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40. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an

den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet

Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Verordnung gilt für Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes an den Universitäten

gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl.

Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die

Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.“

2. In § 2 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

3. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im

Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der

Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG)

einzubringen.“

4. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung

mit einem amtlichen Lichtbildausweis;“

5. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;“

6. In § 2 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Hochschülerschaftsbeitrages“ durch das Wort „Studierendenbeitrages“

ersetzt.

7. § 2 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den

Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design der

Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;“

8. Nach § 2 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt

„9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie der Nachweis eines Reifezeugnisses einer

allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;“

9. In § 2 Abs. 2 Z 10 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 2 Z 12 lautet das UniStG-Zitat „§ 34 Abs. 2 UniStG“.

11. In § 2 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

12. § 2 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den

Universitäten hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei gemeinsam eingerichteten

Doktoratsstudien hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(6) Wird die Zulassung zu einem Lehramtsstudium beantragt, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach

an der Universität der Antragstellung nicht eingerichtet ist, oder will die oder der Studierende das

zweite künstlerische Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolvieren, obwohl dieses auch an der

zulassenden Universität angeboten wird, so hat die Zulassung nur an der Universität der Antragstellung zu

erfolgen. Die andere Universität hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.“

13. Die Überschrift zu § 3 lautet

„Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien“

14. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

15. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu

verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), so hat sie

oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität des

zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln.“

16. In § 3 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“; das Wort „Hochschülerschaftsbeitrag“

wird durch das Wort „Studierendenbeitrag“ ersetzt.

17. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulwechsel“ durch das Wort „Universitätswechsel“

und die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulorgan“ durch das Wort „Universitätsorgan“

ersetzt.

18. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

19. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Hochschülerschaftsbeitrages“ durch das Wort „Studierendenbeitrages“

ersetzt.

20. § 5 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag sind je Semester nur einmal zu entrichten.“

21. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität

als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder

Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5

lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.“

22. In § 6 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

23. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (§ 2 Abs. 5) sowie bei Zulassung zu einem

Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert

wird (§ 2 Abs. 6), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität

durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und

der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die

erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, längstens jedoch zwei Wochen nach Ende

der allgemeinen Zulassungsfrist zu übermitteln.“

24. In § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

25. § 7 Abs. 6 Z 4 lautet

„4. Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studienzweiges/des Studiums sowie der

Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet“;“

26. In § 7 Abs. 6 Z 5 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“; die Wortfolge „Universitäts- oder

Hochschulorganes“ wird durch das Wort „Universitätsorganes“ ersetzt.

27. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschulen“.

28. In § 8 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

29. In § 8 Abs. 2 Z 4 lautet das Zitat der Postordnung „BGBl. Nr. 110/1957“.

30. § 8 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. im Studienfeld je Studium

a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode

39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk

„Mitbelegung“;

b) in der zweiten Zeile

1.Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) und in den

entsprechenden Spalten das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden

anzuwendenden Studienplanes, das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der

Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet“, „zugelassen“) oder

2.Studienkennzahl und Bezeichnung des von der oder dem Studierenden gewählten

Studienzweiges (§ 13 Abs. 3 UniStG) und in den entsprechenden Spalten das Beginndatum

und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet“,

„zugelassen“);

c) in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen

1. bei Diplomstudien

a) die von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer

oder

b)höchstens zwei der gewählten Fremdsprachen der Studienrichtungen Romanistik,

Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen oder

c) das gewählte Instrument der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)

pädagogik oder Jazz;

2. bei Doktoratsstudien die Wortfolge „Dissertationsgebiet:“ und jene Studienrichtung (Studienzweig;

Unterrichtsfach), der das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen

ist, sowie bei Doktoratsstudien auf Grund eines Fachhochschul-Studienganges der

entsprechende Zusatz;

3. eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung

– UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, mit Angabe des Termines (zB „Darstellende

Geometrie abzulegen bis zum 3. Semester“) sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk

(zB „Darstellende Geometrie abgelegt“);

4. eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk „befristet

zugelassen für .. Semester“.

Wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung

vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile

angedruckt werden. Für die beiden Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums oder bei kombinationspflichtigen

Studienrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen – GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, ist die Studienplanversion

(lit. b Z 1) in der Zeile des jeweiligen Unterrichtsfaches (der jeweiligen Studienrichtung)

anzudrucken.“

31. In § 8 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulorganes“ durch das Wort

„Universitätsorganes“ ersetzt; die Wortfolge „oder Hochschule“ entfällt.

32. In § 8 Abs. 3 wird der Begriff „Anlage 5“ durch den Begriff „Anlage 6“ ersetzt.

33. § 9 lautet

„§ 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier

Wochen nicht übersteigt, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, jene Organisationseinheit der

Universität, die den Universitätslehrgang durchführt, mit der Verwaltung der Teilnehmerinnen und

Teilnehmer einschließlich deren Evidenthaltung zu betrauen, sofern eine ordnungsgemäße Durchführung

gewährleistet ist. In diesem Fall erfolgen die Zulassung (§§ 2 und 5) und die Evidenthaltung des Studienerfolges

(§§ 10 und 11) nicht im Rahmen der Zentralen Verwaltung und es werden keine Ausweise und

Studienblätter ausgestellt (§§ 7 und 8).“

34. In § 10 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

35. § 10 Abs. 8 lautet

„(8) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen

sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten

Studium (§ 2 Abs. 5) sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an

einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität bei der

Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.“

36. In § 10 Abs. 9 entfällt der zweite Satz.

37. § 12 lautet

„§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens

automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden

anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen

Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am zweiten Werktag nach

Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin

oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die in § 33 Abs. 2 UniStG angeführten Daten der

Studierenden zu übermitteln. Spätestens acht Wochen nach Beginn eines Semesters ist eine abschließende

Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen

im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung

der Fortsetzungsmeldung für mehr als zwei Semester (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG) zu vermerken. Die Daten

jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen

wurde (§ 31 Abs. 4 UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist

bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung“ anzukündigen.

