410. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Universitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 lit. a, b, c und e
Universitäts-Organisationsgesetz — UOG, BGBl.
Nr. 258/1975, wird verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Die Benützung der Universitätsbibliotheken
ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 zu
gewährleisten
1. durch Bereitstellung der Bestände und von
Katalogen sowie technischen Geräten in
Räumen der Universitätsbibliothek;
2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen
anderer Universitätseinrichtungen;
3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung
außerhalb der Universitätsbibliothek;
4. durch Vermittlung an der Universitätsbibliothek
nicht vorhandener Werke aus anderen
Bibliotheken;
5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer
oder anderer Reproduktionen
nach Vorlagen aus Beständen der Universitätsbibliothek
oder anderer Bibliotheken;
6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere
durch bibliographische Auskünfte.
(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung
ist nicht
1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,
2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung
für die Veröffentlichung bestimmter
Reproduktionen.
(3) Zur Benützung der Universitätsbibliothek
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
berechtigt
1. die Angehörigen der Universität (§ 22
UOG);
2. die Angehörigen anderer inländischer Universitäten
und Hochschulen;
3. sonstige Personen, die
a) volljährig sind oder
b) das 16. Lebensjahr vollendet haben und
eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung
(§ 3 Abs. 8, § 9 Abs. 4)
des Erziehungsberechtigten vorlegen oder
c) Schüler der 9. oder einer höheren Schulstufe
sind und eine schriftliche Zustimmungs-
und Haftungserklärung (§ 3
Abs. 8, § 9 Abs. 4) des Erziehungsberechtigten
sowie eine den Benützungszweck
betreffende Bestätigung der Schule vorlegen,
mit besonderer Bewilligung;
4. Dienststellen des Bundes und anderer öffentlich-
rechtlicher Körperschaften sowie juristische
Personen einschließlich internationaler
Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich
haben, sowie ständige Vertretungen
bei diesen und ausländischer Vertretungsbehörden
in Österreich;
5. ausländische Bibliotheken im Rahmen des
internationalen Leihverkehrs.
(4) Die Bereitstellung von Werken zur Benützung
ist insoweit einzuschränken, als deren
Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund
gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder
gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist. Die Bereitstellung
von nicht veröffentlichten Diplomarbeiten
und Dissertationen zur Benützung ist
überdies insoweit einzuschränken, als dies in der
Benützungsordnung im Hinblick auf berücksichtigungswürdige
wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Interessen des Autors, des Betreuers oder
von Einrichtungen, die die Abfassung der
Diplomarbeit oder Dissertation durch die Bereit-
stellung von Mitteln ermöglicht haben, vorgesehen
ist, und der Autor zustimmt.
(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter
1. „Hauptbibliothek" die Gesamtheit jener Abteilungen
der Universitätsbibliothek, die
zentrale, nicht den Fachbibliotheken übertragene
Aufgaben wahrnehmen;
2. „Werk" jedes Einzelstück von Druckwerken,
Schriftwerken und sonstigen Informationsträgern
(Schallträger, Lichtbilder, Filme u.
dgl.), das zu den Beständen der Universitätsbibliothek
gehört oder durch sie zur Benützung
beschafft wird;
3. „Leseraum" jeder zur Benützung der Bestände
innerhalb der Universitätsbibliothek
bestimmte Raum;
4. „Hauptlesesaal" der größte allgemein zugängliche
Leseraum der Hauptbibliothek;
5. „Magazin" ein Raum, in dem nicht zur
freien Entnahme bestimmte Bestände aufgestellt
sind;
6. „Freihandaufstellung" die Aufstellung von
Werken zur freien Entnahme;
7. „Benützungsordnung" die Verordnung betreffend
nähere Regelungen über die Benützung
sowie über die Öffnungszeiten der
Universitätsbibliothek gemäß § 88 Abs. 2
UOG;
8. „Lehrbuchsammlung" die Menge jener
Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung
durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren
angeschafft und vom übrigen Bestand
getrennt aufgestellt werden,
zu verstehen.
