Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410_1988 AT

410. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Alkoholabgabegesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972 und des Alkoholabgabegesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Umsatzsteuergesetz 1972

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977, 101/

1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981, 570/1982,

587/1983, 531/1984, 557/1985, 292/1986, 562/

1986, 80/1987, 312/1987 und 663/1987 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 7/1983, 222/1983,

341/1984, 500/1984, 164/1985 und 155/1986 wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b werden die Zitierungen

„§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes

1972" und „§ 8 Abs. 1 und § 16 Z 1 bis 5 des

Körperschaftsteuergesetzes 1966" durch „§ 20

Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes

1988" und „§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des

Körperschaftsteuergesetzes 1988" ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 3 wird die Zitierung „Körperschaftsteuergesetzes

1966" durch „Körperschaftsteuergesetzes

1988" ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 5 Z 1 wird die Zitierung „Einkommensteuergesetzes

1972" durch „Einkommensteuergesetzes

1988" ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 22 Abs. 1

Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1972"

durch „§ 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1988" ersetzt.

5. § 6 Z 9 lit. b lautet

„b) die Vergütungen jeder Art einschließlich der

Reisekostenersätze, die an Mitglieder des

Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere

mit der Überwachung der Geschäftsführung

beauftragte Personen für diese Funktion

gewährt werden,"

6. Im § 7 Abs. 2 und 3 treten an die Stelle des

Wortes „Ausfuhrerklärung" die Wörter „schriftliche

Anmeldung in der Ausfuhr".

7. § 10 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,

von Berechtigungen, auf welche die

Vorschriften des bürgerlichen Rechts über

Grundstücke Anwendung finden, und von

staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die

Nutzungen von Grund und Boden beziehen;

die Überlassung der Nutzung an Wohnungen,

Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten

auf Grund von Nutzungsverträgen ist als

Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken

anzusehen. Nicht begünstigt sind

jedoch die Vermietung und Verpachtung von

Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller

Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch

wenn sie wesentliche Bestandteile eines

Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung)

von Räumlichkeiten oder

Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

aller Art sowie eine als Nebenleistung

erbrachte Lieferung von Wärme.

Die Begünstigung erstreckt sich auch auf

die Beherbergung in eingerichteten Wohn-

und Schlafräumen und die regelmäßig damit

verbundenen Nebenleistungen (einschließlich

Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die

Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks

anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im

Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die

Begünstigung gilt überdies für die Vermietung

(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken

für Campingzwecke und die regelmäßig

damit verbundenen Nebenleistungen, soweit

hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet

wird, sowie für die Nutzung von

Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten,

die einen Eigenverbrauch im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 2 darstellt;"

8. § 10 Abs. 2 Z 7 entfällt.

9. § 10 Abs. 2 Z 12 zweiter Satz lautet

„Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,

eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der

Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die

steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder

Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6

oder in der Anlage B aufgezählt sind, für die Vermietung

(Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten

oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte

Lieferung von Wärme;"

10. Im § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a werden die Zitierungen

„§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes

1972" und „§§ 8 Abs. 1 und 16 Z 1 bis 5 des

Körperschaftsteuergesetzes 1966" durch „§ 20

Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes

1988" und „§ 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des

Körperschaftsteuergesetzes 1988" ersetzt.

10 a. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet

„c) die in Zusammenhang mit der Anschaffung

(Herstellung), Miete oder dem Betrieb von

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

oder Krafträdern stehen, ausgenommen

Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge,

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur

gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt

sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens

80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung

oder der gewerblichen

Vermietung dienen."

11. § 13 Abs. 1 bis 3 lauten

„Vorsteuerabzug bei Reisekosten

§ 13. (1) Für eine im Inland ausschließlich durch

den Betrieb veranlaßte Reise kann der Unternehmer

— unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen

für den Vorsteuerabzug nach § 12 — die auf

die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende

abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die

Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen

errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich

Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer

entweder aus den für die Gewinnermittlung

festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher

Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen

werden. Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare

Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes

nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,

soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer,

dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn

im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise

im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung

sowie die Aufwendungen für Nächtigung

(einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der

Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar

selbst trägt. Sowohl im Falle der Erstattung der

Mehraufwendungen für Verpflegung an den

Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren

Verrechnung der Aufwendungen für die Verpflegung

an den Unternehmer kann die abziehbare

Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu

den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören,

ermittelt werden. Bei den Aufwendungen für

Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die

abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern,

die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften nicht zu den Einkünften aus

nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder

in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen

werden. Werden für Nächtigung (ein-

schließlich Frühstück) die tatsächlichen Aufwendungen

nachgewiesen, so können die Rechnungen

auch auf den Namen der Person lauten, von der die

Reise ausgeführt worden ist.