(3) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung

von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft

an der betreffenden Universität (§ 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 – HSG

1998, BGBl. I Nr. 22/1999) bleiben unberührt.

(4) Für Statistiken über Studierende und ihre Studien haben die Universitäten, sofern es sich um die

in Anlage 8 bezeichneten Zählmengen handelt, die dort definierten Zählkriterien anzuwenden. Ein

Exemplar jener Statistik der Studierenden, die der Rektorin oder dem Rektor üblicherweise nach

Semesterbeginn zur Verfügung gestellt wird, ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen.

(5) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister

anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden im vorausgegangenen Studienjahr

nach Maßgabe der Anlage 9 zu übermitteln.“

38. In § 13 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

39. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Formulare“ durch die Wortfolge „des Formates“ und in Z 4 das

Wort „Hochschülerschaftsbeitrages“ durch das Wort „Studierendenbeitrages“ ersetzt.

40. In § 14 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.

41. § 15 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Statt der in dieser Verordnung genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den

Universitäten der Künste gemäß § 6 KUOG mit Ausnahme der Akademie der bildenden Künste Wien bis

zur vollständigen Umsetzung des KUOG die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig.

(3) Statt der in dieser Verordnung genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der

Akademie der bildenden Künste Wien bis zur vollständigen Umsetzung des KUOG die Rektorin oder der

Rektor zuständig.“

42. §§ 16 und 17 lauten jeweils samt Überschrift

„Inkrafttreten

§ 16. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6,

§ 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 6, 8 und 9, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1

und 2, § 15 Abs. 2 und 3, die §§ 16 und 17 jeweils samt Überschrift, das Inhaltsverzeichnis für die

Anlagen und die Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/1999

treten mit 1. Februar 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Zeugnisformulare für Studien an Universitäten und für Lehramtsstudien an Hochschulen

künstlerischer Richtung nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG sowie

Zeugnisse für Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen Lehramtsstudien und die

Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste, nach Vorschriften aus der Zeit vor dem

Inkrafttreten des KHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von § 80

Abs. 3 und § 80a Abs. 3 UniStG weiterhin verwendet werden.

(2) Studienpläne für Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 oder § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG betrieben

werden, sind auf den Studienblättern abweichend von § 8 Abs. 2 Z 9 lit. b Z 1 mit dem ersten Semester

ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.

(3) An den Universitäten der Künste dürfen im Studienjahr 1998/99 die Formulare gemäß Anlage 1

zur Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung – KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989, mit folgenden Ausnahmen

verwendet werden

F 1/6a Studienbuch 1. Blatt

F 3a Inskriptionsblatt

F 6 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare

F 15 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)

F 16/2 Abgangsbescheinigung für außerordentliche Hörerinnen/Hörer oder Gasthörerinnen/Gasthörer

(4) Die bisher verwendeten Druckprogramme für Semesteretiketten, Studienbuchblätter und Inskriptionsbestätigungen

dürfen an den Universitäten der Künste im Studienjahr 1998/99 weiter verwendet

werden.

(5) Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als Stammhochschule

hatten, ist bei aufrechter Zulassung an einer Universität der Künste längstens zu Beginn des

Sommersemesters 1999 ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen. Vor Inkrafttreten

dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende gemäß Formular 2 der Anlage 1 zur

KHStEVO dürfen noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden, doch hat die Universität

der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 auf diesen Ausweisen ihre Bezeichnung

gemäß § 6 KUOG anzubringen.

(6) § 2 Abs. 5 letzter Satz ist auch auf Doktoratsstudien der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

gemäß GN-StG anzuwenden.

(7) § 12 Abs. 2 vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen

im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist anzuwenden, die in der abschließenden Übermittlung

nicht enthalten waren.“

43. Das Inhaltsverzeichnis für die Anlagen lautet

„Anlage 1: Formulare

Formular 1/1 Evidenzbogen

Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung

Formular 1 ADV Studienblatt

Formular 2/1 Ausweis für Studierende

Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett

Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat

Formular 3 Meldungsblatt

Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung

Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung

Formular 5 Abgangsbescheinigung

Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und Rigorosenzeugnisse

Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 4: Kennzeichnung der Studien

Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende

Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung der Studierenden

Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 8: Statistik der Studierenden

Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden“

44. In der Anlage 1 wird das Formular 1/2 (Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung) durch das

Formular in der Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

45. In der Anlage 1 entfällt im Formular 2/1 ADV (Blatt mit Semesteretikett) und im Formular 3 (Meldungsblatt)

jeweils das Wort „/Hochschule“.

