40. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an
den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet
Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung gilt für Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes an den Universitäten
gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl.
Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die
Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.“
2. In § 2 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.
3. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im
Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der
Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG)
einzubringen.“
4. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis;“
5. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;“
6. In § 2 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Hochschülerschaftsbeitrages“ durch das Wort „Studierendenbeitrages“
ersetzt.
7. § 2 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den
Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design der
Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;“
8. Nach § 2 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt
„9a. bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie der Nachweis eines Reifezeugnisses einer
allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;“
9. In § 2 Abs. 2 Z 10 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
10. In § 2 Abs. 2 Z 12 lautet das UniStG-Zitat „§ 34 Abs. 2 UniStG“.
11. In § 2 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.
12. § 2 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den
Universitäten hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei gemeinsam eingerichteten
Doktoratsstudien hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(6) Wird die Zulassung zu einem Lehramtsstudium beantragt, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach
an der Universität der Antragstellung nicht eingerichtet ist, oder will die oder der Studierende das
zweite künstlerische Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolvieren, obwohl dieses auch an der
zulassenden Universität angeboten wird, so hat die Zulassung nur an der Universität der Antragstellung zu
erfolgen. Die andere Universität hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.“
13. Die Überschrift zu § 3 lautet
„Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien“
14. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.
15. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu
verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), so hat sie
oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität des
zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln.“
16. In § 3 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“; das Wort „Hochschülerschaftsbeitrag“
wird durch das Wort „Studierendenbeitrag“ ersetzt.
17. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulwechsel“ durch das Wort „Universitätswechsel“
und die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulorgan“ durch das Wort „Universitätsorgan“
ersetzt.
18. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.
19. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Hochschülerschaftsbeitrages“ durch das Wort „Studierendenbeitrages“
ersetzt.
20. § 5 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag sind je Semester nur einmal zu entrichten.“
21. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität
als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder
Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5
lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.“
22. In § 6 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.
23. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (§ 2 Abs. 5) sowie bei Zulassung zu einem
Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert
wird (§ 2 Abs. 6), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität
durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und
der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die
erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, längstens jedoch zwei Wochen nach Ende
der allgemeinen Zulassungsfrist zu übermitteln.“
24. In § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.
25. § 7 Abs. 6 Z 4 lautet
„4. Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studienzweiges/des Studiums sowie der
Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet“;“
26. In § 7 Abs. 6 Z 5 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“; die Wortfolge „Universitäts- oder
Hochschulorganes“ wird durch das Wort „Universitätsorganes“ ersetzt.
27. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschulen“.
28. In § 8 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.
29. In § 8 Abs. 2 Z 4 lautet das Zitat der Postordnung „BGBl. Nr. 110/1957“.
30. § 8 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. im Studienfeld je Studium
a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode
39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk
„Mitbelegung“;
b) in der zweiten Zeile
1.Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) und in den
entsprechenden Spalten das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden
anzuwendenden Studienplanes, das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der
Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet“, „zugelassen“) oder
2.Studienkennzahl und Bezeichnung des von der oder dem Studierenden gewählten
Studienzweiges (§ 13 Abs. 3 UniStG) und in den entsprechenden Spalten das Beginndatum
und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet“,
„zugelassen“);
c) in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen
1. bei Diplomstudien
a) die von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer
oder
b)höchstens zwei der gewählten Fremdsprachen der Studienrichtungen Romanistik,
Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen oder
c) das gewählte Instrument der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Jazz;
2. bei Doktoratsstudien die Wortfolge „Dissertationsgebiet:“ und jene Studienrichtung (Studienzweig;
Unterrichtsfach), der das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen
ist, sowie bei Doktoratsstudien auf Grund eines Fachhochschul-Studienganges der
entsprechende Zusatz;
3. eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung
– UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, mit Angabe des Termines (zB „Darstellende
Geometrie abzulegen bis zum 3. Semester“) sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk
(zB „Darstellende Geometrie abgelegt“);
4. eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk „befristet
zugelassen für .. Semester“.
Wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung
vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile
angedruckt werden. Für die beiden Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums oder bei kombinationspflichtigen
Studienrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen – GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, ist die Studienplanversion
(lit. b Z 1) in der Zeile des jeweiligen Unterrichtsfaches (der jeweiligen Studienrichtung)
anzudrucken.“
31. In § 8 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „Universitäts- oder Hochschulorganes“ durch das Wort
„Universitätsorganes“ ersetzt; die Wortfolge „oder Hochschule“ entfällt.
32. In § 8 Abs. 3 wird der Begriff „Anlage 5“ durch den Begriff „Anlage 6“ ersetzt.
33. § 9 lautet
„§ 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier
Wochen nicht übersteigt, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, jene Organisationseinheit der
Universität, die den Universitätslehrgang durchführt, mit der Verwaltung der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer einschließlich deren Evidenthaltung zu betrauen, sofern eine ordnungsgemäße Durchführung
gewährleistet ist. In diesem Fall erfolgen die Zulassung (§§ 2 und 5) und die Evidenthaltung des Studienerfolges
(§§ 10 und 11) nicht im Rahmen der Zentralen Verwaltung und es werden keine Ausweise und
Studienblätter ausgestellt (§§ 7 und 8).“
34. In § 10 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.
35. § 10 Abs. 8 lautet
„(8) Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse und Abgangsbescheinigungen
sind ausschließlich von der zulassenden Universität auszustellen. Bei einem gemeinsam eingerichteten
Studium (§ 2 Abs. 5) sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an
einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die nicht zulassende Universität bei der
Ausstellung dieser Zeugnisse und der Abgangsbescheinigung mitzuwirken.“
36. In § 10 Abs. 9 entfällt der zweite Satz.
37. § 12 lautet
„§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens
automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden
anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am zweiten Werktag nach
Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die in § 33 Abs. 2 UniStG angeführten Daten der
Studierenden zu übermitteln. Spätestens acht Wochen nach Beginn eines Semesters ist eine abschließende
Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen
im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung
der Fortsetzungsmeldung für mehr als zwei Semester (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG) zu vermerken. Die Daten
jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen
wurde (§ 31 Abs. 4 UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist
bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung“ anzukündigen.
