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410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates

§ 1

(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner

Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann

von der Hauptwahlbehörde ein Wahlschein

ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu

hinterlegen ist.

(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten,

für den der Wahlschein hinterlegt

ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild

aus.

§ 2

(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates

verlustig

1. wenn er die Angelobung nicht in der im

§ 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht

leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten

leisten will;

2. wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den

Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne

einen vom Nationalrat anerkannten triftigen

Grund (§ 12 Abs. 2) von den Sitzungen des Nationalrates

ausgegeben ist und der nach Ablauf

der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat

gerichteten Aufforderung des Präsidenten,

binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine

Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet

hat;

3. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit

verliert;

4. in den Fällen der §§ 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931.

(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen

Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis

gebracht, so hat er dies dem Nationalrat

bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über

den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen

Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den

Hauptausschuß vorzubereiten.

(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat

gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag

namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof

einzubringen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 finden die

Vorschriften des § 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931, Anwendung.

(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des

Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des

Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates

ausgesprochen wird, hat der Präsident jene

Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ihres Mandates für verlustig erklärt

worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust

des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung

des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofes an den

Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der

Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates

das Erkenntnis bekanntzugeben.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall,

daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung

stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare

Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren

Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt

worden ist.

(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren

die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat

erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der

Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten

Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.

(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere

Ausübung seines Mandates, so wird dieser

Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der

Hauptwahlbehörde hierüber beim Präsidenten

des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der

Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt

angeführt ist.

(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom

Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach

der Wahl einberufen.

(2) Der Präsident des früheren Nationalrates

eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl

des neuen Präsidenten den Vorsitz.

(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen

Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.

§ 4

(1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben

die Abgeordneten bei Namensaufruf durch

die Worte „Ich gelobe" unverbrüchliche Treue

der Republik, stete und volle Beobachtung der

Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und

gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die

Angelobung bei ihrem Eintritt.

§ 5

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat

aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten

und den Dritten Präsidenten.

(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer

und mindestens drei Ordner gewählt.

(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

(1) Die Präsidenten und der Hauptausschuß,

an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung

des Nationalrates gemäß Art. 29 Abs. 1 B-VG

der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses,

bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat

die Präsidenten und den Hauptausschuß neu

gewählt hat.

(2) Wenn die gewählten Präsidenten an der

Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre

Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste

am Sitz des Nationalrates anwesende Abgeordnete

den Vorsitz, sofern er an der Ausübung

seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer

Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung

der Gewählten beziehungsweise der Erledigung

der Ämter im Präsidium des Nationalrates

vertreten war; dieser Abgeordnete hat den

Nationalrat sofort einzuberufen und nach Eröffnung

der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden,

welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten

übernehmen, oder im Falle der Erledigung

der Ämter die Wahl des Präsidenten vornehmen

zu lassen.

(3) Wenn er dieser Pflicht binnen acht Tagen,

vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten

beziehungsweise der Erledigung der Ämter an

gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher

genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten

Abgeordneten über, bei dem die vorstehend angeführten

Voraussetzungen zutreffen.

(4) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im

Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung

ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein

Amt wieder ausüben kann.

§ 7

Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei

haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

Für die Anerkennung eines solchen

Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens

fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete,

die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören,

können sich in einem Klub nur mit

Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen.

Die Ergebnisse der Konstituierung eines

Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 8

(1) Die Präsidenten und die Obmänner der

Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner

der Klubs können sich vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes

Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur

Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne,

zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten

des Nationalrates, zur Zuweisung von

Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung

der Sitzungszeiten der Ausschüsse.

(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14

Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten

hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14

Abs. 6) oder des Entfalls der Fragestunde (§ 94

Abs. 5) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung

in der Präsidialkonferenz.

II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 9

Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der

Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die

Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so

lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht

seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten

Gründe erloschen ist.

S 10

(1) Die Abgeordneten können wegen der in

Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen

niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten

mündlichen Äußerungen nur vom Nationalrat

verantwortlich gemacht werden.

(2) Kein Abgeordneter darf wegen einer strafbaren

Handlung — den Fall der Ergreifung auf

frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen

— ohne Zustimmung des Nationalrates

verhaftet oder sonst behördlich verfolgt

werden. Der Nationalrat hat über ein Ersuchen

der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung

zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen

Verfolgung eines Abgeordneten binnen

sechs Wochen zu beschließen. Beschließt der

Nationalrat innerhalb dieser Frist, dem Ersuchen

nicht stattzugeben, so ist die Verfolgung gemäß

Art. 57 Abs. 2 B-VG auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode

aufzuschieben; andernfalls darf

die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung

stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird

weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit

eingerechnet.

(3) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei

Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem

Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene

Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es

der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit

der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige

Ausschuß (Immunitätsausschuß) verlangt, muß die

Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt

auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben

werden.

(4) Die Immunität der Abgeordneten (Abs. 1

bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes

des neugewählten Nationalrates, bei Organen des

Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt

hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser

Funktion.

§ 11

(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den

Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse,

in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von

solchen Sitzungen kann nur durch Krankheit oder

andere triftige Gründe entschuldigt werden.

§ 12

(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an

einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen

des Nationalrates teilzunehmen, hat dies

dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung beziehungsweise

der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden

Sitzungen schriftlich unter Angabe des

Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch

durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte

Abgeordnete angehört.

(2) Teilt ein Abgeordneter dem Präsidenten

eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit

und ist diese nicht durch Krankheit begründet,

so hat der Präsident dies dem Nationalrat bekanntzugeben.

Wird gegen die Triftigkeit des

Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben,

so entscheidet der Nationalrat ohne

Debatte, ob der Abgeordnete aufzufordern ist,

unverzüglich ah den Sitzungen des Nationalrates

wieder teilzunehmen.

(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung

mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt

sind.

III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und

Ordner

§ 13

(1) Der Präsident wacht darüber, daß die

Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt,

die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben

erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung

jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt

werden.

(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet

auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.

(3) Der Präsident eröffnet und schließt die

Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung,

erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung

und spricht deren Ergebnis aus. Er äst

jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung,

berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer

von den Galerien entfernen und diese im äußersten

Falle räumen.

(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der

im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände

an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er

die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses

und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm

getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur

Kenntnis.

(5) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme

wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat

gelangenden Schriftstücke; ihm obliegt

die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse

nach außen.

(6) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat

ausgehen, sind vom Präsidenten und einem

Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14

(1) Der Präsident übt das Hausrecht im Parlamentsgebäude

aus und erläßt nach Beratung in

der Präsidialkonferenz die Hausordnung.

(2) Er erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten

und dem Dritten Präsidenten den Voranschlag

für den Nationalrat und übermittelt ihn

samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister

für Finanzen. Der Präsident verfügt

über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen

Ansätze des Bundesvoranschlages.

(3) Die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion

steht dem Präsidenten des Nationalrates

zu. Ihm kommen auch alle übrigen

Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten

zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan

und übt diese Befugnisse allein aus.

(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion

werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten

und Rechte den übrigen Bundesbediensteten

gleichgehalten.

(5) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für

den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen

von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).

(6) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und

nach größeren Veränderungen auch während einer

solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe

einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion.

Diese Liste hat neben dem

Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben

zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband)

er gewählt wurde, welchem Klub

er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise

Postanschrift. Die Aufnahme weiterer

Angaben kann der Präsident nach Beratung

in der Präsidialkonferenz verfügen.

(7) Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten

anheimgestellt, wobei er einen Beschluß

des Nationalrates einholen kann.

§ 15

Im Falle der Verhinderung des Präsidenten

vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte

Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der

Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise

den Dritten Präsidenten vertreten

lassen.

§ 16

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei

der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere

bei Verlesungen im Nationalrat und bei der

Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen

(Stimmenzählungen), zu unterstützen.

§ 17

Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei

der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

der Bundesregierung sowie des Präsidenten

und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

§ 18

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie

die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen

des Nationalrates, seiner Ausschüsse

und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene

des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses

und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt,

zu allen Sitzungen des Nationalrates,

seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse —

ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses

des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse

— Bedienstete der Ressorts beizuziehen,

sofern nicht für einzelne Sitzungen oder

Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen

wird.

(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse

und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit

von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.

§ 19

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie

die von ihnen entsendeten Staatssekretäre können

in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse

und deren Unterausschüsse — ausgenommen

jene des Ständigen Unterausschusses des

Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse

— zu einem in Verhandlung stehenden

Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne

Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind

berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates

auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung

stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In

einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung

seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten

nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung

bekanntzugeben. Dar Präsident macht hievon

dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in

welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung

abgegeben wird. Werden gegen diese

Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben,

so entscheidet der Nationalrat über den

Zeitpunkt ohne Debatte.

§ 20

(1) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen

des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse

und deren Unterausschüsse über die Berichte des

Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse

und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel

des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen

Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse

und deren Unterausschüsse, an denen sie

teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen,

sofern nicht für einzelne Sitzungen

oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen

wird.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes — im

Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident —

kann in den Debatten des Nationalrates sowie

seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu

einem der im Abs. 1 angeführten Gegenstände

auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung

eines Redners, das Wort nehmen.

(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse

und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit

des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Rechnungshofes verlangen.

V. Gegenstände der Verhandlung

§ 21

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates

sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse

sind folgende schriftliche Vorlagen

Selbständige Anträge von Abgeordneten;

Vorlagen der Bundesregierung;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Einsprüche des Bundesrates;

Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat

und Bundesrat in internationale parlamentarische

Organisationen entsendeten Delegationen;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2

und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10

Abs. 3;

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2

B-VG;

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung

von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

Petitionen.

(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates

sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse

Selbständige Anträge von Ausschüssen;

Berichte von Untersuchungsausschüssen;

Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen

gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung

des Nationalr1ates

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung

gemäß § 19 Abs. 2;

Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern

der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und

von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);

Wahlen.

§ 22

Die im § 21 angeführten Gegenstände dar

Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen gelten

als Bestandteile der Verhandlungen in den

öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33

B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse

beziehungsweise Minderheitsberichte.

§ 23

(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung,

Gesetzesanträgen des Bundesrates,

Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates,

Berichten parlamentarischer Delegationen, Berichten

der Bundesregierung und ihrer Mitglieder,

Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise

Bundesrechnungsabschlüssen sowie schriftlichen

Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen

verfügt der Präsident deren Vervielfältigung

sowie Verteilung an die Abgeordneten.

(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung

von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise

von Teilen von Verhandlungsgegenständen

nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Prä-

sidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn

dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame

und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen

läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle

zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der

Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.

(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2

und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10

Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63

Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung

zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung

des Nationalrates, Zuschriften über die Ernennung

von Mitgliedern der Bundesregierung und

von Staatssekretären sowie Petitionen werden

nicht vervielfältigt und verteilt.

(4) Die schriftlich eingelangten verhandlungsgegenstände

— mit Ausnahme der Selbständigen

Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte

von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses

— sind in den Sitzungen des Nationalrates

bekanntzugeben. Diese Mitteilungen

(§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1

beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden

und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen

in der auf die Verteilung nächstfolgenden

Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen

in der auf das Einlangen

folgenden Sitzung zu erfolgen.

§ 24

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates

haben Volksbegehren den Vorrang vor

allen übrigen Gegenständen.

(2) Die Vorbereitung eines Volksbegehrens hat

innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den

Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten

ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu

erstatten.

§ 25

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis

zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern

oder zurückziehen. Nach Einlangen der diesbezüglichen

Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung

sowie Verteilung an die Abgeordneten.

Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise

Zurückziehung einer Regierungsvorlage

in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates

mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).

§ 26

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den

Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge

einzubringen.

(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen

sein: „Der Nationalrat wolle beschließen" und

hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom

Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten.

Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen

Unterschrift des Antragstellers versehen,

zu übergeben. Jedem Antrag sind mindestens

vier Abschriften beizulegen.

(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag

hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.

(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des

Antragstellers von mindestens acht Abgeordneten

unterstützt sein.

(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag

nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf

die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch

Erheben von den Sitzen.

(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten

werden, wenn sie gehörig unterstützt sind,

unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten

verteilt.

(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines

Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht

binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage

begonnen, so kann vom Antragsteller beziehungsweise

von den Antragstellern binnen weiterer

sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung

innerhalb von zehn Wochen nach der

Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.

Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich

zu übergeben, der hievon dem Nationalrat

Mitteilung macht (§ 49 Abs. 1 oder 2) und die

Verständigung des Obmannes des Ausschusses

durch die Parlamentsdirektion veranlaßt.

(8) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten

kann vom Antragsteller beziehungsweise von den

Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung

im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident

verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen

Schreibens sowie dessen Verteilung an die

Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung

eines Antrages in der nächstfolgenden

Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1

oder 2).

§ 27

(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige

Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen,

die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand

in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und

hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.

(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

sowie eines Einspruches des

Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen

Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.

(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige

Anträge auf Fassung von Beschlüssen

zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen

gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß

behandelten Gegenstand in inhaltlichem

Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um

Entschließungsanträge, so werden diese dem Ausschußbericht

über den Gegenstand unmittelbar

angeschlossen.

§ 28

(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine

über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle

Belastung des Bundes eintreten würde, müssen

zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie

der Mehraufwand zu decken ist.

(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur

Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen,

ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung

in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte

nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den

Hauptausschuß.

(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der

Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten

des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), ferner nach

Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920,

BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von

Eisenbahntarifen, Post- und Fernmeldegebühren

und Preisen der Monopolgegenstände sowie von

Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig

beschäftigten Personen (Art. 54 B-VG) mitzuwirken.

Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz

festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen

der Bundesregierung oder eines Bundesministers

des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß

(Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen

des § 3 des Gesetzes vom 13. April

1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden.

Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses

sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

erstatteten Berichte.

§ 30

(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses

wird durch Beschluß des Nationalrates festgesetzt.

(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten

(Wahlvorschlägen), die beim Präsidenten einzureichen

sind.

(3) Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete

Mitglieder des Hauptausschusses, als dem

Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht,

die die einzelnen Listen unterzeichnet

haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste

unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die

Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.

(4) Die Zuteilung der auf jede Liste entfallenden

Anzahl von Mitgliedern erfolgt mittels der

Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die

Zahlen der Abgeordneten, die die einzelnen

Listen unterzeichnet haben, werden, nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben,

darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf

die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl

gilt bei zehn zu vergebenden Ausschußsitzen

die zehntgrößte, bei elf die elftgrößte, bei

zwölf die zwölftgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen

Zahlen. Auf jede Liste entfallen so

viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Zahl

der Abgeordneten enthalten ist, die die betreffende

Liste unterzeichnet haben.

(5) Im Falle der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes

tritt als Ersatzmann derjenige ein,

welchen die Abgeordneten, die die liste eingereicht

haben, dem Präsidenten schriftlich bezeichnen.

§ 31

(1) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte

den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt

nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen;

dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein

Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen

Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses

ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen

Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange,

bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere

Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen

Unterausschuß gewählt hat.

§ 32

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat

setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die

Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die

Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden

Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten

Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen

die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder

dem Präsidenten namhaft; diese gelten

damit als gewählt. Sobald beim Präsidenten angemeldete

Veränderungen im Stärkeverhältnis der

Klubs es erfordern, hat der Nationalrat eine

Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen.

Die Verhandlungen der Ausschüsse erfahren

durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.

(2) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so

wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben

Klubs vertreten.

(3) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann

statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen

anderen Abgeordneten desselben Klubs nach

schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses

vertreten werden.

§ 33

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines

Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß

auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten

schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand

der Untersuchung sowie die Zusammensetzung

des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem

Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens

ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen

Partei angehören.

(2) Die Debatte — falls der Antragsteller eine

solche verlangt oder der Nationalrat sie beschließt

— und Abstimmung über den Antrag

erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung der

Sitzung. Wenn jedoch ein Fünftel der anwesenden

Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die

Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung

zu verlegen.

(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden

sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse

um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle

öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre

Akten vorzulegen.

(4) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß

sind die Bestimmungen der

Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren

in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen

erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Beeidigung von Sachverständigen

und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen,

Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund

eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.

§ 34

(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß

vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.

(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und

so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer,

wie für notwendig erachtet werden.

(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der

Präsident des Nationalrates den Vorsitz.

(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen

Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen,

handhabt die Geschäftsordnung und

achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die

Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während

der Sitzung und ist auch berechtigt, die

Sitzung zu unterbrechen.

§ 35

(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung

eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur

Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuß

einsetzen. Dem Unterausschuß kommt

beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse

sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung

zulässig.

(2) Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse

lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes

einsetzen.

(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß

vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder

Unterausschuß wählt einen Obmann und einen

Schriftführer. Wenn er es für notwendig erachtet,

kann er überdies Stellvertreter sowohl für den

Obmann als auch für den Schriftführer wählen.

Der Obmann beruft den Unterausschuß zu seinen

Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Hiebei

sind die Bestimmungen des § 41 über die Verhandlungen

der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über

das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder

durch seinen Obmann oder durch einen gewählten

Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu

berichten. Abänderungsanträge zur Vorlage, über

die im Unterausschuß Einvernehmen erzielt

wurde, sind dem Ausschuß schriftlich vorzulegen.

Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit,

auch während der Verhandlung über den

Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung

gesetzt werden.

(5) Die Verhandlungen der Unterausschüsse

sind, soweit sie nicht anderes beschließen, vertraulich.

§ 36

(1) Die Ausschluß(Unterausschuß)mitglieder sind

verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des

Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.

(2) Das Ausschuß(Unterausschuß)mandat erlischt,

wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es

dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht

mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied

an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich

wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine

Neuwahl des Ausschusses durchgeführt

worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschuß(Unterausschuß)

mandates wird außer im Falle des § 32

Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen

Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates

wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des

Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls

die Nominierung eines neuen Mitgliedes

zu veranlassen.

§ 37

(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt,

den Verhandlungen auch jener Ausschüsse,

dienen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender

Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete

dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere

Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit

beratender Stimme beizuziehen.

(3) Personen, die weder Abgeordnete noch nach

§§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme

an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt

sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung

(Weisung) des Präsidenten des Nationalrates

beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes

der Bundesregierung oder Präsidenten des

Rechnungshofes anwesend sein.

(4) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte

einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen

abhaken, die weder dem Nationalrat angehören

noch gemäß §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise

20 Abs. 1 zur Teilnahme an den Verhandlungen

berechtigt sind.

(5) Die Ausschüsse können beschließen, daß

und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von

ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von

vertraulich geführten Verhandlungen kann der

Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die

in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt

sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß

ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(6) Die Präsidenten des Nationalrates können

niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen

werden.

(7) Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden

die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß

Anwendung.

§ 38

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses oder

Unterausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu

führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer

unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu

hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch

Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die

Ausschüsse (Unterausschüsse) können beschließen,

einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls

zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in

Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im

Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art

ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen

und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste

sowie allfällige schriftliche Meldungen über die

Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes

durch einen anderen Abgeordneten als ein

Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke,

die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses

(Unterausschusses) den Mitgliedern zur

Kenntnis gebracht hat, entweder im Original

oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.

(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn

gegen seine Fassung bis zur nächsten Sitzung des

Ausschusses (Unterausschusses) keine Einwendungen

erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen

entscheidet der Obmann.

§ 39

(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt

die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse

und Unterausschüsse. Die Ausschüsse

(Unterausschüsse) können der Parlamentsdirektion

jedoch auch vom Obmann und einem

Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués)

zur Veröffentlichung übergeben.

(2) Der Obmann eines Ausschusses (Unterausschusses)

kann bei Vorliegen besonderer Umstände

den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst

eine auszugsweise Darstellung der

Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar

nach ihrer Übertragung in Maschinschrift

dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen

ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind

insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern

schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.

(3) Auf Beschluß des Ausschusses (Unterausschusses)

veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung

einer solchen Verhandlungsschrift.

§ 40

(1) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben

das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder

der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen

zu ersuchen oder Sachverständige oder

andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder

schriftlichen Äußerung einzuladen.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine

andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge,

so kann die Vorführung durch die politische

Behörde veranlaßt werden.

(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen,

die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß

(Unterausschuß) geladen wurden und zu

diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise

Dienstort an den Sitz des Nationalrates

reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen

Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei

Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei

sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften

sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung

eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann

mit Zustimmung des Präsidenten

die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen

an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes

einladen.

§ 41

(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen

Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen

und Wahlen notwendig. Kann eine

Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeilt

nicht vorgenommen werden, so

unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit.

(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann

eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung

vornehmen und die Verhandlung über mehrere

Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen

erhoben, so entscheidet der Ausschuß

ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder

auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß

ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden

Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen,

daß ein Verhandlungsgegenstand von

der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht

auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in

Verhandlung genommen werde.

(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung

über eine Vorlage einen Berichterstatter

für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage

unter einem oder Teile der Vorlage für sich

beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte

abgeführt werden können. Werden Einwendungen

erhoben, entscheidet der Ausschuß

ohne Debatte.

(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt

der Ausschuß, welcher derselben der

Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist.

(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den

zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in

der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.

(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein

Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum

Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes

Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle

darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine

Viertelstunde herabgesetzt werden.

(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,

nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete

Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch

ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden

und ist vom Obmann ohne Debatte sofort

zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme

eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen

Redner noch zum Wort. Sind zu

diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann

angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene

Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner

Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der

Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf

Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung

oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär

oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident

des Rechnungshofes das Wort, so gilt

die Debatte aufs neue für eröffnet,

(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können

von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten

gestellt werden; sie sind dem Obmann

schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann

eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete,

die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen

wollen, können, falls Schluß dar Debatte beschlossen

wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem

Schlusse dem Obmann übergeben,

der ihn dem Ausschuß mitteilt.

(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist —

mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder

gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht

gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf

die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß

Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt.

(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden

Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9

sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit

ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt

sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine

Mehrheit, so entscheidet das Los.

(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf

Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen

von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten

Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen.

Vor Beginn der Abstimmung hat der

Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen

und bekanntzugeben. Das Ergebnis

einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im

Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung

als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses

an den Nationalrat festzuhalten.

(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche

Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung

über Anträge zur Geschäftsbehandlung,

die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den

Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für

die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung.

VII. Berichterstattung der Ausschüsse

§ 42

(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen

einen Berichterstatter für den Nationalrat,

der das Ergebnis derselben, insbesondere

hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in

einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Der

Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter

unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates

übergeben, der die Vervielfältigung und

die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.

(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht

an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse

jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit

der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht

geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde

Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl,

mit welcher der frühere Beschluß gefaßt

war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung

des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden

Mitglieder nötig.

(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet

ist, kann er nur mit dessen Zustimmung

zurückgenommen werden.

(4) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von

wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes

Gutachten abgeben will, hat sie das Recht,

einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch

dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden,

daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte des

Ausschusses in Verhandlung genommen werden

kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung

und Verteilung des Minderheitsberichtes an die

Abgeordneten, wobei der Minderheitsbericht dem

Hauptbericht des Ausschusses anzuschließen ist,

wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden

kann.

(5) Die mündliche Berichterstattung über einen

Minderheitsbericht im Nationalrat ist unzulässig.

§ 43

(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des

Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten

jederzeit — auch während der Verhandlung über

einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß

eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe

eines diesbezüglichen Vorschlages

durch den Präsidenten oder die Stellung eines

solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung

einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung

hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung

der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.

(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann

vom Nationalrat vor Ablauf der Frist erstreckt

werden.

§ 44

(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß

vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat

darf in der Regel nicht vor Ablauf von

24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes

stattfinden.

(2) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten

und des darüber mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann

von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes

oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.

(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur

Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung

in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung

selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher

Ausschußbericht nicht vorliegt.

(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter

für den Nationalrat gewählt haben, ist vom

Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von

einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht

zu erstatten.

§ 45

Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb

einer ihm gemäß § 43 gesetzten Frist nicht

schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem

Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des

Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter

einen mündlichen Bericht über die bisherige

Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten.

Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines

schriftlichen Ausschußberichtes keine neuerliche

Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses

beendet.

VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates

§ 46

(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat

in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung

ein, die nicht vor dem 15. September beginnen

und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden

Jahres währen soll.

(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat

auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Wenn es die Bundesregierung oder mindestens

ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat

verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den

Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung

einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat

spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen

des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen

Tagung auf Antrag von Abgeordneten

oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag

der Bundesregierung nicht erforderlich.

(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen

des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des

Nationalrates für beendet.

(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des

Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode

werden die Arbeiten nach dem Stand

fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung

der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendi-

gung einer Tagung können einzelne Ausschüsse

vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten

während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen.

(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident

des Nationalrates die einzelnen Sitzungen

ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens

ein Viertel der Abgeordneten oder die Bundesregierung

es verlangt, ist der Präsident verpflichtet,

eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß

der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen

nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten

zusammentritt.

§ 47

(1) Die Sitzungen des Natinonalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,

wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel

der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom

Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen

wird.

(3) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit

durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches

Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben

Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben,

so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen

hat der Präsident noch innerhalb dieser

Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll

veröffentlicht wird, hängt von dem noch während

des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden

Beschlüsse des Nationalrates ab.

(4) Desgleichen kann der Nationalrat beschließen,

daß auch über die unter Ausschluß der

Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein

Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über

dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls

Beschluß zu fassen hat.

§ 48

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse

des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten

ist nur bei Abstimmungen und Wahlen

erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl

wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen

werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.

§ 49

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten

Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl

der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm

notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere

gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie

Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder

der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.

(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch

im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht

werden.

(3) Der Präsident verkündet den Übergang

zur Tagesordnung.

(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann des

Präsident eine Umstellung der Gegenstände der

Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über

mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen.

Werden Einwendungen erhoben, entscheidet

der Nationalrat ohne Debatte.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf

Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat

mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten

am Beginn der Sitzung beschließen,

daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung

abgesetzt oder daß ein nicht auf der

Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung

genommen werde.

§ 50

(1) Der Präsident verkündet in der Regel am

Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit

Tagesordnung der nächsten in Aussicht

genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis

auf eine im Sitzungssaal vorteilte schriftliche

Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung

erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der

Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über

alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen

findet nur eine Debatte statt, in der die

Redezeit des einzelnen Abgeordneten vom Präsidenten

bis auf fünf Minuten beschränkt werden

kann. Bindet keine Einwendung eine Mehrheit,

so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.

(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist

der Präsident aus eigenem berechtigt.

(3) Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der

nächsten Sitzung nicht gemäß Abs. 1 verkündet

wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung

jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu

erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen

hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude

sowie Presse, Rundfunk und andere

Nachrichtenmittel veranlassen.

(4) Gegen eine gemäß Abs. 3 vom Präsidenten

bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich

nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen

erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die

Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 51

(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten

Bediensteten der Parlamentsdirektion

ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem

der Sitzung folgenden Arbeitstag während der

Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur

Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.

(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den

Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung

während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt,

dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie

begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.

(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen

erhoben wurden beziehungsweise der

Präsident über solche entschieden hat, gilt

dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist

beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten

als genehmigt.

(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen

die in Verhandlung genommenen

Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten

Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die

gefaßten Beschlüsse.

(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und

einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung

findet nicht statt, doch hat der

Präsident in der auf die Genehmigung des

Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung

zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen

erhoben wurden beziehungsweise wie er über

diese entschieden hat.

§ 52

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des

Nationalrates werden Stenographische Protokolle

verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben

die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung

seiner Ausführungen für einen Zeitraum von

längstens 24 Stunden eine Niederschrift der

stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme

stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall

entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit.

Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt

keine Rückgabe innerhalb der erwähnten

Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck

gelegt.

(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in

der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung

eingelangten Verhandlungsgegenstände zu

verzeichnen.

(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten

Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen

um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung

von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2

und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10

Abs. 3, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63

Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung

zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung

des Nationalrates und der Petitionen werden als

Beilagen zu den Stenographischen Protokollen

herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen

Anfragen und Anfragebeantwortungen

sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise

Minderheitsberichte.

(5) Die Regierungsvorlagen betreffend das Bundesfinanzgesetz,

die Bundesrechnungsabschlüsse

und die Berichte des Rechnungshofes dürfen vor

Beginn der Beratung im Nationalrat nicht veröffentlicht

werden. Als Beginn der Beratung gilt

die nach Verteilung dieser Vorlagen erfolgte Mitteilung

ihres Einlangens gemäß § 49 Abs. 1

oder 2.

(6) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung

von Verhandlungsgegenständen oder

Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23

Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als

Beilagen zu den Stenographischen Protokollen

abzusehen.

IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung

in den Sitzungen des Nationalrates

§ 53

(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand,

der. in einem Ausschuß vorberaten

worden ist, wird durch den Berichterstatter eröffnet.

Im Falle der Verhinderung des gewählten

Berichterstatters hat der Obmann oder — wenn

auch dieser verhindert ist — ein Obmannstellvertreter

des Ausschusses den Bericht zu erstatten.

(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile

der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen.

Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß

eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung

nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung

fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung

erhoben, entscheidet der Nationalrat

ohne Debatte.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können

von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil

der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet

ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat

zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind,

wenn sie von mindestens acht Abgeordneten

einschließlich des Antragstellers unterstützt werden,

in die Verhandlung einzubeziehen. Die

Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht

von acht Abgeordneten unterfertigt sind, auf die

Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben

von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich

zu überreichen und von einem der unterfertigten

Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung

des Präsidenten kann die Verlesung auch

durch einen Schriftführer erfolgen.

(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden

solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen

und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes

über die Vorlage die Verhandlung

zu vertagen.

(6) Der Nationalrat kann nach Schluß der

Debatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen

oder den Gegenstand nochmals an den

Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung

überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur

Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage

verworfen.

(7) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage

dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine

Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt,

kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes

Teiles beschließen, die Verhandlung über diese

Vorlage zu vertagen, um eine Sitzung zur Verhandlung

anderer Vorlagen einzuschieben.

§ 54

Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß

beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag

des Präsidenten oder auf Antrag eines

Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen

Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren

Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt

wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht

nicht vorliegen oder der Ausschuß

keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt

haben sollte.

§ 55

(1) Entschließungen, in welchen der Nationalrat

seinen Wünschen über die Ausübung der

Vollziehung Ausdruck gibt (Art. 52 Abs. 1

B-VG) oder durch welche der Nationalrat der

Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder

das Vertrauen versagt (Art. 74 Abs. 1 B-VG),

können auch im Zuge der Debatte über einen

Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt

werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem

Zusammenhang stehen. Werden gegen den

inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben,

so entscheidet der Präsident.

(2) Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie

von mindestens acht Abgeordneten einschließlich

des Antragstellers unterstützt werden, in die

Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung

erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht

Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Untierstützungsfrage

des Präsidenten durch Erheben

von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen

können weder Abänderungs- noch

Zusatzanträge gestellt werden.

(3) Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten

schriftlich zu überreichen und von einem

der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen.

Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung

auch durch einen Schriftführer erfolgen.

(4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge

gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3

erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1

und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen

Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die

Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen,

über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem

Schluß der Debatte.

(5) Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages

die Spezialdebatte in Teilen abgeführt,

so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge

bereits nach Abstimmung über den

jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage

erfolgen. Werden Einwendungen erhoben,

so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

§ 56

(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,

nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete

Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch

ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden

und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort

zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte

angenommen, so kommen die eingeschriebenen

Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder

Klub noch einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder

Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß

der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag

sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn

mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag

nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, die

Unterstützungsfrage stellt.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß

der Debatte dürfen außer den von den

Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur

der Berichterstatter und bei einem Selbständigen

Antrag von Abgeordneten der Antragsteller

beziehungsweise einer der Antragsteller

das Wort nehmen.

§ 57

Der Nationalrat kann bei einzelnen Verhandlungen

für die Debatte und — wenn diese in

Teilen abgeführt wird — auch für jeden Teil

einer Debatte beschließen, daß die Redezeit eines

jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein

bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf

weniger als 20 Minuten kann jedoch die Redezeit

nicht herabgesetzt werden. Der Beschluß wird

ohne Debatte gefaßt.

§ 58

(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein

Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung

zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in

der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung

eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach

Schluß der Debatte über den Verhandkingsgegenstand

das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die

Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung

ist nur dann zulässig, wenn es sich

um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden

Abgeordneten handelt; sie darf fünf

Minuten nicht übersteigen.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach

eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen

die für eine tatsächliche Berichtigung oder

die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit

erstrecken.

§ 59

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen

nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen

keiner Unterstützung und werden, sofern

der Nationalrat nicht gemäß Abs. 3 die

Durchführung einer Debatte beschließt, vom

Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.

(2) Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen

Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum

Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das

Wort erst am Schlüsse der Sitzung zu erteilen.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf

Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat

beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer

solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit

der Abgeordneten bis auf fünf Minuten beschränken.

§ 60

(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der

Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand

zu sprechen wünschen, haben sich bei einem

vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten

Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der

Angabe, ob sie „für" oder „gegen" sprechen werden,

zu melden. Diese Meldung kann auch durch

einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten

erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der

Sitzung entgegengenommen.

(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen

in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte,

wobei der erste „Gegen"-Redner beginnt und

sodann zwischen „Für"- und „Gegen"-Rednern

abgewechselt wird.

(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder

mehrerer „Für"-Redner oder zweier oder mehrerer

„Gegen"-Redner bestimmt der Präsident

die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen,

in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte

zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend

zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und

Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener

Klubs Bedacht genommen wird.

(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages

sowie in der Debatte über den Gegenstand

einer dringlichen Anfrage wird, abweichend

von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen

„Für"- und „Gegen"-Rednern nicht unterschieden.

(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung

zurückzuziehen oder diese an einen

anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das

Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand

schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten

werden.

(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend

ist, verliert das Wort.

(7) Wer vom Ausschuß als Berichterstatter für

den Nationalrat über einen Verhandlungsgegenstand

gewählt wurde (§ 42 Abs. 1) oder eben

mündlichen Bericht gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise

§ 45 zu erstatten hat, kann in der

Debatte über diesen Gegenstand nicht als „Für"

oder „Gegen"-Redner das Wort nehmen.

§ 61

Läßt sich einer der Präsidenten in die Rednerliste

eintragen, so übernimmt er in der Regel

erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder

den Vorsitz.

§ 62

(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und

zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen

von den für sie bestimmten Rednerpulten

aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung

sowie in besonderen Fällen, in denen

der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen

die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie

der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident

des Rechnungshofes sprechen, wenn sie sich gemäß

§ 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden,

von der Regierungsbank aus.

§ 63

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer

Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der

Bundesregierung und der von ihnen entsendeten

Staatssekretäre sowie des Präsidenten beziehungsweise

des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor,

schließt der Präsident die Debatte und erteilt

dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das

Schlußwort. Nimmt nach Schluß der Debatte

oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß

der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung

oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär

oder der Präsident beziehungsweise der

Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so

gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

§ 64

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht

persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Summe darf nur durch

Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung

erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als

verneint angesehen.

§ 65

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge

sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung

der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck

gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden

Anträge vor dem Hauptantrag, und

zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur

Abstimmung gebracht.

(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet

der Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren.

Er hat den Gegenstand, über den

jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(4) Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung

der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung

und Ordnung der Fragen Antrag stellen, welcher,

wenn der Präsident dem Antrage nicht beitritt,

nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur

Abstimmung gebracht werden muß.

(5) Der Präsident kann, wenn er die Gründe

als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte

für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die

Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.

(6) Jeder Abgeordnete kann verlangen, daß

über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt

wird.

(7) Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern

er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der

Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen

für zweckmäßig erachtet, vorerst

eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu

bringen.

§ 66

(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch

Aufstehen und Sitzenbleiben statt.

(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder

Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident

die Zahl der „für" oder „gegen" die Frage Stimmenden

bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch

nach eigenem Ermessen von vornherein oder

wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft

erscheint, eine namentliche Abstimmung

anordnen.

(3) Wenn wenigstens 25 Abgeordnete vor

Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich,

die Durchführung einer namentlichen Abstimmung

verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres

stattzugeben.

(4) Die namentliche Abstimmung findet durch

Abgabe von Stimmzetteln statt, die den Namen

des Abgeordneten und die Bezeichnung „Ja" oder

„Nein" tragen. Diese Stimmzettel sind in zwei

verschiedenen Farben hergestellt, je nachdem sie

auf „Ja" oder „Nein" lauten. Die Abgeordneten,

werden namentlich aufgerufen, und jeder legt

seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

Hiebei werden die Stimmenden gezählt. Der Präsident

erklärt die Abstimmung für beendet,

worauf die damit beauftragten Bediensteten der

Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer

die Stimmenzählung vorzunehmen und

dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen

haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel

mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein,

so ist die Abstimmung zu wiederholen. Der

Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung.

Die Namen der Abgeordneten sind, ja

nachdem sie mit „Ja" oder „Nein" gestimmt

haben, in das Stenographische Protokoll der Sitzung

aufzunehmen.

(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung

verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten

oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der

Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen.

Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln

statt, die mit „Ja" oder „Nein" vorgedruckt sind.

Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen.

Die Stimmenden werden gezählt, und jeder

legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet,

worauf die damit beauftragten Bediensteten

der Parlamentsdirektion unter Aufsicht

der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen

und dem Präsidenten das zahlenmäßige

Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der

Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden

nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen.

Der Präsident verkündet das Ergebnis der

Abstimmung.

(6) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend

ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

§ 67

(1) Wenn ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten

es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung

über eine Entschließung, durch die der

Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder

das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1

B-VG), auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.

Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung

kann nur durch Beschluß des Nationalrates

erfolgen.

(2) Wenn mindestens 40 Abgeordnete es

schriftlich verlangen, ist die Abstimmung über

einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung

des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) auf

den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine

neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur

durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.

