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410_1987 AT

410. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Druckgaspackungen aus Metall der Klasse 2, Rn. 2201 Ziffer 10 des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Druckgaspackungen aus Metall der Klasse 2, Rn. 2201 Ziffer 10 des ADR

(Übersetzung)

I. In Abweichung von den Vorschriften der

Rn. 2210 (3) des ADR können Druckgaspackungen

aus Metall der Klasse 2, Rn. 2201 Ziffer

10 des ADR bei geschlossenen Ladungen

auf folgende Weise verpackt werden

Die Druckgaspackungen müssen auf Paletten

zu Einheiten zusammengefaßt und durch eine

geeignete Plastikhülle in ihrer Lage stabilisiert

werden; diese Einheiten müssen auf Paletten

entsprechend gestapelt und gesichert sein.

II. Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR."

III. Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen den

Niederlanden und der Republik Österreich.

Sie tritt in Kraft am Tag der zweiten Unterschrift.

Wien, den 10. Juli 1987

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Den Haag, 2. Dezember 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande

drs. J. E. Bloem

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