(3) Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung
von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft
an der betreffenden Universität (§ 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 – HSG
1998, BGBl. I Nr. 22/1999) bleiben unberührt.
(4) Für Statistiken über Studierende und ihre Studien haben die Universitäten, sofern es sich um die
in Anlage 8 bezeichneten Zählmengen handelt, die dort definierten Zählkriterien anzuwenden. Ein
Exemplar jener Statistik der Studierenden, die der Rektorin oder dem Rektor üblicherweise nach
Semesterbeginn zur Verfügung gestellt wird, ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen.
(5) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister
anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden im vorausgegangenen Studienjahr
nach Maßgabe der Anlage 9 zu übermitteln.“
38. In § 13 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.
39. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Formulare“ durch die Wortfolge „des Formates“ und in Z 4 das
Wort „Hochschülerschaftsbeitrages“ durch das Wort „Studierendenbeitrages“ ersetzt.
40. In § 14 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hochschule“.
41. § 15 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Statt der in dieser Verordnung genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den
Universitäten der Künste gemäß § 6 KUOG mit Ausnahme der Akademie der bildenden Künste Wien bis
zur vollständigen Umsetzung des KUOG die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig.
(3) Statt der in dieser Verordnung genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der
Akademie der bildenden Künste Wien bis zur vollständigen Umsetzung des KUOG die Rektorin oder der
Rektor zuständig.“
42. §§ 16 und 17 lauten jeweils samt Überschrift
„Inkrafttreten
§ 16. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6,
§ 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 6, 8 und 9, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1
und 2, § 15 Abs. 2 und 3, die §§ 16 und 17 jeweils samt Überschrift, das Inhaltsverzeichnis für die
Anlagen und die Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/1999
treten mit 1. Februar 1999 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Zeugnisformulare für Studien an Universitäten und für Lehramtsstudien an Hochschulen
künstlerischer Richtung nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG sowie
Zeugnisse für Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen Lehramtsstudien und die
Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste, nach Vorschriften aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des KHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von § 80
Abs. 3 und § 80a Abs. 3 UniStG weiterhin verwendet werden.
(2) Studienpläne für Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 oder § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG betrieben
werden, sind auf den Studienblättern abweichend von § 8 Abs. 2 Z 9 lit. b Z 1 mit dem ersten Semester
ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.
(3) An den Universitäten der Künste dürfen im Studienjahr 1998/99 die Formulare gemäß Anlage 1
zur Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung – KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989, mit folgenden Ausnahmen
verwendet werden
F 1/6a Studienbuch 1. Blatt
F 3a Inskriptionsblatt
F 6 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare
F 15 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)
F 16/2 Abgangsbescheinigung für außerordentliche Hörerinnen/Hörer oder Gasthörerinnen/Gasthörer
(4) Die bisher verwendeten Druckprogramme für Semesteretiketten, Studienbuchblätter und Inskriptionsbestätigungen
dürfen an den Universitäten der Künste im Studienjahr 1998/99 weiter verwendet
werden.
(5) Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als Stammhochschule
hatten, ist bei aufrechter Zulassung an einer Universität der Künste längstens zu Beginn des
Sommersemesters 1999 ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen. Vor Inkrafttreten
dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende gemäß Formular 2 der Anlage 1 zur
KHStEVO dürfen noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden, doch hat die Universität
der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 auf diesen Ausweisen ihre Bezeichnung
gemäß § 6 KUOG anzubringen.
(6) § 2 Abs. 5 letzter Satz ist auch auf Doktoratsstudien der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
gemäß GN-StG anzuwenden.
(7) § 12 Abs. 2 vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen
im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist anzuwenden, die in der abschließenden Übermittlung
nicht enthalten waren.“
43. Das Inhaltsverzeichnis für die Anlagen lautet
„Anlage 1: Formulare
Formular 1/1 Evidenzbogen
Formular 1/2 Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung
Formular 1 ADV Studienblatt
Formular 2/1 Ausweis für Studierende
Formular 2/1 ADV Blatt mit Semesteretikett
Formular 2/2 Ausweis für Studierende im Scheckkartenformat
Formular 3 Meldungsblatt
Formular 4 Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung
Formular 4 ADV Fortsetzungsbestätigung
Formular 5 Abgangsbescheinigung
Anlage 2: Unterdruck für Abschluß-, Diplom- und Rigorosenzeugnisse
Anlage 3: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern
Anlage 4: Kennzeichnung der Studien
Anlage 5: Datenübergabe für mitbelegende Studierende
Anlage 6: Ergänzende Bestimmungen für die Evidenthaltung der Studierenden
Anlage 7: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
Anlage 8: Statistik der Studierenden
Anlage 9: Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden“
44. In der Anlage 1 wird das Formular 1/2 (Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung) durch das
Formular in der Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
45. In der Anlage 1 entfällt im Formular 2/1 ADV (Blatt mit Semesteretikett) und im Formular 3 (Meldungsblatt)
jeweils das Wort „/Hochschule“.
