40. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,
wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988,
BGBl. Nr. 717, wird wie folgt geändert
Der § 19 lautet
„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie
folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde 168 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde 134 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschau-Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde an Werktagen
außerhalb der Nachtzeit 210S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 280 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde an Werktagen außerhalb
der Nachtzeit 168 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 224 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in
Kraft.