410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates
§ 1
(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner
Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann
von der Hauptwahlbehörde ein Wahlschein
ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu
hinterlegen ist.
(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten,
für den der Wahlschein hinterlegt
ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild
aus.
§ 2
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates
verlustig
1. wenn er die Angelobung nicht in der im
§ 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht
leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten
leisten will;
2. wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den
Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne
einen vom Nationalrat anerkannten triftigen
Grund (§ 12 Abs. 2) von den Sitzungen des Nationalrates
ausgegeben ist und der nach Ablauf
der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat
gerichteten Aufforderung des Präsidenten,
binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine
Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet
hat;
3. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit
verliert;
4. in den Fällen der §§ 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931.
(2) Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgesehenen
Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis
gebracht, so hat er dies dem Nationalrat
bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über
den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen
Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den
Hauptausschuß vorzubereiten.
(3) Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat
gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag
namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof
einzubringen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 finden die
Vorschriften des § 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 294/1925, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 100/1931, Anwendung.
(5) Nach Einlangen eines Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des
Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates
ausgesprochen wird, hat der Präsident jene
Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ihres Mandates für verlustig erklärt
worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust
des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung
des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes an den
Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der
Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates
das Erkenntnis bekanntzugeben.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall,
daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung
stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare
Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren
Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt
worden ist.
(7) Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren
die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat
erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der
Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten
Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
(8) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere
Ausübung seines Mandates, so wird dieser
Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der
Hauptwahlbehörde hierüber beim Präsidenten
des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der
Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt
angeführt ist.
(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom
Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach
der Wahl einberufen.
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates
eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl
des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen
Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
§ 4
(1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben
die Abgeordneten bei Namensaufruf durch
die Worte „Ich gelobe" unverbrüchliche Treue
der Republik, stete und volle Beobachtung der
Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die
Angelobung bei ihrem Eintritt.
§ 5
(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat
aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten
und den Dritten Präsidenten.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer
und mindestens drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
(1) Die Präsidenten und der Hauptausschuß,
an Stelle des letzteren im Falle der Auflösung
des Nationalrates gemäß Art. 29 Abs. 1 B-VG
der Ständige Unterausschuß des Hauptausschusses,
bleiben im Amte, bis der neugewählte Nationalrat
die Präsidenten und den Hauptausschuß neu
gewählt hat.
(2) Wenn die gewählten Präsidenten an der
Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre
Ämter erledigt sind, führt der an Jahren älteste
am Sitz des Nationalrates anwesende Abgeordnete
den Vorsitz, sofern er an der Ausübung
seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer
Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung
der Gewählten beziehungsweise der Erledigung
der Ämter im Präsidium des Nationalrates
vertreten war; dieser Abgeordnete hat den
Nationalrat sofort einzuberufen und nach Eröffnung
der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden,
welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten
übernehmen, oder im Falle der Erledigung
der Ämter die Wahl des Präsidenten vornehmen
zu lassen.
(3) Wenn er dieser Pflicht binnen acht Tagen,
vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten
beziehungsweise der Erledigung der Ämter an
gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher
genannten Rechte an den nächsten jeweils ältesten
Abgeordneten über, bei dem die vorstehend angeführten
Voraussetzungen zutreffen.
(4) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im
Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung
ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein
Amt wieder ausüben kann.
§ 7
Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei
haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
Für die Anerkennung eines solchen
Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens
fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete,
die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören,
können sich in einem Klub nur mit
Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen.
Die Ergebnisse der Konstituierung eines
Klubs sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der
Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner
der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes
Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur
Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne,
zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten
des Nationalrates, zur Zuweisung von
Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung
der Sitzungszeiten der Ausschüsse.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14
Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten
hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14
Abs. 6) oder des Entfalls der Fragestunde (§ 94
Abs. 5) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung
in der Präsidialkonferenz.
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten
§ 9
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der
Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die
Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so
lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht
seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten
Gründe erloschen ist.
S 10
(1) Die Abgeordneten können wegen der in
Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen
niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten
mündlichen Äußerungen nur vom Nationalrat
verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Abgeordneter darf wegen einer strafbaren
Handlung — den Fall der Ergreifung auf
frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen
— ohne Zustimmung des Nationalrates
verhaftet oder sonst behördlich verfolgt
werden. Der Nationalrat hat über ein Ersuchen
der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung
zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen
Verfolgung eines Abgeordneten binnen
sechs Wochen zu beschließen. Beschließt der
Nationalrat innerhalb dieser Frist, dem Ersuchen
nicht stattzugeben, so ist die Verfolgung gemäß
Art. 57 Abs. 2 B-VG auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode
aufzuschieben; andernfalls darf
die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung
stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird
weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit
eingerechnet.
(3) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei
Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem
Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene
Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es
der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit
der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige
Ausschuß (Immunitätsausschuß) verlangt, muß die
Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt
auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben
werden.
(4) Die Immunität der Abgeordneten (Abs. 1
bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes
des neugewählten Nationalrates, bei Organen des
Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt
hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser
Funktion.
§ 11
(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den
Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse,
in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von
solchen Sitzungen kann nur durch Krankheit oder
andere triftige Gründe entschuldigt werden.
§ 12
(1) Ein Abgeordneter, der verhindert ist, an
einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen
des Nationalrates teilzunehmen, hat dies
dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung beziehungsweise
der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden
Sitzungen schriftlich unter Angabe des
Grundes mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch
durch den Klub erfolgen, dem der verhinderte
Abgeordnete angehört.
(2) Teilt ein Abgeordneter dem Präsidenten
eine Verhinderung von mehr als 30 Tagen mit
und ist diese nicht durch Krankheit begründet,
so hat der Präsident dies dem Nationalrat bekanntzugeben.
Wird gegen die Triftigkeit des
Grundes der Abwesenheit eine Einwendung erhoben,
so entscheidet der Nationalrat ohne
Debatte, ob der Abgeordnete aufzufordern ist,
unverzüglich ah den Sitzungen des Nationalrates
wieder teilzunehmen.
(3) Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung
mitzuteilen, welche Abgeordneten entschuldigt
sind.
III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und
Ordner
§ 13
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die
Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt,
die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben
erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung
jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt
werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet
auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die
Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung,
erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung
und spricht deren Ergebnis aus. Er äst
jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung,
berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer
von den Galerien entfernen und diese im äußersten
Falle räumen.
(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der
im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände
an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er
die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses
und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm
getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur
Kenntnis.
(5) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme
wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat
gelangenden Schriftstücke; ihm obliegt
die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse
nach außen.
(6) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat
ausgehen, sind vom Präsidenten und einem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
(1) Der Präsident übt das Hausrecht im Parlamentsgebäude
aus und erläßt nach Beratung in
der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(2) Er erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten
und dem Dritten Präsidenten den Voranschlag
für den Nationalrat und übermittelt ihn
samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister
für Finanzen. Der Präsident verfügt
über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen
Ansätze des Bundesvoranschlages.
(3) Die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion
steht dem Präsidenten des Nationalrates
zu. Ihm kommen auch alle übrigen
Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten
zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan
und übt diese Befugnisse allein aus.
(4) Die Bediensteten der Parlamentsdirektion
werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten
und Rechte den übrigen Bundesbediensteten
gleichgehalten.
(5) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für
den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen
von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
(6) Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und
nach größeren Veränderungen auch während einer
solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe
einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion.
Diese Liste hat neben dem
Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben
zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband)
er gewählt wurde, welchem Klub
er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise
Postanschrift. Die Aufnahme weiterer
Angaben kann der Präsident nach Beratung
in der Präsidialkonferenz verfügen.
(7) Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten
anheimgestellt, wobei er einen Beschluß
des Nationalrates einholen kann.
§ 15
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte
Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der
Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise
den Dritten Präsidenten vertreten
lassen.
§ 16
Die Schriftführer haben den Präsidenten bei
der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere
bei Verlesungen im Nationalrat und bei der
Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen
(Stimmenzählungen), zu unterstützen.
§ 17
Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei
der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
der Bundesregierung sowie des Präsidenten
und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
§ 18
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie
die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen
des Nationalrates, seiner Ausschüsse
und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene
des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses
und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt,
zu allen Sitzungen des Nationalrates,
seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse —
ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses
des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse
— Bedienstete der Ressorts beizuziehen,
sofern nicht für einzelne Sitzungen oder
Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen
wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse
und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit
von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
§ 19
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie
die von ihnen entsendeten Staatssekretäre können
in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse
und deren Unterausschüsse — ausgenommen
jene des Ständigen Unterausschusses des
Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse
— zu einem in Verhandlung stehenden
Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne
Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind
berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates
auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung
stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In
einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung
seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten
nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung
bekanntzugeben. Dar Präsident macht hievon
dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in
welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung
abgegeben wird. Werden gegen diese
Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben,
so entscheidet der Nationalrat über den
Zeitpunkt ohne Debatte.