46. In der Anlage 1 lautet die Erläuterung am Ende des Formulares 5 (Abgangsbescheinigung)
„Beurteilung: Sehr gut/Mit Auszeichnung bestanden (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4),
nicht genügend (5)
Mit Erfolg teilgenommen, ohne Erfolg teilgenommen
Bei künstlerischen Fächern vor 1. August 1998: Sehr gut/Mit ausgezeichnetem
Erfolg, mit Erfolg, ohne Erfolg
Gesamtbeurteilung: Mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden
Bei künstlerischen Diplomprüfungen vor 1. August 1998: Mit ausgezeichnetem
Erfolg, mit Erfolg, ohne Erfolg“
47. In der Anlage 3 Z 1.2 wird ersetzt
die Bezeichnung „Akademie der bildenden Künste in Wien“ durch die Bezeichnung „Akademie der
bildenden Künste Wien“;
die Bezeichnung „Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien“ durch die Bezeichnung
„Universität für Musik und darstellende Kunst Wien“;
die Bezeichnung „Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg“ durch die
Bezeichnung „Universität Mozarteum Salzburg“;
die Bezeichnung „Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz“ durch die Bezeichnung
„Universität für Musik und darstellende Kunst Graz“;
die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Kunst in Wien“ durch die Bezeichnung „Universität für
angewandte Kunst Wien“;
die Bezeichnung „Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz“ durch die
Bezeichnung „Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz“.
48. In der Anlage 3 wird vor dem Kontingentierungsplan folgende Ziffer 3 eingefügt
„3. Sperrung einer Matrikelnummer
Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht
entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte
Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen.
Die Sperrung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mitzuteilen, sofern sie
nicht von diesem veranlaßt wurde.“
49. Die Anlagen 4 und 5 lauten
„Anlage 4
zu § 4 Abs. 3
Kennzeichnung der Studien
Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal 11 Zeichen (erster Kennbuchstabe, 3 Kennzahlen
mit je 3 Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).
1. Kennbuchstaben
1.1 Die Kennbuchstaben lauten
Buchstabe Universität
A Universität Wien
B Universität Graz
C Universität Innsbruck
D Universität Salzburg
E Technische Universität Wien
F Technische Universität Graz
G Montanuniversität Leoben
H Universität für Bodenkultur Wien
I Veterinärmedizinische Universität Wien
J Wirtschaftsuniversität Wien
K Universität Linz
L Universität Klagenfurt
M Donau-Universität Krems
R Akademie der bildenden Künste Wien
S Universität für angewandte Kunst Wien
T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
U Universität Mozarteum Salzburg
V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
W Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche die Studierende oder den
Studierenden zum betreffenden Studium zugelassen hat.
1.3 Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem ersten Unterrichtsfach. Wird das
zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist der Buchstabe dieser
Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten hat
die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.
2. Kennzahlen für Studien gemäß UniStG
2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten
2.1.1 Diplomstudien
2.1.1.1 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen
391 Ägyptologie
390 Afrikanistik
310 Alte Geschichte und Altertumskunde
384 Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie
343 Anglistik und Amerikanistik
385 Arabistik
383 Byzantinistik und Neogräzistik
332 Deutsche Philologie
381 Finno-Ugristik
312 Geschichte
387 Indologie
378 Japanologie
379 Judaistik
314 Klassische Archäologie
340 Klassische Philologie – Griechisch
337 Klassische Philologie – Latein
315 Kunstgeschichte
316 Musikwissenschaft
396 Nederlandistik
297 Pädagogik
296 Philosophie
300 Politikwissenschaft
301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft
236 Romanistik
388 Sinologie
394 Skandinavistik
243 Slawistik
122 Soziologie
392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients
327 Sprachwissenschaft
317 Theaterwissenschaft
389 Tibetologie und Buddhismuskunde
386 Turkologie
323 Übersetzen und Dolmetschen
309 Ur- und Frühgeschichte
393 Vergleichende Literaturwissenschaft
307 Völkerkunde
308 Volkskunde
Die Kennzahlen für Sprachen im Rahmen der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen
lauten
Sofern die zweite Kennzahl nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Übersetzen
und Dolmetschen oder einer anderen sprachenbezogenen Studienrichtung benötigt wird, können
mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende
und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.
