410. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Alkoholabgabegesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Umsatzsteuergesetz 1972
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,
636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977, 101/
1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981, 570/1982,
587/1983, 531/1984, 557/1985, 292/1986, 562/
1986, 80/1987, 312/1987 und 663/1987 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 7/1983, 222/1983,
341/1984, 500/1984, 164/1985 und 155/1986 wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b werden die Zitierungen
„§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
1972" und „§ 8 Abs. 1 und § 16 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966" durch „§ 20
Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
1988" und „§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988" ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 3 wird die Zitierung „Körperschaftsteuergesetzes
1966" durch „Körperschaftsteuergesetzes
1988" ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 5 Z 1 wird die Zitierung „Einkommensteuergesetzes
1972" durch „Einkommensteuergesetzes
1988" ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 22 Abs. 1
Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1972"
durch „§ 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1988" ersetzt.
5. § 6 Z 9 lit. b lautet
„b) die Vergütungen jeder Art einschließlich der
Reisekostenersätze, die an Mitglieder des
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere
mit der Überwachung der Geschäftsführung
beauftragte Personen für diese Funktion
gewährt werden,"
6. Im § 7 Abs. 2 und 3 treten an die Stelle des
Wortes „Ausfuhrerklärung" die Wörter „schriftliche
Anmeldung in der Ausfuhr".
7. § 10 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
von Berechtigungen, auf welche die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke Anwendung finden, und von
staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die
Nutzungen von Grund und Boden beziehen;
die Überlassung der Nutzung an Wohnungen,
Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten
auf Grund von Nutzungsverträgen ist als
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anzusehen. Nicht begünstigt sind
jedoch die Vermietung und Verpachtung von
Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch
wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung)
von Räumlichkeiten oder
Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
aller Art sowie eine als Nebenleistung
erbrachte Lieferung von Wärme.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf
die Beherbergung in eingerichteten Wohn-
und Schlafräumen und die regelmäßig damit
verbundenen Nebenleistungen (einschließlich
Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die
Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks
anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im
Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die
Begünstigung gilt überdies für die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken
für Campingzwecke und die regelmäßig
damit verbundenen Nebenleistungen, soweit
hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet
wird, sowie für die Nutzung von
Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten,
die einen Eigenverbrauch im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 2 darstellt;"
8. § 10 Abs. 2 Z 7 entfällt.
9. § 10 Abs. 2 Z 12 zweiter Satz lautet
„Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die
steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder
Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6
oder in der Anlage B aufgezählt sind, für die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten
oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte
Lieferung von Wärme;"
10. Im § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a werden die Zitierungen
„§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
1972" und „§§ 8 Abs. 1 und 16 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966" durch „§ 20
Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
1988" und „§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988" ersetzt.
10 a. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet
„c) die in Zusammenhang mit der Anschaffung
(Herstellung), Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
oder Krafträdern stehen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur
gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens
80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung
oder der gewerblichen
Vermietung dienen."
11. § 13 Abs. 1 bis 3 lauten
„Vorsteuerabzug bei Reisekosten
§ 13. (1) Für eine im Inland ausschließlich durch
den Betrieb veranlaßte Reise kann der Unternehmer
— unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug nach § 12 — die auf
die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende
abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die
Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen
errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich
Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer
entweder aus den für die Gewinnermittlung
festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher
Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen
werden. Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare
Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes
nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,
soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer,
dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise
im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung
sowie die Aufwendungen für Nächtigung
(einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der
Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar
selbst trägt. Sowohl im Falle der Erstattung der
Mehraufwendungen für Verpflegung an den
Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren
Verrechnung der Aufwendungen für die Verpflegung
an den Unternehmer kann die abziehbare
Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören,
ermittelt werden. Bei den Aufwendungen für
Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die
abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern,
die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder
in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen
werden. Werden für Nächtigung (ein-
schließlich Frühstück) die tatsächlichen Aufwendungen
nachgewiesen, so können die Rechnungen
auch auf den Namen der Person lauten, von der die
Reise ausgeführt worden ist.
(3) Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung
unterliegen oder deren
Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug
vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß
einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge
abziehen, die in einer Rechnung (§ 11) an
sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der
Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerbetrag
jedoch höchstens von den nach Abs. 1
und 2 als Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen
ermittelt werden."
12. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet
„Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben,
sowie Wirtschaftstreuhandgesellschaften
(§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung) und gesetzliche Prüfungs- und
Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit
entsprechende Leistungen erbringen, haben die
Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden
Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten
zu berechnen (Istbesteuerung)."
13. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen
Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder
unversteuert bleiben. Im Falle des Überganges von
der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung)
zu der Besteuerung nach den vereinnahmten
Entgelten (Istbesteuerung) hat der Unternehmer
die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten
Entgelte als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum
nach dem Übergang zu versteuern.
Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu
der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits
früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch
nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten
Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu
versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist
nur zum Beginn eines Veranlagungszeitraumes
zuzulassen."
14. a) Im § 20 Abs. 1 werden die Zitierungen
„§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1972"
und „§ 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966" durch „§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
1988" und „§ 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
1988" ersetzt.
b) § 20 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr
ab, so finden die Bestimmungen des § 21
Abs. 2 und 6 keine Anwendung."
15. § 23 (einschließlich der Überschrift) entfällt.
16. In der Anlage A zum Umsatzsteuergesetz
1972 lautet die Z 30
„30. a) Milch und Molkereierzeugnisse der
Nummern 0401, 0402 und 0404, mit
Zusatz von Früchten oder Kakao (Unternummer
2202 90 A 1 des Zolltarifes),
b) Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder
Tee-Getränke (auch Früchtetees, Kräutertees
oder Tees aus anderen Pflanzen
oder Pflanzenteilen) (aus Unternummern
2202 90 B 1 und 2202 90 B 2 des
Zolltarifes)."
17. In der Anlage A zum Umsatzsteuergesetz
1972 wird als Z 40 a eingefügt
„40 a. Süßungsmittel (aus Unternummer
3823 90 B des Zolltarifes)."
Artikel II
Beruht eine Leistung, die nach dem Inkrafttreten
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht
wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner
1989 — im Falle des Art. I Z 7 und 9 vor dem
1. August 1988 — geschlossen worden ist, so hat
der Empfänger der Leistung dem Leistenden die
sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn,
die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig
anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis
der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein
anderes Entgelt vereinbart.
Artikel III
1. Artikel I Z 1 ist auf steuerbare Umsätze im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1988 ausgeführt werden.
2. Artikel I Z 2, 3, 4 und 14 tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
3. Artikel I Z 5 und 8 ist auf steuerbare Umsätze
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1988 ausgeführt werden.
4. Artikel I Z 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
5. Artikel I Z 7 und 9 ist auf steuerbare Umsätze
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem 31. Juli
1988 ausgeführt werden.
6. Artikel I Z 10, 10 a und 11 ist auf Lieferungen
oder sonstige Leistungen an den Unternehmer
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988
ausgeführt werden.
7. Artikel I Z 12, 13 und 15 ist ab dem Veranlagungsjahr
1989 — im Falle eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahres (§ 20 Abs. 1) für
Voranmeldungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1988 enden — anzuwenden.
8. Artikel I Z 16 und 17 ist anzuwenden
a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. Dezember 1988 ausgeführt
werden;
b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972,
bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1988
liegt.
ABSCHNITT II
Alkoholabgabegesetz 1973
Artikel I
Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/
1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 27/1974, 645/1977, 531/1984, 557/1985, 312/
1987 und 663/1987 wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen
Vorgang 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Abgabe ermäßigt sich auf 5 vom Hundert
für
1. Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern
2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;
2. andere gegorene Getränke der Unternummer
2206 00 B 2 des Zolltarifes."
2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. der Gesamtbetrag der Entgelte und des
Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens
zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes,
aufgerechnet wird."
Artikel II
1. Artikel I Z 1 ist anzuwenden
a) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Alkoholabgabegesetzes
1973, die nach dem 31. Dezember 1988
bewirkt werden;
b) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 des Alkoholabgabegesetzes 1973,
bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1988
liegt.
2. Artikel I Z 2 ist ab dem Veranlagungsjahr
1988 anzuwenden.
ABSCHNITT III
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet des Abs. 2 der Bundesminister für
Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes I Artikel
II ist der Bundesminister für Justiz betraut.