(3) Für die Abstimmung über Anträge auf

Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie

über Entschließungsanträge in der Debatte über

den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten

die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise

93 Abs. 6.

§ 68

(1) Der den Vorsitz führende Präsident stimmt

in der Regel nicht mit. Er kann sich jedoch, bevor

er das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen

hat, an derselben durch mündliche Bejahung

oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen.

An namentlichen und geheimen Abstimmungen

(§ 66 Abs. 4 und 5) sowie an Wahlen nimmt der

den Vorsitz führende Präsident immer teil.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

ist es keinem in der Sitzung anwesenden Abgeordneten

gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

Dies gilt auch für Abgeordnete, die Mitglieder

der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind.

X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung

von Gesetzesvorschlägen

§ 69

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den

Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten

oder als Vorlagen der Bundesregierung.

Der Bundesrat kann durch Vermittlung der

Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat

stellen.

(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder

von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier

Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von

der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen

Behandlung vorzulegen.

Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes

gestellt werden.

(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit

Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden

nur auf Beschluß des Nationalrates in erste

Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag

kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung

der auf die Verteilung der Vorlage

folgenden Sitzung oder nach Beendigung der

Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.

(4) Gesetzesvorschläge von Abgeordneten

(Initiativanträge) sind, wenn der Antrag ein

diesbezügliches Verlangen enthält, in erste Lesung

zu nehmen. Bei der ersten Lesung eines solchen

Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei

mehreren Antragstellern nur der von ihnen Bezeichnete,

das Wort.

(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung

der allgemeinen Grundsätze der Vorlage

zu beschränken.

(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge

auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung

der Vorlage gestellt werden. Nach der

ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.

(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen,

weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen

und Gesetzesanträge des Bundesrates in

der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden

Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der

auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.

§ 70

(1) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgt

die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige

Anträge von Ausschüssen auf Erlassung

von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar

in zweite Lesung genommen.

(2) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen

Debatte über die Vorlage als Ganzes

(Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne

Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie

den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte

werden unter einem abgeführt, wenn

der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters

nicht anderes beschließt.

$71

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte

getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte

der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung

an den Ausschuß oder auf Zuweisung

an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die

Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am

Schluß der Generaldebatte.

(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner

darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die

Spezialdebatte eingeht.

(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte

einzugehen, so folgt diese unmittelbar

der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die

Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

§ 72

(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt

der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich

oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung

kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten,

daß die Teilung der Spezialdebatte in einer

die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden

Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben,

entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt

der Nationalrat, welcher derselben der

Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können

von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen

Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet

ist, gestellt werden und sind, wenn sie von

mindestens acht Abgeordneten einschließlich des

Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung

einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt,

wenn die Anträge nicht von acht Abgeordneten

unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage

des Präsidenten durch Erheben

von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich

zu überreichen und von einem der unterfertigten

Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung

des Vorsitzenden kann die Verlesung auch

durch einen Schriftführer erfolgen.

(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden

solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen

und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes

über den Gesetzesvorschlag die

Verhandlung zu vertagen.

(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage

hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen.

Der Nationalrat kann vor der Abstimmung beschließen,

die Verhandlung zu vertagen oder den

Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen

oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt

der Nationalrat, über den Gegenstand

zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage

verworfen.

§ 73

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte

unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen

des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte

unter einem abgeführt werden, kann der

Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für

sich zur Debatte und Abstimmung kommen.

Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet

der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung

über den Gesetzesvorschlag beschließen, die

Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den

Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen

Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung

überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur

Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage

verworfen.

§ 74

(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung

beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist

die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf

Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten

kann der Nationalrat beschließen,

daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach

der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf

einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.

(2) In der dritten Lesung können nur Anträge

auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei

der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben

haben, gestellt werden; ferner können Schreib-,

Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.

Entschließungsanträge können in der dritten

Lesung nicht mehr eingebracht werden.

(3) Eine Debatte über Anträge In der dritten.

Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat

im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist

bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.

XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung

anderer Verhandlungsgegenstände

§ 75

(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten, die

keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom

Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden

Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung

zugewiesen.

(2) Selbständige Anträge von Ausschüssen auf

Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung

von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere

Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung

zu nehmen. Dies gilt auch für Berichts von

Untersuchungsausschüssen und Berichte des

Hauptausschusses (§ 21 Abs. 2).

(3) Die Debatte und Abstimmung über die im

Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen erfolgen gemäß

den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung

in den Sitzungen des Nationalrates.

(4) Nimmt der Nationalrat den Bericht eines

Untersuchungsausschusses zur Kenntnis, so ist

damit die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses

beendet.

§ 76

(1) Vorlagen der Bundesregierung, die keine

Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten

in der auf die Verteilung nächstfolgenden

Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen

die Debatte und Abstimmung gemäß den

Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung

in den Sitzungen des Nationalrates.

(3) Anläßlich der Genehmigung des Abschlusses

eines Staatsvertrages kann der Nationalrat

beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch

Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50

Abs. 2 B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen,

daß der Staatsvertrag oder einzelne

genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt,

sondern in anderer zweckentsprechender

Weise kundzumachen sind (Art. 49

Abs. 2 B-VG).

§ 77

(1) Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse

des Nationalrates werden dem Nationalrat

durch Vermittlung des Bundeskanzlers

schriftlich mitgeteilt (Art. 42 Abs. 3 B-VG) und

vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden

Sitzung einem Ausschuß zugewiesen.

Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung

des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses

oder einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen

die Debatte und Abstimmung im Nationalrat.

Schlägt der Ausschuß die Wiederholung des

ursprünglichen Gesetzesbeschlusses durch den

Nationalrat vor, so finden die Allgemeinen Bestimmungen

über die Geschäftsbehandlung in

den Sitzungen des Nationalrates Anwendung.

Richtet sich der Antrag des Ausschusses jedoch

auf die Beschlußfassung eines neuen Gesetzes, so

tritt der Nationalrat in die zweite Lesung gemäß

den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung

von Gesetzesvorschlägen ein.

§ 78

(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer

Mitglieder sowie Berichte parlamentarischer Delegationen

werden vom Präsidenten in der auf die

Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß

zur Vorberatung zugewiesen.

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen

die Debatte und Abstimmung gemäß den

Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung

in den Sitzungen des Nationalrates.

§ 79

(1) Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß

vor. Er erstattet dem Nationalrat

über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr

spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres sowie

über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung

gemäß § 99 Bericht. Überdies kann der

Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen

jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den

Nationalrat berichten.

(2) Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse

werden vom Präsidenten in

der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung

dem für die Verhandlung dieser Vorlagen eingesetzten

ständigen Ausschuß (Rechnungshofausschuß)

zur Vorberatung zugewiesen.

(3) Über die Berichte des Rechnungshofes hat

der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs

Wochen zu beginnen. Der Vorberatung durch

den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung

gemäß den Allgemeinen Bestimmungen

über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen

des Nationalrates.

(4) Beim Bundesrechnungsabschluß hat der

Ausschußantrag im Falle der Genehmigung einen

diesbezüglichen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.

Der Nationalrat tritt in diesem Fall in

die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen

über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen

ein.

§ 80

(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen

Verfolgung eines Abgeordneten gemäß § 10

Abs. 2, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10

Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63

Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung

zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung

des Nationalrates weist der Präsident dem

mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen

Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem

Einlangen zu.

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen

die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen

Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung

in den Sitzungen des Nationalrates.

Bei Mitteilungen von Behörden gemäß § 10

Abs. 3 obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien

Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.

(3) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß

dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu

erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten

Tag der gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen sechswöchigen

Frist hierüber abstimmen kann.

(4) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig

Bericht erstattet, hat der Präsident das

Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten

Tag der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu

stellen.

