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410_1979 AT

410. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Universitäten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Universitäten

Auf Grund des § 88 Abs. 1 lit. a, b, c und e

Universitäts-Organisationsgesetz — UOG, BGBl.

Nr. 258/1975, wird verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Die Benützung der Universitätsbibliotheken

ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 zu

gewährleisten

1. durch Bereitstellung der Bestände und von

Katalogen sowie technischen Geräten in

Räumen der Universitätsbibliothek;

2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen

anderer Universitätseinrichtungen;

3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung

außerhalb der Universitätsbibliothek;

4. durch Vermittlung an der Universitätsbibliothek

nicht vorhandener Werke aus anderen

Bibliotheken;

5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer

oder anderer Reproduktionen

nach Vorlagen aus Beständen der Universitätsbibliothek

oder anderer Bibliotheken;

6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere

durch bibliographische Auskünfte.

(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung

ist nicht

1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,

2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung

für die Veröffentlichung bestimmter

Reproduktionen.

(3) Zur Benützung der Universitätsbibliothek

sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

berechtigt

1. die Angehörigen der Universität (§ 22

UOG);

2. die Angehörigen anderer inländischer Universitäten

und Hochschulen;

3. sonstige Personen, die

a) volljährig sind oder

b) das 16. Lebensjahr vollendet haben und

eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung

(§ 3 Abs. 8, § 9 Abs. 4)

des Erziehungsberechtigten vorlegen oder

c) Schüler der 9. oder einer höheren Schulstufe

sind und eine schriftliche Zustimmungs-

und Haftungserklärung (§ 3

Abs. 8, § 9 Abs. 4) des Erziehungsberechtigten

sowie eine den Benützungszweck

betreffende Bestätigung der Schule vorlegen,

mit besonderer Bewilligung;

4. Dienststellen des Bundes und anderer öffentlich-

rechtlicher Körperschaften sowie juristische

Personen einschließlich internationaler

Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich

haben, sowie ständige Vertretungen

bei diesen und ausländischer Vertretungsbehörden

in Österreich;

5. ausländische Bibliotheken im Rahmen des

internationalen Leihverkehrs.

(4) Die Bereitstellung von Werken zur Benützung

ist insoweit einzuschränken, als deren

Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund

gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder

gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist. Die Bereitstellung

von nicht veröffentlichten Diplomarbeiten

und Dissertationen zur Benützung ist

überdies insoweit einzuschränken, als dies in der

Benützungsordnung im Hinblick auf berücksichtigungswürdige

wissenschaftliche oder wirtschaftliche

Interessen des Autors, des Betreuers oder

von Einrichtungen, die die Abfassung der

Diplomarbeit oder Dissertation durch die Bereit-

stellung von Mitteln ermöglicht haben, vorgesehen

ist, und der Autor zustimmt.

(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter

1. „Hauptbibliothek" die Gesamtheit jener Abteilungen

der Universitätsbibliothek, die

zentrale, nicht den Fachbibliotheken übertragene

Aufgaben wahrnehmen;

2. „Werk" jedes Einzelstück von Druckwerken,

Schriftwerken und sonstigen Informationsträgern

(Schallträger, Lichtbilder, Filme u.

dgl.), das zu den Beständen der Universitätsbibliothek

gehört oder durch sie zur Benützung

beschafft wird;

3. „Leseraum" jeder zur Benützung der Bestände

innerhalb der Universitätsbibliothek

bestimmte Raum;

4. „Hauptlesesaal" der größte allgemein zugängliche

Leseraum der Hauptbibliothek;

5. „Magazin" ein Raum, in dem nicht zur

freien Entnahme bestimmte Bestände aufgestellt

sind;

6. „Freihandaufstellung" die Aufstellung von

Werken zur freien Entnahme;

7. „Benützungsordnung" die Verordnung betreffend

nähere Regelungen über die Benützung

sowie über die Öffnungszeiten der

Universitätsbibliothek gemäß § 88 Abs. 2

UOG;

8. „Lehrbuchsammlung" die Menge jener

Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung

durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren

angeschafft und vom übrigen Bestand

getrennt aufgestellt werden,

zu verstehen.

