410. Verordnung: Zuständigkeit bestimmter Disziplinarkommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1965 wird verordnet
§ 1. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen
für Berufsoffiziere werden auch für
die bei den jeweils nachstehend genannten Dienststellen
in Verwendung stehenden Berufsoffiziere
als in 1. Instanz zuständige Disziplinarkommissionen
bestimmt, und zwar
1. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Kommando der 5. Jägerbrigade
für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando
II, Ausbildungsregiment 10, Panzerbataillon
4, Versorgungsregiment 2, Artillerieregiment
2, bei der Fliegerabwehrabteilung 2,
Heeresbesoldungsstelle II oder bei der Heereswirtschaftsanstalt
Graz (ausgenommen Lagerabteilung
Klagenfurt) in Verwendung stehen;
2. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Kommando der 7. Jägerbrigade
für Berufsoffiziere, die beim TelBataillon 2,
Pionierbataillon 2 oder bei der Lagerabteilung
Klagenfurt der Heereswirtschaftsanstalt Graz
in Verwendung stehen;
3. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Fliegerbrigadekommando
für Berufsoffiziere, die beim Kommando der
Luftstreitkräfte, bei dessen Kommandokompanie,
bei der FliegerTelAbteilung oder bei
der Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät in
Verwendung stehen;
4. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Wien
für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium
für Landesverteidigung, bei den dem
Bundesministerium für Landesverteidigung
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen im
örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Wien (ausgenommen die Außenstellen
der Landesverteidigungsakademie in
Graz und Innsbruck), bei den dem Gruppenkommando
I unterstellten Heeres- und Gruppentruppen
(ausgenommen II. Bataillon des
HeeresTelRegiments) im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Militärkommandos Wien, bei
der Heeressanitätsstelle, bei den dem Militärkommando
Wien unterstellten Dienststellen,
bei der Heeresbesoldungsstelle I oder bei den
dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten
Prüf- und Versuchsstellen (ausgenommen die
Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät, die
Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und
Munition sowie die Prüf- und Versuchsstelle
für Pionier- und Bauwesen) in Verwendung
stehen;
5. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Niederösterreich
für Berufsoffiziere, die bei den dem Bundesministerium
für Landesverteidigung unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Niederösterreich, bei den dem Gruppenkommando
I unterstellten Heeres- und Gruppentruppen
im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Militärkommandos Niederösterreich, bei
den dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen (ausgenommen die
Verwaltungsstelle Wr. Neustadt), bei der Prüf-
und Versuchsstelle für Waffen und Munition
oder Prüf- und Versuchsstelle für Pionier- und
Bauwesen in Verwendung stehen;
6. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Burgenland
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Burgenland unterstellten Dienststellen
(ausgenommen Landwehrbataillon 112)
in Verwendung stehen;
7. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Steiermark
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Steiermark unterstellten Dienststellen,
bei der Außenstelle Graz der Landesverteidigungsakademie
oder der Nachrichtenstelle
für Steiermark in Verwendung stehen;
8. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Kärnten
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Kärnten unterstellten Dienststellen
oder bei der Nachrichtenstelle für
Kärnten in Verwendung stehen;
9. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Oberösterreich
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Oberösterreich unterstellten
Dienststellen, bei der Heeres-Unteroffiziersschule,
Lagerabteilung Hörsching der Heereswirtschaftsanstalt
Salzburg oder bei der Nachrichtenstelle
für Oberösterreich in Verwendung
stehen;
10. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Salzburg
für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando
III, bei den diesem Gruppenkommando
unterstellten Gruppentruppen, bei
den dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen, beim II. Bataillon des
HeeresTelRegiments, bei der Jägerschule,
Heereswirtschaftsanstalt Salzburg (ausgenommen
Lagerabteilung Hörsching), Heeresbesoldungsstelle
III oder Nachrichtenstelle
für Salzburg in Verwendung stehen;
11. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Tirol
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Tirol unterstellten Dienststellen,
bei der Außenstelle Innsbruck der Landesverteidigungsakademie,
Erkennungsmarkenevidenzsteile
Wörgl, Heereswirtschaftsanstalt
St. Johann/Tirol oder bei der Nachrichtenstelle
für Tirol und Vorarlberg in Verwendung
stehen;
12. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Militärkommando Vorarlberg
für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando
Vorarlberg unterstellten Dienststellen
in Verwendung stehen;
13. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere
beim Kommando der Theresianischen Militärakademie
für Berufsoffiziere, die bei der Verwaltungsstelle
Wr. Neustadt in Verwendung stehen.