§ 81

Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung

gemäß § 19 Abs. 2 sowie Mitteilungen

über die Ernennung von Mitgliedern

der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21

Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn

dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich

verlangt wird. Werden Einwendungen gegen

den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der

Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch

nicht länger als bis an das Ende der nächsten

Sitzung aufgeschoben werden.

XII. Beschlüsse und Wahlen

§ 82

(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist,

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten

und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten

in folgenden Fällen

1. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen

enthaltene Verfassungsbestimmungen können

nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen

werden; dies gilt auch bei Genehmigung des

Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch

diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt

wird.

2. Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Abgeordneten

und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

3. Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses,

gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat,

ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten

notwendig.

4. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit

dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer

Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die

Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.

5. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit

dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung

oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit

gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung

erhoben wird, bedarf es der

Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.

6. Zu einem Beschluß des Nationalrates auf

Einberufung der Bundesversammlung durch den

Bundeskanzler gemäß Art. 60 Abs. 6 B-VG ist

die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates

betreffend eine der im Art. 14 Abs. 10

und im Art. 14 a Abs. 8 B-VG aufgezählten

Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Abgeordneten und eine

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung

des Abschlusses der die im Art. 14

Abs. 10 B-VG aufgezählten Angelegenheiten

betreffenden Staatsverträge.

8. Ferner bedarf es einer Mehrheit von zwei

Dritteln der anwesenden Abgeordneten in den

Fällen des § 44 Abs. 2 und des § 49 Abs. 5 dieses

Bundesgesetzes.

(3) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des

Abs. 1 sowie des § 87 anzuwenden.

(4) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen

enthaltene Verfassungsbestimmungen sind

ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(5) Ebenso sind Staatsverträge oder in Staatsverträgen

enthaltene Bestimmungen, durch die

Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, bei

der Genehmigung des Abschlusses ausdrücklich

als „verfassungsändernd" zu bezeichnen.

§ 83

Der Präsident des Nationalrates verfügt auf

Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle

(§ 51) die Ausfertigung und Zustellung der vom

Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.

§ 84

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates

ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß

Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung

durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung

zu unterziehen, wenn der Nationalrat es

beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten

es verlangt.

(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen

Beschlusses des Nationalrates ist dem Präsidenten

schriftlich zu überreichen und ist, wenn

er von mindestens acht Abgeordneten einschließlich

des Antragstellers unterstützt ist, unmittelbar

in Verhandlung zu ziehen. Die Unterstützung erfolgt,

wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten

unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage

des Präsidenten durch Erheben von den

Sitzen. Ein solcher Antrag kann bereits in der

zweiten Lesung gestellt werden und gelangt nach

der dritten Lesung zur Abstimmung.

§ 85

Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist

nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42

B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den

Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten

Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von

einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.

§ 86

(1) Ein Drittel der Abgeordneten kann gemäß

Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder

ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte

nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen

Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig

aufgehoben werden. Das Begehren

hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes

sprechenden Bedenken im einzelnen

darzulegen.

(2) Die Abgeordneten, die ein Begehren im

Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben außerdem

einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre

Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

zu bezeichnen.

§ 87

(1) Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen

Gegenstand der Tagesordnung (§ 50 Abs. 2).

Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen

Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage

vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder

in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt

werden.

(2) Wahlen werden in der Regel mittels Stimmzettel

durchgeführt und durch unbedingte Mehrheit

der gültigen Stimmen entschieden. Für die

Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen

der §§ 30, 32 und 33.

(3) Wahlvorschläge, die dem Präsidenten vor

Beginn des Wahlvorganges schriftlich überreicht

wurden, sind von diesem dem Nationalrat zur

Kenntnis zu bringen, doch sind auch Stimmzettel

gültig, die auf einen anderen wählbaren Kandidaten

lauten.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes werden auf Vorschlag des

Hauptausschusses gewählt.

(5) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte

Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so wird

eine zweite Wahl vorgenommen. Ergibt sich auch

bei dieser keine unbedingte Stimmenmehrheit,

so findet die engere Wahl statt. In diese kommen

diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten

Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl

der zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl

mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das

Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,

so entscheidet ebenfalls das Los.

(6) Erzielt keiner der eingebrachten Wahlvorschläge

bei der ersten oder zweiten Wahl die

erforderliche Mehrheit, so können diese zugunsten

eines einzigen Wahlvorschlages zurückgezogen

werden.

(7) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann

auf Vorschlag des Präsidenten über diesen durch

Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt werden.

Erhebt sich jedoch eine Einwendung, so hat es

bei der Wahl mittels Stimmzettel zu bleiben.

Die Wahl des Präsidenten, des Zweiten und des

Dritten Präsidenten ist stets mittels Stimmzettel

durchzuführen.

§ 88

(1) Bei Wahlen mittels Stimmzettel gibt der

Präsident an, in welcher Form der Wahlvorschlag,

für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu

machen ist.

(2) Sobald der Präsident die Durchführung

der Wahl anordnet, haben die Abgeordneten

ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten bestimmte

Bedienstete der Parlamentsdirektion begeben

sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen

und nehmen von jedem Abgeordneten dessen

Stimmzettel in Empfang. Die mit Abnahme der

Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald

der Präsident den Wahlvorgang für beendet

erklärt, unter Aufsicht der Schriftführer

die Stimmenzählung vorzunehmen und deren Ergebnis

dem Präsidenten mitzuteilen, der das

Wahlergebnis verkündet.

(3) Auf Anordnung des Präsidenten kann von

vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der

Wahl zweifelhaft erscheint, diese durch Hinterlegung

der Stimmzettel in eine Urne erfolgen.

Hiezu werden die Abgeordneten namentlich aufgerufen

und gezählt. Wer beim Aufruf seines

Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich

keinen Stimmzettel abgeben. Stimmt die Zahl

der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden

nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen,

falls die Differenz das Ergebnis der Wahl

beeinflussen könnte.

(4) Stimmzettel, aus denen der Wahlwille nicht

eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

XIII. Anfragen

§ 89

(1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu,

an den Präsidenten des Nationalrates und an die

Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen

zu richten.

(2) Der Befragte hat schriftlich zu antworten.

Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten

Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der

Beantwortung zu begründen.

§ 90

Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung

der Bundesregierung zu überprüfen, deren

Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung

zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu

verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere

Regierungsakte sowie Angelegenheiten

der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung

des Bundes als Träger von Privatrechten.

§ 91

(1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb

einer Tagung an die Bundesregierung oder eines

ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten

schriftlich mit mindestens vier Abschriften

zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig

beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf

Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen,

versehen sein und sind dem Befragten durch die

Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(2) Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich

bis zum Einlangen der Beantwortung beim

Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt

dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat

mit und veranlaßt die Verständigung des

befragten Regierungsmitgliedes.

(3) Die Verlesung einer Anfrage findet nur

auf Anordnung des Präsidenten statt.

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten

mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist

dem Befragten eine Erteilung der gewünschten

Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der

Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen

Beantwortung sind mindestens vier Abschriften

beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden

die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81

sinngemäß Anwendung.

§ 92

(1) Auf Antrag von acht Abgeordneten kann

ohne Debatte beschlossen werden, daß über die

schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung

oder eines ihrer Mitglieder gerichteten

Anfrage in der Sitzung, in welcher der Präsident

das Einlangen der Anfragebeantwortung bekanntgegeben

hat, vor Eingang in die Tagesordnung

oder nach deren Erledigung eine Besprechung

stattfindet.

(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden,

wenn sie von mindestens 20 Abgeordneten

schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter

darf jedoch mehr als zwei in derselben

Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von

Anfragebeantwortungen unterzeichnen.

(3) Richtet sich das Verlangen auf Durchführung

der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung,

so hat der Präsident das Recht, diese

Besprechung an den Schluß der Sitzung, aber

nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.

