40. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für
Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz
1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 29/1997, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht
gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder ist die Konsulargebühr gemäß dem Konsulargebührentarif (Anlage
zu § 1) in der Europäischen Währungseinheit (ECU) festgesetzt, so hat die Vertretungsbehörde die
Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann, sofern nicht Absatz 3
Anwendung zu finden hat, nach den am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert)
in die dort geltende Währung umzurechnen.“
2. § 12 Abs. 3 wird folgender Halbsatz angefügt, wobei der Punkt am Ende des bisherigen Textes entfällt
„oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht
möglich ist.“
3. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union ......................................................................................................................... 200 S“
4. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet
(2) Gebührenfrei ist die Erteilung
1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche
Reisepässe,
2. eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund
einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
3.eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche
Reisepässe,
4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
5. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit
gewährleistet ist,
6.eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der
Begleitpersonen,
7.eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen
Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit
gewährleistet ist,
8. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung,
9. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in
Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger
oder EWR-Bürger sind
a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er
Unterhalt gewährt.
EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.“
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der §§ 7 und 15 sowie Anhang C
Kapitel III Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert
„(2) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 8 Z 1 und Z 2 und des Anhangs C Kapitel IV nicht
auf
a) Einzelhandelsbetriebe, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben,
b) Hersteller von Speiseeis, die Speiseeis erzeugen und dieses ausschließlich und unmittelbar an den
Letztverbraucher abgeben,
c) Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
anzuwenden.
Betriebe gemäß lit. b haben das Begleitdokument für wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse
auf Milchbasis gemäß § 5 Z 5 lit. b aufzubewahren. Betriebe gemäß lit. c haben § 10 Abs. 3 lit. a, soweit
sie dort genannt sind, einzuhalten.“
2. § 5 Z 5 lit. a erster Satz lautet
„Sie muß bei ihrem Versand – auch an Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, an Betriebe gemäß lit. a und lit. c
nur dann, wenn sie nicht verpackt geliefert wird oder der Standort des Betriebes nicht in Österreich liegt –
mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:“
3. § 5 Z 6 wird wie folgt ergänzt
„Ein Gefrierpunkt von mehr als –0,520 ºC ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im
Zusatz von Fremdwasser liegt.“
4. § 5a wird eingefügt
„§ 5a. Ein Be- oder Verarbeitungsbetrieb, der direkt vermarktet und nur Rohmilch aus seinem
eigenen Erzeugerbetrieb verwendet, hat – zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch und nicht
fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis – § 5 Z 1 bis 6 einzuhalten; die zuständige Behörde
kann jedoch Ausnahmen von Anhang B Kapitel I sowie Kapitel V d vorsehen, sofern die hygienische
Unbedenklichkeit gewährleistet ist.“
5. In § 7 Abs. 1 wird der erste und der letzte Satz wie folgt geändert
„Erzeugnisse (ausgenommen Rohmilch sowie Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 10 Abs. 3 und 4)
müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen.“
„Bei einzeln umhüllten und anschließend gemeinsam verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln
umhüllten kleinen Portionen, die an den Letztverbraucher abgegeben werden, muß das Genußtauglichkeitskennzeichen
nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufgebracht werden.“
6. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Werden die Erzeugnisse mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen anschließend verpackt, so ist
diese Überverpackung ebenfalls mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen.“
7. § 7 Abs. 3 lit. a lautet
„a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten
– entweder
im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT“ bzw. die Kennbuchstaben des Versandlandes in
großen Druckbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes,
im unteren Teil das Kürzel „EWG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes
Kürzel;
– oder
im oberen Teil „ÖSTERREICH“ bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben,
in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebes,
im unteren Teil das Kürzel „EWG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes
Kürzel;
– oder
im oberen Teil „ÖSTERREICH“ oder „AT“ bzw. den Namen oder die Kennbuchstaben des
Versandlandes in Großbuchstaben bzw. großen Druckbuchstaben,
in der Mitte eine Bezugnahme auf die Stelle, an der die Kontrollnummer des Betriebes
vermerkt ist,
im unteren Teil das Kürzel „EWG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes
Kürzel.
Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, Verpackungen bzw. Behältnissen gemäß § 8 der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung
braucht das Genußtauglichkeitskennzeichen nur aus „AT“ bzw. den Kennbuchstaben des Versandlandes
und der Kontrollnummer des Betriebes zu bestehen.“
8. In § 7 Abs. 3 lit. b entfällt der letzte Satz.
9. § 9 Abs. 4 lit. c entfällt; lit. d erhält die Bezeichnung „lit. c“ und in der ersten Zeile entfällt „und c“.
10. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
– unmittelbar an den Letztverbraucher (zB ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art
– Bauernmärkte),
– an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von erhitzten
Speisen an den Letztverbraucher (ausgenommen: Käse mit einer Reifezeit von mehr als
60 Tagen und Sauerrahmbutter)
und
– an Einzelhandelsbetriebe, an Almwirtschaften oder vergleichbare Einrichtungen, die diese
unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,
abgegeben werden.
b) Wurden Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Abs. 4 lit. b bereits im Erzeugerbetrieb einer
Erhitzung unterzogen, so ist eine nochmalige Erhitzung durch Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
nicht erforderlich.
c) Die Abgabe von Rohmilch und Flüssigerzeugnissen, die Rohmilch enthalten, an Kindergärten
und Schulen ist jedoch nicht zulässig.
d) Rohmilch kann durch einen nach anerkannten Kriterien begutachteten Milchautomaten
abgegeben werden, wenn gewährleistet wird, daß die Rohmilch durch den Milchautomaten
oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt.
e) Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime, die Rohmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis
zum Zwecke der Herstellung von erhitzten Speisen zu verwenden beabsichtigen, haben dies
vor deren erstmaligen Verwendung der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Meldung sind
alle Unterlagen über die vorgesehene Eigenkontrolle, Dokumentation und die Wärmebehandlungsanlage
anzuschließen.
f) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden
Tag abgegeben werden.“
11. In § 10 Abs. 4 lit. b lautet die Überschrift
„b) Erzeugnisse auf Milchbasis – ausgenommen nicht fermentierte Flüssigerzeugnisse (§ 5a)“
und im ersten Gedankenstrich wird das Wort „Rohmilch“ durch das Wort „Werkmilch“ ersetzt.
12. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Der Inhaber des Erzeugungsbetriebes, der Erzeugnisse in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder
Verarbeitungsbetriebe liefert, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.“
13. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) a) Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und
deren Erzeugung begrenzt ist, von den Anforderungen des § 9 Abs. 5 sowie des Anhangs B
Kapitel I, II, V und VI absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des
Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der
Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden
i) Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen
Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen der
zuständigen Behörde vorzulegen.
ii) Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 500000 Liter Milch verarbeitet
oder er verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als
500000 Liter pro Jahr zu verarbeiten.
iii) Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung
von Ausnahmen einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten
besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten
– Identität des Betriebes,
– im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die
Verpflichtung, nicht mehr als 500000 Liter pro Jahr zu verarbeiten,
– Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
– Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse
auf Milchbasis,
– Art der vom Betrieb beantragten Ausnahme,
– die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu
setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
b) Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, und deren Erzeugung begrenzt ist,
kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des Anhangs B Kapitel I und V absehen,
sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende
Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt
werden
i) Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen
Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen bei der
zuständigen Behörde vorzulegen.
ii) Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 2000000 Liter Milch verarbeitet
oder verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als
2000000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten.
iii) Der Betrieb muß bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung
von Ausnahmen einreichen. Unbeschadet der von der zuständigen Behörde geforderten
besonderen Auskünfte muß der Antrag folgende Angaben enthalten
– Identität des Betriebes,
– im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die
Verpflichtung, nicht mehr als 2000000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten,
– Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
– Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten
Erzeugnisse auf Milchbasis,
– Art der vom Betrieb beantragten Ausnahmen,
– die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu
setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.“
14. § 12 Abs. 5 lautet
„(5) a) Bei Betrieben, die bestimmte Erzeugnisse auf Milchbasis traditioneller Art gemäß der Entscheidung
der Kommission vom 25. April 1997 (97/284/EG) in der jeweils geltenden Fassung
herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den
Anforderungen des
– Anhangs B Kapitel I Z 6 sowie
– Anhangs C Kapitel III Z 2
gewähren; die Vorrichtungen und Arbeitsgeräte müssen jedoch stets in einwandfreiem Zustand
gehalten sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
b) Bei Betrieben, die Käse traditioneller Art gemäß lit. a herstellen, kann die zuständige Behörde
einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des
– Anhangs B Kapitel I Z 2 lit. a bis d
hinsichtlich der Reifungskeller oder Reifungsräume für diese Käse gewähren. Diese Reifungskeller
oder Reifungsräume können unebene, durchlässige, unbeständige und unaufgehellte
sowie aus unbeständigen Materialien bestehende natürliche Innenwände, Mauern, Böden,
Decken oder Türen aufweisen. Um der spezifischen Umgebungsflora dieser Räumlichkeiten
Rechnung zu tragen, werden Häufigkeit und Art der Reinigung und Desinfektion dieser Keller
und Räume entsprechend angepaßt.“
15. § 12 Abs. 6 lautet
„(6) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 2 bis 5 dem
Bundeskanzleramt zu übermitteln.“
16. § 13 lautet
„§ 13. Bei importierten Erzeugnissen aus Drittländern sind die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen
Einfuhr- und Binnenmarktverordnung, BGBl. Nr. 647/1996, anzuwenden.“
17. § 15 Abs. 1 wird ergänzt
„§ 10 Abs. 3 – mit Ausnahme der Bestimmungen über den Milchautomaten – tritt mit dem der Kundmachung
dieser Verordnung folgenden Monatsersten, die Bestimmungen über den Milchautomaten mit
1. Jänner 2001 in Kraft; die anderen Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 40/1998 sind längstens
drei Monate nach Kundmachung dieser Verordnung einzuhalten.“
18. § 15 Abs. 4 entfällt.