§ 20
(1) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen
des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse
und deren Unterausschüsse über die Berichte des
Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse
und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes sind ferner berechtigt, zu jenen
Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse
und deren Unterausschüsse, an denen sie
teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen,
sofern nicht für einzelne Sitzungen
oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen
wird.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes — im
Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident —
kann in den Debatten des Nationalrates sowie
seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu
einem der im Abs. 1 angeführten Gegenstände
auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung
eines Redners, das Wort nehmen.
(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse
und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit
des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes verlangen.
V. Gegenstände der Verhandlung
§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates
sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse
sind folgende schriftliche Vorlagen
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat
und Bundesrat in internationale parlamentarische
Organisationen entsendeten Delegationen;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2
und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10
Abs. 3;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2
B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung
von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen.
(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates
sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Berichte von Untersuchungsausschüssen;
Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen
gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung
des Nationalr1ates
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung
gemäß § 19 Abs. 2;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern
der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und
von Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen.
§ 22
Die im § 21 angeführten Gegenstände dar
Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen gelten
als Bestandteile der Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33
B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse
beziehungsweise Minderheitsberichte.
§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung,
Gesetzesanträgen des Bundesrates,
Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates,
Berichten parlamentarischer Delegationen, Berichten
der Bundesregierung und ihrer Mitglieder,
Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise
Bundesrechnungsabschlüssen sowie schriftlichen
Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen
verfügt der Präsident deren Vervielfältigung
sowie Verteilung an die Abgeordneten.
(2) Der Präsident kann von der Vervielfältigung
von Verhandlungsgegenständen beziehungsweise
von Teilen von Verhandlungsgegenständen
nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Prä-
sidialkonferenz ausnahmsweise absehen, wenn
dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame
und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen
läßt. Er hat jedoch in jedem dieser Fälle
zu verfügen, daß die gesamte Vorlage in der
Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufliegt.
(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2
und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10
Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63
Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung
zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung
des Nationalrates, Zuschriften über die Ernennung
von Mitgliedern der Bundesregierung und
von Staatssekretären sowie Petitionen werden
nicht vervielfältigt und verteilt.
(4) Die schriftlich eingelangten verhandlungsgegenstände
— mit Ausnahme der Selbständigen
Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte
von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses
— sind in den Sitzungen des Nationalrates
bekanntzugeben. Diese Mitteilungen
(§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1
beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden
und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen
in der auf die Verteilung nächstfolgenden
Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen
in der auf das Einlangen
folgenden Sitzung zu erfolgen.
§ 24
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates
haben Volksbegehren den Vorrang vor
allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorbereitung eines Volksbegehrens hat
innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den
Ausschuß zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten
ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu
erstatten.
§ 25
Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis
zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern
oder zurückziehen. Nach Einlangen der diesbezüglichen
Note verfügt der Präsident deren Vervielfältigung
sowie Verteilung an die Abgeordneten.
Überdies ist jede solche Änderung beziehungsweise
Zurückziehung einer Regierungsvorlage
in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates
mitzuteilen (§ 49 Abs. 1 oder 2).
§ 26
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den
Sitzungen des Nationalrates Selbständige Anträge
einzubringen.
(2) Der Antrag muß mit der Formel versehen
sein: „Der Nationalrat wolle beschließen" und
hat den Wortlaut des nach dem Antrage vom
Nationalrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten.
Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen
Unterschrift des Antragstellers versehen,
zu übergeben. Jedem Antrag sind mindestens
vier Abschriften beizulegen.
(3) Der Antrag kann auch einen Vorschlag
hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.
(4) Jeder Antrag muß mit Einrechnung des
Antragstellers von mindestens acht Abgeordneten
unterstützt sein.
(5) Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag
nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, auf
die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch
Erheben von den Sitzen.
(6) Alle Selbständigen Anträge von Abgeordneten
werden, wenn sie gehörig unterstützt sind,
unverzüglich vervielfältigt und an die Abgeordneten
verteilt.
(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines
Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht
binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage
begonnen, so kann vom Antragsteller beziehungsweise
von den Antragstellern binnen weiterer
sechs Monate verlangt werden, daß die Vorberatung
innerhalb von zehn Wochen nach der
Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.
Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich
zu übergeben, der hievon dem Nationalrat
Mitteilung macht (§ 49 Abs. 1 oder 2) und die
Verständigung des Obmannes des Ausschusses
durch die Parlamentsdirektion veranlaßt.
(8) Der Selbständige Antrag von Abgeordneten
kann vom Antragsteller beziehungsweise von den
Antragstellern bis zum Beginn der Abstimmung
im Ausschuß zurückgezogen werden. Der Präsident
verfügt die Vervielfältigung des diesbezüglichen
Schreibens sowie dessen Verteilung an die
Abgeordneten. Überdies ist jede solche Zurückziehung
eines Antrages in der nächstfolgenden
Sitzung des Nationalrates mitzuteilen (§ 49 Abs. 1
oder 2).
§ 27
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige
Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen,
die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand
in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und
hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.
(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
sowie eines Einspruches des
Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen
Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.
(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige
Anträge auf Fassung von Beschlüssen
zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen
gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß
behandelten Gegenstand in inhaltlichem
Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um
Entschließungsanträge, so werden diese dem Ausschußbericht
über den Gegenstand unmittelbar
angeschlossen.
§ 28
(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine
über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle
Belastung des Bundes eintreten würde, müssen
zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie
der Mehraufwand zu decken ist.
(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur
Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen,
ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung
in deren Sitzungen
§ 29
(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den
Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der
Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), ferner nach
Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920,
BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von
Eisenbahntarifen, Post- und Fernmeldegebühren
und Preisen der Monopolgegenstände sowie von
Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig
beschäftigten Personen (Art. 54 B-VG) mitzuwirken.
Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz
festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers
des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß
(Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen
des § 3 des Gesetzes vom 13. April
1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden.
Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses
sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
erstatteten Berichte.
§ 30
(1) Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses
wird durch Beschluß des Nationalrates festgesetzt.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten
(Wahlvorschlägen), die beim Präsidenten einzureichen
sind.
(3) Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete
Mitglieder des Hauptausschusses, als dem
Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht,
die die einzelnen Listen unterzeichnet
haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste
unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die
Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.
(4) Die Zuteilung der auf jede Liste entfallenden
Anzahl von Mitgliedern erfolgt mittels der
Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die
Zahlen der Abgeordneten, die die einzelnen
Listen unterzeichnet haben, werden, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben,
darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf
die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl
gilt bei zehn zu vergebenden Ausschußsitzen
die zehntgrößte, bei elf die elftgrößte, bei
zwölf die zwölftgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen. Auf jede Liste entfallen so
viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Zahl
der Abgeordneten enthalten ist, die die betreffende
Liste unterzeichnet haben.
(5) Im Falle der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes
tritt als Ersatzmann derjenige ein,
welchen die Abgeordneten, die die liste eingereicht
haben, dem Präsidenten schriftlich bezeichnen.
§ 31
(1) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte
den Ständigen Unterausschuß, dem die im Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt
nach den im § 30 festgelegten Grundsätzen;
dem Unterausschuß muß jedoch mindestens ein
Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen
Partei angehören.
(2) Für jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses
ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ständigen
Unterausschusses behalten ihre Mandate so lange,
bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere
Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Ständigen
Unterausschuß gewählt hat.
§ 32
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
werden Ausschüsse gewählt. Der Nationalrat
setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
jedes zu wählenden Ausschusses fest. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die
Klubs im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden
Abgeordneten nach den im § 30 festgelegten
Grundsätzen verteilt. Die Klubs machen
die auf sie entfallenden Ausschuß- und Ersatzmitglieder
dem Präsidenten namhaft; diese gelten
damit als gewählt. Sobald beim Präsidenten angemeldete
Veränderungen im Stärkeverhältnis der
Klubs es erfordern, hat der Nationalrat eine
Neuwahl der bestehenden Ausschüsse durchzuführen.
Die Verhandlungen der Ausschüsse erfahren
durch eine solche Neuwahl keine Unterbrechung.
(2) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so
wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben
Klubs vertreten.
