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410_1971 AT

410. Verordnung: Zuständigkeit bestimmter Disziplinarkommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Zuständigkeit bestimmter Disziplinarkommissionen

Auf Grund des § 35 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1965 wird verordnet

§ 1. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen

für Berufsoffiziere werden auch für

die bei den jeweils nachstehend genannten Dienststellen

in Verwendung stehenden Berufsoffiziere

als in 1. Instanz zuständige Disziplinarkommissionen

bestimmt, und zwar

1. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Kommando der 5. Jägerbrigade

für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando

II, Ausbildungsregiment 10, Panzerbataillon

4, Versorgungsregiment 2, Artillerieregiment

2, bei der Fliegerabwehrabteilung 2,

Heeresbesoldungsstelle II oder bei der Heereswirtschaftsanstalt

Graz (ausgenommen Lagerabteilung

Klagenfurt) in Verwendung stehen;

2. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Kommando der 7. Jägerbrigade

für Berufsoffiziere, die beim TelBataillon 2,

Pionierbataillon 2 oder bei der Lagerabteilung

Klagenfurt der Heereswirtschaftsanstalt Graz

in Verwendung stehen;

3. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Fliegerbrigadekommando

für Berufsoffiziere, die beim Kommando der

Luftstreitkräfte, bei dessen Kommandokompanie,

bei der FliegerTelAbteilung oder bei

der Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät in

Verwendung stehen;

4. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Wien

für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium

für Landesverteidigung, bei den dem

Bundesministerium für Landesverteidigung

unmittelbar nachgeordneten Dienststellen im

örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Wien (ausgenommen die Außenstellen

der Landesverteidigungsakademie in

Graz und Innsbruck), bei den dem Gruppenkommando

I unterstellten Heeres- und Gruppentruppen

(ausgenommen II. Bataillon des

HeeresTelRegiments) im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Militärkommandos Wien, bei

der Heeressanitätsstelle, bei den dem Militärkommando

Wien unterstellten Dienststellen,

bei der Heeresbesoldungsstelle I oder bei den

dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten

Prüf- und Versuchsstellen (ausgenommen die

Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät, die

Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und

Munition sowie die Prüf- und Versuchsstelle

für Pionier- und Bauwesen) in Verwendung

stehen;

5. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Niederösterreich

für Berufsoffiziere, die bei den dem Bundesministerium

für Landesverteidigung unmittelbar

nachgeordneten Dienststellen im örtlichen

Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Niederösterreich, bei den dem Gruppenkommando

I unterstellten Heeres- und Gruppentruppen

im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Militärkommandos Niederösterreich, bei

den dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen (ausgenommen die

Verwaltungsstelle Wr. Neustadt), bei der Prüf-

und Versuchsstelle für Waffen und Munition

oder Prüf- und Versuchsstelle für Pionier- und

Bauwesen in Verwendung stehen;

6. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Burgenland

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Burgenland unterstellten Dienststellen

(ausgenommen Landwehrbataillon 112)

in Verwendung stehen;

7. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Steiermark

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Steiermark unterstellten Dienststellen,

bei der Außenstelle Graz der Landesverteidigungsakademie

oder der Nachrichtenstelle

für Steiermark in Verwendung stehen;

8. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Kärnten

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Kärnten unterstellten Dienststellen

oder bei der Nachrichtenstelle für

Kärnten in Verwendung stehen;

9. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Oberösterreich

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Oberösterreich unterstellten

Dienststellen, bei der Heeres-Unteroffiziersschule,

Lagerabteilung Hörsching der Heereswirtschaftsanstalt

Salzburg oder bei der Nachrichtenstelle

für Oberösterreich in Verwendung

stehen;

10. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Salzburg

für Berufsoffiziere, die beim Gruppenkommando

III, bei den diesem Gruppenkommando

unterstellten Gruppentruppen, bei

den dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen, beim II. Bataillon des