(3) Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung

unterliegen oder deren

Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug

vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß

einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge

abziehen, die in einer Rechnung (§ 11) an

sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der

Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerbetrag

jedoch höchstens von den nach Abs. 1

und 2 als Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen

ermittelt werden."

12. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet

„Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des

§ 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben,

sowie Wirtschaftstreuhandgesellschaften

(§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung) und gesetzliche Prüfungs- und

Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit

entsprechende Leistungen erbringen, haben die

Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden

Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten

zu berechnen (Istbesteuerung)."

13. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen

Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder

unversteuert bleiben. Im Falle des Überganges von

der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung)

zu der Besteuerung nach den vereinnahmten

Entgelten (Istbesteuerung) hat der Unternehmer

die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten

Entgelte als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum

nach dem Übergang zu versteuern.

Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu

der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits

früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch

nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten

Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu

versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist

nur zum Beginn eines Veranlagungszeitraumes

zuzulassen."

14. a) Im § 20 Abs. 1 werden die Zitierungen

„§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1972"

und „§ 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966" durch „§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes

1988" und „§ 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes

1988" ersetzt.

b) § 20 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr

ab, so finden die Bestimmungen des § 21

Abs. 2 und 6 keine Anwendung."

15. § 23 (einschließlich der Überschrift) entfällt.

16. In der Anlage A zum Umsatzsteuergesetz

1972 lautet die Z 30

„30. a) Milch und Molkereierzeugnisse der

Nummern 0401, 0402 und 0404, mit

Zusatz von Früchten oder Kakao (Unternummer

2202 90 A 1 des Zolltarifes),

b) Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder

Tee-Getränke (auch Früchtetees, Kräutertees

oder Tees aus anderen Pflanzen

oder Pflanzenteilen) (aus Unternummern

2202 90 B 1 und 2202 90 B 2 des

Zolltarifes)."

17. In der Anlage A zum Umsatzsteuergesetz

1972 wird als Z 40 a eingefügt

„40 a. Süßungsmittel (aus Unternummer

3823 90 B des Zolltarifes)."

Artikel II

Beruht eine Leistung, die nach dem Inkrafttreten

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht

wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner

1989 — im Falle des Art. I Z 7 und 9 vor dem

1. August 1988 — geschlossen worden ist, so hat

der Empfänger der Leistung dem Leistenden die

sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes

ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn,

die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig

anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis

der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein

anderes Entgelt vereinbart.

Artikel III

1. Artikel I Z 1 ist auf steuerbare Umsätze im

Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1988 ausgeführt werden.

2. Artikel I Z 2, 3, 4 und 14 tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

3. Artikel I Z 5 und 8 ist auf steuerbare Umsätze

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1988 ausgeführt werden.

4. Artikel I Z 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

5. Artikel I Z 7 und 9 ist auf steuerbare Umsätze

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem 31. Juli

1988 ausgeführt werden.

6. Artikel I Z 10, 10 a und 11 ist auf Lieferungen

oder sonstige Leistungen an den Unternehmer

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988

ausgeführt werden.

7. Artikel I Z 12, 13 und 15 ist ab dem Veranlagungsjahr

1989 — im Falle eines vom Kalenderjahr

abweichenden Wirtschaftsjahres (§ 20 Abs. 1) für

Voranmeldungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1988 enden — anzuwenden.

8. Artikel I Z 16 und 17 ist anzuwenden

a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, die nach dem 31. Dezember 1988 ausgeführt

werden;

b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972,

bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1988

liegt.

ABSCHNITT II

Alkoholabgabegesetz 1973

Artikel I

Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl. Nr. 446/

1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 27/1974, 645/1977, 531/1984, 557/1985, 312/

1987 und 663/1987 wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen

Vorgang 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabe ermäßigt sich auf 5 vom Hundert

für

1. Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern

2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;

2. andere gegorene Getränke der Unternummer

2206 00 B 2 des Zolltarifes."

2. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. der Gesamtbetrag der Entgelte und des

Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens

zum Schluß jedes Vorauszahlungszeitraumes,

aufgerechnet wird."

Artikel II

1. Artikel I Z 1 ist anzuwenden

a) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Alkoholabgabegesetzes

1973, die nach dem 31. Dezember 1988

bewirkt werden;

b) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 des Alkoholabgabegesetzes 1973,

bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1988

liegt.

2. Artikel I Z 2 ist ab dem Veranlagungsjahr

1988 anzuwenden.

ABSCHNITT III

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet des Abs. 2 der Bundesminister für

Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes I Artikel

II ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →