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40_1991 AT

40. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,

wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988,

BGBl. Nr. 717, wird wie folgt geändert

Der § 19 lautet

„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988

§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie

folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 168 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde 134 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschau-Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde an Werktagen

außerhalb der Nachtzeit 210S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 280 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde an Werktagen außerhalb

der Nachtzeit 168 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 224 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in

Kraft.

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