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40_1986 AT

40. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik China, in diesem

Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden

Parteien" genannt;

vom Wunsch geleitet, freundschaftliche Kontakte

zwischen ihren beiden Völkern zu erleichtern

und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den

beiden Ländern auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt

voranzutreiben;

haben die Errichtung und den Betrieb eines planmäßigen

Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten

wie folgt vereinbart

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht

der Zusammenhang etwas anderes erfordert, gilt

a) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" bedeutet

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr oder jede andere

Behörde, die zur Wahrnehmung der derzeit

von den genannten Behörden ausgeübten

Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im

Falle der Volksrepublik China die Chinesische

Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation

Administration of China) oder jede andere

Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der

gegenwärtig von den genannten Behörden

ausgeübten Funktionen befugt ist;

b) der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"

bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die

internationale Luftverkehrsdienste anbietet

oder betreibt;

c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

bedeutet ein gemäß Artikel

3 dieses Abkommens namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) der Ausdruck „Fluglinie" bedeutet jede im

Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung

zum Zwecke der öffentlichen Beförderung

von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder

Post;

e) der Ausdruck „internationale Fluglinie"

bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum

über dem Hoheitsgebiet mehr als eines Staates

durchquert;

f) der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung"

bedeutet eine Landung zu jedem anderen

Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen

von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;

g) der Ausdruck „Beförderungsangebot" bedeutet

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf

einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende

Nutzlast,

ii) in bezug auf eine bestimmte Fluglinie das

Beförderungsangebot der auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert

mit der von diesen innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke

oder einem Flugstreckenabschnitt

erreichten Frequenz;

h) der Ausdruck „Tarif" bedeutet die für die

Beförderung von Fluggästen, Gepäck und

Fracht zu bezahlenden Preise sowie die

Bedingungen, unter denen diese Preise gelten,

einschließlich der Preise und Bedingungen für

Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste,

doch mit Ausnahme der Vergütung bzw. der

Bedingungen für die Beförderung von Post;

i) der Ausdruck „Flugplan" bedeutet den im

Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen

oder gemäß den Bestimmungen von Artikel

16 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan.

Der Flugplan bildet einen Teil

dieses Abkommens und alle Bezugnahmen

auf das Abkommen umfassen auch Bezugnahmen

auf den Flugplan, sofern nichts anderes

ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 2

GEWÄHRUNG VON RECHTEN

(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei die in diesem

Abkommen angeführten Rechte, damit deren namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen einen internationalen

Fluglinienverkehr auf der (den) im Flugplan

festgelegten Flugstrecke(n) errichten und

betreiben kann [in der Folge „die vereinbarten

Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegte(n)

Flugstrecke(n)" genannt].

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden

Rechte

a) ohne Landung das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei entlang den festgelegten

internationalen Flugstrecken oder

den von den Luftfahrtbehörden der anderen

Vertragschließenden Partei vorgeschriebenen

Flugstrecken zu überfliegen,

b) im genannten Hoheitsgebiet an Punkten, die

zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren

sind, Landungen zu nicht-gewerblichen

Zwecken durchzuführen und

c) auf dem (den) Punkt(en) der festgelegten

Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei Landungen

durchzuführen, um im internationalen Flugverkehr

Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und

Post aufzunehmen oder abzusetzen.

(3) Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei auf der festgelegten

Flugstrecke einen zusätzlichen Flug durchzuführen

wünscht, hat es bei den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragschließenden Partei einen Antrag

einzubringen, und der Flug kann erst dann durchgeführt

werden, wenn eine Genehmigung erteilt

wurde. Der genannte Antrag darf nicht später als

zweiundsiebzig Stunden vor dem Start zu einem

solchen Flug eingebracht werden.

Artikel 3

NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das

Recht, der anderen Vertragschließenden Partei

schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der im Flugplan

festgelegten Flugstrecke namhaft zu machen.

(2) Das Haupteigentum und die effektive Kontrolle

des von jeder Vertragschließenden Partei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens müssen

dauernd bei der betreffenden Vertragschließenden

Partei oder Staatsangehörigen derselben liegen.