Öffnungszeiten
§ 2. (1) Die Benützung in Räumen der Universitätsbibliothek
ist zu gewährleisten
1. im Hauptlesesaal der Universitätsbibliotheken
Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
während mindestens 2100 Stunden im Jahr,
davon in vorlesungsfreien Zeiten während
mindestens 30 Stunden wöchentlich;
2. im Hauptlesesaal der anderen Universitätsbibliotheken
während mindestens 1400
Stunden im Jahr, davon in vorlesungsfreien
Zeiten während mindestens 20 Stunden
wöchentlich;
3. in sonstigen Leseräumen der Hauptbibliotheken
sowie in Leseräumen der Fakultätsbibliotheken
und derjenigen Fachbibliotheken,
denen die Vorsorge für mehrere Institute
obliegt, während mindestens 1100
Stunden im Jahr, davon in vorlesungsfreien
Zeiten während mindestens 20 Stunden
wöchentlich;
4. in Leseräumen derjenigen Fachbibliotheken,
denen die Vorsorge für ein Institut obliegt,
während mindestens 800 Stunden im Jahr,
davon in vorlesungsfreien Zeiten während
mindestens 15 Stunden wöchentlich.
(2) Die Benützung durch Entlehnung (§ 1
Abs. 1 Z. 3), die Bestellung von Reproduktionen
(§ 1 Abs. 1 Z. 5) sowie die Durchführung von
Informations- und Auskunftsdiensten (§ 1 Abs. 1
Z. 6) ist mindestens zu den um die Hälfte verminderten
Öffnungszeiten der Hauptlesesäle gemäß
Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie der Leseräume der
Fakultäts- und Fachbibliotheken gemäß Abs. 1
Z. 3 und 4 zu gewährleisten. Soweit die Benützung
technischer Geräte nur unter Aufsicht oder
mit Unterstützung durch speziell ausgebildete
Bibliotheksbedienstete in Betracht kommt, ist
sie zu bestimmten festgesetzten Stunden zu ermöglichen.
(3) Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten
gemäß Abs. 1 und 2 sind, unbeschadet der Sonderregelungen
für vorlesungsfreie Zeiten, möglichst
gleichmäßig auf die Werktage eines Kalenderjahres
aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung
verkürzter Öffnungszeiten oder die Schließung
der Universitätsbibliothek oder von Teilen
derselben zulässig. Sind nur Teile einer Woche
vorlesungsfrei, so hat auf diese ein aliquoter
Anteil der im Abs. 1 und 2 genannten Öffnungszeiten
zu entfallen.
(4) Eine Schließung der Universitätsbibliothek
oder von Teilen derselben zur unerläßlichen
Durchführung sachlich-organisatorischer Maßnahmen
ist nur während eines Teiles der vorlesungsfreien
Zeit, dessen Ausmaß im Kalenderjahr
sechs Wochen nicht überschreiten darf, zulässig.
Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf allenfalls
am Universitätsort bestehende Benützungsmöglichkeiten
anderer wissenschaftlicher Bibliotheken
Bedacht zu nehmen. Die Benützung der
Bestände der Universitätsbibliothek in dringenden
Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeit
zu ermöglichen.
Ordnung und Sicherheit
§ 3. (1) Die Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung,
insbesondere der §§ 3 Abs. 2 bis 9 und
9 Abs. 1 und 4, und der Benützungsordnung ist
vom Benützer (zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten
gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4) bei der Entgegennahme
der Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z. 2
und 3) oder der Benützerkarte (§ 12 Z. 2), sonst
bei Bestellung von Werken durch Unterschrift
zu bestätigen.
(2) Die Benützer sind verpflichtet, der Universitätsbibliothek
alle von ihr verlangten, zur
Sicherung ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben,
insbesondere den Vor- und Familiennamen
(die Bezeichnung der benützungsberechtigten
Einrichtung) und die Anschrift, bekanntzugeben
und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung
für andere Personen, das Inventar oder
die Bestände oder eine Behinderung des Benützerbetriebes
darstellen können, sowie von Tieren
in Räume der Universitätsbibliothek ist unzulässig.
Das gleiche gilt für die Mitnahme von
Sachen, durch die Entwendungen erleichtert
werden können, wie Aktenmappe und Taschen,
in Leseräume der Universitätsbibliothek. Ausnahmen
gelten nur so lange, als für geeignete
Unterbringungsmöglichkeiten nicht vorgesorgt
werden kann.