§ 2. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen
für zeitverpflichtete Soldaten
werden auch für die bei den jeweils nachstehend
genannten Dienststellen in Verwendung stehenden
zeitverpflichteten Soldaten als in 1. Instanz
zuständige Disziplinarkommissionen bestimmt,
und zwar
1. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Wöllersdorf in
Verwendung stehen;
2. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Hamburg oder
bei den dem Militärkommando Burgenland
unterstellten Dienststellen in Bruckneudorf,
Kaisersteinbruch und Neusiedl/See in Verwendung
stehen;
3. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 2
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Burgenland unterstellten
Dienststellen in Eisenstadt und
Oggau in Verwendung stehen;
4. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Kasernkommando der Maximilian-Kaserne
in Verwendung stehen;
5. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 11 oder bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Krems und
Mautern in Verwendung stehen;
6. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 10
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in St. Pölten,
Spratzern und Neulengbach in Verwendung
stehen;
7. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 9 oder bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Allentsteig, Horn
und Weitra in Verwendung stehen;
8. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 9
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 34 oder bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Götzendorf in
Verwendung stehen;
9. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons
33
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Panzertruppenschule oder bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Zwölfaxing in Verwendung
stehen;
10. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 9
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Panzergrenadierbataillon 35 in Verwendung
stehen;
11. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Ausbildungsregiments 2
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
Pionierbataillon 1, bei der Heeresaufklärungsabteilung
oder bei den dem Militärkommando
Niederösterreich unterstellten Dienststellen
in Mistelbach, Stockerau und Leobendorf
in Verwendung stehen;
12. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Gardebataillons
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim
TelBataillon 1, bei der Kommandokompanie
des Gruppenkommandos I, Heeresbesoldungsstelle
I, Nachrichtenstelle für Wien, Niederösterreich
und Burgenland, Sanitätsschule, bei
den dem Militärkommando Wien unterstellten
Dienststellen oder bei den dem Amt für
Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen
(ausgenommen die Prüf- und
Versuchsstelle für Waffen und Munition,
Prüf- und Versuchsstelle für Pionier- und
Bauwesen, Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät)
in Verwendung stehen;
13. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in der Bechtolsheimkaserne
in Verwendung stehen;
14. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Großenzersdorf
in Verwendung stehen;
15. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Artillerieregiments 1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Baden, Großmittel,
Brunn/Gebirge und Felixdorf in Verwendung
stehen;
16. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Pioniertruppenschule
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Klosterneuburg,
bei der Heereswirtschaftsanstalt Klosterneuburg
oder bei der Prüf- und Versuchsstelle
für Pionier- und Bauwesen in Verwendung
stehen;
17. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des
HeeresTelRegiments
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Militärvikariat,
Evangelischen Militärseelsorge-
amt, bei der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,
Landesverteidigungsakademie, TelTruppenschule,
beim Kommando der Heeresversorgungstruppen,
den diesem Kommando unterstellten
Dienststellen im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Gruppenkommandos I,
beim Fernmeldeaufklärungsbataillon, Kommandobataillon
des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, Heerespsychologischen
Dienst oder bei der Fernmeldeauswertestelle
in Verwendung stehen;
18. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Artillerieschule
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Heereskraftfahrschule, Heeresbekleidungsanstalt
oder Prüf- und Versuchsstelle für Waffen
und Munition in Verwendung stehen;
19. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Heerespionierbataillons
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in Melk in Verwendung
stehen;
20. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Akademikerbataillons
der Theresianischen Militärakademie
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Schulbataillon
oder bei der Stabskompanie der
Theresianischen Militärakademie, bei den dem
Militärkommando Niederösterreich unterstellten
Dienststellen in der Burg Wr. Neustadt
und in der Daunkaserne oder bei der
Verwaltungsstelle Wr. Neustadt in Verwendung
stehen;
21. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Heeresfachschule
für Technik
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Luftschutztruppenschule, Heeressport- und
Nahkampfschule, Heeresnachschub- und
Wirtschaftsschule oder bei der Heeressanitätsstelle
in Verwendung stehen;
22. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons
5
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Leibnitz in Verwendung
stehen;
23. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
17
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Straß, Radkersburg
und Wagna bei Leibnitz in Verwendung stehen;
24. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
18
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Aigen/Ennstal und
Leoben in Verwendung stehen;
25. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
19
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Burgenland unterstellten
Dienststellen in Güssing, Oberwart
und Pinkafeld in Verwendung stehen;
26. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung
5
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Artillerieregiment
2 oder bei den dem Militärkommando
Steiermark unterstellten Dienststellen
in Feldbach und Fehring in Verwendung
stehen;
27. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments
2
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Kommandokompanie des Gruppenkommandos
II, Panzerbataillon 4, Heereswirtschaftsanstalt
Graz (ausgenommen Lagerabteilung
Klagenfurt), Heeresbesoldungsstelle II, Nachrichtenstelle
für Steiermark, bei den dem
Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Graz, Thalerhof, Lieboch und
