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40_1990 AT

40. Verordnung: Durchführung des § 90 a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Durchführung des § 90 a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes

Auf Grund des § 90 a Abs. 3 und 4 des

Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der

Fassung BGBl. Nr. 612/1989 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Unter die Anmeldepflicht nach § 90 a Abs. 1

Urheberrechtsgesetz fallen Magnetbandkassetten

ohne Aufzeichnungen aus den Unternummern

8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der

jeweils geltenden Fassung).

§ 2. Die Anmeldescheine im Sinn des § 90 a Abs. 1

Urheberrechtsgesetz sind von den Zollämtern der

Austro-Mechana — Gesellschaft zur Wahrnehmung

mechanisch-musikalischer Urheberrechte

GmbH monatlich gesammelt zu übersenden.

§ 3. (1) Für die Anmeldung nach § 90 a Abs. 1

Urheberrechtsgesetz ist das Formular nach dem

Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung

der schriftlichen Anmeldung für das Zollverfahren

verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein

für die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90 a

Urheberrechtsgesetz deutlich gekennzeichnet sein

und die Angaben enthalten, die das Formular nach

dem Muster der Anlage vorsieht.

§ 4. Der durch eine Bewilligung zur Abgabe von

Sammelanmeldungen nach § 52 a Zollgesetz 1988,

BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung

Begünstigte hat Anmeldungen nach § 90 a Abs. 1

Urheberrechtsgesetz gemeinsam mit der Sammelanmeldung

dem Zollamt vorzulegen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in

Kraft.

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