46. In der Anlage 1 lautet die Erläuterung am Ende des Formulares 5 (Abgangsbescheinigung)

„Beurteilung: Sehr gut/Mit Auszeichnung bestanden (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4),

nicht genügend (5)

Mit Erfolg teilgenommen, ohne Erfolg teilgenommen

Bei künstlerischen Fächern vor 1. August 1998: Sehr gut/Mit ausgezeichnetem

Erfolg, mit Erfolg, ohne Erfolg

Gesamtbeurteilung: Mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden

Bei künstlerischen Diplomprüfungen vor 1. August 1998: Mit ausgezeichnetem

Erfolg, mit Erfolg, ohne Erfolg“

47. In der Anlage 3 Z 1.2 wird ersetzt

die Bezeichnung „Akademie der bildenden Künste in Wien“ durch die Bezeichnung „Akademie der

bildenden Künste Wien“;

die Bezeichnung „Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien“ durch die Bezeichnung

„Universität für Musik und darstellende Kunst Wien“;

die Bezeichnung „Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg“ durch die

Bezeichnung „Universität Mozarteum Salzburg“;

die Bezeichnung „Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz“ durch die Bezeichnung

„Universität für Musik und darstellende Kunst Graz“;

die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Kunst in Wien“ durch die Bezeichnung „Universität für

angewandte Kunst Wien“;

die Bezeichnung „Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz“ durch die

Bezeichnung „Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz“.

48. In der Anlage 3 wird vor dem Kontingentierungsplan folgende Ziffer 3 eingefügt

„3. Sperrung einer Matrikelnummer

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht

entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte

Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen.

Die Sperrung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mitzuteilen, sofern sie

nicht von diesem veranlaßt wurde.“

49. Die Anlagen 4 und 5 lauten

„Anlage 4

zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal 11 Zeichen (erster Kennbuchstabe, 3 Kennzahlen

mit je 3 Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).

1. Kennbuchstaben

1.1 Die Kennbuchstaben lauten

Buchstabe Universität

A Universität Wien

B Universität Graz

C Universität Innsbruck

D Universität Salzburg

E Technische Universität Wien

F Technische Universität Graz

G Montanuniversität Leoben

H Universität für Bodenkultur Wien

I Veterinärmedizinische Universität Wien

J Wirtschaftsuniversität Wien

K Universität Linz

L Universität Klagenfurt

M Donau-Universität Krems

R Akademie der bildenden Künste Wien

S Universität für angewandte Kunst Wien

T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

U Universität Mozarteum Salzburg

V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

W Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche die Studierende oder den

Studierenden zum betreffenden Studium zugelassen hat.

1.3 Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem ersten Unterrichtsfach. Wird das

zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist der Buchstabe dieser

Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten hat

die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.

2. Kennzahlen für Studien gemäß UniStG

2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten

2.1.1 Diplomstudien

2.1.1.1 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

391 Ägyptologie

390 Afrikanistik

310 Alte Geschichte und Altertumskunde

384 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

343 Anglistik und Amerikanistik

385 Arabistik

383 Byzantinistik und Neogräzistik

332 Deutsche Philologie

381 Finno-Ugristik

312 Geschichte

387 Indologie

378 Japanologie

379 Judaistik

314 Klassische Archäologie

340 Klassische Philologie – Griechisch

337 Klassische Philologie – Latein

315 Kunstgeschichte

316 Musikwissenschaft

396 Nederlandistik

297 Pädagogik

296 Philosophie

300 Politikwissenschaft

301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft

236 Romanistik

388 Sinologie

394 Skandinavistik

243 Slawistik

122 Soziologie

392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients

327 Sprachwissenschaft

317 Theaterwissenschaft

389 Tibetologie und Buddhismuskunde

386 Turkologie

323 Übersetzen und Dolmetschen

309 Ur- und Frühgeschichte

393 Vergleichende Literaturwissenschaft

307 Völkerkunde

308 Volkskunde

Die Kennzahlen für Sprachen im Rahmen der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen

lauten

Sofern die zweite Kennzahl nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Übersetzen

und Dolmetschen oder einer anderen sprachenbezogenen Studienrichtung benötigt wird, können

mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende

und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.

2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

954 Angewandte Geowissenschaften

600 Architektur

610 Bauingenieurwesen

966 Bergwesen

710 Elektrotechnik

750 Elektrotechnik – Toningenieur

930 Erdölwesen

900 Forst- und Holzwirtschaft

935 Gesteinshüttenwesen

940 Hüttenwesen

580 Industrial Design

925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

880 Informatik

910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

960 Kunststofftechnik

920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege

890 Landwirtschaft

915 Lebensmittel- und Biotechnologie

963 Markscheidewesen

700 Maschinenbau

726 Mechatronik

950 Montanmaschinenwesen

937 Petroleum Engineering

630 Raumplanung und Raumordnung

800 Technische Chemie

860 Technische Mathematik

810 Technische Physik

874 Telematik

730 Verfahrenstechnik

660 Vermessungswesen

970 Werkstoffwissenschaften

620 Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen

740 Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau

840 Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie

2.1.1.3 Künstlerische Studienrichtungen

605 Bildende Kunst

542 Bühnengestaltung

561 Darstellende Kunst

625 Design

505 Dirigieren

564 Film und Fernsehen

535 Gesang

640 Instrumentalstudium

545 Instrumental(Gesangs)pädagogik

560 Jazz

645 Katholische und Evangelische Kirchenmusik

500 Komposition und Musiktheorie

588 Konservierung und Restaurierung

650 Künstlerisches und industrielles Gestalten

575 Mediengestaltung

546 Musik- und Bewegungserziehung

539 Musiktheaterregie

655 Musiktherapie

670 Tonmeisterstudium

Die Kennzahlen für Instrumente sowie für Gesang im Rahmen der Studienrichtungen Instrumentalstudium,

Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie Jazz lauten

Instrumentalstudium Instrumental(Gesangs) Jazz

pädagogik

511 Klavier 611 Klavier-Klassik 711 Klavier-Jazz

512 Orgel 612 Orgel-Klassik

513 Cembalo 613 Cembalo-Klassik

615 Akkordeon-Klassik

516 Violine 616 Violine-Klassik

517 Viola 617 Viola-Klassik

518 Violoncello 618 Violoncello-Klassik

519 Kontrabaß 619 Kontrabaß-Klassik 719 Kontrabaß-Jazz

520 Gitarre 620 Gitarre-Klassik 720 Gitarre-Jazz

521 Harfe 621 Harfe-Klassik

522 Flöte 622 Flöte-Klassik

523 Blockflöte 623 Blockflöte-Klassik

524 Oboe 624 Oboe-Klassik

525 Klarinette 625 Klarinette-Klassik

526 Fagott 626 Fagott-Klassik

527 Saxophon 627 Saxophon-Klassik 727 Saxophon-Jazz

528 Horn 628 Horn-Klassik

529 Trompete 629 Trompete-Klassik 729 Trompete-Jazz

530 Posaune 630 Posaune-Klassik 730 Posaune-Jazz

531 Baßtuba 631 Baßtuba-Klassik

532 Schlaginstrumente 632 Schlaginstrumente-Klassik 732 Schlagzeug-Jazz

635 Gesang-Klassik 735 Gesang-Jazz

757 Saxophon-Popularmusik

761 Tasteninstrumente-Popularmusik

769 Baß-Popularmusik

770 Gitarre-Popularmusik

782 Schlagzeug/Percussion-Popularmusik

2.1.1.4 Lehramtsstudium

190 Lehramtsstudium

Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen

365 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

333 Deutsch

344 Englisch

347 Französisch

313 Geschichte und Sozialkunde

341 Griechisch

350 Italienisch

338 Latein

299 Psychologie und Philosophie

362 Russisch

368 Slowenisch

353 Spanisch

371 Tschechisch

382 Ungarisch

445 Biologie und Umweltkunde

447 Biologie und Warenlehre

423 Chemie

407 Darstellende Geometrie

456 Geographie und Wirtschaftskunde

477 Haushaltsökonomie und Ernährung

884 Informatik

482 Leibeserziehung

406 Mathematik

412 Physik

043 Evangelische Religion

020 Katholische Religion

590 Bildnerische Erziehung

594 Instrumentalmusikerziehung

593 Musikerziehung

592 Textiles Gestalten

591 Werkerziehung

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach

anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2)

2.1.1.5 Medizinische Studienrichtungen

201 Humanmedizin

203 Zahnmedizin

208 Veterinärmedizin

2.1.1.6 Naturwissenschaftliche Studien

413 Astronomie

437 Biologie

419 Chemie

426 Erdwissenschaften

474 Ernährungswissenschaften

452 Geographie

405 Mathematik

414 Meteorologie und Geophysik

490 Molekulare Biologie

449 Pharmazie

411 Physik

298 Psychologie

481 Sportwissenschaften

2.1.1.7 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

154 Angewandte Betriebswirtschaft

151 Betriebswirtschaft

160 Handelswissenschaft

157 Internationale Betriebswirtschaft

155 Internationale Wirtschaftswissenschaften

101 Rechtswissenschaften

102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften

130 Sozialwirtschaft

121 Soziologie

136 Statistik

140 Volkswirtschaft

175 Wirtschaftsinformatik

170 Wirtschaftspädagogik

180 Wirtschaftswissenschaften

2.1.1.8 Theologische Studienrichtungen

041 Evangelische Fachtheologie

011 Katholische Fachtheologie

012 Katholische Religionspädagogik

030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten

2.1.1.9 Individuelle Diplomstudien

057 Individuelles Diplomstudium

Das individuelle Diplomstudium ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen

näher zu bezeichnen.

2.1.2 Doktoratsstudien

088 Doktoratsstudium der Bodenkultur

082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie

080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie

090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft

087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften

091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

092 Doktoratsstudium der Philosophie

081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät

083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung (jener Studienzweig, jenes Unterrichtsfach)

zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte

die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges,

so lautet die dritte Kennzahl

059 (nach einem Fachhochschul-Studiengang).

2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten

990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

Der Lehrveranstaltungsbesuch kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.

992 Universitätslehrgang

993 Vorbereitungslehrgang

Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu

bezeichnen.

996 Studium für die Gleichwertigkeit

997 Ergänzungsstudium (§ 80a Abs. 11 UniStG)

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige

oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1 gehören der Universität als ordentliche

Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche

Studierende an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium aufrecht ist.

2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums (§ 13 Abs. 3 UniStG) sowie

zur näheren Bezeichnung von Universitäts- und Vorbereitungslehrgängen werden von der Bundesministerin

oder vom Bundesminister anläßlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der

entsprechenden Studienpläne festgelegt und mittels einer beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr eingerichteten Datenbank bekanntgemacht.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden

dürfen, sind in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen. Doktoratsstudien

auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.1.2 zu

kennzeichnen.

