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410_1976 AT

410. Verordnung: Vollzug von Freiheitsstrafen und Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Vollzug von Freiheitsstrafen und Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien

Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1

des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,

in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, der §§ 54, 58

Abs. 1 und 2 und 59 des Jugendgerichtsgesetzes

1961, BGBl. Nr. 278, in der Fassung des Einführungsgesetzes

zum Strafvollzugsgesetz, BGBl.

Nr. 145/1969, und des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 425/1974, auf Grund

der Art. III und IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, sowie unter sinngemäßer

Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung

1975, BGBl. Nr. 631, in Verbindung

mit § 30 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 wird

verordnet

Artikel I

§ 3 der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,

BGBl. Nr. 160/1975, hat zu lauten

„Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

§ 3. In anderen als den in den §§ 1 und 2

dieser Verordnung bezeichneten Fällen sind Freiheitsstrafen

in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des

Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der

Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, in Verbindung mit § 2 der

Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl.

Nr. 740/1974, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern

der Gerichtshöfe mit der Maßgabe

zu vollziehen, daß

1. bei männlichen Jugendlichen an die Stelle

der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für

Strafsachen Wien und, soweit die Strafzeit drei

Monate übersteigt, auch an die Stelle aller

anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des

Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus

des Jugendgerichtshofes Wien tritt und

2. bei weiblichen Jugendlichen, soweit die

Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle

aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes

Wien die Sonderabteilung für

weibliche Jugendliche des landesgerichtlichen

Gefangenenhauses I Wien tritt."

Artikel II

In Jugendstrafsachen sind weibliche Untersuchungshäftlinge

statt im Gefangenenhaus des

Jugendgerichtshofes Wien im landesgerichtlichen

Gefangenenhaus I Wien anzuhalten.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1976

in Kraft.

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