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40_1992 AT

40. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung

Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.

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