(3) Die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei können von dem seitens der

einen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,

daß es in der Lage ist, die Erfordernisse der

Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von den

genannten Behörden üblicher- und billigerweise für

den Betrieb internationaler Fluglinien verlangt werden.

(4) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat die

andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe

der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels

dem auf diese Weise namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die entsprechende Betriebsbewilligung

unverzüglich zu erteilen.

(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese

Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung

erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien aufnehmen.

Artikel 4

WIDERRUF DER BETRIEBSBEWILLIGUNG

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das

Recht, in sämtlichen im folgenden angeführten Fällen,

die dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei

bereits erteilte Betriebsbewilligung zu widerrufen

oder auszusetzen oder für die Ausübung der in

Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte

durch das genannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

die von ihr erforderlich erachteten

Auflagen zu erteilen

a) falls sie nicht überzeugt ist, daß das Haupteigentum

und die effektive Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder deren

Staatsangehörigen liegen; oder

b) falls das betreffende Fluglinienunternehmen

die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden

Partei, die diese Rechte

gewährt, nicht einhält; oder

c) falls das betreffende Fluglinienunternehmen

es in anderer Weise verabsäumt, seinen

Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen

Erfordernissen durchzuführen.

(2) Falls ein Widerruf, eine Aussetzung oder die

Erteilung von Auflagen nach Absatz 1 dieses Artikels

nicht sofort erfolgen muß, um weitere Verstöße

gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern,

darf dieses Recht nur nach Beratungen mit

der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt

werden.

Artikel 5

BEISTELLUNG TECHNISCHER DIENSTE

UND HÖHE DER GEBÜHREN

(1) Jede Vertragschließende Partei hat auf ihrem

Hoheitsgebiet ordentliche und Ausweichflughäfen

zu bezeichnen, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden

Partei für den Betrieb auf der festgelegten

Flugstrecke zu benützen sind, und hat diesem Fluglinienunternehmen

die für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien erforderlichen Nachrichten-,

Navigations-, Wetter- und sonstigen Hilfsdienste

auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung zu stellen.

Die genauen diesbezüglichen Vorkehrungen sind

zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren.

(2) Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der jeweiligen Vertragschließenden Partei sind

für die Benützung von Flughäfen, Einrichtungen

und technischen Diensten der anderen Vertragschließenden

Partei die von den zuständigen

Behörden der anderen Vertragschließenden Partei

zu angemessenen und vernünftigen Sätzen vorgeschriebenen

Gebühren zu verrechnen. Die betreffenden

Sätze dürfen nicht höher sein als jene, die

von Fluglinienunternehmen anderer Staaten auf

internationalen Fluglinien für die Benützung ähnlicher

Einrichtungen und Dienste entrichtet werden.

Artikel 6

ZÖLLE UND ABGABEN

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile,

Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer

Flüssigkeiten), Schmierstoffe und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak),

die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden,

sind bei der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen,

Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese

Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer

Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer

Flüssigkeiten), Schmierstoffe, Ersatzteile,

übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte,

die in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden

Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei

oder in seinem Auftrag eingeführt oder an Bord der

von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

betriebenen Luftfahrzeuge genommen werden

und nur zur Verwendung im Betrieb auf internationalen

Fluglinien bestimmt sind, sind von allen auf

dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden

Partei eingehobenen Abgaben und

Steuern einschließlich Zöllen und Untersuchungsgebühren

befreit, und zwar selbst dann, wenn diese

Vorräte während jener Abschnitte des Fluges verwendet

werden sollen, die über das Hoheitsgebiet

der Vertragschließenden Partei, in der sie an Bord

genommen wurden, führen. Es kann verlangt werden,

daß die oben genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Vorräte

und Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich

hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die

sich an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden

Partei befinden, dürfen auf dem

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei nur mit Genehmigung von deren Zollbehörden

entladen werden, wobei diese verlangen kön-

nen, daß diese Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr

oder bis zu einer anderweitigen im Einklang

mit den Zollvorschriften darüber getroffenen

Verfügung unter ihre Aufsicht und Kontrolle

gestellt werden.