Öffnungszeiten

§ 2. (1) Die Benützung in Räumen der Universitätsbibliothek

ist zu gewährleisten

1. im Hauptlesesaal der Universitätsbibliotheken

Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

während mindestens 2100 Stunden im Jahr,

davon in vorlesungsfreien Zeiten während

mindestens 30 Stunden wöchentlich;

2. im Hauptlesesaal der anderen Universitätsbibliotheken

während mindestens 1400

Stunden im Jahr, davon in vorlesungsfreien

Zeiten während mindestens 20 Stunden

wöchentlich;

3. in sonstigen Leseräumen der Hauptbibliotheken

sowie in Leseräumen der Fakultätsbibliotheken

und derjenigen Fachbibliotheken,

denen die Vorsorge für mehrere Institute

obliegt, während mindestens 1100

Stunden im Jahr, davon in vorlesungsfreien

Zeiten während mindestens 20 Stunden

wöchentlich;

4. in Leseräumen derjenigen Fachbibliotheken,

denen die Vorsorge für ein Institut obliegt,

während mindestens 800 Stunden im Jahr,

davon in vorlesungsfreien Zeiten während

mindestens 15 Stunden wöchentlich.

(2) Die Benützung durch Entlehnung (§ 1

Abs. 1 Z. 3), die Bestellung von Reproduktionen

(§ 1 Abs. 1 Z. 5) sowie die Durchführung von

Informations- und Auskunftsdiensten (§ 1 Abs. 1

Z. 6) ist mindestens zu den um die Hälfte verminderten

Öffnungszeiten der Hauptlesesäle gemäß

Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie der Leseräume der

Fakultäts- und Fachbibliotheken gemäß Abs. 1

Z. 3 und 4 zu gewährleisten. Soweit die Benützung

technischer Geräte nur unter Aufsicht oder

mit Unterstützung durch speziell ausgebildete

Bibliotheksbedienstete in Betracht kommt, ist

sie zu bestimmten festgesetzten Stunden zu ermöglichen.

(3) Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten

gemäß Abs. 1 und 2 sind, unbeschadet der Sonderregelungen

für vorlesungsfreie Zeiten, möglichst

gleichmäßig auf die Werktage eines Kalenderjahres

aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung

verkürzter Öffnungszeiten oder die Schließung

der Universitätsbibliothek oder von Teilen

derselben zulässig. Sind nur Teile einer Woche

vorlesungsfrei, so hat auf diese ein aliquoter

Anteil der im Abs. 1 und 2 genannten Öffnungszeiten

zu entfallen.

(4) Eine Schließung der Universitätsbibliothek

oder von Teilen derselben zur unerläßlichen

Durchführung sachlich-organisatorischer Maßnahmen

ist nur während eines Teiles der vorlesungsfreien

Zeit, dessen Ausmaß im Kalenderjahr

sechs Wochen nicht überschreiten darf, zulässig.

Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf allenfalls

am Universitätsort bestehende Benützungsmöglichkeiten

anderer wissenschaftlicher Bibliotheken

Bedacht zu nehmen. Die Benützung der

Bestände der Universitätsbibliothek in dringenden

Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeit

zu ermöglichen.

Ordnung und Sicherheit

§ 3. (1) Die Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung,

insbesondere der §§ 3 Abs. 2 bis 9 und

9 Abs. 1 und 4, und der Benützungsordnung ist

vom Benützer (zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten

gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4) bei der Entgegennahme

der Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z. 2

und 3) oder der Benützerkarte (§ 12 Z. 2), sonst

bei Bestellung von Werken durch Unterschrift

zu bestätigen.

(2) Die Benützer sind verpflichtet, der Universitätsbibliothek

alle von ihr verlangten, zur

Sicherung ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben,

insbesondere den Vor- und Familiennamen

(die Bezeichnung der benützungsberechtigten

Einrichtung) und die Anschrift, bekanntzugeben

und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung

für andere Personen, das Inventar oder

die Bestände oder eine Behinderung des Benützerbetriebes

darstellen können, sowie von Tieren

in Räume der Universitätsbibliothek ist unzulässig.

Das gleiche gilt für die Mitnahme von

Sachen, durch die Entwendungen erleichtert

werden können, wie Aktenmappe und Taschen,

in Leseräume der Universitätsbibliothek. Ausnahmen

gelten nur so lange, als für geeignete

Unterbringungsmöglichkeiten nicht vorgesorgt

werden kann.

