410. Verordnung: Vollzug von Freiheitsstrafen und Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1
des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,
in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, der §§ 54, 58
Abs. 1 und 2 und 59 des Jugendgerichtsgesetzes
1961, BGBl. Nr. 278, in der Fassung des Einführungsgesetzes
zum Strafvollzugsgesetz, BGBl.
Nr. 145/1969, und des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 425/1974, auf Grund
der Art. III und IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, sowie unter sinngemäßer
Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, in Verbindung
mit § 30 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 wird
verordnet
Artikel I
§ 3 der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 160/1975, hat zu lauten
„Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
§ 3. In anderen als den in den §§ 1 und 2
dieser Verordnung bezeichneten Fällen sind Freiheitsstrafen
in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der
Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, in Verbindung mit § 2 der
Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl.
Nr. 740/1974, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern
der Gerichtshöfe mit der Maßgabe
zu vollziehen, daß
1. bei männlichen Jugendlichen an die Stelle
der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien und, soweit die Strafzeit drei
Monate übersteigt, auch an die Stelle aller
anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus
des Jugendgerichtshofes Wien tritt und
2. bei weiblichen Jugendlichen, soweit die
Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle
aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Wien die Sonderabteilung für
weibliche Jugendliche des landesgerichtlichen
Gefangenenhauses I Wien tritt."
Artikel II
In Jugendstrafsachen sind weibliche Untersuchungshäftlinge
statt im Gefangenenhaus des
Jugendgerichtshofes Wien im landesgerichtlichen
Gefangenenhaus I Wien anzuhalten.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1976
in Kraft.