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410_1985 AT

410. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1986 und 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1986 und 1987

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird — hinsichtlich

des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1986 eine Allgemeine Viehzählung, in

den Jahren 1986 und 1987 Rinderzwischenzählungen

und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist

der 3. Dezember 1986, Stichtage für die Rinderzwischenzählung

sind der 3. Juni, Stichtage für die

Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,

3. Juni und 3. September der Jahre 1986 und 1987.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen

durchzuführen, wobei die Auswahl der

Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund einer mehrfach geschichteten

Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische

Zentralamt führt über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft

verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der

gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und

Truthühnern und die Hausschlachtungen von

Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen

Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen

Aufgliederung (P 1—44) zu erfassen.

§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der

Bestand an Rindern (P 7—20 der Anlage) zu erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen

von Schweinen, die im Zeitraum von drei

Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden

sind (P 21 — 27 und 43 der Anlage),' zu erfassen.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind 'alle Personen

verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und

die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere

besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh

hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte

Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die

Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische

Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern

(Magistraten) bekanntzugeben.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher

Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare

Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag

nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die

Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.

Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen

Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in

der Höhe

1. von 18,60 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September 1986,

2. von 24,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni

1986,

3. von 37,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh am 3. Dezember 1986,

4. von 19,20 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September 1987,

5. von 25,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni

1987

zu gewähren.

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