(4) In den Räumen der Universitätsbibliothek

ist jedes die Bibliotheksbenützung störende Verhalten

zu unterlassen. Rauchen, Essen und Trinken

ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen

gestattet. Das Betreten von Magazinen darf nur

in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung

eines Bibliotheksbediensteten gestattet

werden. Den der Gewährleistung der Ordnung

und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars

und der Bestände dienenden Anordnungen des

Bibliotheksdirektors und des Bibliothekspersonals

ist Folge zu leisten. Diese sind insbesondere

befugt, von jedem Benützer einen amtlichen Ausweis

(die Entlehnkarte oder Benützerkarte) sowie

beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt

mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen vorzeigen

zu lassen.

(5) Das Inventar der Universitätsbibliothek ist

mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme

von Katalogkarten und Änderungen oder

Zusätze in den Katalogeintragungen sind den

Benützern untersagt.

(6) Die Benützer haben die ihnen anvertrauten

Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder

Beschädigung, einschließlich Durchzeichnen sowie

Eintragungen jeder Art, zu bewahren.

(7) Soweit eine Freihandbenützung nicht vorgesehen

und soweit nicht § 12 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden

ist, hat der Benützer (zeichnungsberechtigte

Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4)

den Empfang der benützten Werke durch Unterschrift

zu bestätigen. Bestellscheine gelten nach

Unterfertigung und Übernahme des Werkes als

Empfangsbestätigung. Der Benützer ist von diesem

Zeitpunkt an bis zur Rückstellung für das

Werk verantwortlich. Bei der Rückstellung ist

ihm der Empfangsabschnitt des Bestellscheines

oder eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung

auszuhändigen.

(8) Für den Verlust und die Beschädigung von

Werken sowie des sonstigen Inventars der Universitätsbibliothek

ist, unbeschadet der Bestimmung

des § 9 Hochschultaxengesetz 1972, BGBl.

Nr. 76, nach dem Grade des Verschuldens Ersatz

zu leisten (§§ 1331 und 1332 ABGB).

(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen

und Anweisungen des Bibliotheksdirektors

bzw. des Bibliothekspersonals (Abs, 4)

sowie gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 8

hat der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Abmahnung

mit Bescheid eine Benützungsbeschränkung

zu erlassen. Ein dauernder Entzug der Benützungsberechtigung

ist nur zulässig, wenn derartige

Verstöße auf andere Art nicht verhindern

werden können.

(10) Die Universitätsbibliothek oder bestimmte

Teile derselben sind zu schließen, soweit dies zur

Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.

In diesem Fall verringern sich die im § 2 Abs, 1

und 2 genannten Mindestzeiten entsprechend.

(11) Auf Verlangen des Bibliotheksdirektors

ist das Ausscheiden von Universitätsangehörigen

gemäß § 22 lit. a bis d UOG aus dem Verband

der Universität durch die zuständige Verwaltungseinrichtung

der Universität der Universitätsbibliothek

laufend mitzuteilen.

Benützung in der Universitätsbibliothek

§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 genannten

Personen sind zur Benützung der Bestände der

Universitätsbibliothek und der im Wege der

Fernleihe (§ 8) beschafften Werke in den Leseräumen

der Hauptbibliothek nach Maßgabe der

zur Verfügung stehenden Leseplätze berechtigt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten

sinngemäß auch für die Benützung in Leseräumen

der Fachbibliothek nach Maßgabe ihres

Aufgabenbereiches (§ 85 Abs. 3 UOG).

(3) Im Bereich der Leseräume ist tunlichst für

eine Freihandaufstellung zu sorgen. Hiebei ist

auf die leichte Auffindbarkeit und Zugänglichkeit

der Bestände zu achten.

(4) Die Bestellung von Werken, die nicht in

Freihandaufstellung bereitgestellt sind, hat alle

von der Universitätsbibliothek verlangten Angaben

über das bestellte Werk und seinen Standort,

soweit diese dem Benützer bekannt sind

oder von ihm festgestellt werden können, zu

enthalten.

(5) Die Fristen für die Bereitstellung und Benützung

der gemäß Abs. 4 in die Leseräume bestellten

Werke dürfen nicht länger, der Umfang

der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung

gestellten Werke) darf nicht größer sein

als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes

und die Interessen anderer Benützer

dies zulassen. Eine vorzeitige Rückstellung kann

verlangt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung

des Lehr- und Forschungsbetriebes unbedingt

erforderlich ist.

