410. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Anton am Arlberg und Klösterle am Arlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der S 16 Arlberg Schnellstraße
wird im Bereich der Gemeinden St. Anton
am Arlberg und Klösterle am Arlberg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
knapp westlich des Ganderbaches bei Projekt-km
15,95, führt von dort über die Anschlußstelle
„St. Anton — Pettneu" mit Zu- und Abfahrtsrampen
zur B 197 Arlberg Straße, durch einen Vortunnel
zur Rosannaschlucht, nach Querung derselben
im Haupttunnel in das Gemeindegebiet
von Klösterle und endet dort an der Anschlußstelle
„Langen" mit Zu- und Abfahrtsrampen zur
B 197 Arlberg Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie der Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt
einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, bei den Ämtern der Tiroler und Vorarlberger
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
St. Anton am Arlberg und Klösterle am Arlberg
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 :1000 bzw. 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.