(3) Ein verhindertes Ausschußmitglied kann
statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen
anderen Abgeordneten desselben Klubs nach
schriftlicher Meldung beim Obmann des Ausschusses
vertreten werden.
§ 33
(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines
Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß
auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten
schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand
der Untersuchung sowie die Zusammensetzung
des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem
Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens
ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen
Partei angehören.
(2) Die Debatte — falls der Antragsteller eine
solche verlangt oder der Nationalrat sie beschließt
— und Abstimmung über den Antrag
erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung der
Sitzung. Wenn jedoch ein Fünftel der anwesenden
Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die
Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung
zu verlegen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden
sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse
um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle
öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre
Akten vorzulegen.
(4) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß
sind die Bestimmungen der
Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren
in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen
erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Beeidigung von Sachverständigen
und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen,
Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund
eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
§ 34
(1) Zur Konstituierung wird der Ausschuß
vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
(2) Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und
so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer,
wie für notwendig erachtet werden.
(3) Bis zur Wahl des Obmannes führt der
Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
(4) Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen
Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen,
handhabt die Geschäftsordnung und
achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während
der Sitzung und ist auch berechtigt, die
Sitzung zu unterbrechen.
§ 35
(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung
eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur
Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuß
einsetzen. Dem Unterausschuß kommt
beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse
sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung
zulässig.
(2) Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse
lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes
einsetzen.
(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß
vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder
Unterausschuß wählt einen Obmann und einen
Schriftführer. Wenn er es für notwendig erachtet,
kann er überdies Stellvertreter sowohl für den
Obmann als auch für den Schriftführer wählen.
Der Obmann beruft den Unterausschuß zu seinen
Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Hiebei
sind die Bestimmungen des § 41 über die Verhandlungen
der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über
das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder
durch seinen Obmann oder durch einen gewählten
Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu
berichten. Abänderungsanträge zur Vorlage, über
die im Unterausschuß Einvernehmen erzielt
wurde, sind dem Ausschuß schriftlich vorzulegen.
Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit,
auch während der Verhandlung über den
Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung
gesetzt werden.
(5) Die Verhandlungen der Unterausschüsse
sind, soweit sie nicht anderes beschließen, vertraulich.
§ 36
(1) Die Ausschluß(Unterausschuß)mitglieder sind
verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des
Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.
(2) Das Ausschuß(Unterausschuß)mandat erlischt,
wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es
dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht
mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied
an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich
wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine
Neuwahl des Ausschusses durchgeführt
worden ist.
(3) Das Erlöschen des Ausschuß(Unterausschuß)
mandates wird außer im Falle des § 32
Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen
Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates
wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des
Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls
die Nominierung eines neuen Mitgliedes
zu veranlassen.
§ 37
(1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt,
den Verhandlungen auch jener Ausschüsse,
dienen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender
Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete
dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere
Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit
beratender Stimme beizuziehen.
(3) Personen, die weder Abgeordnete noch nach
§§ 18 Abs. 1 beziehungsweise 20 Abs. 1 zur Teilnahme
an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt
sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung
(Weisung) des Präsidenten des Nationalrates
beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes
der Bundesregierung oder Präsidenten des
Rechnungshofes anwesend sein.
(4) Jeder Ausschuß kann Sitzungen oder Abschnitte
einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen
abhaken, die weder dem Nationalrat angehören
noch gemäß §§ 18 Abs. 1 beziehungsweise
20 Abs. 1 zur Teilnahme an den Verhandlungen
berechtigt sind.
(5) Die Ausschüsse können beschließen, daß
und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von
ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von
vertraulich geführten Verhandlungen kann der
Ausschuß weiters auch die Abgeordneten, die
in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt
sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluß
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(6) Die Präsidenten des Nationalrates können
niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen
werden.
(7) Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden
die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß
Anwendung.
§ 38
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses oder
Unterausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu
führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer
unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu
hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch
Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die
Ausschüsse (Unterausschüsse) können beschließen,
einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls
zu betrauen.
(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in
Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im
Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art
ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen
und die gefaßten Beschlüsse.
(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste
sowie allfällige schriftliche Meldungen über die
Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes
durch einen anderen Abgeordneten als ein
Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke,
die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses
(Unterausschusses) den Mitgliedern zur
Kenntnis gebracht hat, entweder im Original
oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.
(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn
gegen seine Fassung bis zur nächsten Sitzung des
Ausschusses (Unterausschusses) keine Einwendungen
erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen
entscheidet der Obmann.
§ 39
(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt
die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse
und Unterausschüsse. Die Ausschüsse
(Unterausschüsse) können der Parlamentsdirektion
jedoch auch vom Obmann und einem
Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués)
zur Veröffentlichung übergeben.
(2) Der Obmann eines Ausschusses (Unterausschusses)
kann bei Vorliegen besonderer Umstände
den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst
eine auszugsweise Darstellung der
Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar
nach ihrer Übertragung in Maschinschrift
dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen
ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind
insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern
schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.
(3) Auf Beschluß des Ausschusses (Unterausschusses)
veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung
einer solchen Verhandlungsschrift.
§ 40
(1) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben
das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder
der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen
zu ersuchen oder Sachverständige oder
andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder
schriftlichen Äußerung einzuladen.
(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine
andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge,
so kann die Vorführung durch die politische
Behörde veranlaßt werden.
(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen,
die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuß
(Unterausschuß) geladen wurden und zu
diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise
Dienstort an den Sitz des Nationalrates
reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen
Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei
Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei
sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften
sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung
eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschußobmann
mit Zustimmung des Präsidenten
die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen
an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes
einladen.
§ 41
(1) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen
Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen
und Wahlen notwendig. Kann eine
Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeilt
nicht vorgenommen werden, so
unterbricht der Obmann die Sitzung auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit.
(2) Am Beginn der Sitzung kann der Obmann
eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung
vornehmen und die Verhandlung über mehrere
Gegenstände zusammenfassen. Werden Einwendungen
erhoben, so entscheidet der Ausschuß
ohne Debatte. Auf Vorschlag des Obmannes oder
auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ausschuß
ferner mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen,
daß ein Verhandlungsgegenstand von
der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht
auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in
Verhandlung genommen werde.
(3) Der Ausschuß wählt am Beginn jeder Verhandlung
über eine Vorlage einen Berichterstatter
für den Ausschuß, auf dessen Vorschlag die Vorlage
unter einem oder Teile der Vorlage für sich
beraten oder eine getrennte General- und Spezialdebatte
abgeführt werden können. Werden Einwendungen
erhoben, entscheidet der Ausschuß
ohne Debatte.
(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt
der Ausschuß, welcher derselben der
Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist.
(5) Der Obmann des Ausschusses erteilt den
zum Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmern in
der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort.
(6) Auf Vorschlag des Obmannes kann ein
Ausschuß für einzelne seiner Verhandlungen mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum
Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes
Ausmaß nicht überschreiten darf. In keinem Falle
darf jedoch die Redezeit auf weniger als eine
Viertelstunde herabgesetzt werden.
(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,
nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete
Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch
ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden
und ist vom Obmann ohne Debatte sofort
zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme
eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen
Redner noch zum Wort. Sind zu
diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann
angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene
Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner
Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der
Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf
Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung
oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär
oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident
des Rechnungshofes das Wort, so gilt
die Debatte aufs neue für eröffnet,
(8) Abänderungs- und Zusatzanträge können
von jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten
gestellt werden; sie sind dem Obmann
schriftlich zu übergeben. Den Anträgen kann
eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete,
die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen
wollen, können, falls Schluß dar Debatte beschlossen
wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem
Schlusse dem Obmann übergeben,
der ihn dem Ausschuß mitteilt.
(9) Jeder Beschluß des Ausschusses wird — soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist —
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder
gefaßt. Der Obmann übt sein Stimmrecht
gleich den anderen Mitgliedern aus. Auf
die Ausübung des Stimmrechtes findet § 64 sinngemäß
Anwendung. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
(10) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden
Wahlen sind die Bestimmungen des Abs. 9
sinngemäß anzuwenden. Bei Stimmengleichheit
ist zunächst eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt
sich auch nach einem zweiten Wahlgang keine
Mehrheit, so entscheidet das Los.
(11) Eine namentliche Abstimmung wird auf
Anordnung des Obmannes oder auf Verlangen
von einem Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten
Anzahl der Ausschußmitglieder vorgenommen.
Vor Beginn der Abstimmung hat der
Obmann die Namen der Stimmberechtigten festzustellen
und bekanntzugeben. Das Ergebnis
einer namentlichen Abstimmung ist sowohl im
Amtlichen Protokoll über die Ausschußsitzung
als auch im schriftlichen Bericht des Ausschusses
an den Nationalrat festzuhalten.