(6) Die Benützung von Werken, deren Aufbewahrung

im Hinblick auf ihren Wert besondere

Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische

Vorkehrungen erfordert, ist nur mit besonderer

Genehmigung in den von der Universitätsbiblio-

thek für die Benützung solcher Werke bestimmten,

mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen

ausgestatteten Räumen zulässig. Hiebei sind

dem Benützer die aus konservatorischen Gründen

erforderlichen zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben.

Die Genehmigung darf nur bei

Glaubhaftmachung eines berücksichtigungswürdigen

wissenschaftlichen oder beruflichen Interesses

erteilt werden.

(7) Dem Benützer stehen die von der Universitätsbibliothek

bereitgestellten Kataloge,

bibliographischen Hilfsmittel und für Selbstbedienung

bestimmten technischen Geräte zur Verfügung.

Er kann sich des Rates und in schwierigen

Fragen der Literatursuche der Unterstützung des

Bibliothekspersonals bedienen. Dieses ist verpflichtet,

im erforderlichen Fall Auskunft über die

tonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations-

oder Referral-Dienste zu erteilen.

(8) Soweit die Universitätsbibliothek dafür ausgestattet

ist, obliegt ihr auch die Vermittlung des

Zugriffs zu automationsunterstützten Informationsmitteln

auf Kosten des Benützers. § 31 Bundeshaushaltsverordnung,

BGBl. Nr. 118/1926,

bleibt unberührt.

(9) Soweit gesetzliche Vorschriften und der

Zustand der Objekte es zulassen, hat die Universitätsbibliothek

nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen

Einrichtungen auf Bestellung gegen

Kostenersatz gemäß § 7 Hochschulaxengasetz

1972, BGBl. Nr. 76, photographische und

ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren

Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken

vermittelten Werken herzustellen oder die Herstellung

zu ermöglichen.

Bereitstellung in Räumen anderer Universitätseinrichtungen

§ 5. (1) Werke, die zur Durchführung der einem

Institut der Universität obliegenden Lehr- und

Forschungsaufgaben notwendig sind und nicht

auch von anderen Universitätseinrichtungen laufend

benötigt werden, können im Einvernehmen

mit dem Institutsvorstand in Räumen des Institutes

zur Benützung bereitgestellt werden, wenn

a) die Benützung durch am Institut tätige

Personen in Räumen der Universitätsbibliothek

unter Berücksichtigung der Entfernung

des Institutes von denselben und der zuerwartenden

Häufigkeit der Benützung

nicht zumutbar erscheint oder

b) eine Aufstellung in Räumen der Universitätsbibliothek

nicht möglich ist.

(2) Über die am Institut bereitgestellten Bestände

ist ein Nachweis zu führen, der auch listenmäßig

oder durch Bezugnahme auf einschlägige

Inventare erfolgen kann.

(3) Das Institut ist verpflichtet, den mit Arbeiten

an den Beständen beauftragten Bediensteten

der Universitätsbibliothek den Zutritt

zu den am Institut bereitgestellten Werken zu

gestatten. Im übrigen obliegt die Obsorge für die

Sicherheit der Bestände sowie für ihre Zugänglichkeit

nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1 lit. d und e

sowie 104 Abs. 3 UOG dem Institut.

(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände

stehen den am Institut tätigen Universitätsangehörigen

sowie den Studierenden, die vom Institut

durchgeführte Lehrveranstaltungen inskribiert

haben, in den Räumen des Institutes zur Verfügung.

Anderen Interessenten ist entweder der

Zugang zu den Beständen in den Räumen des

Institutes oder die Benützung in den Räumen

der Universitätsbibliothek gemäß § 4 zu ermöglichen.

(5) Die Benützung von Werken, die am Institut

bereitgestellt sind, außerhalb des Institutes darf

am Institut tätigen Universitätsangehörigen und

Studierenden, die vom Institut durchgeführte

Lehrveranstaltungen inskribiert haben, sowie

Universitätslehrern der betreffenden Universität

gegen Nachweis gestattet werden. Die Entlehnung

durch andere Interessenten ist nach Maßgabe der

§§ 6, 7 und 8 im Wege der Universitätsbibliothek

zu ermöglichen.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5

gelten sinngemäß für die Bereitstellung zur Benützung

in gemeinsamen Räumen mehrerer

Institute und in Räumen anderer Universitätseinrichtungen

der Universität, denen die Durchführung

von Lehr- und Forschungsaufgaben obliegt.