2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen
954 Angewandte Geowissenschaften
600 Architektur
610 Bauingenieurwesen
966 Bergwesen
710 Elektrotechnik
750 Elektrotechnik – Toningenieur
930 Erdölwesen
900 Forst- und Holzwirtschaft
935 Gesteinshüttenwesen
940 Hüttenwesen
580 Industrial Design
925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling
880 Informatik
910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
960 Kunststofftechnik
920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege
890 Landwirtschaft
915 Lebensmittel- und Biotechnologie
963 Markscheidewesen
700 Maschinenbau
726 Mechatronik
950 Montanmaschinenwesen
937 Petroleum Engineering
630 Raumplanung und Raumordnung
800 Technische Chemie
860 Technische Mathematik
810 Technische Physik
874 Telematik
730 Verfahrenstechnik
660 Vermessungswesen
970 Werkstoffwissenschaften
620 Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
740 Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau
840 Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie
2.1.1.3 Künstlerische Studienrichtungen
605 Bildende Kunst
542 Bühnengestaltung
561 Darstellende Kunst
625 Design
505 Dirigieren
564 Film und Fernsehen
535 Gesang
640 Instrumentalstudium
545 Instrumental(Gesangs)pädagogik
560 Jazz
645 Katholische und Evangelische Kirchenmusik
500 Komposition und Musiktheorie
588 Konservierung und Restaurierung
650 Künstlerisches und industrielles Gestalten
575 Mediengestaltung
546 Musik- und Bewegungserziehung
539 Musiktheaterregie
655 Musiktherapie
670 Tonmeisterstudium
Die Kennzahlen für Instrumente sowie für Gesang im Rahmen der Studienrichtungen Instrumentalstudium,
Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie Jazz lauten
Instrumentalstudium Instrumental(Gesangs) Jazz
pädagogik
511 Klavier 611 Klavier-Klassik 711 Klavier-Jazz
512 Orgel 612 Orgel-Klassik
513 Cembalo 613 Cembalo-Klassik
615 Akkordeon-Klassik
516 Violine 616 Violine-Klassik
517 Viola 617 Viola-Klassik
518 Violoncello 618 Violoncello-Klassik
519 Kontrabaß 619 Kontrabaß-Klassik 719 Kontrabaß-Jazz
520 Gitarre 620 Gitarre-Klassik 720 Gitarre-Jazz
521 Harfe 621 Harfe-Klassik
522 Flöte 622 Flöte-Klassik
523 Blockflöte 623 Blockflöte-Klassik
524 Oboe 624 Oboe-Klassik
525 Klarinette 625 Klarinette-Klassik
526 Fagott 626 Fagott-Klassik
527 Saxophon 627 Saxophon-Klassik 727 Saxophon-Jazz
528 Horn 628 Horn-Klassik
529 Trompete 629 Trompete-Klassik 729 Trompete-Jazz
530 Posaune 630 Posaune-Klassik 730 Posaune-Jazz
531 Baßtuba 631 Baßtuba-Klassik
532 Schlaginstrumente 632 Schlaginstrumente-Klassik 732 Schlagzeug-Jazz
635 Gesang-Klassik 735 Gesang-Jazz
757 Saxophon-Popularmusik
761 Tasteninstrumente-Popularmusik
769 Baß-Popularmusik
770 Gitarre-Popularmusik
782 Schlagzeug/Percussion-Popularmusik
2.1.1.4 Lehramtsstudium
190 Lehramtsstudium
Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen
365 Bosnisch/Kroatisch/Serbisch
333 Deutsch
344 Englisch
347 Französisch
313 Geschichte und Sozialkunde
341 Griechisch
350 Italienisch
338 Latein
299 Psychologie und Philosophie
362 Russisch
368 Slowenisch
353 Spanisch
371 Tschechisch
382 Ungarisch
445 Biologie und Umweltkunde
447 Biologie und Warenlehre
423 Chemie
407 Darstellende Geometrie
456 Geographie und Wirtschaftskunde
477 Haushaltsökonomie und Ernährung
884 Informatik
482 Leibeserziehung
406 Mathematik
412 Physik
043 Evangelische Religion
020 Katholische Religion
590 Bildnerische Erziehung
594 Instrumentalmusikerziehung
593 Musikerziehung
592 Textiles Gestalten
591 Werkerziehung
Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach
anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2)
2.1.1.5 Medizinische Studienrichtungen
201 Humanmedizin
203 Zahnmedizin
208 Veterinärmedizin
2.1.1.6 Naturwissenschaftliche Studien
413 Astronomie
437 Biologie
419 Chemie
426 Erdwissenschaften
474 Ernährungswissenschaften
452 Geographie
405 Mathematik
414 Meteorologie und Geophysik
490 Molekulare Biologie
449 Pharmazie
411 Physik
298 Psychologie
481 Sportwissenschaften
2.1.1.7 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
154 Angewandte Betriebswirtschaft
151 Betriebswirtschaft
160 Handelswissenschaft
157 Internationale Betriebswirtschaft
155 Internationale Wirtschaftswissenschaften
101 Rechtswissenschaften
102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften
130 Sozialwirtschaft
121 Soziologie
136 Statistik
140 Volkswirtschaft
175 Wirtschaftsinformatik
170 Wirtschaftspädagogik
180 Wirtschaftswissenschaften
2.1.1.8 Theologische Studienrichtungen
041 Evangelische Fachtheologie
011 Katholische Fachtheologie
012 Katholische Religionspädagogik
030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten
2.1.1.9 Individuelle Diplomstudien
057 Individuelles Diplomstudium
Das individuelle Diplomstudium ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen
näher zu bezeichnen.
2.1.2 Doktoratsstudien
088 Doktoratsstudium der Bodenkultur
082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie
080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie
090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft
087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften
091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften
092 Doktoratsstudium der Philosophie
081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät
083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin
Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung (jener Studienzweig, jenes Unterrichtsfach)
zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte
die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges,
so lautet die dritte Kennzahl
059 (nach einem Fachhochschul-Studiengang).
2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten
990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
Der Lehrveranstaltungsbesuch kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.
992 Universitätslehrgang
993 Vorbereitungslehrgang
Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu
bezeichnen.
996 Studium für die Gleichwertigkeit
997 Ergänzungsstudium (§ 80a Abs. 11 UniStG)
Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige
oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.
2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1 gehören der Universität als ordentliche
Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche
Studierende an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium aufrecht ist.
2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums (§ 13 Abs. 3 UniStG) sowie
zur näheren Bezeichnung von Universitäts- und Vorbereitungslehrgängen werden von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister anläßlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der
entsprechenden Studienpläne festgelegt und mittels einer beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr eingerichteten Datenbank bekanntgemacht.
3. Übergangsbestimmungen
3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden
dürfen, sind in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen. Doktoratsstudien
auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.1.2 zu
kennzeichnen.
