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410. Verordnung: Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988

Gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. Die in § 69 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 EStG

1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an

das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in ma-

gnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger

ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder

der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium

für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes

Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen

sind.

§ 2. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren

sind dem Versicherungsträger oder Arbeitgeber

Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau

und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden

Datensätze enthalten. Der Datenträger

muß diesen Richtlinien entsprechen.

§ 3. Wenn der Versicherungsträger oder Arbeitgeber

aus technischen Gründen nicht in der Lage

ist, die Daten einzelner Lohnzettel automationsunterstützt

zu übermitteln, ist das Vorliegen des

Übermittlungsgrundes im Datenträger in der in den

Richtlinien beschriebenen Form zu melden und

zusätzlich ein in einem manuellen Verfahren

erstellten Lohnzettel dem Wohnsitzfinanzamt zu

übersenden.

§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen kann

die Anmeldung zu diesem Verfahren ablehnen,

wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das

Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden

Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht

oder technisch nicht möglich ist.

§ 5. Diese Verordnung ist anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1988 enden.

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