(7) Auf Werke gemäß § 4 Abs. 6 sind die

Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Entlehnung

§ 6. (1) Zur Entlehnung sind berechtigt

1. Die Angehörigen der Universität;

2. die Angehörigen anderer inländischer Universitäten

und Hochschulen am Universitätsort;

3. Angehörige der übrigen inländischen Universitäten

und Hochschulen, sofern sie ihren

Wohnsitz am Universitätsort haben;

4. sonstige Personen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3,

die ihren Wohnsitz oder ihre Arbeits- oder

Ausbildungsstätte am Universitätsort haben,

nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 in Verbindung

mit § 88 Abs. 3 sowie § 84 Abs. 2

UOG;

5. die im § 1 Abs. 3 Z. 5 genannten Einrichtungen,

die ihren Sitz am Universitätsort haben,

sowie am Universitätsort bestehende Außenstellen

oder Niederlassungen solcher Ein-

richtungen, die ihren Sitz nicht am Universitätsort

haben.

(2) Zur Entlehnung sind Personen gemäß Abs. 1

Z. 3 und 4 sowie Einrichtungen gemäß Abs. 1

Z. 5 auch dann berechtigt, wenn

a) der Ort, an dem die Universitätsbibliothek

eingerichtet ist, der ihrem Wohnsitz, ihrem

Dienstort, ihrer Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte

oder ihrem Sitz oder dem Sitz

einer Außenstelle oder Niederlassung am

nächsten gelegene Ort mit einer öffentlichen

wissenschaftlichen Bibliothek ist, oder

b) dies in der Benützungsordnung vorgesehen

ist.

(3) Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen

1. Von Universitätsangehörigen, die in einem

Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den

Dienstausweis;

2. von Studierenden durch den Ausweis für

Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung

vorgesehen ist, durch die

Entlehnkarte (§ 7 Abs. 1);

3. von sonstigen Universitätsangehörigen sowie

von sonstigen Personen gemäß § 1 Abs. 3

Z. 3 durch die Entlehnkarte;

4. von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4

durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften

von Bevollmächtigten, die der

Universitätsbibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt

sind.

(4) Soweit nicht die Benützungsordnung weitergehende

Einschränkungen vorsieht, sind von

der Entlehnung ausgeschlossen

1. Werke gemäß § 1 Abs. 4;

2. Werke gemäß § 4 Abs. 6;

3. Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den

Räumen der Universitätsbibliothek oder

der Universität zur Sicherstellung des Lehr-

und Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung

und der Bibliotheksverwaltung

unbedingt erforderlich ist, wie insbesondere

bibliographische oder sonstige Nachschlagwerke;

4. sonstige wertvolle und schwer ersetzbare

Werke;

5. sonstige Werke, die besonderer Schonung

bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen

und Schallträger;

6. im Wege der Fernleihe (§ 8) beschaffte

Werke, sofern dies im Einzelfall von der

verleihenden Bibliothek verlangt wird.

(5) Von der Entlehnung gemäß § 7 Abs. 8

und gemäß § 8 sind auch solche Werke ausgenommen,

die am Ort viel benützt werden oder

wegen ihres Formates nur mit erheblichen

Schwierigkeiten versandt werden können.

(6) Hinsichtlich der im Abs. 4 Z. 3 bis 5

genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen

eine Entlehnung mit verkürzter

Entlehnfirist genehmigt werden.

§ 7. (1) Die Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z. 2

und 3) hat die Bezeichnung „Entlehnkarte

der ..." unter Beifügung des Namens der Universitätsbibliothek

(gegebenenfalls Hauptbibliothek

oder Fachbibliothek) sowie jedenfalls folgende

Angaben zu enthalten: Familienname, Vorname,

akademische Grade, Unterschrift des Entlehners,

Datum der Ausstellung, Nummer der

Entlehnkarte.

(2) Von Benützungsberechtigten gemäß § 1

Abs. 3 Z. 3, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und nicht österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung

der Entlehnkarte eine Sicherstellung in

der Höhe von S 1000,— einzuheben, die im

Falle der Beschädigung oder des Verlustes von

Werken auf die Schadensgutmachung gemäß § 3

Abs. 8 aufzurechnen ist.

(3) Für die Bestellung von entlehnbaren

Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt

sind, gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Die Reservierungsdauer darf nicht länger,

der Umfang der Entlehnung (Zahl der gleichzeitig

entlehnten Werke) darf nicht größer sein,

als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes

und die Interessen anderer Benützer

dies zulassen.