HeeresTelRegiments, bei der Jägerschule,

Heereswirtschaftsanstalt Salzburg (ausgenommen

Lagerabteilung Hörsching), Heeresbesoldungsstelle

III oder Nachrichtenstelle

für Salzburg in Verwendung stehen;

11. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Tirol

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Tirol unterstellten Dienststellen,

bei der Außenstelle Innsbruck der Landesverteidigungsakademie,

Erkennungsmarkenevidenzsteile

Wörgl, Heereswirtschaftsanstalt

St. Johann/Tirol oder bei der Nachrichtenstelle

für Tirol und Vorarlberg in Verwendung

stehen;

12. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Militärkommando Vorarlberg

für Berufsoffiziere, die bei den dem Militärkommando

Vorarlberg unterstellten Dienststellen

in Verwendung stehen;

13. die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere

beim Kommando der Theresianischen Militärakademie

für Berufsoffiziere, die bei der Verwaltungsstelle

Wr. Neustadt in Verwendung stehen.

§ 2. Die im folgenden angeführten Disziplinarkommissionen

für zeitverpflichtete Soldaten

werden auch für die bei den jeweils nachstehend

genannten Dienststellen in Verwendung stehenden

zeitverpflichteten Soldaten als in 1. Instanz

zuständige Disziplinarkommissionen bestimmt,

und zwar

1. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Wöllersdorf in

Verwendung stehen;

2. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Hamburg oder

bei den dem Militärkommando Burgenland

unterstellten Dienststellen in Bruckneudorf,

Kaisersteinbruch und Neusiedl/See in Verwendung

stehen;

3. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons 2

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Burgenland unterstellten

Dienststellen in Eisenstadt und

Oggau in Verwendung stehen;

4. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Kasernkommando der Maximilian-Kaserne

in Verwendung stehen;

5. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 11 oder bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Krems und

Mautern in Verwendung stehen;

6. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 10

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in St. Pölten,

Spratzern und Neulengbach in Verwendung

stehen;

7. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 9 oder bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Allentsteig, Horn

und Weitra in Verwendung stehen;

8. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons 9

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 34 oder bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Götzendorf in

Verwendung stehen;

9. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons

33

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Panzertruppenschule oder bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Zwölfaxing in Verwendung

stehen;

10. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Panzerartillerieabteilung 9

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Panzergrenadierbataillon 35 in Verwendung

stehen;

11. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Ausbildungsregiments 2

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

Pionierbataillon 1, bei der Heeresaufklärungsabteilung

oder bei den dem Militärkommando

Niederösterreich unterstellten Dienststellen

in Mistelbach, Stockerau und Leobendorf

in Verwendung stehen;

12. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Gardebataillons

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim

TelBataillon 1, bei der Kommandokompanie

des Gruppenkommandos I, Heeresbesoldungsstelle

I, Nachrichtenstelle für Wien, Niederösterreich

und Burgenland, Sanitätsschule, bei

den dem Militärkommando Wien unterstellten

Dienststellen oder bei den dem Amt für

Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen

(ausgenommen die Prüf- und

Versuchsstelle für Waffen und Munition,

Prüf- und Versuchsstelle für Pionier- und

Bauwesen, Prüf- und Versuchsstelle für Fluggerät)

in Verwendung stehen;

13. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in der Bechtolsheimkaserne

in Verwendung stehen;

14. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Großenzersdorf

in Verwendung stehen;

15. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Artillerieregiments 1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Baden, Großmittel,

Brunn/Gebirge und Felixdorf in Verwendung

stehen;

16. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Pioniertruppenschule

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Klosterneuburg,

bei der Heereswirtschaftsanstalt Klosterneuburg

oder bei der Prüf- und Versuchsstelle

für Pionier- und Bauwesen in Verwendung

stehen;

17. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des

HeeresTelRegiments

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Militärvikariat,

Evangelischen Militärseelsorge-

amt, bei der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,

Landesverteidigungsakademie, TelTruppenschule,

beim Kommando der Heeresversorgungstruppen,

den diesem Kommando unterstellten

Dienststellen im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Gruppenkommandos I,

beim Fernmeldeaufklärungsbataillon, Kommandobataillon

des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, Heerespsychologischen

Dienst oder bei der Fernmeldeauswertestelle

in Verwendung stehen;

18. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Artillerieschule

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Heereskraftfahrschule, Heeresbekleidungsanstalt

oder Prüf- und Versuchsstelle für Waffen

und Munition in Verwendung stehen;

19. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Heerespionierbataillons

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in Melk in Verwendung

stehen;

20. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Akademikerbataillons

der Theresianischen Militärakademie

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Schulbataillon

oder bei der Stabskompanie der

Theresianischen Militärakademie, bei den dem

Militärkommando Niederösterreich unterstellten

Dienststellen in der Burg Wr. Neustadt

und in der Daunkaserne oder bei der

Verwaltungsstelle Wr. Neustadt in Verwendung

stehen;

21. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Heeresfachschule

für Technik

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Luftschutztruppenschule, Heeressport- und

Nahkampfschule, Heeresnachschub- und

Wirtschaftsschule oder bei der Heeressanitätsstelle

in Verwendung stehen;

22. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons

5

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Leibnitz in Verwendung

stehen;

23. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

17

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Straß, Radkersburg

und Wagna bei Leibnitz in Verwendung stehen;

24. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

18

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Aigen/Ennstal und

Leoben in Verwendung stehen;

25. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

19

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Burgenland unterstellten

Dienststellen in Güssing, Oberwart

und Pinkafeld in Verwendung stehen;

26. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung

5

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Artillerieregiment

2 oder bei den dem Militärkommando

Steiermark unterstellten Dienststellen

in Feldbach und Fehring in Verwendung

stehen;

27. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments

2

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Kommandokompanie des Gruppenkommandos

II, Panzerbataillon 4, Heereswirtschaftsanstalt

Graz (ausgenommen Lagerabteilung

Klagenfurt), Heeresbesoldungsstelle II, Nachrichtenstelle

für Steiermark, bei den dem

Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Graz, Thalerhof, Lieboch und

Gratkorn oder bei den Dienststellen der

Heeresversorgungstruppen im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Militärkommandos

Steiermark in Verwendung stehen;

28. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung

2

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Steiermark unterstellten

Dienststellen in Zeltweg und auf der

Seetaleralpe in Verwendung stehen;

29. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons

7

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Brigadeartillerieabteilung 7, Nachrichtenstelle

für Kärnten, bei den Dienststellen der Heeresversorgungstruppen

im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Militärkommandos Kärnten,

bei der Lagerabteilung Klagenfurt der Heereswirtschaftsanstalt

Graz oder bei den dem

Militärkommando Kärnten unterstellten

Dienststellen in Klagenfurt, Bleiburg und

Wolfsberg in Verwendung stehen;

30. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

26

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Kärnten unterstellten

Dienststellen in Spittal/Drau und Iselsberg in

Verwendung stehen;

31. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

27

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Jägerbataillon

25 in Verwendung stehen;

32. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des TelBataillons

2

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Pionierbataillon

2 oder bei den dem Militärkommando

Kärnten unterstellten Dienststellen in

Villach, Seebach und Obere Fellach in Verwendung

stehen;

33. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerstabsbataillons

4

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Oberösterreich unterstellten

Dienststellen (ausgenommen die

Dienststellen in Ried), bei der Nachrichtenstelle

für Oberösterreich oder bei der Lagerabteilung

Hörsching der Heereswirtschaftsanstalt

Salzburg in Verwendung stehen;

34. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons

13

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den dem

Militärkommando Oberösterreich unterstellten

Dienststellen in Ried in Verwendung

stehen;

35. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzerbataillons

14

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

Dienststellen der Heeresversorgungstruppen

im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos

Oberösterreich in Verwendung

stehen;

36. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Panzergrenadierbataillons

15

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Panzerartillerieabteilung 4 in Verwendung

stehen;

37. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Stabsbataillons

6

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Nachrichtenstelle für Tirol und Vorarlberg,