19. In Anhang A Kapitel I Z 1 lit. b i) werden folgende Worte angefügt
„es sei denn, die Milch ist zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens zwei Monaten
bestimmt;“
20. In Anhang A Kapitel I Z 1 wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt
„c) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nicht aus einer abgegrenzten Kontrollzone gemäß
der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen
der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom 26. November
1985, S 11) zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG der Kommission (ABl.
Nr. L 198 vom 17. Juli 1992, S 54), stammen, es sei denn, die Milch ist unter der Kontrolle der
zuständigen Behörde einer ersten Pasteurisierung (15 Sekunden lang bei 71,7 ºC) unterzogen
worden, an die sich einer der folgenden Arbeitsgänge angeschlossen hat
i) eine zweite Wärmebehandlung, die eine negative Reaktion im Peroxidasetest zur Folge hatte,
oder
ii) ein Trocknungsverfahren einschließlich einer Wärmebehandlung, deren Wirkung der Wirkung
der in i) vorgesehenen Wärmebehandlung gleichwertig ist, oder
iii) eine zweite Behandlung, durch die der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang
unter sechs gehalten worden ist.“
21. Anhang A Kapitel III Z 2 lautet
„2. Sofort nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen, hygienisch unbedenklichen Ort zu
verbringen, der so ausgestattet ist, daß eine nachteilige Beeinflussung der Milchqualität ausgeschlossen
ist.
Wird die Milch nicht innerhalb von zwei Stunden nach Ende des Melkvorgangs gesammelt bzw.
abgeholt, so ist sie im Fall der täglichen Sammlung auf eine Temperatur von mindestens 8 ºC –
bei Milch für die Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen auf eine
Temperatur von mindestens 12 ºC – und bei noch größeren Sammlungsintervallen auf mindestens
6 ºC abzukühlen. Bei der Beförderung gekühlter Milch zu dem Be- oder Verarbeitungsbetrieb
darf die Temperatur der Milch 10 ºC – bei Milch für die Herstellung von Käse mit einer Reifezeit
von mindestens 60 Tagen 14 ºC – nicht übersteigen, es sei denn, die Milch wurde innerhalb von
zwei Stunden nach Ende des Melkvorganges gesammelt bzw. abgeholt.“
22. In Anhang A Kapitel V wird vor Abschnitt A als Einleitung folgender Satz eingefügt
„Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Normen ist die Rohmilch anhand einer repräsentativen Stichprobe
der Sammlung jedes Erzeugerbetriebs gesondert zu untersuchen.“
23. Anhang A Kapitel V Abschnitt C lautet
24. In Anhang B Kapitel I Z 3 wird der einleitende Satzteil wie folgt geändert
„in den Räumen für die Lagerung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse dieselben Bedingungen, wie
sie unter Z 2 lit. a bis f genannt sind, mit Ausnahme“
25. Anhang B Kapitel I Z 11 letzter Halbsatz lautet
„die Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu bedienen sein; besteht auf Grund der betrieblichen Verhältnisse
keine Gefahr einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen, kann die zuständige
Behörde von den die Wasserhähne betreffenden Anforderungen ganz oder teilweise absehen;“
26. Anhang B Kapitel II Abschnitt A Z 3 lautet
„3. Die Arbeitsräume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur für die Herstellung der
Erzeugnisse benutzt werden, für welche sie zugelassen wurden.
Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von anderen Lebensmitteln oder von anderen
Erzeugnissen auf Milchbasis mit Lebensmittelqualität, die jedoch nicht zum Verzehr bestimmt
sind, von dieser Bestimmung absehen, wenn im Rahmen der Eigenkontrolle nach § 9 sichergestellt
ist, daß die Arbeitsräume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände und die Erzeugnisse
dadurch nicht hygienisch nachteilig beeinflußt werden und keine Kontaminationsgefahr
besteht.“
27. Anhang B Kapitel V lit. a lautet
„a) eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach
dem Füllen erfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse
auf Milchbasis, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Diese Auflage
gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige Umhüllungen von mehr als vier Litern.
Bei nur begrenzter Erzeugung von wärmebehandelter Konsummilch kann die zuständige Behörde
jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese
Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.
Unterlagen, die dokumentieren, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung
gemäß § 12 Abs. 1 vorzulegen.“
28. In Anhang B Kapitel V lit. b wird „V“ durch „IV“ ersetzt und werden die Worte „des Anhangs A“
gestrichen.
29. Anhang B Kapitel V lit. f lautet
„f) 1. im Fall der Bearbeitungsbetriebe
eine nach anerkannten Kriterien begutachtete
Wärmebehandlungsanlage für Milch, ausgestattet mit
– automatischer Temperatursteuerung,
– Temperaturmeßschreiber,
– automatischer Schutzeinrichtung zur Verhinderung einer unzureichenden Erwärmung,
– ausreichender Schutzeinrichtung gegen das Vermischen von wärmebehandelter Milch mit
unzureichend erwärmter Milch,
– automatischem Schreiber zu der im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten Schutzeinrichtung
oder einem Kontrollverfahren für die Wirksamkeit der Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann jedoch bei der Vergabe der Kontrollnummer (§ 12) andere
Anlagen akzeptieren, wenn diese Anlagen gleichwertige Leistungen mit denselben Hygienegarantien
ermöglichen;
2. im Fall der Verarbeitungsbetriebe
eine den Hygieneanforderungen entsprechende Anlage und Methode zur Erwärmung,
Thermisation oder Wärmebehandlung, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt
werden.
Unterlagen, die dokumentieren, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung
gemäß § 12 Abs. 1 vorzulegen.“
30. In Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 2, zweiter Absatz, erster Satz wird das Wort „Rohmilch“ durch
die Worte „rohe Kuhmilch“ ersetzt.
31. Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 3 lit. a erster Gedankenstrich wird wie folgt geändert
„– rohe Kuhmilch unmittelbar vor der Wärmebehandlung eine Keimzahl von höchstens 300000 pro ml
bei 30 ºC aufweist, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer Anlieferung bearbeitet wird.“
32. In Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 wird lit. d folgender Satz angefügt
„Pasteurisierte Milch darf unter denselben Bedingungen aus Rohmilch hergestellt werden, die lediglich
einer ersten Thermisierung unterzogen worden ist.“
33. Anhang C Kapitel I Abschnitt B Z 1 wird wie folgt geändert
„Der Inhaber oder Geschäftsführer des Verarbeitungsbetriebs muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen,
um sich zu vergewissern, daß die Rohmilch innerhalb nachstehender Fristen wärmebehandelt bzw. –
sofern sie zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen bestimmt ist – verwendet wird
– so rasch wie möglich nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch nicht gekühlt wird;
– innerhalb von 36 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von nicht
mehr als 6 ºC aufbewahrt wird;
– innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Anlieferung, wenn die Milch bei einer Temperatur von
höchstens 4 ºC aufbewahrt wird;
– innerhalb von 72 Stunden im Fall von Büffel-, Schaf- und Ziegenmilch.
Aus technischen Gründen in Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Erzeugnisse auf Milchbasis
kann die zuständige Behörde jedoch eine Überschreitung der genannten Fristen und Temperaturen
zulassen.“
34. Anhang C Kapitel I Abschnitt B Z 3 lit. a i) lautet
„i) muß aus Rohmilch gewonnen worden sein, die, sofern sie nicht binnen 36 Stunden nach ihrer
Anlieferung im Betrieb bearbeitet wird, vor der Thermisierung eine Keimzahl von höchstens
300000 pro ml bei 30 ºC aufweist, wenn es sich um Kuhmilch handelt;“.