(5) Der Entlehner hat Änderungen seiner Anschrift

sowie Änderungen der Umstände, auf

denen seine Entlehnberechtigung beruht, der Universitätsbibliothek

unverzüglich durch besondere

Mitteilung anzuzeigen. Für Schäden, die der Universitätsbibliothek

aus der Nichtbeachtung dieser

Vorschriften entstehen, haftet der Entlehner (§ 3

Abs. 8).

(6) Entlehnungen auf den Namen eines anderen

und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht

gestattet. Der Inhaber einer Entlehnkarte haftet

für die Rückstellung aller mittels dieser Entlehnkante

entlehnten Werke.

(7) Der Entlehner hat die bestellten Werke

grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen.

Werden sie durch einen Beauftragten übernommen,

so hat dieser eine schriftliche Vollmacht

vorzuweisen.

(8) Die Zusendung bestellter Werke an Entlehner

gemäß § 8 Abs. 2 auf dem Postwege ist

in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern

eine Entlehnung im Wege der Fernleihe

(§ 8) nicht möglich ist. Die Zusendung hat auf

Kosten des Bestellers eingeschrieben oder gegebenenfalls

mit entsprechender Versicherung zu erfolgen.

(9) Die Entlehnfrist darf, unbeschadet der Bestimmungen

des § 10, nicht länger als einen

Monat betragen. Auf Antrag kann höchstens

zweimal eine Verlängerung der Entlehnfrist um

je einen Monat gewährt werden, sofern das Werk

nicht von anderer Seite gewünscht wird. Weitere

Verlängerungen sind nur gegen Vorlage des

Werkes zulässig.

(10) Die Universitätsbibliothek ist berechtigt,

in Einzelfällen eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen,

soweit die Sicherstellung des Lehr- und

Forschungsbetriebes oder dienstliche Gründe dies

erfordern; aus den gleichen Gründen kann ein

entlehntes Werk auch vor Ablauf der Entlehnfrist

zurückgefordert werden.

(11) Die Benützung entlehnter Werke außerhalb

des Universitätsortes oder des der Universitätsbibliothek

gemäß § 6 Abs. 2 gemeldeten

Ortes ist nur unter der Voraussetzung zulässig,

daß die zeitgerechte Rückstellung (§ 9 Abs. 1)

gewährleistet ist.

Fernleihe

§ 8. (1) Eine Entlehnung außerhalb des Universiätsortes

ist mit Ausnahme des § 6 Abs. 2

nur im Wege des österreichischen und internationalen

Leihverkehrs zulässig.

(2) Entlehnungen aus der Universitätsbibliothek

sind im Wege des österreichischen und internationalen

Leihverkehrs nur unter der Voraussetzung

zulässig, daß die empfangende Stelle sich

zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten

Werke dienenden Bestimmungen dieser Verordnung

verpflichtet und die Haftung für Beschädigung,

Verlust und verspätete Rückstellung übernimmt.

Im übrigen gilt § 6 Abs. 4 bis 6 und § 7

Abs. 3, 4, 9 und 10.

(3) Aufsätze und Druck- oder Schriftwerke

geringen Umfangs, Zeitungsartikel und kleine

Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im

Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen,

wenn die Bereitstellung von Reproduktionen

nach Maßgabe des § 4 Abs. 9 zulässig ist. Die

Übermittlung von Reproduktionen anstelle gemäß

Abs. 1 bestellter Werke größeren Umfangs

ist nur im Falle des Einverständnisses des Bestellers

zulässig; § 4 Abs. 9 gilt sinngemäß.

(4) Werke, die an keiner öffentlichen Bibliothek

das Universitätsortes vorhanden sind, können

für wissenschaftlichen Gebrauch durch Vermittlung

der Universitätsbibliothek für Benützer

im Wege des österreichischen und internationalen

Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek

bestellt werden.

(5) Bei der Bereitstellung durch die Fernleihe

beschaffter Werke zur Benützung sind neben den

für die Benützung der Universitätsbibliothek

geltenden Regelungen die von der verleihenden

Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.

(6) Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek

im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk ist

unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen

ein Kostenbeitrag einzuheben. Dieser darf

die Höhe der dreifachen Auslandspostgebühr für

Briefe der niedersten Gewichtsklasse nicht übersteigen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer

von der ausländischen Bibliothek für die Bereitstellung

von Kopien verlangten Gebühr wird

durch diese Bestimmung nicht berührt.

