40. Bundesgesetz: Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz),
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 3 wird folgender Abs. 3b angefügt
„(3b) Der Vergütungsanspruch erhöht sich für den Monat Juli 2003 um eine einmalige Abfindung im
Ausmaß von 100 Euro.“
2. In § 15 wird folgender Satz angefügt
„§ 3 Abs. 3b tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten
Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller (§ 94 Z 15 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige
Ausbildung im Medienbereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmanagement bzw. Reproduktions-
und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt,
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmangement bzw. Reproduktions- und
Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker oder
einem anderen dem Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf
mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder
als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens
dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige
Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder
8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn
der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbstständiger nachweist, oder
9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung
für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine
vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige
mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
§ 2. Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche
Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller
als erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker
oder Tiefdruckformenhersteller und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
§ 3. (1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten
Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten
1. elektronische und digitale Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren und Digitaldruck), wie
elektrostatische (beispielsweise Xerografie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische
Verfahren,
2. Farbstrahldruck (beispielsweise Tintenstrahldruck) und
3. Desktop-Publishing-Systeme.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den §§ 4 und 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl.
Nr. 291/1994 sowie gemäß § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2000 gelten als Zeugnisse über die Prüfungen
gemäß § 1 Z 5.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren
an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich
abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im § 1 Z 4 lit. a und im § 2 Z 1 angeführten Lehrberufen gleichgestellt.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen
Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im § 1 Z 2 lit. a
angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge
für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000) wurde von der für das ADR
zuständigen Behörde des Königreichs Schweden nunmehr für obsolet erachtet und Österreich stimmte
diesem Widerruf mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zu.