35. In Anhang C Kapitel II Abschnitt A
– ist in der Tabelle unter Z 1 in der Rubrik „Salmonella spp“, Spalte „Norm (ml, g) (a)“ die Wortfolge
„keine in 25 g (c)“ durch „keine in 25 g“ zu ersetzen;
– ist in der Tabelle „Excherichia“ durch „Escherichia“ zu ersetzen;
– lautet unter Z 2 der letzte Absatz
„Bei Käse aus Rohmilch und thermisierter Milch sowie Weichkäse muß darüber hinaus nach jeder Überschreitung
der Norm „M“ überprüft werden, ob enterotoxinbildende Staphylococcus aureus – Stämme
oder vermutlich pathogene Escherichia coli – Stämme vorhanden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob
diese Erzeugnisse Staphylokokkenenterotoxine enthalten. Werden die vorgenannten Stämme festgestellt
oder sind Staphylokokkenenterotoxine in diesen Erzeugnissen vorhanden, so ist gemäß § 9 Abs. 4 lit. a, b
und c vorzugehen.“
36. In Anhang C Kapitel II Abschnitt A Z 4 wird der einleitende Satz wie folgt geändert
„Ferner müssen ultrahocherhitzte oder sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis in flüssiger oder gelierter
Form, die zur Aufbewahrung bei Raumtemperatur bestimmt sind, nach fünfzehntägiger Bebrütung bei
30 ºC folgenden Normen genügen:“.
37. In Anhang C Kapitel III Z 3 wird folgender Satz angefügt
„Bei einer nur begrenzten Erzeugung kann die zuständige Behörde jedoch nichtautomatische Schließungsverfahren
zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten.“
38. Anhang C Kapitel III Z 4 zweiter Absatz lautet
„Das Verschließen ist in dem Betrieb, in dem die letzte Wärmebehandlung der Konsummilch oder der
Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis stattfindet, sofort nach dem Abfüllen mit Verschlüssen durchzuführen,
die die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen schützen. Das Verschlußsystem muß so beschaffen
sein, daß ein Öffnen erkannt werden kann und leicht zu kontrollieren ist.“
39. Anhang C Kapitel III Z 5 lautet
„5. Neben den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen Angaben muß der Inhaber oder Geschäftsführer zum
Zweck der Kontrolle außerdem folgende Angaben sichtbar und in gut leserlicher Form auf der
Umhüllung der wärmebehandelten Milch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis anbringen
– Art der bei der Milch vorgenommenen Wärmebehandlung;
– die zur Identifizierung des Zeitpunkts der letzten Wärmebehandlung erforderlichen Angaben
in unverschlüsselter oder verschlüsselter Form;
– bei pasteurisierter Milch die vorgeschriebene Lagerungstemperatur.
Diese Angaben können auf zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen gemäß § 8 LMKV
fehlen.“
40. Anhang C Kapitel IV Z 6 wird ergänzt
„Für den Verkauf an der Haustür und während der Lieferung an den Einzelhandel wird eine Erwärmung
um 2 ºC auf höchstens 8 ºC, für die Lagerung im Einzelhandel oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
um 3 ºC auf höchstens 9 ºC toleriert. Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in
Verbindung mit einer niedrigeren Temperatur deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.“
(Übersetzung)
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt), deren Listen
spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens
über den Handel mit Dienstleistungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995 in bezug auf Finanzdienstleistungen diesem Protokoll beigefügt
sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder“ bezeichnet),
NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten
Ministerbeschlusses über Finanzdienstleistungen, eingedenk des zweiten Anhangs über Finanzdienstleistungen
und des am 30. Juni 1995 vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen gefaßten Beschlusses
über die Anwendung dieses Anhanges,
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN
1. Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste
spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf
Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen
der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds
ersetzen.
2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch
Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen Mitglieder
in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 1. Juli 1996 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen,
so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, innerhalb eines Zeitraums
von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO
übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und
notifiziert ihm jede Annahme.
5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen
nichts anderes vorgesehen ist.
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN – LISTE SPEZIFISCHER BINDUNGEN
(VERPFLICHTUNGSLISTE)
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN
Österreich hat das Zweite Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 27. Juni 1996
angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 1. September 1996 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation
das Zweite Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen
Australien, Chile, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Sonderverwaltungsregion
Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea,
Kuwait, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mexiko, Niederlande (für das Königreich in Europa),
Norwegen, Pakistan, Polen, Schweden, Schweiz, Singapur, Südafrika, Thailand, Türkei, Ungarn,
Venezuela, Vereinigtes Königreich.
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge ist das Zweite Protokoll nach dessen
Inktrafttreten für nachstehende Staaten in Kraft getreten
Staaten: Datum des Inkrafttretens
Ägypten 29. Dezember 1996
Dominikanische Republik 4. September 1996
Griechenland 28. Dezember 1996
Philippinen 25. September 1996
Portugal 29. Dezember 1996
Slowakei 11. September 1996
Spanien 25. Dezember 1996
Tschechische Republik 27. September 1996