3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden

dürfen, sind in der vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen

Studiengesetze oder auf Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem

Inkrafttreten des AHStG oder des KHStG betrieben werden, müssen in der Evidenz der

Studierenden als solche erkennbar sein.

Anlage 5

zu § 6 Abs. 4

Datenübergabe für mitbelegende Studierende

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden

Auszuwählen sind Studien, die gemäß der Verordnung über die befristete Einrichtung von

Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet

sind, sowie Lehramtsstudien oder kombinationspflichtige Studien, deren zweites (Unterrichts-)Fach

an einer anderen Universität absolviert wird. Zu diesen Studien sind Datensätze zu

der oder dem Studierenden (Z 3) sowie zum betroffenen Studium (Z 4) zu erstellen und der

anderen am Studium mitwirkenden Universität zu übermitteln. Den Datensätzen ist ein Kopfsatz

(Z 2) voranzustellen.

2. Dateiaufbau und Kopfsatz

Für den Dateiaufbau und den Kopfsatz ist Z 2.1 und 2.2 der Anlage 7 anzuwenden.

3. Der Personalsatz eines Falles hat folgenden Aufbau

4. Der Studiensatz für jedes Studium hat folgenden Aufbau

5. Universitäten dürfen schriftlich vereinbaren, einander anstelle von Datensätzen gemäß Z 1 bis 4

die entsprechenden Informationen als EDV-Ausdrucke oder in anderer schriftlicher Form zu übermitteln.“

50. Die bisherige Anlage 5 wird als Anlage 6 bezeichnet. Z 2.3 sowie Z 3 und Z 4 dieser Anlage lauten

„2.3 Bei der Angabe „98 Reifeprüfung nicht relevant“ ist das Datum mit „000000“ anzugeben, bei der

Codierung „99 keine Reifeprüfung“ mit „9999999“. Eine vorhandene Angabe der Reifeprüfung

darf nicht durch die Angabe „98 Reifeprüfung nicht relevant“ überschrieben werden.

3. Anzuwendender Studienplan

Zu jeder Studienrichtung einer oder eines Studierenden ist der anzuwendende Studienplan in

folgender Form zu speichern

3.1 Bei einem Studienplan gemäß UniStG sind die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des

Inkrafttretens anzugeben. Bei Studienplänen für Universitätslehrgänge (Kennzahl 992) und

Vorbereitungslehrgänge (Kennzahl 993) darf eine Semesterangabe im Sinne von Punkt 3.2 und

3.3 beigefügt werden.

3.2 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 oder § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan,

der mit einem Wintersemester in Kraft getreten ist, sind die letzten beiden Ziffern des

Kalenderjahres, in dem das Wintersemester begonnen hat, und der Buchstabe W (zB 94W für

Wintersemester 1994/95) anzugeben.

3.3 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan, der mit einem Sommersemester

in Kraft getreten ist, sind die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des Sommersemesters

und der Buchstabe S (zB 97S für das Sommersemester 1997) anzugeben.

4. Ergänzende Vorschriften für die Codierung von Anträgen auf Zulassung zum Studium und für die

Datenverarbeitung

Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich auf die Verwendung der drei Abschnitte der Rückseite

des „Antrages auf Zulassung zum Studium/Änderung“ (Formular 1/2) und die Verarbeitung

der entsprechenden Daten durch die Zentrale Verwaltung.

4.1 Zuordnung zum Datensatz

Um die Zuordnung zum Datensatz der oder des Studierenden sicherzustellen, sind bei jeglicher

Verwendung des Formulares 1/2 im Abschnitt 1 die Matrikelnummer und die ersten vier Buchstaben

des Familiennamens einzutragen.

4.2 Bearbeitungssignatur

Die Paraphe der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters ist nur in jenen Abschnitten im Feld

für die Bearbeitungssignatur anzubringen, die für die aktuelle Verarbeitung zu erfassen sind.

4.3 Verarbeitungscodes

Verarbeitungscodes des jeweiligen Abschnittes sind in das Feld nach der Bearbeitungssignatur

und der Abschnittsnummer einzutragen. Sie beziehen sich auf den jeweiligen Abschnitt.

N Neuaufnahme von Personal- oder Studiendaten

Der Code ist zu verwenden, wenn eine Person mit ihren Personal- und Studiendaten an dieser

Universität noch nicht gespeichert ist (alle drei Abschnitte auf N) oder wenn eine Studierende

oder ein Studierender, deren oder dessen Daten bereits gespeichert sind, ein zusätzliches

Studium beginnt, ohne zugleich ein bisheriges einzustellen (N in Abschnitt 3).

A Änderung von Daten zur Person oder zu den Studien

Änderungen dienen dazu, einen geänderten Sachverhalt in der Datei nachzuvollziehen. Die

bisherige Darstellung war bis zur Änderung des Sachverhalts richtig. Die Änderung wirkt nur

in die Zukunft.

Bei Änderung des Familiennamens sind die ersten vier Buchstaben des bisherigen Familiennamens

in die entsprechende Zeile des Bearbeitungsfeldes einzutragen.

K Korrektur von Daten zur Person oder zu den Studien

Korrekturen dienen dazu, einen Sachverhalt, der in der Datei unrichtig wiedergegeben ist,

richtigzustellen. Die Korrektur wirkt zurück bis zum Zeitpunkt der falschen Abbildung des

betroffenen Sachverhalts und bewirkt in der Datei ein Überschreiben der bisherigen Angabe.