3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden
dürfen, sind in der vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.
3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen
Studiengesetze oder auf Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des AHStG oder des KHStG betrieben werden, müssen in der Evidenz der
Studierenden als solche erkennbar sein.
Anlage 5
zu § 6 Abs. 4
Datenübergabe für mitbelegende Studierende
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
Auszuwählen sind Studien, die gemäß der Verordnung über die befristete Einrichtung von
Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet
sind, sowie Lehramtsstudien oder kombinationspflichtige Studien, deren zweites (Unterrichts-)Fach
an einer anderen Universität absolviert wird. Zu diesen Studien sind Datensätze zu
der oder dem Studierenden (Z 3) sowie zum betroffenen Studium (Z 4) zu erstellen und der
anderen am Studium mitwirkenden Universität zu übermitteln. Den Datensätzen ist ein Kopfsatz
(Z 2) voranzustellen.
2. Dateiaufbau und Kopfsatz
Für den Dateiaufbau und den Kopfsatz ist Z 2.1 und 2.2 der Anlage 7 anzuwenden.
3. Der Personalsatz eines Falles hat folgenden Aufbau
4. Der Studiensatz für jedes Studium hat folgenden Aufbau
5. Universitäten dürfen schriftlich vereinbaren, einander anstelle von Datensätzen gemäß Z 1 bis 4
die entsprechenden Informationen als EDV-Ausdrucke oder in anderer schriftlicher Form zu übermitteln.“
50. Die bisherige Anlage 5 wird als Anlage 6 bezeichnet. Z 2.3 sowie Z 3 und Z 4 dieser Anlage lauten
„2.3 Bei der Angabe „98 Reifeprüfung nicht relevant“ ist das Datum mit „000000“ anzugeben, bei der
Codierung „99 keine Reifeprüfung“ mit „9999999“. Eine vorhandene Angabe der Reifeprüfung
darf nicht durch die Angabe „98 Reifeprüfung nicht relevant“ überschrieben werden.
3. Anzuwendender Studienplan
Zu jeder Studienrichtung einer oder eines Studierenden ist der anzuwendende Studienplan in
folgender Form zu speichern
3.1 Bei einem Studienplan gemäß UniStG sind die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des
Inkrafttretens anzugeben. Bei Studienplänen für Universitätslehrgänge (Kennzahl 992) und
Vorbereitungslehrgänge (Kennzahl 993) darf eine Semesterangabe im Sinne von Punkt 3.2 und
3.3 beigefügt werden.
3.2 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 oder § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan,
der mit einem Wintersemester in Kraft getreten ist, sind die letzten beiden Ziffern des
Kalenderjahres, in dem das Wintersemester begonnen hat, und der Buchstabe W (zB 94W für
Wintersemester 1994/95) anzugeben.
3.3 Bei einem gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG anzuwendenden Studienplan, der mit einem Sommersemester
in Kraft getreten ist, sind die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres des Sommersemesters
und der Buchstabe S (zB 97S für das Sommersemester 1997) anzugeben.
4. Ergänzende Vorschriften für die Codierung von Anträgen auf Zulassung zum Studium und für die
Datenverarbeitung
Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich auf die Verwendung der drei Abschnitte der Rückseite
des „Antrages auf Zulassung zum Studium/Änderung“ (Formular 1/2) und die Verarbeitung
der entsprechenden Daten durch die Zentrale Verwaltung.
4.1 Zuordnung zum Datensatz
Um die Zuordnung zum Datensatz der oder des Studierenden sicherzustellen, sind bei jeglicher
Verwendung des Formulares 1/2 im Abschnitt 1 die Matrikelnummer und die ersten vier Buchstaben
des Familiennamens einzutragen.
4.2 Bearbeitungssignatur
Die Paraphe der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters ist nur in jenen Abschnitten im Feld
für die Bearbeitungssignatur anzubringen, die für die aktuelle Verarbeitung zu erfassen sind.
4.3 Verarbeitungscodes
Verarbeitungscodes des jeweiligen Abschnittes sind in das Feld nach der Bearbeitungssignatur
und der Abschnittsnummer einzutragen. Sie beziehen sich auf den jeweiligen Abschnitt.
N Neuaufnahme von Personal- oder Studiendaten
Der Code ist zu verwenden, wenn eine Person mit ihren Personal- und Studiendaten an dieser
Universität noch nicht gespeichert ist (alle drei Abschnitte auf N) oder wenn eine Studierende
oder ein Studierender, deren oder dessen Daten bereits gespeichert sind, ein zusätzliches
Studium beginnt, ohne zugleich ein bisheriges einzustellen (N in Abschnitt 3).
A Änderung von Daten zur Person oder zu den Studien
Änderungen dienen dazu, einen geänderten Sachverhalt in der Datei nachzuvollziehen. Die
bisherige Darstellung war bis zur Änderung des Sachverhalts richtig. Die Änderung wirkt nur
in die Zukunft.
Bei Änderung des Familiennamens sind die ersten vier Buchstaben des bisherigen Familiennamens
in die entsprechende Zeile des Bearbeitungsfeldes einzutragen.
K Korrektur von Daten zur Person oder zu den Studien
Korrekturen dienen dazu, einen Sachverhalt, der in der Datei unrichtig wiedergegeben ist,
richtigzustellen. Die Korrektur wirkt zurück bis zum Zeitpunkt der falschen Abbildung des
betroffenen Sachverhalts und bewirkt in der Datei ein Überschreiben der bisherigen Angabe.
Dem steht die Dokumentation der falschen Angabe zwecks Nachvollziehbarkeit von fehlerhaften
Ausgabedaten nicht entgegen.
