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410_1969 AT

410. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten der Beamten des Österreichischen Staatsarchivs und der Österreichischen Staatsdruckerei

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 410. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten der Beamten des Österreichischen Staatsarchivs und der Österreichischen Staatsdruckerei

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik

vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15, wird

verordnet

Die Disziplinarangelegenheiten der Beamten

des Österreichischen Staatsarchivs und der Österreichischen

Staatsdruckerei, mit Ausnahme der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung von der

Dienstklasse VII aufwärts, werden der beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichteten

Disziplinarkommission zugewiesen.

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