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40_2002 AT

40. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 40. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 70/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die

Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen

festgenommen und angehalten wurden, oder

3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des

Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich

befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen

und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,

haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

2. § 3 entfällt, in den §§ 17 und 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§§ 1 bis 3)“ durch den Ausdruck „(§§ 1

und 2)“ ersetzt.

3. Dem § 21 wird folgender § 21a angefügt

„§ 21a. Bringen die durch das BGBl. I Nr. 40/2002 begünstigten Personen bis zum 31. Dezember

2002 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen

der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2002, zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem

1. Jänner 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden

wurde oder nicht.“

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 1, 17, 18 Abs. 1 und 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2002 sowie

die Aufhebung des § 3 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 40. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Stadt Graz

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 67a Grazer Ring Straße wird das aus der Anlage

ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 67a Grazer Ring Straße in Betracht

kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

BGBlPdf 40. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Kundgemacht in BGBl. Nr. 377/1972

„Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen

Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen,

die der Hoheitsgewalt Österreichs unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines

in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Österreich zu sein, mit dem Vorbehalt,

dass das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt

hat, dass derselbe Sachverhalt nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder

Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist. Das Recht der Benennung einer innerstaatlichen

Einrichtung gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird vorbehalten.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung

wurde am 20. Februar 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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