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410_1973 AT

410. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Anton am Arlberg und Klösterle am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden St. Anton am Arlberg und Klösterle am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der S 16 Arlberg Schnellstraße

wird im Bereich der Gemeinden St. Anton

am Arlberg und Klösterle am Arlberg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

knapp westlich des Ganderbaches bei Projekt-km

15,95, führt von dort über die Anschlußstelle

„St. Anton — Pettneu" mit Zu- und Abfahrtsrampen

zur B 197 Arlberg Straße, durch einen Vortunnel

zur Rosannaschlucht, nach Querung derselben

im Haupttunnel in das Gemeindegebiet

von Klösterle und endet dort an der Anschlußstelle

„Langen" mit Zu- und Abfahrtsrampen zur

B 197 Arlberg Straße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie der Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt

einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, bei den Ämtern der Tiroler und Vorarlberger

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

St. Anton am Arlberg und Klösterle am Arlberg

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 :1000 bzw. 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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