40_1988
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40. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 40. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
1988_40_0 40. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
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Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung
hat Dänemark am 17. November 1987 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen betreffend die
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
(BGBl. Nr. 346/1975, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 89/1985)
hinterlegt.
Dänemark erklärte, daß sich die Anwendung
dieses Übereinkommens nicht auf die Färöer-Inseln
und auf Grönland erstreckt.