410_1969
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410. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten der Beamten des Österreichischen Staatsarchivs und der Österreichischen Staatsdruckerei
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 410. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten der Beamten des Österreichischen Staatsarchivs und der Österreichischen Staatsdruckerei
1969_410_0 410. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten der Beamten des Österreichischen Staatsarchivs und der Österreichischen Staatsdruckerei
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik
vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15, wird
verordnet
Die Disziplinarangelegenheiten der Beamten
des Österreichischen Staatsarchivs und der Österreichischen
Staatsdruckerei, mit Ausnahme der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung von der
Dienstklasse VII aufwärts, werden der beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichteten
Disziplinarkommission zugewiesen.