410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und die REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN
SOZIALISTISCHEN
REPUBLIK
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die
Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über
die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll
und ganz durchzuführen,
IM BESTREBEN, den Verkehr zwischen den
beiden Staaten zu erleichtern und die gegenseitigen
Beziehungen zu vertiefen,
IM BESTREBEN, die nachbarlichen Beziehungen
zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu
entfalten,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, durch die
weitere Entfaltung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
beider Vertragsparteien den Reise-
und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze
zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die
regelmäßige Erhebung der Zölle und anderen
Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren
sowie die wirksamere Bekämpfung der Zollzuwiderhandlungen
zu sichern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen
zu vollziehenden Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr von Waren;
b) „Zollverwaltungen" die zentralen Zollbehörden,
das sind in der Republik Österreich das
Bundesministerium für Finanzen und in der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
das Föderative Ministerium für Außenhandel,
Zentralzollverwaltung, und die diesen
nachgeordneten Zollbehörden;
c) „Zollzuwiderhandlung" eine Verletzung der
Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen
Verletzung.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden
a) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um
durch eine engere Zusammenarbeit ihrer
Zollverwaltungen die Zollabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen
den beiden Staaten zu erleichtern;
b) einander zum Zweck der Erhebung der Zölle
und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben
und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen
im Rahmen dieses Abkommens
Amtshilfe leisten.
Artikel 3
Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer
Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung
möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere
für
a) verderbliche Waren, lebende Tiere und
andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung
dringend geboten ist;
b) Eilgüterwagen;
c) Waren, die mit internationalen beschleunigten
Zügen befördert werden;
d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.
Artikel 4
(1) Die Zollabfertigung an der gemeinsamen
Grenze der beiden Staaten erfolgt nur an den nach
gegenseitiger Abstimmung festgelegten Übergangsstellen.
(2) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien
legen im gegenseitigen Einvernehmen die
Abfertigungszeiten ihrer Zollämter an den im
Absatz 1 genannten Übergangsstellen so fest, daß
die Abfertigungszeiten der einander gegenüberliegenden
Zollämter übereinstimmen. Die Abfertigungsbefugnisse
dieser Zollämter werden gleichfalls
im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt.
(3) Der Warenverkehr auf den im Absatz 1
genannten Übergangsstellen darf nur während der
nach Absatz 2 festgesetzten Abfertigungszeiten der
Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die Verbringung
von Waren im Eisenbahn- und Schiffsverkehr.
Artikel 5
(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen
die Zollverschlüsse des anderen Staates, es
sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau
entfernt werden müssen. Die Zollämter können
auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von
der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates
angelegt wurden.
(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen
die an den Beförderungsmitteln durch die
zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten
amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen,
die Tragfähigkeit u. dgl.
Artikel 6
Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung
aus dem Gebiet eines Staates in das
Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind,
sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden,
auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.
Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen,
insbesondere über die Anwendung von
technischen Mitteln, und
b) Fachliteratur, Zollvorschriften, wissenschaftliche
und fachliche Arbeiten auf dem Gebiet
des Zollwesens
untereinander austauschen.
Artikel 8
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei
führt die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei Ermittlungen durch. Darin sind alle
Maßnahmen inbegriffen, die entsprechend den
Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei für
das eigene Verfahren der Zollbehörden bei der
Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben und bei der Verfolgung von
Zollzuwiderhandlungen zu treffen sind. Die vorläufige
Festnahme oder Verhaftung von Personen
sowie jeder sonstige Entzug der persönlichen Freiheit
sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung
von Zöllen, anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
Geldstrafen und anderen Beträgen
sind von der Amtshilfe nach diesem Abkommen
ausgenommen.
(2) Die Ermittlungen erfolgen entsprechend dem
Recht der ersuchten Vertragspartei. Dem Vorschlag
der ersuchenden Zollverwaltung, in
bestimmter Weise vorzugehen, kann entsprochen
werden, sofern dies nicht mit dem Recht der
ersuchten Vertragspartei im Widerspruch steht.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden
Zollverwaltung mitgeteilt.
Artikel 9
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen
einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so
schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich
Zollzuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein
besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies
gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften,
mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer,
kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie
mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen,
wie Alkohol und Tabakwaren.
Artikel 10
Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen
mit
a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen
oder der ersuchenden Zollverwaltung vorgelegte
amtliche Urkunden echt sind;
b) ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei
eingeführte Waren aus deren Gebiet entsprechend
ihren Zollvorschriften ausgeführt
worden sind;
c) ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei
ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften
eingeführt worden sind und welchem
Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.
Artikel 11
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei
stellt die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere
Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an
Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei
wohnhaft sind.
Artikel 12
(1) Die auf Grund dieses Abkommens erhaltenen
Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen
dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet
werden. Eine Verwendung in anderen Fällen
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Zollverwaltung
der Vertragspartei, die sie übermittelt
hat; dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und
andere Mitteilungen betreffend Zollzuwiderhandlungen
mit Suchtgiften.
(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke
und andere Mitteilungen auf Grund dieses
Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich der
Geheimhaltung ebenso, als würde es sich um von
einer inländischen Behörde übermittelte Auskünfte,
Schriftstücke und Mitteilungen handeln.
Artikel 13
(1) Die Hilfeleistung nach diesem Abkommen
kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen
gebunden werden, wenn die ersuchte Vertragspartei
der Meinung ist, daß die Gewährung der Amts-
hilfe ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche
Ordnung (ordre public) oder andere wichtige
Interessen, zu denen auch handels- und wirtschaftspolitische
Interessen sowie Produktionsgeheimnisse
gehören, verletzen könnte.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende
Zollverwaltung nicht in der Lage, einem
gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es
von der anderen Vertragspartei gestellt wird, so
weist sie auf diesen Umstand in ihrem Ersuchen
hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten
Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Wenn dem Ersuchen ganz oder teilweise
nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende
Zollverwaltung davon unverzüglich zu informieren.
Artikel 14
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens werden
die Zollverwaltungen ermächtigt. Die zentralen
Zollbehörden der Vertragsparteien verhandeln
miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem
Abkommen ergeben und die Anwendung der
Zollvorschriften betreffen; sie führen nach Bedarf
Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches
und zur Durchführung dieses Abkommens durch.
(2) Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten
dieses Abkommens findet seitens jeder Vertragspartei
in ihrer Amtssprache statt; nach Möglichkeit
wird eine Übersetzung in die Amtssprache der
anderen Vertragspartei beigefügt.
Artikel 15
Die Vertragsparteien verzichten auf den Ersatz
der mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen
Auslagen.
Artikel 16
Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder
Vertragspartei angenommen. Es tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,
an dem die Vertragsparteien einander durch den
Austausch von diplomatischen Noten mitgeteilt
haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen
Voraussetzungen entsprechend dem innerstaatlichen
Recht jeder Vertragspartei erfüllt sind.
Artikel 17
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Es kann durch jede Vertragspartei
schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach seiner
Kündigung außer Kraft.
Artikel 18
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
das Abkommen vom 17. Jänner 1961 zwischen dem
Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich und dem Ministerium für Außenhandel
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1961 außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 18. November
1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung
der
Republik Österreich
Dr. Herbert Salcher e. h.
Für die Regierung
der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Ing. Bohumila Urbana e. h.
Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß
seinem Artikel 16 am 1. November 1984 in Kraft.