(4) Ebenfalls von allen Zöllen bzw. Steuern befreit

sind folgende in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden

Partei von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden

Partei für die Errichtung eines Büros

im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer vereinbarten

Fluglinien eingeführten Gegenstände und

Güter

a) Büroausstattung, zB erforderliche Möbel,

Schreibmaschinen usw.; Fernmeldeeinrichtungen,

wie Fernschreibgeräte und Sprechfunkgeräte,

oder sonstige drahtlose Ausrüstungen

zur Verwendung innerhalb des Flughafens;

Computerausrüstungen für das Fluglinienunternehmen,

die ausschließlich für

Reservierung und Betriebszwecke bestimmt

sind, wie Computerterminals oder Fernschreiber;

b) verschiedene offizielle Schriftstücke, wie

Flugscheine, Bordkarten, Gepäckanhänger,

Luftfrachtbriefe, Flugpläne usw.;

c) busartige Fahrzeuge für die Beförderung der

Fahrgäste und des Gepäcks zwischen dem

Stadtbüro und dem Flughafen.

Artikel 7

VERTRETUNGS- UND VERKAUFSBÜRO(S)

UND PERSONAL

(1) Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

auf der festgelegten Flugstrecke hat das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen

Vertragschließenden Partei das Recht, auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit ein Vertretungsbüro

oder Verkaufsbüro(s) an dem innerhalb des

Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden

Partei liegenden Punkt der festgelegten Flugstrecke

einzurichten. Das Personal des (der) in diesem

Absatz genannten Büros unterliegt den in dem

Staat, wo diese(s) Büro(s) sich befindet (befinden),

geltenden Gesetzen und Vorschriften.

(2) Die Mitglieder des Personals des Vertretungsbüros

oder des (der) Verkaufsbüros des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens einer der

Vertragschließenden Parteien auf dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei müssen,

sofern keine andere Vereinbarung getroffen

wird, Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden

Parteien sein. Die Anzahl solchen

Personals ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

zwischen den zuständigen Behörden der beiden

Vertragschließenden Parteien festzulegen.

(3) Jede Vertragschließende Partei gewährleistet

im größtmöglichen Ausmaß die Sicherheit des (der)

erwähnten Büros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

der anderen Vertragschließenden

Partei sowie dessen bzw. deren Personals und

schützt die Luftfahrzeuge, die Vorräte und die sonstigen

auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen, für

den Betrieb auf den vereinbarten Fluglinien verwendeten

Sachen des genannten Fluglinienunternehmens.

(4) Jede Vertragschließende Partei hat dem

erwähnten Büro (bzw. den Büros) des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens der anderen

Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw.

deren Personal die für den effizienten Betrieb der

vereinbarten Fluglinien erforderlichen Hilfen und

Erleichterungen zu bieten.

(5) Die Besatzungsmitglieder des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden

Parteien auf Flügen in das und

aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei müssen Staatsangehörige der Vertragschließenden

Partei sein, die das betreffende

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

einer der Vertragschließenden Parteien

wünscht, Besatzungsmitglieder anderer Staatsangehörigkeit

für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei einzusetzen,

hat es zuvor von der betreffenden anderen

Vertragschließenden Partei die Genehmigung dazu

einzuholen.

Artikel 8

ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES

FLUGLINIENUNTERNEHMENS

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich,

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei die freie

Überweisung des im Zusammenhang mit der Beförderung

von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post

von dem betreffenden Fluglinienunternehmen auf

ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschusses der

Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen

Wechselkurs zu gestatten. Besteht zwischen den

Vertragschließenden Parteien ein besonderes

Abkommen über das Zahlungssystem, so findet dieses

Abkommen Anwendung.