(4) In den Räumen der Universitätsbibliothek
ist jedes die Bibliotheksbenützung störende Verhalten
zu unterlassen. Rauchen, Essen und Trinken
ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen
gestattet. Das Betreten von Magazinen darf nur
in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung
eines Bibliotheksbediensteten gestattet
werden. Den der Gewährleistung der Ordnung
und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars
und der Bestände dienenden Anordnungen des
Bibliotheksdirektors und des Bibliothekspersonals
ist Folge zu leisten. Diese sind insbesondere
befugt, von jedem Benützer einen amtlichen Ausweis
(die Entlehnkarte oder Benützerkarte) sowie
beim Verlassen der Bibliotheksräume den Inhalt
mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen vorzeigen
zu lassen.
(5) Das Inventar der Universitätsbibliothek ist
mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme
von Katalogkarten und Änderungen oder
Zusätze in den Katalogeintragungen sind den
Benützern untersagt.
(6) Die Benützer haben die ihnen anvertrauten
Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder
Beschädigung, einschließlich Durchzeichnen sowie
Eintragungen jeder Art, zu bewahren.
(7) Soweit eine Freihandbenützung nicht vorgesehen
und soweit nicht § 12 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden
ist, hat der Benützer (zeichnungsberechtigte
Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4)
den Empfang der benützten Werke durch Unterschrift
zu bestätigen. Bestellscheine gelten nach
Unterfertigung und Übernahme des Werkes als
Empfangsbestätigung. Der Benützer ist von diesem
Zeitpunkt an bis zur Rückstellung für das
Werk verantwortlich. Bei der Rückstellung ist
ihm der Empfangsabschnitt des Bestellscheines
oder eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung
auszuhändigen.
(8) Für den Verlust und die Beschädigung von
Werken sowie des sonstigen Inventars der Universitätsbibliothek
ist, unbeschadet der Bestimmung
des § 9 Hochschultaxengesetz 1972, BGBl.
Nr. 76, nach dem Grade des Verschuldens Ersatz
zu leisten (§§ 1331 und 1332 ABGB).
(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen
und Anweisungen des Bibliotheksdirektors
bzw. des Bibliothekspersonals (Abs, 4)
sowie gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 8
hat der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Abmahnung
mit Bescheid eine Benützungsbeschränkung
zu erlassen. Ein dauernder Entzug der Benützungsberechtigung
ist nur zulässig, wenn derartige
Verstöße auf andere Art nicht verhindern
werden können.
(10) Die Universitätsbibliothek oder bestimmte
Teile derselben sind zu schließen, soweit dies zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist.
In diesem Fall verringern sich die im § 2 Abs, 1
und 2 genannten Mindestzeiten entsprechend.
(11) Auf Verlangen des Bibliotheksdirektors
ist das Ausscheiden von Universitätsangehörigen
gemäß § 22 lit. a bis d UOG aus dem Verband
der Universität durch die zuständige Verwaltungseinrichtung
der Universität der Universitätsbibliothek
laufend mitzuteilen.
Benützung in der Universitätsbibliothek
§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 genannten
Personen sind zur Benützung der Bestände der
Universitätsbibliothek und der im Wege der
Fernleihe (§ 8) beschafften Werke in den Leseräumen
der Hauptbibliothek nach Maßgabe der
zur Verfügung stehenden Leseplätze berechtigt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten
sinngemäß auch für die Benützung in Leseräumen
der Fachbibliothek nach Maßgabe ihres
Aufgabenbereiches (§ 85 Abs. 3 UOG).
(3) Im Bereich der Leseräume ist tunlichst für
eine Freihandaufstellung zu sorgen. Hiebei ist
auf die leichte Auffindbarkeit und Zugänglichkeit
der Bestände zu achten.
(4) Die Bestellung von Werken, die nicht in
Freihandaufstellung bereitgestellt sind, hat alle
von der Universitätsbibliothek verlangten Angaben
über das bestellte Werk und seinen Standort,
soweit diese dem Benützer bekannt sind
oder von ihm festgestellt werden können, zu
enthalten.
(5) Die Fristen für die Bereitstellung und Benützung
der gemäß Abs. 4 in die Leseräume bestellten
Werke dürfen nicht länger, der Umfang
der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung
gestellten Werke) darf nicht größer sein
als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes
und die Interessen anderer Benützer
dies zulassen. Eine vorzeitige Rückstellung kann
verlangt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung
des Lehr- und Forschungsbetriebes unbedingt
erforderlich ist.