(12) Auf die Vertagung der Verhandlung, tatsächliche
Berichtigungen, die Debatte und Abstimmung
über Anträge zur Geschäftsbehandlung,
die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den
Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für
die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung.
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen
einen Berichterstatter für den Nationalrat,
der das Ergebnis derselben, insbesondere
hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in
einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Der
Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter
unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates
übergeben, der die Vervielfältigung und
die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht
an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse
jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit
der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht
geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde
Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl,
mit welcher der frühere Beschluß gefaßt
war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung
des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet
ist, kann er nur mit dessen Zustimmung
zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von
wenigstens drei Mitgliedern ein abgesondertes
Gutachten abgeben will, hat sie das Recht,
einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Ein solcher Minderheitsbericht muß jedoch
dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden,
daß er gleichzeitig mit dem Hauptberichte des
Ausschusses in Verhandlung genommen werden
kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung
und Verteilung des Minderheitsberichtes an die
Abgeordneten, wobei der Minderheitsbericht dem
Hauptbericht des Ausschusses anzuschließen ist,
wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden
kann.
(5) Die mündliche Berichterstattung über einen
Minderheitsbericht im Nationalrat ist unzulässig.
§ 43
(1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des
Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten
jederzeit — auch während der Verhandlung über
einen Gegenstand im Ausschuß — dem Ausschuß
eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe
eines diesbezüglichen Vorschlages
durch den Präsidenten oder die Stellung eines
solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung
einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung
hierüber ist vom Präsidenten nach Beendigung
der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen.
(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann
vom Nationalrat vor Ablauf der Frist erstreckt
werden.
§ 44
(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß
vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat
darf in der Regel nicht vor Ablauf von
24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes
stattfinden.
(2) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten
und des darüber mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann
von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes
oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur
Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung
in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung
selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher
Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter
für den Nationalrat gewählt haben, ist vom
Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von
einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht
zu erstatten.
§ 45
Kann ein Untersuchungsausschuß innerhalb
einer ihm gemäß § 43 gesetzten Frist nicht
schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem
Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des
Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter
einen mündlichen Bericht über die bisherige
Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten.
Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines
schriftlichen Ausschußberichtes keine neuerliche
Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses
beendet.
VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates
§ 46
(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat
in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung
ein, die nicht vor dem 15. September beginnen
und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden
Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat
auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
Wenn es die Bundesregierung oder mindestens
ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat
verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den
Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung
einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat
spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen
des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen
Tagung auf Antrag von Abgeordneten
oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag
der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen
des Nationalrates auf Grund eines Beschlusses des
Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des
Nationalrates innerhalb derselben Gesetzgebungsperiode
werden die Arbeiten nach dem Stand
fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung
der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendi-
gung einer Tagung können einzelne Ausschüsse
vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten
während der tagungsfreien Zeit fortzusetzen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident
des Nationalrates die einzelnen Sitzungen
ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens
ein Viertel der Abgeordneten oder die Bundesregierung
es verlangt, ist der Präsident verpflichtet,
eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß
der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen
nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten
zusammentritt.
§ 47
(1) Die Sitzungen des Natinonalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,
wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel
der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom
Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen
wird.
(3) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit
durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches
Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben
Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben,
so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen
hat der Präsident noch innerhalb dieser
Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll
veröffentlicht wird, hängt von dem noch während
des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden
Beschlüsse des Nationalrates ab.
(4) Desgleichen kann der Nationalrat beschließen,
daß auch über die unter Ausschluß der
Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein
Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über
dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls
Beschluß zu fassen hat.
§ 48
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse
des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten
ist nur bei Abstimmungen und Wahlen
erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl
wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen
werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.
§ 49
(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten
Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm
notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere
gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie
Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder
der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.
(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch
im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht
werden.
(3) Der Präsident verkündet den Übergang
zur Tagesordnung.
(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann des
Präsident eine Umstellung der Gegenstände der
Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über
mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen.
Werden Einwendungen erhoben, entscheidet
der Nationalrat ohne Debatte.
(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf
Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten
am Beginn der Sitzung beschließen,
daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung
abgesetzt oder daß ein nicht auf der
Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung
genommen werde.
§ 50
(1) Der Präsident verkündet in der Regel am
Schlusse jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit
Tagesordnung der nächsten in Aussicht
genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis
auf eine im Sitzungssaal vorteilte schriftliche
Mitteilung erfolgen. Wird eine Einwendung
erhoben, so entscheidet, wenn der Präsident der
Einwendung nicht beitritt, der Nationalrat. Über
alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen
findet nur eine Debatte statt, in der die
Redezeit des einzelnen Abgeordneten vom Präsidenten
bis auf fünf Minuten beschränkt werden
kann. Bindet keine Einwendung eine Mehrheit,
so bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist
der Präsident aus eigenem berechtigt.
(3) Soweit Tag, Stunde oder Tagesordnung der
nächsten Sitzung nicht gemäß Abs. 1 verkündet
wurden, hat dies durch schriftliche Benachrichtigung
jedes Abgeordneten und jedes Klubs zu
erfolgen. Außerdem kann der Präsident Verlautbarungen
hierüber durch Anschlag im Parlamentsgebäude
sowie Presse, Rundfunk und andere
Nachrichtenmittel veranlassen.
(4) Gegen eine gemäß Abs. 3 vom Präsidenten
bekanntgegebene Tagesordnung können nur sogleich
nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen
erhoben werden. Ist dies der Fall, so sind die
Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 51
(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten
Bediensteten der Parlamentsdirektion
ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem
der Sitzung folgenden Arbeitstag während der
Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur
Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den
Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung
während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt,
dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie
begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen
erhoben wurden beziehungsweise der
Präsident über solche entschieden hat, gilt
dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist
beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten
als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen
die in Verhandlung genommenen
Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten
Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die
gefaßten Beschlüsse.
(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und
einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung
findet nicht statt, doch hat der
Präsident in der auf die Genehmigung des
Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung
zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen
erhoben wurden beziehungsweise wie er über
diese entschieden hat.
§ 52
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des
Nationalrates werden Stenographische Protokolle
verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben
die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung
seiner Ausführungen für einen Zeitraum von
längstens 24 Stunden eine Niederschrift der
stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme
stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall
entscheidet der Präsident über deren Zulässigkeit.
Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt
keine Rückgabe innerhalb der erwähnten
Korrekturfrist, wird die Niederschrift in Druck
gelegt.
(3) Jedes Stenographische Protokoll hat die in
der Sitzung beziehungsweise seit der letzten Sitzung
eingelangten Verhandlungsgegenstände zu
verzeichnen.
(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten
Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen
um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2
und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10
Abs. 3, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63
Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung
zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung
des Nationalrates und der Petitionen werden als
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen
Anfragen und Anfragebeantwortungen
sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise
Minderheitsberichte.
(5) Die Regierungsvorlagen betreffend das Bundesfinanzgesetz,
die Bundesrechnungsabschlüsse
und die Berichte des Rechnungshofes dürfen vor
Beginn der Beratung im Nationalrat nicht veröffentlicht
werden. Als Beginn der Beratung gilt
die nach Verteilung dieser Vorlagen erfolgte Mitteilung
ihres Einlangens gemäß § 49 Abs. 1
oder 2.
(6) Wurde von der Vervielfältigung und Verteilung
von Verhandlungsgegenständen oder
Teilen von solchen Abstand genommen (§ 23
Abs. 2), so ist auch von deren Herausgabe als
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
abzusehen.
IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates
§ 53
(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand,
der. in einem Ausschuß vorberaten
worden ist, wird durch den Berichterstatter eröffnet.
Im Falle der Verhinderung des gewählten
Berichterstatters hat der Obmann oder — wenn
auch dieser verhindert ist — ein Obmannstellvertreter
des Ausschusses den Bericht zu erstatten.
(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile
der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen.
Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß
eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung
nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung
fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung
erhoben, entscheidet der Nationalrat
ohne Debatte.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können
von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil
der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet
ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat
zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind,
wenn sie von mindestens acht Abgeordneten
einschließlich des Antragstellers unterstützt werden,
in die Verhandlung einzubeziehen. Die
Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht
von acht Abgeordneten unterfertigt sind, auf die
Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben
von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich
zu überreichen und von einem der unterfertigten
Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung
des Präsidenten kann die Verlesung auch
durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden
solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen
und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes
über die Vorlage die Verhandlung
zu vertagen.