Rückstellung

§ 9. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit

Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen.

Die Rückstellungspflicht entsteht auch,

wenn die Universitätsbibliothek ein Werk vor

Ablauf der Entlehnfrist zurückfordert (§ 7

Abs. 10).

(2) Werden von Entlehnern gemäß § 6 Abs. 2

entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt,

so gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 8

zweiter Satz sinngemäß. Die Rücksendung hat

mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen wie

die Zusendung; ihr ist die Anschrift des Absenders,

bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer

Werke ein Inhaltsverzeichnis sowie gegebenenfalls

die Paketzustellgebühr in Briefmarken beizulegen.

Die Entlehnscheine sind nach Eingang

der rückgestellten Werke zu vernichten. Wünscht

der Entlehner die Rücksendung der Quittungsabschnitte,

so hat er den rückgestellten Werken

einen Freiumschlag beizulegen.

(3) Kommt der Entlehner der Rückstellungspflicht

nicht nach, so hat die Universitätsbibliothek

unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist

die Rückstellung der entlehnten Werke

unter Setzung einer Frist von sieben Tagen

schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist

die Mahnung in gleichen Zeitabständen bis zu

zweimal zu wiederholen.

(4) Für die verspätete Rückstellung ist eine

Entschädigung einzuheben. Diese beträgt

1. bei der ersten Mahnung die dreifache,

2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr

für Briefe der niedersten

Gewichtsklasse.

Nach erfolgter erster Mahnung ist außerdem

pro Werk und Tag der Überschreitung der Entlehnfrist

ein Betrag von S 1,—, höchstens jedoch

ein Gesamtbetrag in Höhe des Wertes des entlehnten

Werkes einzuheben.

(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu

erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der

Nichtbeachtung zu enthalten.

(6) Solange ein Entlehner der Aufforderung zur

Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete

Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet

hat, ist er von der weiteren Entlehnung auszuschließen.

Sonderformen der Benützung

§ 10. (1) Soweit Lehrbuchsammlungen (§ 1

Abs. 5 Z. 8) bestehen, beträgt die Entlehnfrist

(§ 7 Abs. 9 erster Satz) für Studierende mindestens

zwei, höchstens sechs Monate. Eine Entlehnung

nach auswärts im Wege der Fernleihe

(§ 8) ist unzulässig.

(2) Die im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen

im Semester vorgesehene Literatur kann

in Semesterhandapparate zusammengefaßt und in

den Leseräumen zur Benützung bereitgestellt

werden. Die Benützung hat gemäß § 4 zu erfolgen.

(3) Diplomanden und Dissertanten (§ 25 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) kann die Entlehnung

gemäß § 6 über die Entlehnfrist des § 7

Abs. 9 hinaus, längstens jedoch bis zur Einreichung

der Diplomarbeit oder Dissertation gestattet

werden, soweit hiedurch der übrige Lehr-

und Forschungsbetrieb nicht beeinrächtigt wird.

Eine Rückforderung ist nach Maßgabe des § 7

Abs. 10 zulässig.

(4) Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG)

können Werke aus den Beständen der Universitätsbibliothek,

die von ihnen zur Durchführung

ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben laufend

benötigt werden, als wissenschaftlichen Handapparat

(§ 85 Abs. 1 lit. e UOG) zur längerfristigen

Benützung in den Räumen der Universität

entlehnen. Die Entlehnung ist unzulässig,

soweit es sich um besonders kostspielige Werke

und periodische Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit

gewährleistet ist, oder um Werke

gemäß § 4 Abs. 6 handelt. Werke, deren unmittelbare

und uneingeschränkte Zugänglichkeit

durch Aufstellung in der Nähe der Arbeitsplätze

der Universitätslehrer gewährleistet ist, dürfen

in wissenschaftliche Handapparate nur eingereiht

werden, wenn eine ausreichende Anzahl von

Mehrfachexemplaren vorhanden ist. Soweit Werke

nur für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben

oder zeitlich begrenzter Lehraufgaben

benötigt werden, ist die Entlehnfrist

entsprechend festzusetzen; nach Abschluß dieser

Forschungsvorhaben bzw. Lehraufgaben sind die

Werke jedenfalls zurückzustellen.

