40. Bundesverfassungsgesetz: Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
1. Staatsgrenze
die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien,
2. Anlage
eine der Anlagen 1 bis 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik
Slowenien vom 24. Oktober 1995 über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II,
IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX
(regulierter Rischbergbach).
Grundsatz der Unbeweglichkeit nasser Grenzstrecken
§ 2. Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen
des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.
Verlauf der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1
(Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab
1 : 1000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur
(Grenzabschnitte IV bis VII)
§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5
(Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab
1 : 2000) bestimmt.
(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8
(Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab
1 : 2000) bestimmt.
(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11
(Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im
Maßstab 1 : 2000) bestimmt.
(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14
(Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im
Maßstab 1 : 2000) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch
die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19
(Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Verlauf der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. XIX/160 und Nr. XIX/176
durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung), die Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 23
(Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 7. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2
bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich
des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des
Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und
der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und
Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 69/1997.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976, außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Südafrika, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
b) in Südafrika
1. die normal tax (Normalsteuer);
2. die non-resident shareholders’ tax (Abgabe für nichtansässige Aktionäre);
3. die secondary tax on companies (Zusatzabgabe für Kapitalgesellschaften);
(im folgenden als „südafrikanische Steuer“ bezeichnet);
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in
ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Südafrika“ die Republik Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinn
verwendet, deren Hoheitsgewässer sowie sämtliche Gebiete außerhalb der Küstengewässer,
einschließlich des Festlandsockels, die nach dem Recht Südafrikas als Gebiete bezeichnet sind
oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Südafrika Hoheitsrechte oder Jurisdiktion
ausüben darf.
c) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem
Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich
zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Südafrika: den Commissioner for Inland Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaats besitzen und juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen
und andere Rechtsträger, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden
sind.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Ausdruck „eine in Österreich ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht
Österreichs dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck
umfaßt jedoch nicht eine Person, die in Österreich nur mit Einkünften aus Quellen in Österreich
oder mit in Österreich gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist;
b) bedeutet der Ausdruck „eine in Südafrika ansässige Person“ eine natürliche Person, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Südafrika hat, sowie jede andere Person, die den Ort
ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Südafrika hat.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf
Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe
und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte
liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt. Die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines
Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der
Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb oder der Vermietung und Verpachtung von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und der Vermietung und Verpachtung von Containern und
ähnlichen Ausrüstungen, die mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr verbunden sind, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes
liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist,
die das Schiff betreibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in
diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen
Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses
Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine
Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen
– mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem
Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die
nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder
Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen
gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend,
in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,
Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber
der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur
Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die
Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne,
die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung
zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,
die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig
ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu
leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,
sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(4) Ruhegehälter und andere Leistungen aus dem Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese
Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die
der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden
(1) In Österreich
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden, so
nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Südafrika besteuert
werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in Südafrika gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus
Südafrika bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von
der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen
werden.
(2) In Südafrika werden Steuern, die von in Südafrika ansässigen Personen für Einkünfte oder
Vermögen, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, gezahlt werden, auf jene Steuern angerechnet,
die nach dem südafrikanischen Steuerrecht zu entrichten sind. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte
entfällt, die in Österreich besteuert werden dürfen.
(3) Hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 2 gilt, daß der Steuerbetrag, der auf jene Einkünfte
entfällt, die in Österreich der Besteuerung unterworfen worden sind, wie folgt berechnet wird
a) in Fällen, in denen die Berechnung der Steuer von diesen Einkünften unter Anwendung eines
proportionalen Satzes erfolgt, der Betrag der betreffenden Nettoeinkünfte multipliziert mit dem
Satz, der tatsächlich auf diese Einkünfte angewendet wird; und
b) in Fällen, in denen die Berechnung der Steuer von diesen Einkünften unter Anwendung eines
progressiven Tarifes erfolgt, ein Betrag, der zu den betreffenden Nettoeinkünften im gleichen
Verhältnis steht wie die gesamte, tatsächlich zu entrichtende Steuer zum gesamten
Nettoeinkommen, das nach dem südafrikanischen Steuerrecht der Besteuerung unterliegt.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese
Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern, die Gegenstand dieses
Abkommens sind.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24
Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher
Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich
sind, soweit die Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch
Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso
geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen
fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und
Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
Durchführung
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im
innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das
Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über
diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten
Steuerpflichtigen rückerstattet.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die
spätere dieser Mitteilungen erfolgt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
a) in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten
Tag des dritten Monats gezahlt oder angerechnet werden, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Abkommens unmittelbar folgt; und
b) in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats
beginnen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt.
Artikel 30
Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat bis
spätestens 30. Juni eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Jahr des Inkrafttretens an
gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
(2) In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die nach Ablauf des
Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, in dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in
dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Pretoria, am 4. März 1996, in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher
Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Franz Palla
Für die Republik Südafrika
Thabo Mbeki
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. August 1996 bzw.
6. Februar 1997 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 6. Februar 1997 in
Kraft getreten.