(6) Der Nationalrat kann nach Schluß der
Debatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen
oder den Gegenstand nochmals an den
Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung
überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur
Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage
verworfen.
(7) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage
dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine
Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt,
kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes
Teiles beschließen, die Verhandlung über diese
Vorlage zu vertagen, um eine Sitzung zur Verhandlung
anderer Vorlagen einzuschieben.
§ 54
Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß
beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag
des Präsidenten oder auf Antrag eines
Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen
Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren
Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt
wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht
nicht vorliegen oder der Ausschuß
keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt
haben sollte.
§ 55
(1) Entschließungen, in welchen der Nationalrat
seinen Wünschen über die Ausübung der
Vollziehung Ausdruck gibt (Art. 52 Abs. 1
B-VG) oder durch welche der Nationalrat der
Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder
das Vertrauen versagt (Art. 74 Abs. 1 B-VG),
können auch im Zuge der Debatte über einen
Verhandlungsgegenstand im Nationalrat beantragt
werden, sofern sie mit diesem in inhaltlichem
Zusammenhang stehen. Werden gegen den
inhaltlichen Zusammenhang Einwendungen erhoben,
so entscheidet der Präsident.
(2) Solche Entschließungsanträge sind, wenn sie
von mindestens acht Abgeordneten einschließlich
des Antragstellers unterstützt werden, in die
Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung
erfolgt, wenn die Anträge nicht von acht
Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Untierstützungsfrage
des Präsidenten durch Erheben
von den Sitzen. Zu solchen Entschließungsanträgen
können weder Abänderungs- noch
Zusatzanträge gestellt werden.
(3) Diese Entschließungsanträge sind dem Präsidenten
schriftlich zu überreichen und von einem
der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen.
Auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung
auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(4) Die Abstimmung über Entschließungsanträge
gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3
erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1
und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen
Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die
Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen,
über die keine Abstimmung stattfindet, nach dem
Schluß der Debatte.
(5) Wird bei der zweiten Lesung eines Gesetzesvorschlages
die Spezialdebatte in Teilen abgeführt,
so kann die Abstimmung über Entschließungsanträge
bereits nach Abstimmung über den
jeweils in Verhandlung stehenden Teil der Vorlage
erfolgen. Werden Einwendungen erhoben,
so entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
§ 56
(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,
nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete
Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch
ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden
und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort
zur Abstimmung zu bringen.
(2) Wird der Antrag auf Schluß der Debatte
angenommen, so kommen die eingeschriebenen
Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder
Klub noch einen Redner melden.
(3) Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder
Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß
der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag
sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn
mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag
nicht von acht Abgeordneten unterfertigt ist, die
Unterstützungsfrage stellt.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß
der Debatte dürfen außer den von den
Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur
der Berichterstatter und bei einem Selbständigen
Antrag von Abgeordneten der Antragsteller
beziehungsweise einer der Antragsteller
das Wort nehmen.
§ 57
Der Nationalrat kann bei einzelnen Verhandlungen
für die Debatte und — wenn diese in
Teilen abgeführt wird — auch für jeden Teil
einer Debatte beschließen, daß die Redezeit eines
jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein
bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf
weniger als 20 Minuten kann jedoch die Redezeit
nicht herabgesetzt werden. Der Beschluß wird
ohne Debatte gefaßt.
§ 58
(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein
Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung
zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in
der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung
eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach
Schluß der Debatte über den Verhandkingsgegenstand
das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die
Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung
ist nur dann zulässig, wenn es sich
um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden
Abgeordneten handelt; sie darf fünf
Minuten nicht übersteigen.
(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach
eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen
die für eine tatsächliche Berichtigung oder
die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit
erstrecken.
§ 59
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen
nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen
keiner Unterstützung und werden, sofern
der Nationalrat nicht gemäß Abs. 3 die
Durchführung einer Debatte beschließt, vom
Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.
(2) Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen
Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum
Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das
Wort erst am Schlüsse der Sitzung zu erteilen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf
Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat
beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer
solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit
der Abgeordneten bis auf fünf Minuten beschränken.
§ 60
(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der
Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand
zu sprechen wünschen, haben sich bei einem
vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten
Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der
Angabe, ob sie „für" oder „gegen" sprechen werden,
zu melden. Diese Meldung kann auch durch
einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten
erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der
Sitzung entgegengenommen.
(2) Die gemeldeten Abgeordneten gelangen
in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte,
wobei der erste „Gegen"-Redner beginnt und
sodann zwischen „Für"- und „Gegen"-Rednern
abgewechselt wird.
(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder
mehrerer „Für"-Redner oder zweier oder mehrerer
„Gegen"-Redner bestimmt der Präsident
die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen,
in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte
zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend
zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und
Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener
Klubs Bedacht genommen wird.
(4) In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages
sowie in der Debatte über den Gegenstand
einer dringlichen Anfrage wird, abweichend
von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3, zwischen
„Für"- und „Gegen"-Rednern nicht unterschieden.
(5) Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung
zurückzuziehen oder diese an einen
anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das
Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand
schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten
werden.
(6) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend
ist, verliert das Wort.
(7) Wer vom Ausschuß als Berichterstatter für
den Nationalrat über einen Verhandlungsgegenstand
gewählt wurde (§ 42 Abs. 1) oder eben
mündlichen Bericht gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise
§ 45 zu erstatten hat, kann in der
Debatte über diesen Gegenstand nicht als „Für"
oder „Gegen"-Redner das Wort nehmen.
§ 61
Läßt sich einer der Präsidenten in die Rednerliste
eintragen, so übernimmt er in der Regel
erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder
den Vorsitz.
§ 62
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und
zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen
von den für sie bestimmten Rednerpulten
aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung
sowie in besonderen Fällen, in denen
der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen
die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie
der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident
des Rechnungshofes sprechen, wenn sie sich gemäß
§ 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden,
von der Regierungsbank aus.
§ 63
(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer
Debatte öfter als zweimal sprechen.
(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der
Bundesregierung und der von ihnen entsendeten
Staatssekretäre sowie des Präsidenten beziehungsweise
des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor,
schließt der Präsident die Debatte und erteilt
dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das
Schlußwort. Nimmt nach Schluß der Debatte
oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß
der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung
oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär
oder der Präsident beziehungsweise der
Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so
gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.
§ 64
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht
persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Summe darf nur durch
Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung
erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als
verneint angesehen.
§ 65
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge
sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung
der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck
gelangt.
(2) Es werden daher in der Regel die abändernden
Anträge vor dem Hauptantrag, und
zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur
Abstimmung gebracht.
(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet
der Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren.
Er hat den Gegenstand, über den
jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.
(4) Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung
der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung
und Ordnung der Fragen Antrag stellen, welcher,
wenn der Präsident dem Antrage nicht beitritt,
nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur
Abstimmung gebracht werden muß.
(5) Der Präsident kann, wenn er die Gründe
als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte
für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die
Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.
(6) Jeder Abgeordnete kann verlangen, daß
über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt
wird.
(7) Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern
er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der
Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen
für zweckmäßig erachtet, vorerst
eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu
bringen.
§ 66
(1) Die Abstimmung findet in der Regel durch
Aufstehen und Sitzenbleiben statt.
(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder
Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident
die Zahl der „für" oder „gegen" die Frage Stimmenden
bekanntgibt. Der Präsident kann jedoch
nach eigenem Ermessen von vornherein oder
wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft
erscheint, eine namentliche Abstimmung
anordnen.
(3) Wenn wenigstens 25 Abgeordnete vor
Eingang in das Abstimmungsverfahren schriftlich,
die Durchführung einer namentlichen Abstimmung
verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres
stattzugeben.
(4) Die namentliche Abstimmung findet durch
Abgabe von Stimmzetteln statt, die den Namen
des Abgeordneten und die Bezeichnung „Ja" oder
„Nein" tragen. Diese Stimmzettel sind in zwei
verschiedenen Farben hergestellt, je nachdem sie
auf „Ja" oder „Nein" lauten. Die Abgeordneten,
werden namentlich aufgerufen, und jeder legt
seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.
Hiebei werden die Stimmenden gezählt. Der Präsident
erklärt die Abstimmung für beendet,
worauf die damit beauftragten Bediensteten der
Parlamentsdirektion unter Aufsicht der Schriftführer
die Stimmenzählung vorzunehmen und
dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen
haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel
mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein,
so ist die Abstimmung zu wiederholen. Der
Präsident verkündet das Ergebnis der Abstimmung.