Gratkorn oder bei den Dienststellen der
Heeresversorgungstruppen im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Militärkommandos
Steiermark in Verwendung stehen;
28. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung
2
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Steiermark unterstellten
Dienststellen in Zeltweg und auf der
Seetaleralpe in Verwendung stehen;
29. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons
7
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Brigadeartillerieabteilung 7, Nachrichtenstelle
für Kärnten, bei den Dienststellen der Heeresversorgungstruppen
im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Militärkommandos Kärnten,
bei der Lagerabteilung Klagenfurt der Heereswirtschaftsanstalt
Graz oder bei den dem
Militärkommando Kärnten unterstellten
Dienststellen in Klagenfurt, Bleiburg und
Wolfsberg in Verwendung stehen;
30. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
26
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Kärnten unterstellten
Dienststellen in Spittal/Drau und Iselsberg in
Verwendung stehen;
31. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
27
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Jägerbataillon
25 in Verwendung stehen;
32. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des TelBataillons
2
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Pionierbataillon
2 oder bei den dem Militärkommando
Kärnten unterstellten Dienststellen in
Villach, Seebach und Obere Fellach in Verwendung
stehen;
33. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons
4
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Oberösterreich unterstellten
Dienststellen (ausgenommen die
Dienststellen in Ried), bei der Nachrichtenstelle
für Oberösterreich oder bei der Lagerabteilung
Hörsching der Heereswirtschaftsanstalt
Salzburg in Verwendung stehen;
34. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons
13
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem
Militärkommando Oberösterreich unterstellten
Dienststellen in Ried in Verwendung
stehen;
35. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons
14
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
Dienststellen der Heeresversorgungstruppen
im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos
Oberösterreich in Verwendung
stehen;
36. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons
15
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Panzerartillerieabteilung 4 in Verwendung
stehen;
37. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons
6
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Nachrichtenstelle für Tirol und Vorarlberg,
Lagerabteilung Innsbruck der Heereswirtschaftsanstalt
Salzburg, beim Flugplatzzug
Schwaz der Fliegerhorstabteilung 3, oder bei
den dem Militärkommando Tirol unterstellten
Dienststellen in Innsbruck, Schwaz und
Lienz in Verwendung stehen;
38. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
21
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Erkennungsmarkenevidenzstelle Wörgl,
Heereswirtschaftsanstalt St. Johann/Tirol,
oder bei den dem Militärkommando Tirol
unterstellten Dienststellen in Kufstein, St.
Johann/Tirol und Wörgl in Verwendung stehen;
39. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
22
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
1. Kompanie des Jägerbataillons 23 oder bei
den dem Militärkommando Tirol unterstellten
Dienststellen in Absam, Solbad Hall, Imst
und Landeck in Verwendung stehen;
40. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons
23
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Vorarlberg unterstellten
Dienststellen in Verwendung stehen;
41. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung
6
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Tirol unterstellten
Dienststellen in Solbad Hall und Lizum/Walchen
oder bei den Dienststellen der Heeresversorgungstruppen
im örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Militärkommandos Tirol in
Verwendung stehen;
42. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments
3
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen in Salzburg, Glasenbach, Wels/
Siezenheim und Thalgau, bei der Nachrichtenstelle
für Salzburg, Heeresbesoldungsstelle III,
Heereswirtschaftsanstalt Salzburg (ausgenommen
Lagerabteilung Innsbruck) oder bei den
Dienststellen der Heeresversorgungstruppen
im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Mili-
tärkommandos Salzburg (ausgenommen Munitionslager
Saalfelden) in Verwendung stehen;
43. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung
3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Artillerieregiment
3 oder bei der Kommandokompanie
des Gruppenkommandos III in
Verwendung stehen;
44. die Disziplinarkommission, für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Jägerschule
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen in Saalfelden, Hochfilzen und
Felbertal oder beim Munitionslager Saalfelden
in Verwendung stehen;
45. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando des II. Bataillons/
HeeresTelRegiment
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den
dem Militärkommando Salzburg unterstellten
Dienststellen in St. Johann/Pongau in Verwendung
stehen;
46. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung
1
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Kommandokompanie des Kommandos der
Luftstreitkräfte, beim Stabsbataillon der Fliegerbrigade,
bei der 2. Staffel des I. Geschwaders
oder beim III. Geschwader des Fliegerregiments
1 oder bei der FliegerTelAbteilung
(ausgenommen Richtverbindungskompanie)
in Verwendung stehen;
47. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung
2
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Stabszug
oder I. Geschwader des Fliegerregiments
2, II. Geschwader des Fliegerregiments
1 (ausgenommen 1. Staffel) oder bei
der 2. Staffel des JaboGeschwaders 1 in Verwendung
stehen;
48. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung
3
für zeitverpflichtete Soldaten, die beim JaboGeschwader
1 (ausgenommen 2. Staffel), beim
Stabszug, I. Geschwader (ausgenommen
2. Staffel) oder bei der 1. Staffel des II. Geschwaders
des Fliegerregiments 1, beim Fliegerausbildungsbataillon
oder bei der Richtverbindungskompanie
der FliegerTelAbteilung
in Verwendung stehen;
49. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Kommando der Luftabwehrabteilung
für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der
Stabskompanie des Luftabwehrbrigadekommandos,
2. Kompanie des Radarbataillons
(mot.), Fliegerabwehrwaffentruppenschule, bei
den dem Militärkommando Niederösterreich
unterstellten Dienststellen in Langenlebarn
oder bei der Prüf- und Versuchsstelle für
Fluggerät in Verwendung stehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. November
1971 in Kraft.