410. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Gosau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 166
Paß Gschütt Straße wird im Bereich der Gemeinde
Gosau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 33,549 (alt), das ist etwa 760 m nach der
Landesgrenze Salzburg/Oberösterreich, führt sodann
nördlich der bestehenden Trasse in gestreckterer
Linienführung und bindet bei
km 34,70 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Gosau aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.