Die Namen der Abgeordneten sind, ja
nachdem sie mit „Ja" oder „Nein" gestimmt
haben, in das Stenographische Protokoll der Sitzung
aufzunehmen.
(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung
verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten
oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der
Nationalrat eine geheime Abstimmung beschließen.
Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln
statt, die mit „Ja" oder „Nein" vorgedruckt sind.
Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen.
Die Stimmenden werden gezählt, und jeder
legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.
Der Präsident erklärt die Abstimmung für beendet,
worauf die damit beauftragten Bediensteten
der Parlamentsdirektion unter Aufsicht
der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen
und dem Präsidenten das zahlenmäßige
Ergebnis mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der
Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden
nicht überein, so ist die Abstimmung zu wiederholen.
Der Präsident verkündet das Ergebnis der
Abstimmung.
(6) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend
ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
§ 67
(1) Wenn ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten
es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
über eine Entschließung, durch die der
Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder
das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1
B-VG), auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung
kann nur durch Beschluß des Nationalrates
erfolgen.
(2) Wenn mindestens 40 Abgeordnete es
schriftlich verlangen, ist die Abstimmung über
einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung
des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) auf
den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine
neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur
durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie
über Entschließungsanträge in der Debatte über
den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten
die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise
93 Abs. 6.
§ 68
(1) Der den Vorsitz führende Präsident stimmt
in der Regel nicht mit. Er kann sich jedoch, bevor
er das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen
hat, an derselben durch mündliche Bejahung
oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen.
An namentlichen und geheimen Abstimmungen
(§ 66 Abs. 4 und 5) sowie an Wahlen nimmt der
den Vorsitz führende Präsident immer teil.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
ist es keinem in der Sitzung anwesenden Abgeordneten
gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
Dies gilt auch für Abgeordnete, die Mitglieder
der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind.
X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung
von Gesetzesvorschlägen
§ 69
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den
Nationalrat entweder als Anträge von Abgeordneten
oder als Vorlagen der Bundesregierung.
Der Bundesrat kann durch Vermittlung der
Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat
stellen.
(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder
von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier
Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von
der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung vorzulegen.
Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes
gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit
Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden
nur auf Beschluß des Nationalrates in erste
Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag
kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung
der auf die Verteilung der Vorlage
folgenden Sitzung oder nach Beendigung der
Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.
(4) Gesetzesvorschläge von Abgeordneten
(Initiativanträge) sind, wenn der Antrag ein
diesbezügliches Verlangen enthält, in erste Lesung
zu nehmen. Bei der ersten Lesung eines solchen
Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei
mehreren Antragstellern nur der von ihnen Bezeichnete,
das Wort.
(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung
der allgemeinen Grundsätze der Vorlage
zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge
auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung
der Vorlage gestellt werden. Nach der
ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen,
weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen
und Gesetzesanträge des Bundesrates in
der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden
Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der
auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.
§ 70
(1) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgt
die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige
Anträge von Ausschüssen auf Erlassung
von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar
in zweite Lesung genommen.
(2) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen
Debatte über die Vorlage als Ganzes
(Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne
Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie
den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte
werden unter einem abgeführt, wenn
der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters
nicht anderes beschließt.
$71
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte
getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte
der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung
an den Ausschuß oder auf Zuweisung
an einen anderen Ausschuß gestellt werden. Die
Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am
Schluß der Generaldebatte.
(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner
darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die
Spezialdebatte eingeht.
(3) Beschließt der Nationalrat, in die Spezialdebatte
einzugehen, so folgt diese unmittelbar
der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die
Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.
§ 72
(1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt
der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich
oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung
kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten,
daß die Teilung der Spezialdebatte in einer
die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden
Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben,
entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt
der Nationalrat, welcher derselben der
Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können
von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen
Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet
ist, gestellt werden und sind, wenn sie von
mindestens acht Abgeordneten einschließlich des
Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung
einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt,
wenn die Anträge nicht von acht Abgeordneten
unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage
des Präsidenten durch Erheben
von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich
zu überreichen und von einem der unterfertigten
Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung
des Vorsitzenden kann die Verlesung auch
durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden
solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen
und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes
über den Gesetzesvorschlag die
Verhandlung zu vertagen.
(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage
hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen.
Der Nationalrat kann vor der Abstimmung beschließen,
die Verhandlung zu vertagen oder den
Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen
oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt
der Nationalrat, über den Gegenstand
zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage
verworfen.
§ 73
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte
unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen
des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte
unter einem abgeführt werden, kann der
Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für
sich zur Debatte und Abstimmung kommen.
Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet
der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann vor jeder Abstimmung
über den Gesetzesvorschlag beschließen, die
Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den
Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen
Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung
überzugehen. Beschließt der Nationalrat, zur
Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage
verworfen.
§ 74
(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung
beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist
die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf
Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten
kann der Nationalrat beschließen,
daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach
der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf
einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
(2) In der dritten Lesung können nur Anträge
auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei
der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben
haben, gestellt werden; ferner können Schreib-,
Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.
Entschließungsanträge können in der dritten
Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3) Eine Debatte über Anträge In der dritten.
Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat
im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist
bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.
XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung
anderer Verhandlungsgegenstände
§ 75
(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten, die
keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom
Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden
Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung
zugewiesen.
(2) Selbständige Anträge von Ausschüssen auf
Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung
von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere
Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung
zu nehmen. Dies gilt auch für Berichts von
Untersuchungsausschüssen und Berichte des
Hauptausschusses (§ 21 Abs. 2).
(3) Die Debatte und Abstimmung über die im
Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen erfolgen gemäß
den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates.
(4) Nimmt der Nationalrat den Bericht eines
Untersuchungsausschusses zur Kenntnis, so ist
damit die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses
beendet.
§ 76
(1) Vorlagen der Bundesregierung, die keine
Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten
in der auf die Verteilung nächstfolgenden
Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen
die Debatte und Abstimmung gemäß den
Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates.
(3) Anläßlich der Genehmigung des Abschlusses
eines Staatsvertrages kann der Nationalrat
beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50
Abs. 2 B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen,
daß der Staatsvertrag oder einzelne
genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt,
sondern in anderer zweckentsprechender
Weise kundzumachen sind (Art. 49
Abs. 2 B-VG).
§ 77
(1) Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse
des Nationalrates werden dem Nationalrat
durch Vermittlung des Bundeskanzlers
schriftlich mitgeteilt (Art. 42 Abs. 3 B-VG) und
vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden
Sitzung einem Ausschuß zugewiesen.
Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung
des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses
oder einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen
die Debatte und Abstimmung im Nationalrat.
Schlägt der Ausschuß die Wiederholung des
ursprünglichen Gesetzesbeschlusses durch den
Nationalrat vor, so finden die Allgemeinen Bestimmungen
über die Geschäftsbehandlung in
den Sitzungen des Nationalrates Anwendung.
Richtet sich der Antrag des Ausschusses jedoch
auf die Beschlußfassung eines neuen Gesetzes, so
tritt der Nationalrat in die zweite Lesung gemäß
den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung
von Gesetzesvorschlägen ein.
§ 78
(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer
Mitglieder sowie Berichte parlamentarischer Delegationen
werden vom Präsidenten in der auf die
Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß
zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen
die Debatte und Abstimmung gemäß den
Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates.
§ 79
(1) Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß
vor. Er erstattet dem Nationalrat
über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr
spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres sowie
über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung
gemäß § 99 Bericht. Überdies kann der
Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen
jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den
Nationalrat berichten.
(2) Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse
werden vom Präsidenten in
der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung
dem für die Verhandlung dieser Vorlagen eingesetzten
ständigen Ausschuß (Rechnungshofausschuß)
zur Vorberatung zugewiesen.
(3) Über die Berichte des Rechnungshofes hat
der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs
Wochen zu beginnen. Der Vorberatung durch
den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung
gemäß den Allgemeinen Bestimmungen
über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen
des Nationalrates.
(4) Beim Bundesrechnungsabschluß hat der
Ausschußantrag im Falle der Genehmigung einen
diesbezüglichen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.
Der Nationalrat tritt in diesem Fall in
die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen
über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
ein.
§ 80
(1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung eines Abgeordneten gemäß § 10
Abs. 2, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10
Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63
Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung
zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung
des Nationalrates weist der Präsident dem
mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen
Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem
Einlangen zu.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen
die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen
Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates.
Bei Mitteilungen von Behörden gemäß § 10
Abs. 3 obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien
Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.
