410. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Druckgaspackungen aus Metall der Klasse 2, Rn. 2201 Ziffer 10 des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
I. In Abweichung von den Vorschriften der
Rn. 2210 (3) des ADR können Druckgaspackungen
aus Metall der Klasse 2, Rn. 2201 Ziffer
10 des ADR bei geschlossenen Ladungen
auf folgende Weise verpackt werden
Die Druckgaspackungen müssen auf Paletten
zu Einheiten zusammengefaßt und durch eine
geeignete Plastikhülle in ihrer Lage stabilisiert
werden; diese Einheiten müssen auf Paletten
entsprechend gestapelt und gesichert sein.
II. Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR."
III. Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen den
Niederlanden und der Republik Österreich.
Sie tritt in Kraft am Tag der zweiten Unterschrift.
Wien, den 10. Juli 1987
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Den Haag, 2. Dezember 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande
drs. J. E. Bloem