40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Bill Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 186, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111
Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Hohenthurn und Nötsch im Gailtal wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 7,20, überquert in der Folge die Gail, umfährt
den Ort Nötsch im Gailtal im Westen und bindet
bei km 8,99 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch
im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab
1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.