmer des anderen

Geschlechtes.

(7) Ist das Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes

des Arbeitnehmers gekündigt oder

vorzeitig beendet worden (§ 2 Abs. 1 Z 7), so kann

die Kündigung oder Entlassung beim Gericht

angefochten werden.

(8) Insoweit sich im Streitfall der Arbeitnehmer

oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand

im Sinne des § 2 Abs. 1 beruft, hat er diesen

glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen,

wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere

Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes

vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die

unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war

oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung

für die auszuübende Tätigkeit ist."

4. Nach § 2 b wird folgender § 2 c samt

Überschrift eingefügt

„Gebot der geschlechtsneutralen

Stellenausschreibung

§ 2 c. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz

weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes

(Unternehmens) nur für Männer oder nur für

Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben

lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist

unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung

der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf

auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,

die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen."

5. Nach § 3 wird folgender § 3 a samt Überschrift

eingefügt

„Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

§ 3 a. (1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

und ihre Stellvertreterin sind vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales nach Anhörung der in

§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat

Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales mit dieser Funktion

zu betrauen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) ist berechtigt, an den

Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und

ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihr ist auf

Verlangen das Wort zu erteilen.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) ist zuständig für die Beratung und

Unterstützung von Personen, die sich im Sinne

dieses Gesetzes diskriminiert fühlen. Sie kann zu

diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im

gesamten Bundesgebiet abhalten.

(3) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) kann, falls erforderlich, auf Grund

einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

den Arbeitgeber zur Abgabe einer

schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann

auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber, vom

Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen

Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, der

Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin)

die für die Durchführung ihrer Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Wenn die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) die Nichteinhaltung des

Gleichbehandlungsgebotes vermutet und der Kommission

die behaupteten Umstände glaubhaft macht,

hat die Kommission von Amts wegen ein Verfahren

gemäß § 5 oder § 6 einzuleiten. Die Kommission hat

sich mit einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

vorgelegten Fall in ihrer nächsten

Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats,

zu befassen.

(5) Die Kommission kann die Anwältin für

Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) mit der

Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen.

Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) kann im Auftrag der Kommission

die betrieblichen Räume betreten und in die

Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf

Verlangen sind ihr Abschriften oder Ablichtungen

dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur

Verfügung zu stellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) hat bei ihrer

Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung

heranzuziehen. Vor Besichtigung eines der

bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betriebes

ist der Bergbauberechtigte so rechtzeitig zu

verständigen, daß dieser oder eine von ihm namhaft

gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen

kann.

(6) Wenn sich" die Entscheidung der Kommission

in einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) vorgelegten Fall nicht mit

deren Auffassung deckt, so findet § 6 Abs. 3

sinngemäß Anwendung."

6. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Antrag einer der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4

genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen

der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin)

(§ 3 a) oder von Amts wegen hat die

Kommission insbesondere Gutachten über Fragen

der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu

erstatten."

7. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, eines

Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der in § 3

Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen,

auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat

die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt."

8. In § 6 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck

„§ 2 Abs. 1 Z 1" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1

Z 2" ersetzt.

9. § 6 a Abs. 1 lautet

„(1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines

Antragsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 oder der

Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin),

in der die behaupteten Umstände glaubhaft

zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung

des Gleichbehandlungsgebotes, so hat der

Arbeitgeber der Kommission auf Verlangen einen

schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser hat für die

von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche

unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung

des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige

Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen,

der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der

Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung

der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern im

Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der

Bericht auch Aufschluß zu geben über den

Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

und den Aufstiegsmöglichkeiten."

10. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Eine Einberufung der Kommission hat auch dann

zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der

Mitglieder oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) verlangt."

11. § 7 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der

Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin) nach Beiziehung bestimmter

Fachleute hat der Vorsitzende zu

entsprechen."

12. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei

Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der

Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm

damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen

Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission

aus dem Kreise der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten

Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen."

13. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b

samt Überschriften eingefügt

„Berichte an den Nationalrat

§ 10 a. Der Bundesminister für Arbeit und

Soziales hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht

über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes

vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere

Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen

der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin),

die Verfahren vor der Kommission und

die sonstige Tätigkeit der Kommission zu enthalten.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat

weiters dem Nationalrat alle fünf Jahre einen

Bericht über Zustand und Entwicklung der

Gleichbehandlung in Österreich (Gleichbehandlungsbericht)

zu erstatten.

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

§ 10 b. Ansprüche nach § 2 a Abs. 1 bis 6 sind

binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu

machen. Bei Ansprüchen nach § 2 a Abs. 1 und 5

beginnt diese Frist mit Ablehnung der Bewerbung

oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung

ist gemäß § 2 a Abs. 7 binnen 14 Tagen ab

ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die

Befassung der Kommission mit der Prüfung, ob eine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt,

bewirkt die Unterbrechung der Fristen."