(3) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß
dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu
erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten
Tag der gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen sechswöchigen
Frist hierüber abstimmen kann.
(4) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig
Bericht erstattet, hat der Präsident das
Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten
Tag der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu
stellen.
§ 81
Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung
gemäß § 19 Abs. 2 sowie Mitteilungen
über die Ernennung von Mitgliedern
der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21
Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn
dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich
verlangt wird. Werden Einwendungen gegen
den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der
Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch
nicht länger als bis an das Ende der nächsten
Sitzung aufgeschoben werden.
XII. Beschlüsse und Wahlen
§ 82
(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten
und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten
in folgenden Fällen
1. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen
enthaltene Verfassungsbestimmungen können
nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden; dies gilt auch bei Genehmigung des
Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch
diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt
wird.
2. Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Abgeordneten
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
3. Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses,
gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat,
ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten
notwendig.
4. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit
dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer
Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die
Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.
5. Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit
dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung
oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit
gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung
erhoben wird, bedarf es der
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.
6. Zu einem Beschluß des Nationalrates auf
Einberufung der Bundesversammlung durch den
Bundeskanzler gemäß Art. 60 Abs. 6 B-VG ist
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates
betreffend eine der im Art. 14 Abs. 10
und im Art. 14 a Abs. 8 B-VG aufgezählten
Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Abgeordneten und eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung
des Abschlusses der die im Art. 14
Abs. 10 B-VG aufgezählten Angelegenheiten
betreffenden Staatsverträge.
8. Ferner bedarf es einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Abgeordneten in den
Fällen des § 44 Abs. 2 und des § 49 Abs. 5 dieses
Bundesgesetzes.
(3) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des
Abs. 1 sowie des § 87 anzuwenden.
(4) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen
enthaltene Verfassungsbestimmungen sind
ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(5) Ebenso sind Staatsverträge oder in Staatsverträgen
enthaltene Bestimmungen, durch die
Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, bei
der Genehmigung des Abschlusses ausdrücklich
als „verfassungsändernd" zu bezeichnen.
§ 83
Der Präsident des Nationalrates verfügt auf
Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle
(§ 51) die Ausfertigung und Zustellung der vom
Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.
§ 84
(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates
ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß
Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung
durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung
zu unterziehen, wenn der Nationalrat es
beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten
es verlangt.
(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen
Beschlusses des Nationalrates ist dem Präsidenten
schriftlich zu überreichen und ist, wenn
er von mindestens acht Abgeordneten einschließlich
des Antragstellers unterstützt ist, unmittelbar
in Verhandlung zu ziehen. Die Unterstützung erfolgt,
wenn der Antrag nicht von acht Abgeordneten
unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage
des Präsidenten durch Erheben von den
Sitzen. Ein solcher Antrag kann bereits in der
zweiten Lesung gestellt werden und gelangt nach
der dritten Lesung zur Abstimmung.
§ 85
Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist
nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42
B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den
Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten
Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von
einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.
§ 86
(1) Ein Drittel der Abgeordneten kann gemäß
Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder
ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte
nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen
Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig
aufgehoben werden. Das Begehren
hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes
sprechenden Bedenken im einzelnen
darzulegen.
(2) Die Abgeordneten, die ein Begehren im
Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben außerdem
einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre
Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
zu bezeichnen.
§ 87
(1) Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen
Gegenstand der Tagesordnung (§ 50 Abs. 2).
Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen
Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage
vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder
in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt
werden.
(2) Wahlen werden in der Regel mittels Stimmzettel
durchgeführt und durch unbedingte Mehrheit
der gültigen Stimmen entschieden. Für die
Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen
der §§ 30, 32 und 33.
(3) Wahlvorschläge, die dem Präsidenten vor
Beginn des Wahlvorganges schriftlich überreicht
wurden, sind von diesem dem Nationalrat zur
Kenntnis zu bringen, doch sind auch Stimmzettel
gültig, die auf einen anderen wählbaren Kandidaten
lauten.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes werden auf Vorschlag des
Hauptausschusses gewählt.
(5) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte
Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so wird
eine zweite Wahl vorgenommen. Ergibt sich auch
bei dieser keine unbedingte Stimmenmehrheit,
so findet die engere Wahl statt. In diese kommen
diejenigen, welche bei der zweiten Wahl die meisten
Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl
der zu Wählenden. Haben bei der zweiten Wahl
mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das
Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,
so entscheidet ebenfalls das Los.
(6) Erzielt keiner der eingebrachten Wahlvorschläge
bei der ersten oder zweiten Wahl die
erforderliche Mehrheit, so können diese zugunsten
eines einzigen Wahlvorschlages zurückgezogen
werden.
(7) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann
auf Vorschlag des Präsidenten über diesen durch
Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt werden.
Erhebt sich jedoch eine Einwendung, so hat es
bei der Wahl mittels Stimmzettel zu bleiben.
Die Wahl des Präsidenten, des Zweiten und des
Dritten Präsidenten ist stets mittels Stimmzettel
durchzuführen.
§ 88
(1) Bei Wahlen mittels Stimmzettel gibt der
Präsident an, in welcher Form der Wahlvorschlag,
für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu
machen ist.
(2) Sobald der Präsident die Durchführung
der Wahl anordnet, haben die Abgeordneten
ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten bestimmte
Bedienstete der Parlamentsdirektion begeben
sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen
und nehmen von jedem Abgeordneten dessen
Stimmzettel in Empfang. Die mit Abnahme der
Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald
der Präsident den Wahlvorgang für beendet
erklärt, unter Aufsicht der Schriftführer
die Stimmenzählung vorzunehmen und deren Ergebnis
dem Präsidenten mitzuteilen, der das
Wahlergebnis verkündet.
(3) Auf Anordnung des Präsidenten kann von
vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der
Wahl zweifelhaft erscheint, diese durch Hinterlegung
der Stimmzettel in eine Urne erfolgen.
Hiezu werden die Abgeordneten namentlich aufgerufen
und gezählt. Wer beim Aufruf seines
Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich
keinen Stimmzettel abgeben. Stimmt die Zahl
der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden
nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen,
falls die Differenz das Ergebnis der Wahl
beeinflussen könnte.
(4) Stimmzettel, aus denen der Wahlwille nicht
eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
XIII. Anfragen
§ 89
(1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu,
an den Präsidenten des Nationalrates und an die
Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen
zu richten.
(2) Der Befragte hat schriftlich zu antworten.
Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten
Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der
Beantwortung zu begründen.
§ 90
Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung
der Bundesregierung zu überprüfen, deren
Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung
zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere
Regierungsakte sowie Angelegenheiten
der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung
des Bundes als Träger von Privatrechten.
§ 91
(1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb
einer Tagung an die Bundesregierung oder eines
ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten
schriftlich mit mindestens vier Abschriften
zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig
beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf
Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen,
versehen sein und sind dem Befragten durch die
Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(2) Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich
bis zum Einlangen der Beantwortung beim
Präsidenten zurückziehen. Der Präsident teilt
dies in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat
mit und veranlaßt die Verständigung des
befragten Regierungsmitgliedes.
(3) Die Verlesung einer Anfrage findet nur
auf Anordnung des Präsidenten statt.
(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten
mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist
dem Befragten eine Erteilung der gewünschten
Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der
Beantwortung zu begründen. Jeder schriftlichen
Beantwortung sind mindestens vier Abschriften
beizulegen. Auf mündliche Beantwortungen finden
die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81
sinngemäß Anwendung.
§ 92
(1) Auf Antrag von acht Abgeordneten kann
ohne Debatte beschlossen werden, daß über die
schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung
oder eines ihrer Mitglieder gerichteten
Anfrage in der Sitzung, in welcher der Präsident
das Einlangen der Anfragebeantwortung bekanntgegeben
hat, vor Eingang in die Tagesordnung
oder nach deren Erledigung eine Besprechung
stattfindet.
(2) Die Besprechung hat ohne weiteres stattzufinden,
wenn sie von mindestens 20 Abgeordneten
schriftlich verlangt wird. Kein Abgeordneter
darf jedoch mehr als zwei in derselben
Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von
Anfragebeantwortungen unterzeichnen.
(3) Richtet sich das Verlangen auf Durchführung
der Besprechung vor Eingang in die Tagesordnung,
so hat der Präsident das Recht, diese
Besprechung an den Schluß der Sitzung, aber
nicht über 16 Uhr hinaus, zu verlegen.
(4) Bei der Besprechung einer Anfragebeantwortung
darf kein Redner länger als 20 Minuten
sprechen.