Artikel 9

EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

(1) Die Gesetze und Vorschriften der jeweiligen

Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug

nach, Aufenthalt in, Ausflug aus und Flug über ihr

Hoheitsgebiet von im Betrieb auf internationalen

Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen sowie die

Gesetze und Vorschriften betreffend den Einflug

nach, Aufenthalt in und Ausflug aus ihrem

Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Gepäck,

Fracht und Post gelten für das jeweilige Luftfahrzeug

des von der anderen Vertragschließenden

Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens,

dessen Besatzung sowie die Fluggäste, das Gepäck,

die Fracht und die Post, die mit einem solchen

Luftfahrzeug befördert werden, während es sich

auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden

Partei befindet. Jede Vertragschließende

Partei stellt der anderen Vertragschließenden

Partei auf deren Ersuchen die Texte der oberwähnten

Gesetze und Vorschriften unverzüglich

zur Verfügung.

(2) Fluggäste im direkten Transitverkehr durch

das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei

unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle.

Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind

von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen

Abgaben und Steuern befreit.

Artikel 10

BEFÖRDERUNGSKAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Parteien ist in

angemessener, gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zu geben.

(2) Fragen betreffend die Frequenz, den Typ von

Luftfahrzeugen, den Flugplan, die Behandlung am

Boden und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang

mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien

sind durch Beratungen zwischen den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen oder anderen

geeigneten Unternehmungen der beiden Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren. Die so vereinbarten

Frequenzen und Luftfahrzeugtypen

unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Parteien.

(3) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der

jeweiligen Vertragschließenden Partei die Interessen

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

der anderen Vertragschließenden Partei zu

berücksichtigen, um den auf der gesamten Flugstrecke

oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinienverkehr

dieses Fluglinienunternehmens nicht

ungebührlich zu beeinträchtigen.

(4) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

betriebenen vereinbarten Fluglinien

haben ihren ständigen Hauptzweck in der

Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei

angemessener Auslastung dem Bedarf nach Beförderung

von Fluggästen, Post und Fracht aus oder

nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, angepaßt ist. Das Recht des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen

Vertragschließenden Partei, an dem Punkt im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei internationalen Verkehr nach oder aus Drittländern

aufzunehmen oder abzusetzen, ist nachgeordneter

Art.

(5) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über die genannten Flugpläne keine

Einigung erzielen, so haben sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Parteien zu bemühen,

das Problem zu lösen.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

tritt ein Flugplan erst in Kraft, wenn er durch

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien genehmigt wurde.

(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende

Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt

worden sind.

Artikel 11

INFORMATIONEN UND STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Vertragschließenden

Partei haben den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragschließenden Partei auf deren

Ersuchen statistische Unterlagen in dem Maße zu

übermitteln, wie es sinnvollerweise zum Zweck der

Überprüfung des von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden

Partei auf der festgelegten Flugstrecke

bereitgestellten Beförderungsangebotes

erforderlich ist. Solche Unterlagen haben alle

Informationen zu umfassen, die zur Feststellung

des beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich

sind.

Artikel 12

FESTSETZUNG DER TARIFE

(1) Die Tarife für die vereinbarten Fluglinien

müssen unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns, der Charakteristika

der Beförderung (wie Standards der

Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und anderer

ähnlicher Tarife, die für den jeweiligen Teil der

festgelegten Flugstrecke gelten, in angemessener

Höhe erstellt werden. Diese Tarife sind gemäß den

folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzulegen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren, wobei andere vergleichbare

internationale Tarife, die für die Gesamtheit

oder einen Teil der betreffenden Strecke gelten, zu

berücksichtigen sind. Die auf diese Weise vereinbarten

Tarife unterliegen der Genehmigung durch

die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Parteien und sind spätestens 90 Tage vor dem beabsichtigten

Zeitpunkt der Einführung dieser Tarife

den jeweiligen Luftfahrtbehörden vorzulegen. In

bestimmten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen

zwischen den genannten Behörden herabgesetzt

werden.

