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40_1987 AT

40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Bill Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der Bill Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 186, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111

Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Hohenthurn und Nötsch im Gailtal wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 7,20, überquert in der Folge die Gail, umfährt

den Ort Nötsch im Gailtal im Westen und bindet

bei km 8,99 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch

im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab

1 : 2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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