40. Verordnung: Durchführung des § 90 a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 90 a Abs. 3 und 4 des
Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der
Fassung BGBl. Nr. 612/1989 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Unter die Anmeldepflicht nach § 90 a Abs. 1
Urheberrechtsgesetz fallen Magnetbandkassetten
ohne Aufzeichnungen aus den Unternummern
8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der
jeweils geltenden Fassung).
§ 2. Die Anmeldescheine im Sinn des § 90 a Abs. 1
Urheberrechtsgesetz sind von den Zollämtern der
Austro-Mechana — Gesellschaft zur Wahrnehmung
mechanisch-musikalischer Urheberrechte
GmbH monatlich gesammelt zu übersenden.
§ 3. (1) Für die Anmeldung nach § 90 a Abs. 1
Urheberrechtsgesetz ist das Formular nach dem
Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung
der schriftlichen Anmeldung für das Zollverfahren
verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein
für die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90 a
Urheberrechtsgesetz deutlich gekennzeichnet sein
und die Angaben enthalten, die das Formular nach
dem Muster der Anlage vorsieht.
§ 4. Der durch eine Bewilligung zur Abgabe von
Sammelanmeldungen nach § 52 a Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung
Begünstigte hat Anmeldungen nach § 90 a Abs. 1
Urheberrechtsgesetz gemeinsam mit der Sammelanmeldung
dem Zollamt vorzulegen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in
Kraft.