Mit der Codierung „LLL“
– in der Zeile für akademische Grade in Abschnitt 1,
– im Feld für das Datum der Reifeprüfung im Abschnitt 2 oder
– im Feld für Zusatzprüfungen im Abschnitt 3
wird eine Löschung der entsprechenden Daten bewirkt.
Bei allen anderen Feldern ist kein bloßes Löschen, sondern lediglich eine Änderung oder
Korrektur der darin enthaltenen Daten vorgesehen.
D Duplikat des Studienblattes
Die Eintragung des Codes D bewirkt einen Duplikatsausdruck des Studienblattes für das
aktuelle Semester. Als Voraussetzungen sind ein ordnungsgemäß vergebührter Antrag auf
Duplikatausfertigung und die Entrichtung des gemäß § 1 Abs. 2 lit. f des Hochschul-Taxengesetzes
1972 festgesetzten Kostenersatzes zu fordern.
Z keine Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn die oder der Studierende
– sich vom Studium abmeldet,
– mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt oder
– mehr als drei Semester die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht
besucht.
F Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn ein mit Z geschlossenes Studium von der oder dem
Studierenden wieder aufgenommen wird.
X keine Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn
– die Studienzulassung gemäß § 34 Abs. 7 UniStG für nichtig erklärt wurde;
– die Zeitdauer der befristeten Zulassung abgelaufen ist;
– eine Studienrichtung (ein Studienzweig) durch erfolgreiche Ablegung aller vorgesehenen
Prüfungen abgeschlossen wurde;
– die oder der Studierende im Ausstellungsstaat der Urkunde über die allgemeine Universitätsreife
nachträglich das Recht auf Studienzulassung oder -fortsetzung verliert.
Y keine Fortsetzung des Studiums
Der Code ist zu verwenden, wenn die letzte Prüfungswiederholung negativ beurteilt wurde.
X- und Y-gestoppte Studien sind auf den Studienblättern mit einem Sternchen unmittelbar vor
dem Ende-Datum zu kennzeichnen.
Eine Studienzulassung ist mit B zu speichern. Wurde eine Abgangsbescheinigung für die
betreffende Studienrichtung vorgelegt, ist zusätzlich der Kennbuchstabe jener Universität zu
speichern, deren Abgangsbescheinigung vorgelegt wurde. Der Code „B“ ist vor Beginn des Folgesemesters
automatisch auf „F“ umzusetzen.
4.4 Alle Angaben, die zu betriebenen Studien gespeichert werden sollen (zB Korrektur einer falsch
eingegebenen Zweitkennzahl), erfordern die Angabe des betreffenden „bisherigen“ Studiums im
dritten Abschnitt.
4.5 Für Zusatzprüfungen sind je Studienkennzahl drei vierstellige Felder vorgesehen. Einzutragen
sind nur jene Zusatzprüfungen, die von der oder dem jeweiligen Studierenden tatsächlich erst
abgelegt werden müssen.
Zusatzprüfungen sind alle Prüfungen, die auf Grund der UBVO 1998 vorgeschrieben werden
müssen.
Die Terminisierung mit Semestern ergibt sich aus der erwähnten Rechtsvorschrift.
Zusatzprüfungen sind wie folgt zu codieren
An der ersten Stelle des vierstelligen Feldes ist der Buchstabe
Z (Zusatzprüfung) einzutragen.
An der zweiten und dritten Stelle wird mit Buchstaben der Prüfungsgegenstand beschrieben
BU Zusatzprüfung Biologie und Umweltkunde
DG Zusatzprüfung Darstellende Geometrie
GR Zusatzprüfung Griechisch
L Zusatzprüfung Latein
An der vierten Stelle ist die Nummer jenes Semesters, bis zu dessen Beginn die Prüfung abgelegt
sein muß, einzutragen.
Wurde die Prüfung abgelegt, so ist dieselbe Codierung mit 0 (Null) an der vierten Stelle vorzunehmen.
Die zu einem bestehenden Studium eingegebene Meldung der Ablegung der Prüfung
wirkt auf alle Studien der oder des betreffenden Studierenden, gegebenenfalls auch auf
geschlossene Studien, für welche derselbe Prüfungsgegenstand vorgeschrieben wurde, auch wenn
die Vorschreibung mit unterschiedlicher Semesterterminisierung verbunden ist.
Wird die Prüfung nicht termingerecht abgelegt, so ist das betreffende Studium für Fortsetzungsmeldungen
zu sperren und der Studienstatus auf „V“ zu setzen. Mit der Ablegung der fehlenden
Zusatzprüfung ist der Studienstatus auf F zurückzusetzen, sofern nicht die Zulassung gemäß § 39
Abs. 1 Z 2 UniStG erloschen ist.
Die Korrektur einer falschen Eintragung erfolgt mit dem Verarbeitungscode „K“. In diesem Fall
sind sämtliche eingetragenen Zusatzprüfungen neuerlich zu codieren, da diese in der Datei eine
Einheit darstellen.
4.6 Die befristete Studienzulassung im Sinne von § 34 Abs. 5 UniStG wird über die Zusatz- und
Ergänzungsprüfungsfelder ADV-unterstützt administriert: Die Codierung ABA2 bewirkt den
Textausdruck „befristet zugelassen für 2 Semester“, das Erlöschen der Zulassung mit Ende des
zweiten Semesters und eine Sperre für die Fortsetzungsmeldung ab dem dritten Semester. Die
Befristung ist nicht nur in der Datei herunterzuzählen, sondern auch im zweiten Semester
degressiv mit „für 1 Semester“ auf dem Studienblatt anzudrucken. Die Löschung dieser
Eintragung erfolgt als Änderung über „ABA0“.“
51. Die Anlagen 7 und 8 lauten
„Anlage 7
zu § 12 Abs. 2
Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden
1.1 Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung der endgültigen Daten für das
vorhergehende Semester an die Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert
wurden, und Studien, für die mindestens eines der Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft.