(6) Die Benützung von Werken, deren Aufbewahrung
im Hinblick auf ihren Wert besondere
Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische
Vorkehrungen erfordert, ist nur mit besonderer
Genehmigung in den von der Universitätsbiblio-
thek für die Benützung solcher Werke bestimmten,
mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
ausgestatteten Räumen zulässig. Hiebei sind
dem Benützer die aus konservatorischen Gründen
erforderlichen zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben.
Die Genehmigung darf nur bei
Glaubhaftmachung eines berücksichtigungswürdigen
wissenschaftlichen oder beruflichen Interesses
erteilt werden.
(7) Dem Benützer stehen die von der Universitätsbibliothek
bereitgestellten Kataloge,
bibliographischen Hilfsmittel und für Selbstbedienung
bestimmten technischen Geräte zur Verfügung.
Er kann sich des Rates und in schwierigen
Fragen der Literatursuche der Unterstützung des
Bibliothekspersonals bedienen. Dieses ist verpflichtet,
im erforderlichen Fall Auskunft über die
tonst in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations-
oder Referral-Dienste zu erteilen.
(8) Soweit die Universitätsbibliothek dafür ausgestattet
ist, obliegt ihr auch die Vermittlung des
Zugriffs zu automationsunterstützten Informationsmitteln
auf Kosten des Benützers. § 31 Bundeshaushaltsverordnung,
BGBl. Nr. 118/1926,
bleibt unberührt.
(9) Soweit gesetzliche Vorschriften und der
Zustand der Objekte es zulassen, hat die Universitätsbibliothek
nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen
Einrichtungen auf Bestellung gegen
Kostenersatz gemäß § 7 Hochschulaxengasetz
1972, BGBl. Nr. 76, photographische und
ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren
Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken
vermittelten Werken herzustellen oder die Herstellung
zu ermöglichen.
Bereitstellung in Räumen anderer Universitätseinrichtungen
§ 5. (1) Werke, die zur Durchführung der einem
Institut der Universität obliegenden Lehr- und
Forschungsaufgaben notwendig sind und nicht
auch von anderen Universitätseinrichtungen laufend
benötigt werden, können im Einvernehmen
mit dem Institutsvorstand in Räumen des Institutes
zur Benützung bereitgestellt werden, wenn
a) die Benützung durch am Institut tätige
Personen in Räumen der Universitätsbibliothek
unter Berücksichtigung der Entfernung
des Institutes von denselben und der zuerwartenden
Häufigkeit der Benützung
nicht zumutbar erscheint oder
b) eine Aufstellung in Räumen der Universitätsbibliothek
nicht möglich ist.
(2) Über die am Institut bereitgestellten Bestände
ist ein Nachweis zu führen, der auch listenmäßig
oder durch Bezugnahme auf einschlägige
Inventare erfolgen kann.
(3) Das Institut ist verpflichtet, den mit Arbeiten
an den Beständen beauftragten Bediensteten
der Universitätsbibliothek den Zutritt
zu den am Institut bereitgestellten Werken zu
gestatten. Im übrigen obliegt die Obsorge für die
Sicherheit der Bestände sowie für ihre Zugänglichkeit
nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1 lit. d und e
sowie 104 Abs. 3 UOG dem Institut.
(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände
stehen den am Institut tätigen Universitätsangehörigen
sowie den Studierenden, die vom Institut
durchgeführte Lehrveranstaltungen inskribiert
haben, in den Räumen des Institutes zur Verfügung.
Anderen Interessenten ist entweder der
Zugang zu den Beständen in den Räumen des
Institutes oder die Benützung in den Räumen
der Universitätsbibliothek gemäß § 4 zu ermöglichen.
(5) Die Benützung von Werken, die am Institut
bereitgestellt sind, außerhalb des Institutes darf
am Institut tätigen Universitätsangehörigen und
Studierenden, die vom Institut durchgeführte
Lehrveranstaltungen inskribiert haben, sowie
Universitätslehrern der betreffenden Universität
gegen Nachweis gestattet werden. Die Entlehnung
durch andere Interessenten ist nach Maßgabe der
§§ 6, 7 und 8 im Wege der Universitätsbibliothek
zu ermöglichen.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5
gelten sinngemäß für die Bereitstellung zur Benützung
in gemeinsamen Räumen mehrerer
Institute und in Räumen anderer Universitätseinrichtungen
der Universität, denen die Durchführung
von Lehr- und Forschungsaufgaben obliegt.