Lagerabteilung Innsbruck der Heereswirtschaftsanstalt

Salzburg, beim Flugplatzzug

Schwaz der Fliegerhorstabteilung 3, oder bei

den dem Militärkommando Tirol unterstellten

Dienststellen in Innsbruck, Schwaz und

Lienz in Verwendung stehen;

38. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

21

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Erkennungsmarkenevidenzstelle Wörgl,

Heereswirtschaftsanstalt St. Johann/Tirol,

oder bei den dem Militärkommando Tirol

unterstellten Dienststellen in Kufstein, St.

Johann/Tirol und Wörgl in Verwendung stehen;

39. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

22

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

1. Kompanie des Jägerbataillons 23 oder bei

den dem Militärkommando Tirol unterstellten

Dienststellen in Absam, Solbad Hall, Imst

und Landeck in Verwendung stehen;

40. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Jägerbataillons

23

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Vorarlberg unterstellten

Dienststellen in Verwendung stehen;

41. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Brigadeartillerieabteilung

6

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Tirol unterstellten

Dienststellen in Solbad Hall und Lizum/Walchen

oder bei den Dienststellen der Heeresversorgungstruppen

im örtlichen Zuständigkeitsbereich

des Militärkommandos Tirol in

Verwendung stehen;

42. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des Versorgungsregiments

3

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen in Salzburg, Glasenbach, Wels/

Siezenheim und Thalgau, bei der Nachrichtenstelle

für Salzburg, Heeresbesoldungsstelle III,

Heereswirtschaftsanstalt Salzburg (ausgenommen

Lagerabteilung Innsbruck) oder bei den

Dienststellen der Heeresversorgungstruppen

im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Mili-

tärkommandos Salzburg (ausgenommen Munitionslager

Saalfelden) in Verwendung stehen;

43. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerabwehrabteilung

3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Artillerieregiment

3 oder bei der Kommandokompanie

des Gruppenkommandos III in

Verwendung stehen;

44. die Disziplinarkommission, für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Jägerschule

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen in Saalfelden, Hochfilzen und

Felbertal oder beim Munitionslager Saalfelden

in Verwendung stehen;

45. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando des II. Bataillons/

HeeresTelRegiment

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei den

dem Militärkommando Salzburg unterstellten

Dienststellen in St. Johann/Pongau in Verwendung

stehen;

46. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung

1

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Kommandokompanie des Kommandos der

Luftstreitkräfte, beim Stabsbataillon der Fliegerbrigade,

bei der 2. Staffel des I. Geschwaders

oder beim III. Geschwader des Fliegerregiments

1 oder bei der FliegerTelAbteilung

(ausgenommen Richtverbindungskompanie)

in Verwendung stehen;

47. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung

2

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim Stabszug

oder I. Geschwader des Fliegerregiments

2, II. Geschwader des Fliegerregiments

1 (ausgenommen 1. Staffel) oder bei

der 2. Staffel des JaboGeschwaders 1 in Verwendung

stehen;

48. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Fliegerhorstabteilung

3

für zeitverpflichtete Soldaten, die beim JaboGeschwader

1 (ausgenommen 2. Staffel), beim

Stabszug, I. Geschwader (ausgenommen

2. Staffel) oder bei der 1. Staffel des II. Geschwaders

des Fliegerregiments 1, beim Fliegerausbildungsbataillon

oder bei der Richtverbindungskompanie

der FliegerTelAbteilung

in Verwendung stehen;

49. die Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Kommando der Luftabwehrabteilung

für zeitverpflichtete Soldaten, die bei der

Stabskompanie des Luftabwehrbrigadekommandos,

2. Kompanie des Radarbataillons

(mot.), Fliegerabwehrwaffentruppenschule, bei

den dem Militärkommando Niederösterreich

unterstellten Dienststellen in Langenlebarn

oder bei der Prüf- und Versuchsstelle für

Fluggerät in Verwendung stehen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. November

1971 in Kraft.

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