410. Verordnung: Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. Die in § 69 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 EStG
1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an
das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in ma-
gnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger
ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder
der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium
für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes
Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen
sind.
§ 2. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren
sind dem Versicherungsträger oder Arbeitgeber
Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau
und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden
Datensätze enthalten. Der Datenträger
muß diesen Richtlinien entsprechen.
§ 3. Wenn der Versicherungsträger oder Arbeitgeber
aus technischen Gründen nicht in der Lage
ist, die Daten einzelner Lohnzettel automationsunterstützt
zu übermitteln, ist das Vorliegen des
Übermittlungsgrundes im Datenträger in der in den
Richtlinien beschriebenen Form zu melden und
zusätzlich ein in einem manuellen Verfahren
erstellten Lohnzettel dem Wohnsitzfinanzamt zu
übersenden.
§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen kann
die Anmeldung zu diesem Verfahren ablehnen,
wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das
Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden
Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht
oder technisch nicht möglich ist.
§ 5. Diese Verordnung ist anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1988 enden.