40. Verordnung: ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4 und 10
Abs. 8 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/
1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
1. Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen
für die Anmeldung neuer Stoffe
nach § 6 ChemG,
2. Art und Umfang der Grundprüfung nach § 7
ChemG und
3. Art und Umfang der zusätzlichen Prüfnachweise
nach § 10 ChemG.
Anmeldungsunterlagen
§ 2. (1) Zur Anmeldung eines Stoffes, der als solcher
oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr
gesetzt werden soll, hat der Anmeldepflichtige
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
(Anmeldebehörde) folgende Angaben und
Unterlagen schriftlich vorzulegen
1. den Namen oder die Firma sowie seine
Anschrift, bei Importeuren auch den Namen
oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers
im Ausland;
2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und
Angaben zur Reinheit
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System
der International Union of Pure and Applied
Chemistry (IUPAC),
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine
Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,
Abkürzungen, Bezeichnung nach
der International Organization for Standardization
(ISO),
c) Kennziffern, soweit vom Chemical
Abstracts Service (CAS) zugeteilt,
d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)
und Strukturformel,
e) Reinheit einschließlich der möglichen
Schwankungsbreite in Masseanteilen
sowie Art und Menge der toxikologisch
bedeutsamen und der übrigen dem Hersteller
oder Importeur bekannten Verunreinigungen
und Zersetzungsprodukte,
f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe,
g) Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes,
h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung
geeignet sind, den Spektraldaten sind
die Spektren beizufügen, die im ultravioletten,
sichtbaren und im infraroten Wellenlängenbereich
des Lichtes sowie mit
den Methoden der kernmagnetischen
Resonanzspektroskopie und der Massenspektrometrie
aufgenommen wurden,
i) genaue Beschreibung der Nachweis- und
Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung
der nach lit. e bis h anzugebenden
Merkmale verwendet wurden, oder
Angabe und Vorlage der entsprechenden
wissenschaftlichen Literatur,
j) die Zusammensetzung der Zubereitung,
wenn der Stoff als Bestandteil einer Zubereitung
in Verkehr gesetzt wird;
3. Angaben über die Verwendung
a) Angaben über die voraussichtlichen Verwendungszwecke
unter Nennung der
Funktionen des Stoffes und der erwarteten
Wirkungen,
b) Angaben über die voraussichtlichen Verwendungszwecke
und -arten in offenen
und geschlossenen Systemen;
4. Angaben über mögliche schädliche Wirkungen
für Mensch und Umwelt bei den verschiedenen
Verwendungszwecken und -arten;
5. Mengenangaben
a) die jeweils für das laufende und das folgende
Kalenderjahr vorgesehene Gesamtmenge
aufgeschlüsselt nach den Anteilen
für Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr;
letztere nur soweit sie anmeldepflichtig ist,
b) Herstellungs- oder Einfuhrmengen, weiter
aufgeschlüsselt nach den voraussichtlichen
Verwendungszwecken und Verwendungsarten;
6. Angaben zum Herstellungsverfahren, zu den
verwendeten Ausgangsstoffen sowie zu deren
Reinheit;
7. Angaben über Verfahren zur schadlosen
Beseitigung, einschließlich einer möglichen
Wiederverwendung des Stoffes sowie der entstehenden
Folgeprodukte, aufgeschlüsselt
nach Maßnahmen im industriellen und
gewerblichen sowie im öffentlichen Bereich
a) Beschreibung von Verfahren, die unter
Berücksichtigung der Eigenschaften des
Stoffes oder seiner Folgeprodukte zur
schadlosen Beseitigung geeignet sind, zB
Verbrennung, Neutralisierung, Abwasserbehandlung,
Lagerung in einer Deponie,
Absorptionsmöglichkeit für Gase,
b) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung
oder Aufarbeitung als Form der
Wiederverwendung oder Verwertung;
8. Angaben über die in den Prüfnachweisen der
Grundprüfung belegten physikalisch-chemischen,
toxikologischen und ökotoxikologischen
Eigenschaften.