Dem steht die Dokumentation der falschen Angabe zwecks Nachvollziehbarkeit von fehlerhaften

Ausgabedaten nicht entgegen.

Mit der Codierung „LLL“

– in der Zeile für akademische Grade in Abschnitt 1,

– im Feld für das Datum der Reifeprüfung im Abschnitt 2 oder

– im Feld für Zusatzprüfungen im Abschnitt 3

wird eine Löschung der entsprechenden Daten bewirkt.

Bei allen anderen Feldern ist kein bloßes Löschen, sondern lediglich eine Änderung oder

Korrektur der darin enthaltenen Daten vorgesehen.

D Duplikat des Studienblattes

Die Eintragung des Codes D bewirkt einen Duplikatsausdruck des Studienblattes für das

aktuelle Semester. Als Voraussetzungen sind ein ordnungsgemäß vergebührter Antrag auf

Duplikatausfertigung und die Entrichtung des gemäß § 1 Abs. 2 lit. f des Hochschul-Taxengesetzes

1972 festgesetzten Kostenersatzes zu fordern.

Z keine Fortsetzung des Studiums

Der Code ist zu verwenden, wenn die oder der Studierende

– sich vom Studium abmeldet,

– mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt oder

– mehr als drei Semester die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht

besucht.

F Fortsetzung des Studiums

Der Code ist zu verwenden, wenn ein mit Z geschlossenes Studium von der oder dem

Studierenden wieder aufgenommen wird.

X keine Fortsetzung des Studiums

Der Code ist zu verwenden, wenn

– die Studienzulassung gemäß § 34 Abs. 7 UniStG für nichtig erklärt wurde;

– die Zeitdauer der befristeten Zulassung abgelaufen ist;

– eine Studienrichtung (ein Studienzweig) durch erfolgreiche Ablegung aller vorgesehenen

Prüfungen abgeschlossen wurde;

– die oder der Studierende im Ausstellungsstaat der Urkunde über die allgemeine Universitätsreife

nachträglich das Recht auf Studienzulassung oder -fortsetzung verliert.

Y keine Fortsetzung des Studiums

Der Code ist zu verwenden, wenn die letzte Prüfungswiederholung negativ beurteilt wurde.

X- und Y-gestoppte Studien sind auf den Studienblättern mit einem Sternchen unmittelbar vor

dem Ende-Datum zu kennzeichnen.

Eine Studienzulassung ist mit B zu speichern. Wurde eine Abgangsbescheinigung für die

betreffende Studienrichtung vorgelegt, ist zusätzlich der Kennbuchstabe jener Universität zu

speichern, deren Abgangsbescheinigung vorgelegt wurde. Der Code „B“ ist vor Beginn des Folgesemesters

automatisch auf „F“ umzusetzen.

4.4 Alle Angaben, die zu betriebenen Studien gespeichert werden sollen (zB Korrektur einer falsch

eingegebenen Zweitkennzahl), erfordern die Angabe des betreffenden „bisherigen“ Studiums im

dritten Abschnitt.

4.5 Für Zusatzprüfungen sind je Studienkennzahl drei vierstellige Felder vorgesehen. Einzutragen

sind nur jene Zusatzprüfungen, die von der oder dem jeweiligen Studierenden tatsächlich erst

abgelegt werden müssen.

Zusatzprüfungen sind alle Prüfungen, die auf Grund der UBVO 1998 vorgeschrieben werden

müssen.

Die Terminisierung mit Semestern ergibt sich aus der erwähnten Rechtsvorschrift.

Zusatzprüfungen sind wie folgt zu codieren

An der ersten Stelle des vierstelligen Feldes ist der Buchstabe

Z (Zusatzprüfung) einzutragen.

An der zweiten und dritten Stelle wird mit Buchstaben der Prüfungsgegenstand beschrieben

BU Zusatzprüfung Biologie und Umweltkunde

DG Zusatzprüfung Darstellende Geometrie

GR Zusatzprüfung Griechisch

L Zusatzprüfung Latein

An der vierten Stelle ist die Nummer jenes Semesters, bis zu dessen Beginn die Prüfung abgelegt

sein muß, einzutragen.

Wurde die Prüfung abgelegt, so ist dieselbe Codierung mit 0 (Null) an der vierten Stelle vorzunehmen.

Die zu einem bestehenden Studium eingegebene Meldung der Ablegung der Prüfung

wirkt auf alle Studien der oder des betreffenden Studierenden, gegebenenfalls auch auf

geschlossene Studien, für welche derselbe Prüfungsgegenstand vorgeschrieben wurde, auch wenn

die Vorschreibung mit unterschiedlicher Semesterterminisierung verbunden ist.

Wird die Prüfung nicht termingerecht abgelegt, so ist das betreffende Studium für Fortsetzungsmeldungen

zu sperren und der Studienstatus auf „V“ zu setzen. Mit der Ablegung der fehlenden

Zusatzprüfung ist der Studienstatus auf F zurückzusetzen, sofern nicht die Zulassung gemäß § 39

Abs. 1 Z 2 UniStG erloschen ist.

Die Korrektur einer falschen Eintragung erfolgt mit dem Verarbeitungscode „K“. In diesem Fall

sind sämtliche eingetragenen Zusatzprüfungen neuerlich zu codieren, da diese in der Datei eine

Einheit darstellen.