(5) Bei einer solchen Besprechung kann nur
der Antrag gestellt werden, der Nationalrat
nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht
zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung
beigegeben sein.
§ 93
(1) Auf Antrag von acht Abgeordneten kann
ohne Debatte beschlossen werden, daß eine in.
derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage
an ein Mitglied der Bundesregierung vom
Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung
oder nach deren Erledigung mündlich begründet;
werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand
stattfinde.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung
oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist
verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage
und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme
zum Gegenstand abzugeben. Es kann
jedoch auch gemäß § 91 Abs. 4 mündlich antworten.
(3) Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres
stattzufinden, wenn dies von mindestens
20 Abgeordneten schriftlich verlangt wird.
Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei
in derselben Sitzung eingebrachte dringliche Anfragen
unterzeichnen.
(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die
dringliche Behandlung einer Anfrage noch vor
Eingang in die Tagesordnung durchzuführen, so
hat der Präsident das Recht, diese an den Schluß
der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, zu
verlegen.
(5) In der Debatte über dringliche Anfragen
darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge
gestellt werden. Der Präsident kann
die Abstimmung über sie an den Beginn der
nächsten Sitzung verlegen.
§ 94
(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen
des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an
die Mitglieder der Bundesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung
oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist
verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben
Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten.
Ist dem Befragten die Erteilung der
gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er
dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden
eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.
(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum
Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der
schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen
beim Präsidenten zurückziehen.
(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit
einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident
nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.
Häufen sich die Anfragen, so kann
zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des
Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt
werden.
§ 95
(1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des
§ 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage
enthalten und nicht in mehrere Unterfragen
geteilt sein.
(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen,
werden vom Präsidenten an den anfragenden
Abgeordneten zurückgestellt.
(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion
in fünffacher Ausfertigung, spätestens
am vierten Tage vor der Sitzung des
Nationalrates, in der die Frage aufgerufen werden
soll, einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist
auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so ist der vorangehende Werktag als
letzter Tag der Frist anzusehen. Die Parlamentsdirektion
hat die eingebrachten Anfragen dem
Befragten unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit
den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, insbesondere
unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt
des Einlangens und die ressortmäßige Zugehörigkeit,
die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden
Anfragen.
(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen
werden vor der Sitzung vervielfältigt und an
alle Abgeordneten sowie an die im Saale als
Zuhörer anwesenden Personen verteilt. Beim
Aufruf wird die Frage nicht mündlich wiederholt,
jedoch ist ihr Wortlaut jeweils vor dem Text der
mündlichen Beantwortung im Stenographischen
Protokoll der Sitzung abzudrucken.
§ 96
(1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident
die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt,
wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend
ist.
(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret
zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.
(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der
Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen
zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete,
jedoch höchstens drei, je eine weitere
Zusatzfrage stellen.
(4) Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig
zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort,
so bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in
der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind,
wobei er auf eine Abwechslung zwischen den
Fragestellern verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen
hat.
(5) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und
den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen.
§ 97
(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden
innerhalb von vier Wochen nach ihrem
Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde,
kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage
erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung
wünscht.
(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen
eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers
gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung
der gewünschten Auskunft nicht möglich,
so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu
begründen. Jeder schriftlichen Beantwortung sind
mindestens vier Abschriften beizulegen.
(3) Der Präsident gibt das Einlangen der
schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden
Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt
deren Vervielfältigung und Verteilung an die
Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß
ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen
Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.
XIV. Enqueten
§ 98
(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann
auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung
einer parlamentarischen Enquete (Einholung
schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von
Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen)
über Angelegenheiten, in denen die
Gesetzgebung Bundessache ist, beschließen. Die
parlamentarische Enquete dient zur Information
der Abgeordneten; es werden keine Beschlüsse
gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete
gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu
überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis
und Tag der parlamentarischen Enquete
zu enthalten. Als Verhandlungstermine
können, wenn es der Umfang des Gegenstandes
erfordert, auch mehrere Tage vorgeschlagen werden.
(3) Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder
des Hauptausschusses in einer Sitzung,
daß ein solcher Antrag auf Abhaltung einer Enquete
in Verhandlung genommen wird, so hat
der Präsident den Antrag auf die Tagesordnung
der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses
zu stellen.
(4) Die Enquete steht, wenn der Hauptausschuß
nicht auf Vorschlag des Präsidenten anderes beschließt,
unter dessen Vorsitz. Alle Personen, die
berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des
Nationalrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer
anwesend sein.
(5) Im übrigen finden für Worterteilungen,
tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur
Sache und zur Ordnung die Bestimmungen der
§§ 41 Abs. 5, 58, 101 und 102 sinngemäß Anwendung.
(6) Über die Verhandlungen werden Stenographische
Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.
Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen
obliegen dem Präsidenten.
XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof
§ 99
(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines
Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen,
den Rechnungshof mit der Durchführung
besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu
beauftragen.
(2) Wenn der gemäß § 26 eingebrachte Antrag
von mindestens einem Drittel der Abgeordneten
schriftlich unterstützt ist und sich auf
einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle
des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit
der Bundesgebarung (Art. 122 Abs. 1 B-VG)
bezieht, ist eine Gebarungsüberprüfung auch ohne
Beschluß des Nationalrates durchzuführen. In
diesem Fall wird das Verlangen vom Präsidenten
am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntgegeben.
(3) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne
des Abs. 1 beziehungsweise ein Verlangen im
Sinne des Abs. 2 unverzüglich dem Rechnungshof
mitzuteilen.
(4) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat
über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu berichten.
(5) Solange der Rechnungshof über die Durchführung
einer Überprüfung gemäß Abs. 2 dem
Nationalrat keinen Bericht erstattet hat, kann
kein weiteres solches Verlangen gestellt werden.
XVI. Eingaben an den Nationalrat
§ 100
(1) Eingaben an den Nationalrat bilden nur
dann einen Gegenstand der Verhandlung (§ 21),
wenn sie von einem Abgeordneten überreicht
werden (Petitionen). Der Präsident weist Petitionen
mit Rücksicht auf ihren Inhalt denjenigen
Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter
Gegenstände eingesetzt sind.
(2) Eingaben, die nicht von einem Abgeordneten
überreicht wurden, sind vom Präsidenten
als zur Verhandlung durch den Nationalrat ungeeignet
zurückzustellen.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 23
Abs. 3 kann der Präsident bei Vorliegen triftiger
Gründe verfügen, daß eine Petition vervielfältigt
und an die Abgeordneten verteilt wird.
(4) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen
die Debatte und Abstimmung gemäß den
Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftebehandlung
in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Petitionen, über welche innerhalb von sechs
Monaten nach der Zuweisung vom Ausschuß kein
Bericht erstattet wurde, sind vom Präsidenten
an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung
zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten.
XVII. Ordnungsbestimmungen
§ 101
(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den
Ruf des Präsidenten „zur Sache" nach sich.
(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache" kann
der Präsident dem Redner das Wort entziehen.
§ 102
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den
Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist,
den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende
Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident
die Mißbilligung darüber durch den Ruf
„zur Ordnung" aus.
(2) Der Präsident kann in diesem Falle die
Rede unterbrechen und dem Redner das Wort
auch völlig entziehen.
§ 103
(1) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen
berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf
„zur Sache" oder „zur Ordnung" verlangen. Der
Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an
den Nationalrat.
(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den
Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist,
Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser
vom Präsidenten des Nationalrates auch am
Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der
nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und
auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen
Berechtigten gefordert werden.
§ 104
Wenn der Präsident einen Redner unterbricht,
hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm
das Wort entzogen werden kann.
§ 105
Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache
des Nationalrates und seiner
Ausschüsse.
§ 106
Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen
Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen
auf Durchführung einer Volksabstimmung
gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf
Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
gemäß § 86 sind schriftlich
mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten
an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen
Behandlung zu richten,
§ 107
Bei Berechnung der Fristen nach diesem Bundesgesetz
bleibt außer im Falle des § 10 Abs. 2
auch in den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 2,
26 Abs. 7, 79 Abs. 3 und 100 Abs. 5 die tagungsfreie
Zeit außer Betracht.
XVIII. Schlußbestimmungen
§ 108
Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von
Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26)
geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung
der ersten Lesung einer Ausschußberatung
zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht
zu erstatten, worauf die zweite Lesung im
Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß
der zweiten Lesung die dritte Lesung
stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 82 Abs. 2 Z.2.
§ 109
(1) Dieses Bundesgesetz tritt — mit Ausnahme
des § 86 — mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86
tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert
das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.
Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des
Nationalrates, seine Wirksamkeit.