(7) Auf Werke gemäß § 4 Abs. 6 sind die
Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Entlehnung
§ 6. (1) Zur Entlehnung sind berechtigt
1. Die Angehörigen der Universität;
2. die Angehörigen anderer inländischer Universitäten
und Hochschulen am Universitätsort;
3. Angehörige der übrigen inländischen Universitäten
und Hochschulen, sofern sie ihren
Wohnsitz am Universitätsort haben;
4. sonstige Personen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3,
die ihren Wohnsitz oder ihre Arbeits- oder
Ausbildungsstätte am Universitätsort haben,
nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 in Verbindung
mit § 88 Abs. 3 sowie § 84 Abs. 2
UOG;
5. die im § 1 Abs. 3 Z. 5 genannten Einrichtungen,
die ihren Sitz am Universitätsort haben,
sowie am Universitätsort bestehende Außenstellen
oder Niederlassungen solcher Ein-
richtungen, die ihren Sitz nicht am Universitätsort
haben.
(2) Zur Entlehnung sind Personen gemäß Abs. 1
Z. 3 und 4 sowie Einrichtungen gemäß Abs. 1
Z. 5 auch dann berechtigt, wenn
a) der Ort, an dem die Universitätsbibliothek
eingerichtet ist, der ihrem Wohnsitz, ihrem
Dienstort, ihrer Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte
oder ihrem Sitz oder dem Sitz
einer Außenstelle oder Niederlassung am
nächsten gelegene Ort mit einer öffentlichen
wissenschaftlichen Bibliothek ist, oder
b) dies in der Benützungsordnung vorgesehen
ist.
(3) Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen
1. Von Universitätsangehörigen, die in einem
Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den
Dienstausweis;
2. von Studierenden durch den Ausweis für
Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung
vorgesehen ist, durch die
Entlehnkarte (§ 7 Abs. 1);
3. von sonstigen Universitätsangehörigen sowie
von sonstigen Personen gemäß § 1 Abs. 3
Z. 3 durch die Entlehnkarte;
4. von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4
durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften
von Bevollmächtigten, die der
Universitätsbibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt
sind.
(4) Soweit nicht die Benützungsordnung weitergehende
Einschränkungen vorsieht, sind von
der Entlehnung ausgeschlossen
1. Werke gemäß § 1 Abs. 4;
2. Werke gemäß § 4 Abs. 6;
3. Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den
Räumen der Universitätsbibliothek oder
der Universität zur Sicherstellung des Lehr-
und Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung
und der Bibliotheksverwaltung
unbedingt erforderlich ist, wie insbesondere
bibliographische oder sonstige Nachschlagwerke;
4. sonstige wertvolle und schwer ersetzbare
Werke;
5. sonstige Werke, die besonderer Schonung
bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen
und Schallträger;
6. im Wege der Fernleihe (§ 8) beschaffte
Werke, sofern dies im Einzelfall von der
verleihenden Bibliothek verlangt wird.
(5) Von der Entlehnung gemäß § 7 Abs. 8
und gemäß § 8 sind auch solche Werke ausgenommen,
die am Ort viel benützt werden oder
wegen ihres Formates nur mit erheblichen
Schwierigkeiten versandt werden können.
(6) Hinsichtlich der im Abs. 4 Z. 3 bis 5
genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen
eine Entlehnung mit verkürzter
Entlehnfirist genehmigt werden.
§ 7. (1) Die Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z. 2
und 3) hat die Bezeichnung „Entlehnkarte
der ..." unter Beifügung des Namens der Universitätsbibliothek
(gegebenenfalls Hauptbibliothek
oder Fachbibliothek) sowie jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten: Familienname, Vorname,
akademische Grade, Unterschrift des Entlehners,
Datum der Ausstellung, Nummer der
Entlehnkarte.
(2) Von Benützungsberechtigten gemäß § 1
Abs. 3 Z. 3, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und nicht österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung
der Entlehnkarte eine Sicherstellung in
der Höhe von S 1000,— einzuheben, die im
Falle der Beschädigung oder des Verlustes von
Werken auf die Schadensgutmachung gemäß § 3
Abs. 8 aufzurechnen ist.
(3) Für die Bestellung von entlehnbaren
Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt
sind, gilt § 4 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Die Reservierungsdauer darf nicht länger,
der Umfang der Entlehnung (Zahl der gleichzeitig
entlehnten Werke) darf nicht größer sein,
als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes
und die Interessen anderer Benützer
dies zulassen.