Ausgenommen von der Auswahl sind allfällige Testdaten.
Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus
einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar
Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Z 1.2 zu, so ist der Studiendatensatz
aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.
1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes
1.2.1 Zulassung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;
1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung
des Studiums gemeldet wurde oder nicht;
1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;
1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;
1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Z 2.4 angeführten Studiendaten.
Bei den Z 1.2.1.3 bis 1.2.1.5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des
vorhergehenden Semesters abzustellen.
1.2.2 Mitbelegung
Ein Studiensatz ist auszugeben
1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (§ 6);
1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;
1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.
1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester
des Umstiegs auszugeben
1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und
Dolmetschen;
1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;
1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;
1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.
1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter
Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des
Umstiegs auszugeben
1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;
1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG;
1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;
1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (§ 80 Abs. 2 und 3, jeweils letzter
Satz, sowie § 80a Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz UniStG).
2. Format der Datei und Transformationen
2.1 Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer und Satzart) aufsteigend sortiert zu
übermitteln. Sie ist mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem Endsatz ohne Inhalt
(Matrikelnummer = 9999999 und Satzart = 9) abzuschließen.
2.2 Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Aufbau
2.3 Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat folgenden Aufbau
2.4 Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den folgenden Aufbau
2.5 Transformationen und Gültigkeitsprüfungen
2.5.1 Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB
„19981224“.
2.5.2 Dateistatus
V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den vorgeschriebenen Stichtagen
E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters
durchzuführen ist
Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung für die Zulassungsfrist (§ 31
Abs. 4 UniStG)
2.5.3 In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes
darstellen (vgl. Anlage 4 und Anlage 6 Z 1 und 2).
2.5.4 Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und mit aufgelösten Umlauten sowie mit
der Transformation „ß“=„SS“ zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen Zeichen (wie Akzente
usw.) sind in einfache deutsche Zeichen zu wandeln.
2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife“ ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen,
zB „199806“. Beim Schulformen-Code „98“ ist dieses Feld mit „000000“, beim Schulformen-
Code „99“ mit „999999“ zu besetzen.
2.5.6 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“), so ist
dieses Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in
Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“), so ist dieses Feld mit „E“ zu besetzen
(vgl. Anlage 8 Z 1.1.2 und 1.1.3). In den übrigen Fällen bleibt dieses Feld leer.
2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG
sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des
UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen bleibt dieses Feld leer.
2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information zum selben Studium zwar getrennt gespeichert wird,
jedoch keine Zulassungen (§§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG) vorliegen (vgl.
Z 1.2.4), ist im Feld „Zulassungsdatum“ das Beginndatum dieser Studienphase anzugeben.
2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, V, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3 und 4.5. Abweichend von
den Verarbeitungscodes auf dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2 der Anlage 1
und Anlage 6 Z 4.3) sind für den Zulassungsstatus eines Studiums folgende Codes zu verwenden
B Beginn des Studiums auf Grund der erstmaligen Zulassung an dieser Universität (resultiert aus
Verarbeitungscode „N“)
W Wiederbeginn eines Studiums an dieser Universität, für das die frühere Zulassung an dieser
Universität bereits erloschen ist
Bei der Zulassung zu kombinationspflichtigen Studien (§ 80 Abs. 2 UniStG) ist der Code „B“ nur
dann anzuwenden, wenn es zu beiden Fächern noch keine Zulassung an dieser Universität
gegeben hat; bestand zu einem der Fächer bereits eine Zulassung (zB bei Austausch eines Faches
eines kombinationspflichtigen Studiums), so sind die Studienzeiten und -leistungen aus
verschiedenen Zeiträumen zusammenzuführen und hat die Kennzeichnung mit „W“ zu erfolgen.
Bei den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik, Übersetzen und Dolmetschen sowie dem
Lehramtsstudium ist die Zusammenführung mit früher studierten Studienzweigen der Romanistik
oder Slawistik, mit den Sprachen der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung oder mit Lehramts-
Studienzweigen in analoger Weise durchzuführen und die Kennzeichnung sinngemäß mit „B“
oder „W“ vorzunehmen.
Eine Studienänderung gemäß Z 1.2.4 an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen.
Für Mitbelegungen gemäß Z 1.2.2 ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.
2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das
angestrebte Studium oder ein (Unterrichts-)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der
Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern
(Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.
2.5.11 Bei der erstmaligen Zulassung zu einem Studium an dieser Universität sowie bei der Wiederzulassung
zu einem kombinationspflichtigen Studium, bei dem es zu einem (Unterrichts-)Fach
noch keine Zulassung an dieser Universität gegeben hat (vgl. Z 2.5.9), ist im Semester der
Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen mittels des Buchstabens „A“ der
erstmalige Beginn in diesem Studium (Fach) an dieser Universität zu kennzeichnen; „Anfängermarke
für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen
Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach, „Anfängermarke für Fach-2“ entspricht
dem zweiten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem zweiten Unterrichtsfach. In
den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
Für die Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen ist auf der
Basis der Sprachen sinngemäß (vgl. Z 2.5.9) zu verfahren.
2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen
Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die
Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4
vorliegt. Bei Beurlaubungen im Sinne von § 80 Abs. 10 oder § 80a Abs. 10 UniStG ist dieses Feld
für die Dauer der Beurlaubung mit „U“ zu besetzen.