4.6 Die befristete Studienzulassung im Sinne von § 34 Abs. 5 UniStG wird über die Zusatz- und

Ergänzungsprüfungsfelder ADV-unterstützt administriert: Die Codierung ABA2 bewirkt den

Textausdruck „befristet zugelassen für 2 Semester“, das Erlöschen der Zulassung mit Ende des

zweiten Semesters und eine Sperre für die Fortsetzungsmeldung ab dem dritten Semester. Die

Befristung ist nicht nur in der Datei herunterzuzählen, sondern auch im zweiten Semester

degressiv mit „für 1 Semester“ auf dem Studienblatt anzudrucken. Die Löschung dieser

Eintragung erfolgt als Änderung über „ABA0“.“

51. Die Anlagen 7 und 8 lauten

„Anlage 7

zu § 12 Abs. 2

Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden

1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung der endgültigen Daten für das

vorhergehende Semester an die Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert

wurden, und Studien, für die mindestens eines der Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft.

Ausgenommen von der Auswahl sind allfällige Testdaten.

Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus

einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar

Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz

aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.

1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes

1.2.1 Zulassung

Ein Studiensatz ist auszugeben

1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;

1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung

des Studiums gemeldet wurde oder nicht;

1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;

1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;

1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.

Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des

vorhergehenden Semesters abzustellen.

1.2.2 Mitbelegung

Ein Studiensatz ist auszugeben

1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);

1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;

1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.

1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter

Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester

des Umstiegs auszugeben

1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und

Dolmetschen;

1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;

1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;

1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.

1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter

Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des

Umstiegs auszugeben

1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;

1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;

1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;

1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;

1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter

Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).

2. Format der Datei und Transformationen

2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer und Satzart) aufsteigend sortiert zu

übermitteln. Sie ist mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem Endsatz ohne Inhalt

(Matrikelnummer = 9999999 und Satzart = 9) abzuschließen.

2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Aufbau

2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat folgenden Aufbau

2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den folgenden Aufbau

2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen

2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB

„19981224“.

2.5.2 Dateistatus

V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den vorgeschriebenen Stichtagen

E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters

durchzuführen ist

Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung für die Zulassungsfrist (§ 31

Abs. 4 UniStG)

2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes

darstellen (vgl. Anlage 4 und Anlage 6 Z 1 und 2).

2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und mit aufgelösten Umlauten sowie mit

der Transformation „ß“=„SS“ zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen Zeichen (wie Akzente

usw.) sind in einfache deutsche Zeichen zu wandeln.

2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife“ ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen,

zB „199806“. Beim Schulformen-Code „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-

Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.

2.5.6 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“), so ist

dieses Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in

Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“), so ist dieses Feld mit „E“ zu besetzen

(vgl. Anlage 8 Z 1.1.2 und 1.1.3). In den übrigen Fällen bleibt dieses Feld leer.

2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG

sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des

UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen bleibt dieses Feld leer.

2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information zum selben Studium zwar getrennt gespeichert wird,

jedoch keine Zulassungen (§§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen (vgl.

Z 1.2.4), ist im Feld „Zulassungsdatum“ das Beginndatum dieser Studienphase anzugeben.

2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, V, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3 und 4.5. Abweichend von

den Verarbeitungscodes auf dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2 der Anlage 1

und Anlage 6 Z 4.3) sind für den Zulassungsstatus eines Studiums folgende Codes zu verwenden

B Beginn des Studiums auf Grund der erstmaligen Zulassung an dieser Universität (resultiert aus

Verarbeitungscode „N“)

W Wiederbeginn eines Studiums an dieser Universität, für das die frühere Zulassung an dieser

Universität bereits erloschen ist

Bei der Zulassung zu kombinationspflichtigen Studien (§ 80 Abs. 2 UniStG) ist der Code „B“ nur

dann anzuwenden, wenn es zu beiden Fächern noch keine Zulassung an dieser Universität

gegeben hat; bestand zu einem der Fächer bereits eine Zulassung (zB bei Austausch eines Faches

eines kombinationspflichtigen Studiums), so sind die Studienzeiten und -leistungen aus

verschiedenen Zeiträumen zusammenzuführen und hat die Kennzeichnung mit „W“ zu erfolgen.

Bei den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik, Übersetzen und Dolmetschen sowie dem

Lehramtsstudium ist die Zusammenführung mit früher studierten Studienzweigen der Romanistik

oder Slawistik, mit den Sprachen der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung oder mit Lehramts-

Studienzweigen in analoger Weise durchzuführen und die Kennzeichnung sinngemäß mit „B“

oder „W“ vorzunehmen.

Eine Studienänderung gemäß Z 1.2.4 an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.

Für Mitbelegungen gemäß Z 1.2.2 ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.

2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das

angestrebte Studium oder ein (Unterrichts-)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der

Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern

(Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.

2.5.11 Bei der erstmaligen Zulassung zu einem Studium an dieser Universität sowie bei der Wiederzulassung

zu einem kombinationspflichtigen Studium, bei dem es zu einem (Unterrichts-)Fach

noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat (vgl. Z 2.5.9), ist im Semester der

Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen mittels des Buchstabens „A“ der

erstmalige Beginn in diesem Studium (Fach) an dieser Universität zu kennzeichnen; „Anfängermarke

für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen

Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach, „Anfängermarke für Fach-2“ entspricht

dem zweiten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem zweiten Unterrichtsfach. In

den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Für die Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen ist auf der

Basis der Sprachen sinngemäß (vgl. Z 2.5.9) zu verfahren.

