40. Bundesgesetz: Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 2001 und des Versöhnungsfonds-Gesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer
des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I
Nr. 12/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Eine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus
jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in
Abs. 1 genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§ 3a. Der Fonds und der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
sowie deren Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Bundesgesetzen, die diese Fonds einrichten, gegründet werden.“
Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001
Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2001 wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2001)
1. In Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 21 wird
angefügt
„21. beim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 920 Millionen Schilling für
Zahlungen auf Grund des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2001, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim
Voranschlagsansatz 2/54074 sichergestellt werden kann.“
2. Nach der Z 21 werden folgende Z 22 und 23 neu eingefügt
„22. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die
Beschaffung moderner Nachtsichttechnik und für die Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang
mit der Überwachung der EU-Außengrenze im Osten, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 45 Millionen Schilling für Maßnahmen
im Zusammenhang mit grenznahen Kernkraftwerken, wenn die Bedeckung in Höhe von
20 Millionen Schilling durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Ressortbereich
und in Höhe von 25 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder
sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
Artikel 3
Änderung des Versöhnungsfonds-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige
Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I
Nr. 74/2000, wird wie folgt geändert
Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von
Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Klagenfurt und Moosburg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 7,90, führt sodann in gestreckter Linienführung
unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse und bindet bei km 11,0 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Klagenfurt und Moosburg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. K 207-1-
VO1 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des
vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und
Technologie) mit Erlass Zl. 817 095/2-VI/B/5/98 vom 13. Oktober 1998 genehmigten Einreichprojektes.
Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 817 095/11-III/6/00 vom 12. Dezember 2000, welche die
schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem
Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Die Multilaterale Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden
enthalten (BGBl. III Nr. 16/2001) wurde von Belgien am 8. Dezember 2000 unterzeichnet.