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410_1981 AT

410. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 42 Haager Straße und der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Haag, Haidershofen und Behamberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 42 Haager Straße und der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Gemeinden Haag, Haidershofen und Behamberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die Straßentelille der B 42 Haager Straße zwischen

km 14,800 und km 19,040 sowie der

Straßenteil der B 122 Voralpen Straße zwischen

km 27,189 und km 29,034, welche durch die Umlegung

auf die fertiggestellte und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 16. April

1974, BGBl. Nr. 255, in ihrem Verlauf bestimmten

Abschnitten für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurden, werden als Bundesstraße aufgelassen.

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