Zusätzliche Anmeldungsunterlagen für gefährliche
Stoffe
§ 3. Zur Anmeldung eines gefährlichen Stoffes
(§ 2 Abs. 5 ChemG) hat der Anmeldepflichtige der
Anmeldebehörde neben den Angaben und Unterlagen
nach § 2 Unterlagen mit folgenden Angaben
vorzulegen
1. die vorgesehene Einstufung nach § 2 Abs. 5
ChemG;
2. Anweisungen für die ordnungsgemäße Verwendung
aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken
und Verwendungsarten einschließlich
entsprechender Vorsichtsmaßnahmen
und Sicherheitsvorkehrungen;
3. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,
der Lagerung, dem Transport oder der
Verwendung des Stoffes zu beachten sind,
sowie über innerbetriebliche und außerbetriebliche
Sofortmaßnahmen zur Vermeidung
von Personen- oder Umweltschäden bei unbeabsichtigter
Verbreitung; .
4. Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden,
zB bei Vergiftungen, sonstige
Behandlungsempfehlungen;
5. mögliche Brandgefahr, Empfehlung von
Löschmitteln und Angabe der bei der Verbrennung
oder Pyrolyse entstehenden Stoffe,
sofern die bestimmungsgemäße Verwendung
dies erforderlich macht;
6. Hinweise auf weitere mögliche Gefahren, insbesondere
bei chemischen Reaktionen in Verbindung
mit Wasser;
7. die vorgesehene Verpackung und Kennzeichnung
nach §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 1
ChemG;
8. weitere dem Anmelder bekannte und verfügbare
Unterlagen über eine mögliche weitere
Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt, zB
epidemiologische Studien über chemisch verwandte
Substanzen.
Grundprüfung
§ 4. (1) Bei der Anmeldung eines Stoffes hat der
Anmeldepflichtige der Anmeldebehörde Prüfnachweise
mit vollständigen Ergebnissen vorzulegen
über
1. Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes,
der relativen Dichte, des Dampfdruckes,
der Oberflächenspannung, der Wasserlöslichkeit,
der Fettlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten
in einer Mischung aus
n-Oktanol und Wasser, des Flammpunktes,
der Entzündlichkeit, der Selbstentzündlichkeit,
der Explosionsgefährlichkeit, der brandfördernden
Eigenschaften;
2. Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an
einer Nagetierart auf oralem und einem weiteren
Verabreichungsweg (dermal, inhalativ),
sofern dies durch die voraussichtlichen Verwendungszwecke
und -arten und die physikalischen
Eigenschaften des Stoffes angezeigt
ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auf oralem
und inhalativem Verabreichungsweg zu prüfen,
bei Gasen ausschließlich auf inhalativem
Verabreichungsweg;
3. Prüfungen auf Anhaltspunkte für krebserzeugende
und erbgutverändernde (genotoxische)
Eigenschaften durch einen bakteriellen Test
(mit und ohne Stoffwechselaktivierung) und
einen nichtbakteriellen Test;
4. Prüfungen auf augenreizende, hautreizende,
ätzende und Überempfindlichkeitsreaktionen
auslösende Eigenschaften;
5. Prüfung auf subakute Toxizität grundsätzlich
an einer Nagetierart über eine Dauer von
mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg
richtet sich nach dem voraussichtlichen Verwendungszweck,
dem Ergebnis der Prüfung
auf akute Toxizität und den physikalischen
Eigenschaften des Stoffes;
6. Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit, Darstellung
des biotischen Stoffabbaus mit Hilfe von
Mikroorganismen über längstens 28 Tage,
Toxizität an einer Regenwurmart in künstlichem
Boden über eine Dauer von 14 Tagen,
Prüfung auf akute Toxizität an einer Fischart
über eine Dauer von mindestens 48, vorzugsweise
96 Stunden, Prüfung auf akute Toxizität
an einer Wasserflohart über eine Dauer
von mindestens 24, vorzugsweise 48 Stunden
durch Ermittlung der Hemmung der
Schwimmfähigkeit.