(4) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung

darf kein Redner länger als 20 Minuten

sprechen.

(5) Bei einer solchen Besprechung kann nur

der Antrag gestellt werden, der Nationalrat

nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht

zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung

beigegeben sein.

§ 93

(1) Auf Antrag von acht Abgeordneten kann

ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in.

derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage

an ein Mitglied der Bundesregierung vom

Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung

oder nach deren Erledigung mündlich begründet;

werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand

stattfinde.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung

oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist

verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage

und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme

zum Gegenstand abzugeben. Es kann

jedoch auch gemäß § 91 Abs. 4 mündlich antworten.

(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres

stattzufinden, wenn dies von mindestens

20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird.

Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei

in derselben Sitzung eingebrachte dringliche Anfragen

unterzeichnen.

(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die

dringliche Behandlung einer Anfrage noch vor

Eingang in die Tagesordnung durchzuführen, so

hat der Präsident das Recht, diese an den Schluß

der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu

verlegen.

(5) In der Debatte über dringliche Anfragen

darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge

gestellt werden. Der Präsident kann

die Abstimmung über sie an den Beginn der

nächsten Sitzung verlegen.

§ 94

(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen

des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an

die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung

oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist

verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben

Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten.

Ist dem Befragten die Erteilung der

gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er

dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden

eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.

(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum

Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der

schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen

beim Präsidenten zurückziehen.

(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit

einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident

nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.

Häufen sich die Anfragen, so kann

zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des

Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt

werden.

§ 95

(1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des

§ 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage

enthalten und nicht in mehrere Unterfragen

geteilt sein.

(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen,

werden vom Präsidenten an den anfragenden

Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion

in fünffacher Ausfertigung, spätestens

am vierten Tage vor der Sitzung des

Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden

soll, einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist

auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen

Feiertag, so ist der vorangehende Werktag als

letzter Tag der Frist anzusehen. Die Parlamentsdirektion

hat die eingebrachten Anfragen dem

Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit

den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere

unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt

des Einlangens und die ressortmäßige Zugehörigkeit,

die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden

Anfragen.

(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen

werden vor der Sitzung vervielfältigt und an

alle Abgeordneten sowie an die im Saale als

Zuhörer anwesenden Personen verteilt. Beim

Aufruf wird die Frage nicht mündlich wiederholt,

jedoch ist ihr Wortlaut jeweils vor dem Text der

mündlichen Beantwortung im Stenographischen

Protokoll der Sitzung abzudrucken.

§ 96

(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident

die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt,

wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend

ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret

zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der

Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen

zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete,

jedoch höchstens drei, je eine weitere

Zusatzfrage stellen.

(4) Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig

zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort,

so bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in

der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind,

wobei er auf eine Abwechslung zwischen den

Fragestellern verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen

hat.

(5) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und

den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.

§ 97

(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden

innerhalb von vier Wochen nach ihrem

Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde,

kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage

erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung

wünscht.

(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen

eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers

gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung

der gewünschten Auskunft nicht möglich,

so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu

begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind

mindestens vier Abschriften beizulegen.

(3) Der Präsident gibt das Einlangen der

schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden

Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt

deren Vervielfältigung und Verteilung an die

Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß

ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen

Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.

XIV. Enqueten

§ 98

(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann

auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung

einer parlamentarischen Enquete (Einholung

schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von

Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen)

über Angelegenheiten, in denen die

Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Die

parlamentarische Enquete dient zur Information

der Abgeordneten; es werden keine Beschlüsse

gefaßt.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete

gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu

überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis

und Tag der parlamentarischen Enquete

zu enthalten. Als Verhandlungstermine

können, wenn es der Umfang des Gegenstandes

erfordert, auch mehrere Tage vorgeschlagen werden.

(3) Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder

des Hauptausschusses in einer Sitzung,

daß ein solcher Antrag auf Abhaltung einer Enquete

in Verhandlung genommen wird, so hat

der Präsident den Antrag auf die Tagesordnung

der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses

zu stellen.

(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß

nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt,

unter dessen Vorsitz. Alle Personen, die

berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des

Nationalrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer

anwesend sein.

(5) Im übrigen finden für Worterteilungen,

tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur

Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der

§§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.

(6) Über die Verhandlungen werden Stenographische

Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.

Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen

obliegen dem Präsidenten.

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§ 99

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines

Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen,

den Rechnungshof mit der Durchführung

besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu

beauftragen.

(2) Wenn der gemäß § 26 eingebrachte Antrag

von mindestens einem Drittel der Abgeordneten

schriftlich unterstützt ist und sich auf

einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle

des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit

der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG)

bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne

Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In

diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten

am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.

(3) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne

des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im

Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof

mitzuteilen.

(4) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat

über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.

(5) Solange der Rechnungshof über die Durchführung

einer Überprüfung gemäß Abs. 2 dem

Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann

kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.

XVI. Eingaben an den Nationalrat

§ 100

(1) Eingaben an den Nationalrat bilden nur

dann einen Gegenstand der Verhandlung (§ 21),

wenn sie von einem Abgeordneten überreicht

werden (Petitionen). Der Präsident weist Petitionen

mit Rücksicht auf ihren Inhalt denjenigen

Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter

Gegenstände eingesetzt sind.

(2) Eingaben, die nicht von einem Abgeordneten

überreicht wurden, sind vom Präsidenten

als zur Verhandlung durch den Nationalrat ungeeignet

zurückzustellen.

(3) Abweichend von der Bestimmung des § 23

Abs. 3 kann der Präsident bei Vorliegen triftiger

Gründe verfügen, daß eine Petition vervielfältigt

und an die Abgeordneten verteilt wird.

(4) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen

die Debatte und Abstimmung gemäß den

Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftebehandlung

in den Sitzungen des Nationalrates.

(5) Petitionen, über welche innerhalb von sechs

Monaten nach der Zuweisung vom Ausschuß kein

Bericht erstattet wurde, sind vom Präsidenten

an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung

zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten.

XVII. Ordnungsbestimmungen

§ 101

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den

Ruf des Präsidenten „zur Sache" nach sich.

(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache" kann

der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

§ 102

(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den

Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist,

den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende

Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident

die Mißbilligung darüber durch den Ruf

„zur Ordnung" aus.

(2) Der Präsident kann in diesem Falle die

Rede unterbrechen und dem Redner das Wort

auch völlig entziehen.

§ 103

(1) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen

berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf

„zur Sache" oder „zur Ordnung" verlangen. Der

Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an

den Nationalrat.

(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den

Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist,

Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser

vom Präsidenten des Nationalrates auch am

Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der

nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und

auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen

Berechtigten gefordert werden.

§ 104

Wenn der Präsident einen Redner unterbricht,

hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm

das Wort entzogen werden kann.

§ 105

Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache

des Nationalrates und seiner

Ausschüsse.

§ 106

Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen

Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen

auf Durchführung einer Volksabstimmung

gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf

Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

gemäß § 86 sind schriftlich

mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten

an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen

Behandlung zu richten,

§ 107

Bei Berechnung der Fristen nach diesem Bundesgesetz

bleibt außer im Falle des § 10 Abs. 2

auch in den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 2,

26 Abs. 7, 79 Abs. 3 und 100 Abs. 5 die tagungsfreie

Zeit außer Betracht.

XVIII. Schlußbestimmungen

§ 108

Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von

Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26)

geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung

der ersten Lesung einer Ausschußberatung

zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht

zu erstatten, worauf die zweite Lesung im

Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß

der zweiten Lesung die dritte Lesung

stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 82 Abs. 2 Z.2.

§ 109

(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme

des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86

tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert

das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.

Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des

Nationalrates, seine Wirksamkeit.

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