14. (Grundsatzbestimmung)

§ 12 lautet

„§ 12. (1) Auf Grund des Geschlechtes darf

niemand im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,

die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

auf betrieblicher Ebene,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei

Beförderungen,

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung,

die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen

wird.

(2) In Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung

zur Festsetzung des Entgelts (Abs. 1 Z 2)

dürfen Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der

Frauen und der Arbeit der Männer nicht in einer zu

einer Diskriminierung führenden Weise vorgeschrieben

werden.

(3) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur

beschleunigten Herbeiführung der De-facto-

Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinne

des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung

jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl.

Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im

Sinne dieses Gesetzes."

15. (Grundsatzbestimmung)

§ 13 samt Überschrift lautet

„Rechtsfolgen der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes

§ 13. (1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen einer

vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes des § 12 Abs: 1 Z 1 nicht

begründet worden, so ist der Arbeitgeber zum

Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Stellenwerber

dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen

konnte, die Begründung des Arbeitsverhältnisses

werde nicht wegen einer solchen Verletzung

unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den

Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.

(2) Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes des § 12 Abs. 1 Z 2

durch den Arbeitgeber ein geringeres Entgelt als ein

Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er

gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung

der Differenz.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 12 Abs. 1 Z 3 hat der Arbeitnehmer

Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.

(4) Bei Verletzung des § 12 Abs. 1 Z 4 ist der

Arbeitnehmer auf Verlangen in die entsprechenden

betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

einzubeziehen.

(5) Ist ein Arbeitnehmer wegen einer vom

Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 12 Abs. 1 Z 5 nicht

beruflich aufgestiegen, so ist der Arbeitgeber zum

Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer

dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen

konnte, der berufliche Aufstieg werde nicht wegen

einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser

Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen

Gewinnes nicht ein.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 12 Abs. 1 Z 6 hat der Arbeitnehmer

Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen

wie ein Arbeitnehmer des anderen

Geschlechtes.

(7) Ist das Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes

des Arbeitnehmers gekündigt oder

vorzeitig beendet worden (§ 12 Abs. 1 Z 7), so kann

die Kündigung oder Entlassung beim Gericht

angefochten werden.

(8) Insoweit sich im Streitfall der Arbeitnehmer

oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstat-

bestand im Sinne des § 12 Abs. 1 beruft, hat er

diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist

abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände

eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß

ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes

Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend

war oder das andere Geschlecht

unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende

Tätigkeit ist."

16. (Grundsatzbestimmung)

Nach § 13 wird folgender § 13 a samt Überschrift

eingefügt

„Gebot der geschlechtsneutralen

Stellenausschreibung

§ 13 a. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz

weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes

(Unternehmens) nur für Männer oder nur für

Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben

lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist

unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung

der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf

auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,

die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen."

17. (Grundsatzbestimmung)

Nach § 15 wird folgender § 15 a samt Überschrift

eingefügt

„Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

§ 15 a. (1) Wenn die Landesgesetzgebung vorsieht,

daß der Gleichbehandlungskommission eine

Anwältin für Gleichbehandlungsfragen angehört, ist

diese zuständig für die Beratung und Unterstützung

von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes

diskriminiert fühlen.

(2) Der Arbeitgeber, der Betriebsrat und alle

Beschäftigten des betroffenen Betriebes sind durch

die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer

Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(3) Wenn eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

die Vermutung der Nichteinhaltung des

Gleichbehandlungsgebotes hat und der Kommission

die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die

Kommission von Amts wegen ein Verfahren

einzuleiten.

(4) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß

eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen im

Auftrag der Kommission berechtigt ist, die betrieblichen

Räume zu betreten, in die Unterlagen der

Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder

Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.

(5) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß

eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei

ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur

Mitwirkung heranzuziehen hat."

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich Z 1 und 2, Z 4 bis 12 und 13

(soweit diese § 10 a betrifft) der Bundesminister

für Arbeit und Soziales;

2. hinsichtlich Z 3 und Z 13 (soweit diese § 10 b

betrifft) der Bundesminister für Arbeit und

Soziales und der Bundesminister für Justiz.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

Grundsätzen in Art. I Z 14 bis 17 sind binnen sechs

Monaten ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes

folgenden Tag zu erlassen.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach

Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte sind

hinsichtlich des Art. I Z 14, 16 und 17 der

Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich

des Art. I Z 15 der Bundesminister für Arbeit und

Soziales und der Bundesminister für Justiz, betraut.

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