(2) Den Prüfnachweisen ist
1. für jede durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 1
Z 2 bis 6 eine Auswertung mit Angaben über
a) den Stoff,
b) die Prüfmethode und das Prüfsystem,
c) die Prüfstelle und den Namen des für die
Prüfung Verantwortlichen,
d) die Prüfbedingungen, wenn die Prüfung
nicht nach einer OECD-Prüfrichtlinie
durchgeführt wurde,
e) die wesentlichen Prüfergebnisse,
f) die Bewertung der Prüfergebnisse und
2. eine zusammenfassende Auswertung, die die
wesentlichen Ergebnisse der Grundprüfung
und ihre Interpretation im Hinblick auf
schädliche Wirkungen des Stoffes auf Mensch
und Umwelt wiedergibt,
anzuschließen.
Zusätzliche Prüfnachweise
§ 5. (1) Zusätzliche Prüfnachweise nach § 10
Abs. 1 ChemG sind Nachweise über Prüfungen auf
1. subchronische Toxizität an einer Tierart über
eine Dauer von mindestens 90 Tagen;
2. Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit an einer
Tierart und Generation sowie auch an der
zweiten Generation, falls bei der ersten Generation
keine eindeutigen Ergebnisse erzielt
werden;
3. krebserzeugende und erbgutverändernde
sowie fruchtschädigende Eigenschaften; führt
die Prüfung auf krebserzeugende Eigenschaften
oder eine der Prüfungen nach § 4 Abs. 1
Z 3 zu einem positiven Ergebnis, so ist eine
längerfristige Untersuchung hinsichtlich
krebserzeugender Eigenschaften durchzuführen;
führt die Prüfung auf erbgutverändernde
Eigenschaften oder eine der Prüfungen nach
§ 4 Abs. 1 Z 3 zu einem positiven Ergebnis, so
sind zwei weitere Prüfungen auf erbgutverändernde
Eigenschaften erforderlich; ergibt die
Prüfung auf fruchtschädigende Eigenschaften
Hinweise auf eine derartige Wirkung, so ist
eine weitere Prüfung an einer zweiten Tierart
durchzuführen;
4. Wachstumshemmung an einer einzelligen
Grünalgenart über eine Dauer von mindestens
72 Stunden, langfristige Toxizität an der
Wasserflohart Daphnia magna in bezug auf
die Fortpflanzung und Sterblichkeit über die
Dauer von mindestens 14, vorzugsweise
21 Tagen, langfristige Toxizität an einer
Fischart über eine Dauer von mindestens
14 Tagen, Wirkungen auf eine höhere Pflanzenart
Phytotoxizität an einer einkeimblättrigen
und an einer zweikeimblättrigen Pflanzenart
über die Dauer von mindestens
14 Tagen, Bioakkumulation an einer Tierart,
möglichst Fisch, langfristige biotische
Abbaubarkeit für Stoffe, die sich in der Prüfung
nach § 4 Abs. 1 Z 6 als nicht leicht
abbaubar erwiesen haben.
(2) Zusätzliche Prüfnachweise nach § 10 Abs. 2
ChemG sind Nachweise über Prüfungen auf
1. biotransformatorische und toxikokinetische
Eigenschaften;
2. akute Toxizität an einer anderen Tierart und
subakute Toxizität an zwei anderen Tierarten
als unter § 4 Abs. 1 Z 2 und 5, falls sich ihre
Erforderlichkeit aus den Prüfungen nach
Abs. 1 oder 2 Z 1 ergibt;
3. chronische Toxizität im Tierversuch;
4. krebserzeugende Eigenschaften im Langzeittierversuch;
5. verhaltensstörende Eigenschaften im Tierversuch;
6. fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften
durch Untersuchung der Fortpflanzung über
drei Generationen, falls in den Prüfungen
nach Abs. 1 eine Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit
festgestellt wurde, und fruchtschädigende
Eigenschaften an Nichtnagern, falls in
den Prüfungen nach Abs. 1 Auswirkungen auf
das vorgeburtliche Leben festgestellt wurden;
7. Bioakkumulation, Abbaubarkeit und Mobilität
in zusätzlichen Untersuchungen, Toxizität
an Fischen in einer langfristigen Untersuchung
einschließlich der Auswirkungen des
Stoffes auf die Fortpflanzung, akute und subakute
Toxizität an Vögeln, falls der nach
Abs. 1 Z 4 ermittelte Bioakkumulationsfaktor
größer als 100 ist; falls erforderlich, Toxizität
an anderen Organismen in zusätzlichen
Untersuchungen, sowie Adsorption und Desorption
bei geringer Abbaubarkeit des Stoffes.