2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen

Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die

Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4

vorliegt. Bei Beurlaubungen im Sinne von § 80 Abs. 10 oder § 80a Abs. 10 UniStG ist dieses Feld

für die Dauer der Beurlaubung mit „U“ zu besetzen.

2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG),

jedoch in den Fällen gemäß Z 1.2.4 mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu

besetzen.

3. Studienabschnitte und Prüfungsdaten

3.1 Für die Felder „Studienabschnitt“ (für Fach-1 und Fach-2) sind folgende Werte mit den angegebenen

Bedeutungen vorgesehen

leer:noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung oder (bei Feld 2) für dieses Studium

keine Angabe erlaubt

R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines Studiums mit mehreren Abschnitten

W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines Studiums mit drei Abschnitten

S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines Studiums, unabhängig von der Zahl der

Abschnitte

Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der Theologie nach alten Vorschriften

(auslaufend)

P (abschließendes) Rigorosum

U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges

Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)

Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder Aufbaustudiums (auslaufend)

Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den

niederwertigeren.

3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das

Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der

Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet.

Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl.

Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc“) gebildet.

Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten

3.2.1 Bildungsregel-1: Bezeichnet die erste Kennzahl ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist

der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluß-Codes“; das gilt für die folgenden

„Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, N, P, Q, R, T, U, V, Y oder blank.

3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp“ für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A“ oder „B“,

so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P“ in Position fünf.

3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten

an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den

Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim

„Gruppenkennzeichen“ „E“ entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.

3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt“ sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im

Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein

strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt

(Fach-1)“ und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)“. Für die

übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)“ besetzt sein.

3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und

Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der

Felder „Studienabschnitt“ von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene

Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der

anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden

Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode

eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden

Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem

Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die

bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten

weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das

Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3

abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X“

zu setzen.

Anlage 8

zu § 12 Abs. 4

Statistik der Studierenden

1. Personenzählung

1.7 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU – Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium

eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium“)

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator

– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder

zweiten Position (vgl. Z 1.3 und Z 3.1 der Anlage 4)

1.1.2 PN – Neuzugelassene Personen dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium

zugelassen wurden

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator

– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder

zweiten Position

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem

früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer

Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6)

1.1.3 PE – Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium

zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört

haben

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser

Universität

– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten

Position

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität

1.1.4 PM – Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet

haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist

dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

1.2 Untergliederung von Personenmengen

Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind

als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche

Studierende zugelassen sind.

2. Studienzählung

Definition von Studienmengen (S)

2.1 SB – belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

erfolgte

Kriterien

– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende

hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß § 6 Abs. 4 mitbelegt

2.2 SN – belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität

erfolgte

Kriterien

– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen

– die oder der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium

zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6

2.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden

Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser

Universität

– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität

2.4 SU – unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren

Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien

– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position

– zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt

2.5 SM – mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte,

obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht

Kriterien

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist

dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18

Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der

Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.

Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.

Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den

Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.“

52. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 angefügt

„Anlage 9

zu § 12 Abs. 5

Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

1.1 Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der beiden Semester des

Berichtsstudienjahres an dieser Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien

zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium den Kennbuchstaben dieser Universität

an zweiter Stelle aufweist.

1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen

Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im

Berichtsstudienjahr abgeschlossen.

1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu bilden, wobei die ordentlichen Studien

einer oder eines Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.

2. Sortierung

2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer vergebenen laufenden Nummer aufsteigend

sortiert zu übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000 einzuleiten und mit der

laufenden Nummer 9999999 abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind der

Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der Kennbuchstabe der absendenden Universität

anzugeben, sodann folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer

(Z 1.3) unmittelbar nacheinander anzuführen.

3. Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau

4. Feldinhalt

4.1 Fortsetzungsmeldung

I in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium zur Fortsetzung

gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum

Studium zugelassen

blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige

Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.

4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl

Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert

werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld

(Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld

(Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG

(Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten

Unterrichtsfach.

4.3 Semesterstundenzahl

Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je

Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5

aufzurunden.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität

im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches)

abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten

Semesterstundenzahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für

die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl

Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend

absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die

Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste

zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das

zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.“

BGBlPdf 40. Multilaterale Vereinbarung (RID 3/98) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 5.1 Ziffer 27 c) in bestimmten Eisenbahnwagen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs XI RID dürfen 1479 entzündend (oxidierend)

wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumperborat-Monohydrat und 1479 entzündend (oxidierend) wirkender

fester Stoff, n.a.g., Natriumcarbonat-Peroxyhydrat in loser Schüttung in bestimmten geschlossenen

Eisenbahnwagen (Eisenbahnsilowagen), die nicht den Vorschriften des Anhangs XI entsprechen, unter

nachfolgenden Bedingungen befördert werden

1. Beförderungszulassung

1.1 Der Tank des Eisenbahnsilowagens muß nach einem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes

anerkannten Druckbehältercode ausgelegt, gefertigt, geprüft und zu gelassen sein.

1.2 Die Eisenbahnsilowagen müssen mit einer Innenbeschichtung auf Epoxidharzbasis versehen sein.

1.3 Die Eisenbahnsilowagen müssen staubdicht verschlossen sein.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im

Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/98), Art. 5 § 2 CIM“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für

Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Diese Vereinbarung wurde von Deutschland am 2. September 1998 und von Österreich am

18. November 1998 unterzeichnet.

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