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40_1988 AT

40. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung

hat Dänemark am 17. November 1987 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen betreffend die

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

(BGBl. Nr. 346/1975, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 89/1985)

hinterlegt.

Dänemark erklärte, daß sich die Anwendung

dieses Übereinkommens nicht auf die Färöer-Inseln

und auf Grönland erstreckt.

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