(5) Der Entlehner hat Änderungen seiner Anschrift
sowie Änderungen der Umstände, auf
denen seine Entlehnberechtigung beruht, der Universitätsbibliothek
unverzüglich durch besondere
Mitteilung anzuzeigen. Für Schäden, die der Universitätsbibliothek
aus der Nichtbeachtung dieser
Vorschriften entstehen, haftet der Entlehner (§ 3
Abs. 8).
(6) Entlehnungen auf den Namen eines anderen
und die Weitergabe entlehnter Werke sind nicht
gestattet. Der Inhaber einer Entlehnkarte haftet
für die Rückstellung aller mittels dieser Entlehnkante
entlehnten Werke.
(7) Der Entlehner hat die bestellten Werke
grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen.
Werden sie durch einen Beauftragten übernommen,
so hat dieser eine schriftliche Vollmacht
vorzuweisen.
(8) Die Zusendung bestellter Werke an Entlehner
gemäß § 8 Abs. 2 auf dem Postwege ist
in berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern
eine Entlehnung im Wege der Fernleihe
(§ 8) nicht möglich ist. Die Zusendung hat auf
Kosten des Bestellers eingeschrieben oder gegebenenfalls
mit entsprechender Versicherung zu erfolgen.
(9) Die Entlehnfrist darf, unbeschadet der Bestimmungen
des § 10, nicht länger als einen
Monat betragen. Auf Antrag kann höchstens
zweimal eine Verlängerung der Entlehnfrist um
je einen Monat gewährt werden, sofern das Werk
nicht von anderer Seite gewünscht wird. Weitere
Verlängerungen sind nur gegen Vorlage des
Werkes zulässig.
(10) Die Universitätsbibliothek ist berechtigt,
in Einzelfällen eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen,
soweit die Sicherstellung des Lehr- und
Forschungsbetriebes oder dienstliche Gründe dies
erfordern; aus den gleichen Gründen kann ein
entlehntes Werk auch vor Ablauf der Entlehnfrist
zurückgefordert werden.
(11) Die Benützung entlehnter Werke außerhalb
des Universitätsortes oder des der Universitätsbibliothek
gemäß § 6 Abs. 2 gemeldeten
Ortes ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
daß die zeitgerechte Rückstellung (§ 9 Abs. 1)
gewährleistet ist.
Fernleihe
§ 8. (1) Eine Entlehnung außerhalb des Universiätsortes
ist mit Ausnahme des § 6 Abs. 2
nur im Wege des österreichischen und internationalen
Leihverkehrs zulässig.
(2) Entlehnungen aus der Universitätsbibliothek
sind im Wege des österreichischen und internationalen
Leihverkehrs nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß die empfangende Stelle sich
zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten
Werke dienenden Bestimmungen dieser Verordnung
verpflichtet und die Haftung für Beschädigung,
Verlust und verspätete Rückstellung übernimmt.
Im übrigen gilt § 6 Abs. 4 bis 6 und § 7
Abs. 3, 4, 9 und 10.
(3) Aufsätze und Druck- oder Schriftwerke
geringen Umfangs, Zeitungsartikel und kleine
Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im
Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen,
wenn die Bereitstellung von Reproduktionen
nach Maßgabe des § 4 Abs. 9 zulässig ist. Die
Übermittlung von Reproduktionen anstelle gemäß
Abs. 1 bestellter Werke größeren Umfangs
ist nur im Falle des Einverständnisses des Bestellers
zulässig; § 4 Abs. 9 gilt sinngemäß.
(4) Werke, die an keiner öffentlichen Bibliothek
das Universitätsortes vorhanden sind, können
für wissenschaftlichen Gebrauch durch Vermittlung
der Universitätsbibliothek für Benützer
im Wege des österreichischen und internationalen
Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek
bestellt werden.
(5) Bei der Bereitstellung durch die Fernleihe
beschaffter Werke zur Benützung sind neben den
für die Benützung der Universitätsbibliothek
geltenden Regelungen die von der verleihenden
Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
(6) Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek
im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk ist
unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen
ein Kostenbeitrag einzuheben. Dieser darf
die Höhe der dreifachen Auslandspostgebühr für
Briefe der niedersten Gewichtsklasse nicht übersteigen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer
von der ausländischen Bibliothek für die Bereitstellung
von Kopien verlangten Gebühr wird
durch diese Bestimmung nicht berührt.
Rückstellung
§ 9. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit
Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen.
