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40_2003 AT

40. Bundesgesetz: Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 40. Bundesgesetz: Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz),

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 3 wird folgender Abs. 3b angefügt

„(3b) Der Vergütungsanspruch erhöht sich für den Monat Juli 2003 um eine einmalige Abfindung im

Ausmaß von 100 Euro.“

2. In § 15 wird folgender Satz angefügt

„§ 3 Abs. 3b tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 40. Verordnung: Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten

Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller (§ 94 Z 15 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige

Ausbildung im Medienbereich liegt und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmanagement bzw. Reproduktions-

und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt,

und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmangement bzw. Reproduktions- und

Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker oder

einem anderen dem Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf

mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens

dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige

Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder

8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit

als Unselbstständiger nachweist, oder

9. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine

vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige

mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

§ 2. Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche

Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller

als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker

oder Tiefdruckformenhersteller und

2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

§ 3. (1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten

Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens

zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.

(2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten

1. elektronische und digitale Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren und Digitaldruck), wie

elektrostatische (beispielsweise Xerografie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische

Verfahren,

2. Farbstrahldruck (beispielsweise Tintenstrahldruck) und

3. Desktop-Publishing-Systeme.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den §§ 4 und 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl.

Nr. 291/1994 sowie gemäß § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2000 gelten als Zeugnisse über die Prüfungen

gemäß § 1 Z 5.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren

an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich

abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im § 1 Z 4 lit. a und im § 2 Z 1 angeführten Lehrberufen gleichgestellt.

(3) Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen

Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im § 1 Z 2 lit. a

angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.

BGBlPdf 40. Kundmachung: Widerruf der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge

für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000) wurde von der für das ADR

zuständigen Behörde des Königreichs Schweden nunmehr für obsolet erachtet und Österreich stimmte

diesem Widerruf mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zu.

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