(3) Jedem verlangten Prüfnachweis ist eine Auswertung
der Prüfung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 anzuschließen.
Wurden mehrere zusätzliche Prüfnachweise
verlangt, hat der Anmeldepflichtige überdies
eine zusammenfassende Auswertung der zusätzlichen
Prüfnachweise im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2
vorzulegen.
Prüfmethoden
§ 6. (1) Die für die Vorlage der Prüfnachweise
nach §§ 4 und 5 notwendigen Prüfungen sind nach
international anerkannten Prüfrichtlinien unter
Einhaltung der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung,
BGBl. Nr. 41/1989, wiedergegebenen
OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen.
Vorrangig sind die OECD Guidelines
for Testing of Chemicals heranzuziehen. Die Wahl
einer von den OECD-Prüfrichtlinien abweichenden
Methode ist zu begründen. Der Anmeldepflichtige
hat vollständige Angaben über die verwendeten
Methoden zu machen.
(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige
anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche
zuläßt, oder, falls dies nicht möglich ist, die
die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert
oder bei der die geringste Belastung für das Versuchstier
auftritt.
Vorlage der Ergebnisse
§ 7. (1) Die Unterlagen nach den §§ 2 bis 5 sind
in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine
zusätzliche Ausfertigung ist gesondert vorzulegen
bei den Unterlagen nach § 2, § 3 Z 1 bis 4, 6 bis 8,
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4, Z 5, § 4 Abs. 2 im Ausmaß
einer zusammenfassenden Auswertung der
vorgenannten Prüfungen sowie nach § 5 Abs. 1 Z 1
und Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 im Ausmaß der verlangten
zusätzlichen Prüfnachweise.
(2) Die Vorlage von Prüfergebnissen nach den
§§ 4 und 5 kann entfallen, soweit eine entsprechende
Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch
nicht möglich oder nach dem Stand der Wis-
senschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse
über den Stoff nicht erforderlich ist. Insbesondere
bei Prüfnachweisen, die Tierversuche erfordern,
sind wissenschaftliche Erkenntnisse (insb. Literatur)
oder, unter den Voraussetzungen des § 40 ChemG,
ausländische Prüfnachweise vorzulegen, sofern sie
vorhanden und zugänglich sind. Den ausländischen
Prüfnachweisen ist die von den ausländischen
Behörden getroffene Bewertung anzuschließen,
sofern der Anmelder nicht den Nachweis erbringt,
daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.
Ein späterer Anmelder kann mit schriftlicher
Zustimmung des früheren Anmelders auf die Prüfergebnisse
des bereits angemeldeten Stoffes Bezug
nehmen. Er hat hierbei die Identität des Stoffes
nachzuweisen. Die Nichtvorlage von Unterlagen ist
jedenfalls zu begründen.
(3) Bei Vorlage der Prüfnachweise hat der
Anmeldepflichtige schriftlich zu erklären, daß die
Beschaffenheit des Stoffes, der in Verkehr gesetzt
werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht.
Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des Stoffes
und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften
ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen.
Der Erklärung sind die Namen der
Prüfstellen sowie der für diese Prüfungen Verantwortlichen
beizufügen.
(4) Die Anmeldebehörde kann für Anmeldeunterlagen
nach den §§ 2 und 3 sowie für die zusammenfassende
Auswertung der Prüfergebnisse die
Verwendung eines von ihr bestimmten Formblattes
verlangen.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989
in Kraft.