(5) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 sind verpflichtet,

über Aufforderung der Universitätsbibliothek

die entlehnten Werke vorübergehend

zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere

Benützer zurückzustellen; falls hiedurch bei Entlehnungen

nach Abs. 4 die Durchführung der

Lehr- und Forschungsaufgaben der Entlehner

beeinträchtigt würde, sind diese verpflichtet, anderen

Benützern die Einsichtnahme in die entlehnten

Werke an Ort und Stelle zu gestatten.

(6) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 haben in

angemessenen Zeitabständen eine Kontrolle

durch die Universitätsbibliothek zu ermöglichen.

Universitätslehrer sind verpflichtet, den hiezu

bestimmten Bediensteten der Universitätsbibliothek

den Zugriff zu den entlehnten Werken zu

gestatten. Diplomanden und Dissertanten haben

die entlehnten Werke der hiezu bestimmen Verwaltungsstelle

der Universitätsbibliothek nach

Maßgabe der Benützungsordnung, höchstens jedoch

einmal im Semester, zur Einsichtnahme vorzulegen.

(7) Ausnahmen von den den Vorgang der

Entlehnung und der Rückstellung sowie die Entlehnfristen

regelnden Bestimmungen der §§ 7

und 9 sind insoweit zulässig, als sie unbedingt

notwendig sind, um Universitätslehrern die rasche

Einsichtnahme in neuerschienene Zeitschriftenhefte

zu ermöglichen, und ein zur Sicherstellung

ausreichender Nachweis gewährleistet ist.

(8) Die Benützung von Fachbibliotheken außerhalb

der Öffnungszeiten gemäß § 88 Abs. 2

zweiter Satz UOG darf Dissertanten und Diplomanden

nur gestattet werden, wenn für eine

ausreichende Beaufsichtigung vorgesorgt ist. Universitätslehrer,

die eine Fachbibliothek außerhalb

der Öffnungszeiten benützen, haben, sofern

Aufsichtspersonal nicht zur Verfügung steht,

selbst für die Einhaltung der der Sicherheit der

Bestände und der Wiederauffindung von ihrem

Standort entfernter Werke dienenden Bestimmungen

dieser Verordnung zu sorgen.

Sonderbestimmungen für Zentralbibliotheken

§ 11. Für Zentralbibliotheken (§ 89 UOG)

gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit

der Maßgabe sinngemäß, daß

1. für die Öffnungszeiten die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden sind;

2. § 5 nicht anzuwenden ist;

3. die im § 1 Abs. 3 Z. 1, 2 und 5 genannten

Personen und Einrichtungen auch dann zur

Entlehnung gemäß § 6 berechtigt sind, wenn

die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht erfüllt

sind. In diesen Fällen sind § 7 Abs. 8

zweiter Satz und § 9 Abs. 2 anzuwenden.

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung

der Benützungsfälle

§ 12. (1) Bei automatisierter Verbuchung der

Benützungsfälle gelten die Bestimmungen dieser

Verordnung mit folgenden Abänderungen

1. Zur Benützung sind nur physische Personen

berechtigt. Anstelle der im § 6 Abs. 1 Z. 5

genannten Einrichtungen sind die Angehöri-

gen dieser Einrichtungen zur Entlehnung

berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden

Einrichtung schriftlich übernommen

wird.

2. Bei Bestellung von Werken zur Benützung

in der Universitätsbibliothek oder zur Entlehnung

ist die Benützungsberechtigung durch

eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 gelten sinngemäß.

Bei Abholung durch einen Beauftragten ist

die Benützerkarte des Bestellers sowie eine

schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

3. Die Aushändigung der Benützerkarte an den

Benützer setzt die schriftliche Zustimmung

desselben zur Verarbeitung und Übermittlung

der ihn betreffenden personenbezogenen

Daten voraus, insoweit diese zur Durchführung

der Verbuchung der Benützungsfälle

erforderlich ist.

4. Die. den Vorgang der Entlehnung und der

Rückstellung regelnden Bestimmungen der

§§ 7 und 9 gelten mit der Maßgabe, daß der

Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung

durch automatische Verbuchung erfolgen

kann.

(2) Auf Entlehnungen gemäß § 6 Abs. 2, § 8

und § 11 Z. 3 sind die Bestimmungen des Abs. 1

nicht anzuwenden.

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

(2) Auf Bibliotheken, die gemäß § 115 Abs. 2

UOG als Fachbibliotheken gelten, ist diese Verordnung

so lange nicht anzuwenden, bis eine

Entscheidung gemäß § 85 Abs. 3 UOG getroffen

ist.

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