Die Rückstellungspflicht entsteht auch,
wenn die Universitätsbibliothek ein Werk vor
Ablauf der Entlehnfrist zurückfordert (§ 7
Abs. 10).
(2) Werden von Entlehnern gemäß § 6 Abs. 2
entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt,
so gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 8
zweiter Satz sinngemäß. Die Rücksendung hat
mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen wie
die Zusendung; ihr ist die Anschrift des Absenders,
bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer
Werke ein Inhaltsverzeichnis sowie gegebenenfalls
die Paketzustellgebühr in Briefmarken beizulegen.
Die Entlehnscheine sind nach Eingang
der rückgestellten Werke zu vernichten. Wünscht
der Entlehner die Rücksendung der Quittungsabschnitte,
so hat er den rückgestellten Werken
einen Freiumschlag beizulegen.
(3) Kommt der Entlehner der Rückstellungspflicht
nicht nach, so hat die Universitätsbibliothek
unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist
die Rückstellung der entlehnten Werke
unter Setzung einer Frist von sieben Tagen
schriftlich einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist
die Mahnung in gleichen Zeitabständen bis zu
zweimal zu wiederholen.
(4) Für die verspätete Rückstellung ist eine
Entschädigung einzuheben. Diese beträgt
1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
3. bei der dritten Mahnung die neunfache Inlandspostgebühr
für Briefe der niedersten
Gewichtsklasse.
Nach erfolgter erster Mahnung ist außerdem
pro Werk und Tag der Überschreitung der Entlehnfrist
ein Betrag von S 1,—, höchstens jedoch
ein Gesamtbetrag in Höhe des Wertes des entlehnten
Werkes einzuheben.
(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu
erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der
Nichtbeachtung zu enthalten.
(6) Solange ein Entlehner der Aufforderung zur
Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete
Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet
hat, ist er von der weiteren Entlehnung auszuschließen.
Sonderformen der Benützung
§ 10. (1) Soweit Lehrbuchsammlungen (§ 1
Abs. 5 Z. 8) bestehen, beträgt die Entlehnfrist
(§ 7 Abs. 9 erster Satz) für Studierende mindestens
zwei, höchstens sechs Monate. Eine Entlehnung
nach auswärts im Wege der Fernleihe
(§ 8) ist unzulässig.
(2) Die im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen
im Semester vorgesehene Literatur kann
in Semesterhandapparate zusammengefaßt und in
den Leseräumen zur Benützung bereitgestellt
werden. Die Benützung hat gemäß § 4 zu erfolgen.
(3) Diplomanden und Dissertanten (§ 25 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) kann die Entlehnung
gemäß § 6 über die Entlehnfrist des § 7
Abs. 9 hinaus, längstens jedoch bis zur Einreichung
der Diplomarbeit oder Dissertation gestattet
werden, soweit hiedurch der übrige Lehr-
und Forschungsbetrieb nicht beeinrächtigt wird.
Eine Rückforderung ist nach Maßgabe des § 7
Abs. 10 zulässig.
(4) Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG)
können Werke aus den Beständen der Universitätsbibliothek,
die von ihnen zur Durchführung
ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben laufend
benötigt werden, als wissenschaftlichen Handapparat
(§ 85 Abs. 1 lit. e UOG) zur längerfristigen
Benützung in den Räumen der Universität
entlehnen. Die Entlehnung ist unzulässig,
soweit es sich um besonders kostspielige Werke
und periodische Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit
gewährleistet ist, oder um Werke
gemäß § 4 Abs. 6 handelt. Werke, deren unmittelbare
und uneingeschränkte Zugänglichkeit
durch Aufstellung in der Nähe der Arbeitsplätze
der Universitätslehrer gewährleistet ist, dürfen
in wissenschaftliche Handapparate nur eingereiht
werden, wenn eine ausreichende Anzahl von
Mehrfachexemplaren vorhanden ist. Soweit Werke
nur für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben
oder zeitlich begrenzter Lehraufgaben
benötigt werden, ist die Entlehnfrist
entsprechend festzusetzen; nach Abschluß dieser
Forschungsvorhaben bzw. Lehraufgaben sind die
Werke jedenfalls zurückzustellen.