2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG),
jedoch in den Fällen gemäß Z 1.2.4 mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu
besetzen.
3. Studienabschnitte und Prüfungsdaten
3.1 Für die Felder „Studienabschnitt“ (für Fach-1 und Fach-2) sind folgende Werte mit den angegebenen
Bedeutungen vorgesehen
leer:noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung oder (bei Feld 2) für dieses Studium
keine Angabe erlaubt
R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines Studiums mit mehreren Abschnitten
W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines Studiums mit drei Abschnitten
S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines Studiums, unabhängig von der Zahl der
Abschnitte
Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der Theologie nach alten Vorschriften
(auslaufend)
P (abschließendes) Rigorosum
U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges
Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)
Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder Aufbaustudiums (auslaufend)
Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den
niederwertigeren.
3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das
Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der
Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet.
Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen (vgl.
Anlage 4 Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc“) gebildet.
Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten
3.2.1 Bildungsregel-1: Bezeichnet die erste Kennzahl ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist
der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluß-Codes“; das gilt für die folgenden
„Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, N, P, Q, R, T, U, V, Y oder blank.
3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp“ für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A“ oder „B“,
so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P“ in Position fünf.
3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten
an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes“ der ersten Kennzahl und den Werten an den
Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes“ der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim
„Gruppenkennzeichen“ „E“ entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.
3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt“ sind nur jene Werte aus Z 3.1 zulässig, die im
Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein
strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt
(Fach-1)“ und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)“. Für die
übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)“ besetzt sein.
3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Z 3.2 und
Z 3.3 die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der
Felder „Studienabschnitt“ von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene
Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der
anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden
Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode
eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden
Prüfung zu setzen ist.
Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem
Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die
bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten
weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das
Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3
abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X“
zu setzen.
Anlage 8
zu § 12 Abs. 4
Statistik der Studierenden
1. Personenzählung
1.7 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU – Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium
eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium“)
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator
– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder
zweiten Position (vgl. Z 1.3 und Z 3.1 der Anlage 4)
1.1.2 PN – Neuzugelassene Personen dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium
zugelassen wurden
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator
– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder
zweiten Position
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem
früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer
Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6)
1.1.3 PE – Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium
zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört
haben
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser
Universität
– mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten
Position
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
1.1.4 PM – Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet
haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist
dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
1.2 Untergliederung von Personenmengen
Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind
als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche
Studierende zugelassen sind.
2. Studienzählung
Definition von Studienmengen (S)
2.1 SB – belegte Studien (gesamt)
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
erfolgte
Kriterien
– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende
hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß § 6 Abs. 4 mitbelegt
2.2 SN – belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität
erfolgte
Kriterien
– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
– die oder der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium
zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6
2.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden
Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser
Universität
– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
2.4 SU – unterbrochene Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren
Zulassung jedoch noch aufrecht ist
Kriterien
– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
– zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt
2.5 SM – mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte,
obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht
Kriterien
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist
dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18
Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der
Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.
Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.
Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den
Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.“
52. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 9 angefügt
„Anlage 9
zu § 12 Abs. 5
Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden
1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen
1.1 Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der beiden Semester des
Berichtsstudienjahres an dieser Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien
zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium den Kennbuchstaben dieser Universität
an zweiter Stelle aufweist.
1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen
Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im
Berichtsstudienjahr abgeschlossen.
1.3 Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu bilden, wobei die ordentlichen Studien
einer oder eines Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.
2. Sortierung
2.1 Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer vergebenen laufenden Nummer aufsteigend
sortiert zu übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000 einzuleiten und mit der
laufenden Nummer 9999999 abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind der
Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der Kennbuchstabe der absendenden Universität
anzugeben, sodann folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.
2.2 Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer
(Z 1.3) unmittelbar nacheinander anzuführen.
3. Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau
4. Feldinhalt
4.1 Fortsetzungsmeldung
I in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium zur Fortsetzung
gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum
Studium zugelassen
blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung
4.2 Semesterzahl
Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige
Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.
4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl
Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert
werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld
(Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld
(Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG
(Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten
Unterrichtsfach.
4.3 Semesterstundenzahl
Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je
Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5
aufzurunden.
Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität
im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches)
abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten
Semesterstundenzahl zu berücksichtigen. Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für
die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.
4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl
Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.
4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG auslaufend
absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die
Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste
zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das
zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.“
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs XI RID dürfen 1479 entzündend (oxidierend)
wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumperborat-Monohydrat und 1479 entzündend (oxidierend) wirkender
fester Stoff, n.a.g., Natriumcarbonat-Peroxyhydrat in loser Schüttung in bestimmten geschlossenen
Eisenbahnwagen (Eisenbahnsilowagen), die nicht den Vorschriften des Anhangs XI entsprechen, unter
nachfolgenden Bedingungen befördert werden
1. Beförderungszulassung
1.1 Der Tank des Eisenbahnsilowagens muß nach einem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes
anerkannten Druckbehältercode ausgelegt, gefertigt, geprüft und zu gelassen sein.
1.2 Die Eisenbahnsilowagen müssen mit einer Innenbeschichtung auf Epoxidharzbasis versehen sein.
1.3 Die Eisenbahnsilowagen müssen staubdicht verschlossen sein.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Frachtbrief zu vermerken
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/98), Art. 5 § 2 CIM“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Diese Vereinbarung wurde von Deutschland am 2. September 1998 und von Österreich am
18. November 1998 unterzeichnet.