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410_1984 AT

410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und die REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN

SOZIALISTISCHEN

REPUBLIK

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die

Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über

die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll

und ganz durchzuführen,

IM BESTREBEN, den Verkehr zwischen den

beiden Staaten zu erleichtern und die gegenseitigen

Beziehungen zu vertiefen,

IM BESTREBEN, die nachbarlichen Beziehungen

zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu

entfalten,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, durch die

weitere Entfaltung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

beider Vertragsparteien den Reise-

und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze

zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die

regelmäßige Erhebung der Zölle und anderen

Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren

sowie die wirksamere Bekämpfung der Zollzuwiderhandlungen

zu sichern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen

zu vollziehenden Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr

und Durchfuhr von Waren;

b) „Zollverwaltungen" die zentralen Zollbehörden,

das sind in der Republik Österreich das

Bundesministerium für Finanzen und in der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

das Föderative Ministerium für Außenhandel,

Zentralzollverwaltung, und die diesen

nachgeordneten Zollbehörden;

c) „Zollzuwiderhandlung" eine Verletzung der

Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen

Verletzung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden

a) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um

durch eine engere Zusammenarbeit ihrer

Zollverwaltungen die Zollabfertigung im

Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen

den beiden Staaten zu erleichtern;

b) einander zum Zweck der Erhebung der Zölle

und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben

und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen

im Rahmen dieses Abkommens

Amtshilfe leisten.

Artikel 3

Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer

Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung

möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere

für

a) verderbliche Waren, lebende Tiere und

andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung

dringend geboten ist;

b) Eilgüterwagen;

c) Waren, die mit internationalen beschleunigten

Zügen befördert werden;

d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.

Artikel 4

(1) Die Zollabfertigung an der gemeinsamen

Grenze der beiden Staaten erfolgt nur an den nach

gegenseitiger Abstimmung festgelegten Übergangsstellen.

(2) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien

legen im gegenseitigen Einvernehmen die

Abfertigungszeiten ihrer Zollämter an den im

Absatz 1 genannten Übergangsstellen so fest, daß

die Abfertigungszeiten der einander gegenüberliegenden

Zollämter übereinstimmen. Die Abfertigungsbefugnisse

dieser Zollämter werden gleichfalls

im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt.

(3) Der Warenverkehr auf den im Absatz 1

genannten Übergangsstellen darf nur während der

nach Absatz 2 festgesetzten Abfertigungszeiten der

Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die Verbringung

von Waren im Eisenbahn- und Schiffsverkehr.

Artikel 5

(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen

die Zollverschlüsse des anderen Staates, es

sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau

entfernt werden müssen. Die Zollämter können

auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.

(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von

der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates

angelegt wurden.

(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen

die an den Beförderungsmitteln durch die

zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten

amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen,

die Tragfähigkeit u. dgl.

Artikel 6

Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung

aus dem Gebiet eines Staates in das

Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind,

sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden,

auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen,

insbesondere über die Anwendung von

technischen Mitteln, und

b) Fachliteratur, Zollvorschriften, wissenschaftliche

und fachliche Arbeiten auf dem Gebiet

des Zollwesens

untereinander austauschen.

Artikel 8

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei

führt die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei Ermittlungen durch. Darin sind alle

Maßnahmen inbegriffen, die entsprechend den

Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei für

das eigene Verfahren der Zollbehörden bei der

Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben und bei der Verfolgung von

Zollzuwiderhandlungen zu treffen sind. Die vorläufige

Festnahme oder Verhaftung von Personen

sowie jeder sonstige Entzug der persönlichen Freiheit

sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung

von Zöllen, anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben,

Geldstrafen und anderen Beträgen

sind von der Amtshilfe nach diesem Abkommen

ausgenommen.

(2) Die Ermittlungen erfolgen entsprechend dem

Recht der ersuchten Vertragspartei. Dem Vorschlag

der ersuchenden Zollverwaltung, in

bestimmter Weise vorzugehen, kann entsprochen

werden, sofern dies nicht mit dem Recht der

ersuchten Vertragspartei im Widerspruch steht.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden

Zollverwaltung mitgeteilt.

Artikel 9

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen

einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so

schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich

Zollzuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein

besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies

gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften,

mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer,

kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie

mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen,

wie Alkohol und Tabakwaren.

Artikel 10

Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen

mit

a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen

oder der ersuchenden Zollverwaltung vorgelegte

amtliche Urkunden echt sind;

b) ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei

eingeführte Waren aus deren Gebiet entsprechend

ihren Zollvorschriften ausgeführt

worden sind;

c) ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei

ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften

eingeführt worden sind und welchem

Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.

Artikel 11

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei

stellt die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere

Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an

Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei

wohnhaft sind.

Artikel 12

(1) Die auf Grund dieses Abkommens erhaltenen

Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen

dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet

werden. Eine Verwendung in anderen Fällen

bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Zollverwaltung

der Vertragspartei, die sie übermittelt

hat; dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und

andere Mitteilungen betreffend Zollzuwiderhandlungen

mit Suchtgiften.

(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke

und andere Mitteilungen auf Grund dieses

Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich der

Geheimhaltung ebenso, als würde es sich um von

einer inländischen Behörde übermittelte Auskünfte,

Schriftstücke und Mitteilungen handeln.

Artikel 13

(1) Die Hilfeleistung nach diesem Abkommen

kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen

gebunden werden, wenn die ersuchte Vertragspartei

der Meinung ist, daß die Gewährung der Amts-

hilfe ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche

Ordnung (ordre public) oder andere wichtige

Interessen, zu denen auch handels- und wirtschaftspolitische

Interessen sowie Produktionsgeheimnisse

gehören, verletzen könnte.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende

Zollverwaltung nicht in der Lage, einem

gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es

von der anderen Vertragspartei gestellt wird, so

weist sie auf diesen Umstand in ihrem Ersuchen

hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten

Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

(3) Wenn dem Ersuchen ganz oder teilweise

nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende

Zollverwaltung davon unverzüglich zu informieren.

Artikel 14

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens werden

die Zollverwaltungen ermächtigt. Die zentralen

Zollbehörden der Vertragsparteien verhandeln

miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem

Abkommen ergeben und die Anwendung der

Zollvorschriften betreffen; sie führen nach Bedarf

Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches

und zur Durchführung dieses Abkommens durch.

(2) Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten

dieses Abkommens findet seitens jeder Vertragspartei

in ihrer Amtssprache statt; nach Möglichkeit

wird eine Übersetzung in die Amtssprache der

anderen Vertragspartei beigefügt.

Artikel 15

Die Vertragsparteien verzichten auf den Ersatz

der mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen

Auslagen.

Artikel 16

Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder

Vertragspartei angenommen. Es tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,

an dem die Vertragsparteien einander durch den

Austausch von diplomatischen Noten mitgeteilt

haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen

Voraussetzungen entsprechend dem innerstaatlichen

Recht jeder Vertragspartei erfüllt sind.

Artikel 17

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Es kann durch jede Vertragspartei

schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach seiner

Kündigung außer Kraft.

Artikel 18

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt

das Abkommen vom 17. Jänner 1961 zwischen dem

Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich und dem Ministerium für Außenhandel

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1961 außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 18. November

1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung

der

Republik Österreich

Dr. Herbert Salcher e. h.

Für die Regierung

der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Ing. Bohumila Urbana e. h.

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß

seinem Artikel 16 am 1. November 1984 in Kraft.

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