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40. Bundesgesetz: Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 2001 und des Versöhnungsfonds-Gesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 40. Bundesgesetz: Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes, des Bundesfinanzgesetzes 2001 und des Versöhnungsfonds-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer

des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I

Nr. 12/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Eine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus

jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in

Abs. 1 genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. Der Fonds und der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

sowie deren Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach den

Bundesgesetzen, die diese Fonds einrichten, gegründet werden.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2001 wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2001)

1. In Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 21 wird

angefügt

„21. beim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 920 Millionen Schilling für

Zahlungen auf Grund des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2001, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim

Voranschlagsansatz 2/54074 sichergestellt werden kann.“

2. Nach der Z 21 werden folgende Z 22 und 23 neu eingefügt

„22. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die

Beschaffung moderner Nachtsichttechnik und für die Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang

mit der Überwachung der EU-Außengrenze im Osten, wenn die Bedeckung durch

Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

23. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 45 Millionen Schilling für Maßnahmen

im Zusammenhang mit grenznahen Kernkraftwerken, wenn die Bedeckung in Höhe von

20 Millionen Schilling durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Ressortbereich

und in Höhe von 25 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder

sonstige Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

Artikel 3

Änderung des Versöhnungsfonds-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige

Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I

Nr. 74/2000, wird wie folgt geändert

Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der

Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von

Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.“

BGBlPdf 40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Moosburg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Klagenfurt und Moosburg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 7,90, führt sodann in gestreckter Linienführung

unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse und bindet bei km 11,0 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Klagenfurt und Moosburg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. K 207-1-

VO1 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des

vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und

Technologie) mit Erlass Zl. 817 095/2-VI/B/5/98 vom 13. Oktober 1998 genehmigten Einreichprojektes.

Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 817 095/11-III/6/00 vom 12. Dezember 2000, welche die

schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem

Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 40. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten

Die Multilaterale Vereinbarung M106 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung

von festen Abfällen und Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden

enthalten (BGBl. III Nr. 16/2001) wurde von Belgien am 8. Dezember 2000 unterzeichnet.

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