(5) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 sind verpflichtet,
über Aufforderung der Universitätsbibliothek
die entlehnten Werke vorübergehend
zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere
Benützer zurückzustellen; falls hiedurch bei Entlehnungen
nach Abs. 4 die Durchführung der
Lehr- und Forschungsaufgaben der Entlehner
beeinträchtigt würde, sind diese verpflichtet, anderen
Benützern die Einsichtnahme in die entlehnten
Werke an Ort und Stelle zu gestatten.
(6) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 haben in
angemessenen Zeitabständen eine Kontrolle
durch die Universitätsbibliothek zu ermöglichen.
Universitätslehrer sind verpflichtet, den hiezu
bestimmten Bediensteten der Universitätsbibliothek
den Zugriff zu den entlehnten Werken zu
gestatten. Diplomanden und Dissertanten haben
die entlehnten Werke der hiezu bestimmen Verwaltungsstelle
der Universitätsbibliothek nach
Maßgabe der Benützungsordnung, höchstens jedoch
einmal im Semester, zur Einsichtnahme vorzulegen.
(7) Ausnahmen von den den Vorgang der
Entlehnung und der Rückstellung sowie die Entlehnfristen
regelnden Bestimmungen der §§ 7
und 9 sind insoweit zulässig, als sie unbedingt
notwendig sind, um Universitätslehrern die rasche
Einsichtnahme in neuerschienene Zeitschriftenhefte
zu ermöglichen, und ein zur Sicherstellung
ausreichender Nachweis gewährleistet ist.
(8) Die Benützung von Fachbibliotheken außerhalb
der Öffnungszeiten gemäß § 88 Abs. 2
zweiter Satz UOG darf Dissertanten und Diplomanden
nur gestattet werden, wenn für eine
ausreichende Beaufsichtigung vorgesorgt ist. Universitätslehrer,
die eine Fachbibliothek außerhalb
der Öffnungszeiten benützen, haben, sofern
Aufsichtspersonal nicht zur Verfügung steht,
selbst für die Einhaltung der der Sicherheit der
Bestände und der Wiederauffindung von ihrem
Standort entfernter Werke dienenden Bestimmungen
dieser Verordnung zu sorgen.
Sonderbestimmungen für Zentralbibliotheken
§ 11. Für Zentralbibliotheken (§ 89 UOG)
gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit
der Maßgabe sinngemäß, daß
1. für die Öffnungszeiten die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden sind;
2. § 5 nicht anzuwenden ist;
3. die im § 1 Abs. 3 Z. 1, 2 und 5 genannten
Personen und Einrichtungen auch dann zur
Entlehnung gemäß § 6 berechtigt sind, wenn
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht erfüllt
sind. In diesen Fällen sind § 7 Abs. 8
zweiter Satz und § 9 Abs. 2 anzuwenden.
Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung
der Benützungsfälle
§ 12. (1) Bei automatisierter Verbuchung der
Benützungsfälle gelten die Bestimmungen dieser
Verordnung mit folgenden Abänderungen
1. Zur Benützung sind nur physische Personen
berechtigt. Anstelle der im § 6 Abs. 1 Z. 5
genannten Einrichtungen sind die Angehöri-
gen dieser Einrichtungen zur Entlehnung
berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden
Einrichtung schriftlich übernommen
wird.
2. Bei Bestellung von Werken zur Benützung
in der Universitätsbibliothek oder zur Entlehnung
ist die Benützungsberechtigung durch
eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen
des § 7 Abs. 1 gelten sinngemäß.
Bei Abholung durch einen Beauftragten ist
die Benützerkarte des Bestellers sowie eine
schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
3. Die Aushändigung der Benützerkarte an den
Benützer setzt die schriftliche Zustimmung
desselben zur Verarbeitung und Übermittlung
der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten voraus, insoweit diese zur Durchführung
der Verbuchung der Benützungsfälle
erforderlich ist.
4. Die. den Vorgang der Entlehnung und der
Rückstellung regelnden Bestimmungen der
§§ 7 und 9 gelten mit der Maßgabe, daß der
Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung
durch automatische Verbuchung erfolgen
kann.
(2) Auf Entlehnungen gemäß § 6 Abs. 2, § 8
und § 11 Z. 3 sind die Bestimmungen des Abs. 1
nicht anzuwenden.
Schlußbestimmung
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Auf Bibliotheken, die gemäß § 115 Abs. 2
UOG als Fachbibliotheken gelten, ist diese Verordnung
so lange nicht anzuwenden, bis eine
Entscheidung gemäß § 85 Abs. 3 UOG getroffen
ist.