(3) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf solche Tarife nicht einigen,

so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien zu bemühen, die Tarife im

gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

(4) Können die Luftfahrtbehörden sich über die

Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses

Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung

eines Tarifs gemäß Absatz 3 nicht einigen, so

ist die Sache den Vertragschließenden Parteien zur

Beilegung gemäß den Bestimmungen des Artikels

15 dieses Abkommens zu unterbreiten.

(5) Solange kein neuer Tarif gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels festgelegt worden ist, gilt

der bereits in Kraft stehende Tarif. Ein Tarif darf

jedoch unter Berufung auf diesen Absatz nicht über

12 Monate hinaus nach dem Zeitpunkt, zu dem er

sonst abgelaufen wäre, verlängert werden.

Artikel 13

DOKUMENTE

(1) Jedes auf der festgesetzten Flugstrecke eingesetzte

Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

der jeweiligen Vertragschließenden

Partei hat mit den entsprechenden Nationalitäts-

und Eintragungszeichen versehen zu sein

sowie die folgenden Bescheinigungen und Dokumente

an Bord mitzuführen

a) Eintragungsschein;

b) Lufttüchtigkeitsschein;

c) Flugtagebuch;

d) Bewilligung für Flugzeugfunkstellen;

e) Erlaubnisscheine oder Zeugnisse für jedes

Mitglied der Besatzung;

f) Liste der Besatzungsmitglieder;

g) Liste der Fluggäste mit Angabe des Ausgangspunktes

und des Bestimmungsortes der Reise;

h) Verzeichnis der Fracht und Post;

i) allgemeine Erklärung.

Jede Vertragschließende Partei hat die erwähnten

Zeugnisse und Erlaubnisscheine, die von der

anderen Vertragschließenden Partei ausgestellt

oder beglaubigt worden sind, anzuerkennen.

(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

der jeweiligen Vertragschließenden Partei

kann die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten

Flugstrecke(n) auch mit von einem Drittland

angemieteten Luftfahrzeugen betreiben. Es

sind jedoch zwischen den Vertragschließenden

Parteien Beratungen durchzuführen, falls von der

anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich

des Nationalitätszeichens des betreffenden Luftfahrzeuges

Einwände erhoben werden.

Artikel 14

SUCH- UND RETTUNGSMASSNAHMEN

Falls ein Luftfahrzeug des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden

Partei sich in Not befindet oder einen

Unfall im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei erleidet, hat die andere Vertragschließende

Partei

a) die erstgenannte Vertragschließende Partei

unverzüglich über den Unfall zu informieren;

b) sofort mit Such- und Rettungsmaßnahmen zu

beginnen;

c) den Fluggästen und der Besatzung zu Hilfe

zu kommen;

d) für alle Sicherheitsmaßnahmen für das Luftfahrzeug

und seinen Inhalt zu sorgen;

e) eine Untersuchung des Unfalls durchzuführen;

f) den Vertretern der erstgenannten Vertragschließenden

Partei Zugang zu dem Luftfahrzeug

zu ermöglichen und ihnen die Teilnahme

an der Untersuchung als Beobachter

zu gestatten;

g) das Luftfahrzeug und seinen Inhalt freizugeben,

sobald sie für die Untersuchung nicht

mehr benötigt werden;

h) der erstgenannten Vertragschließenden Partei

ihre Schlußfolgerungen und den abschließenden

Untersuchungsbericht schriftlich zu übermitteln.

Artikel 15

BERATUNGEN

(1) Die Vertragschließenden Parteien gewährleisten

die korrekte Anwendung und zufriedenstellende

Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens im Geiste enger Zusammenarbeit

und gegenseitiger Unterstützung. Zu diesem

Zweck werden sich die Vertragschließenden Parteien

von Zeit zu Zeit beraten.

(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann

um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden

Partei ersuchen, die mündlich oder schriftlich

erfolgen können und innerhalb eines Zeitraumes

von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des

Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende

Parteien eine Verlängerung dieser Frist

gemeinsam vereinbaren.

(3) Bei einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich

der Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens haben sich die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschlie-

ßenden Parteien gegebenenfalls zu bemühen, sie

direkt durch Beratungen im Geist freundschaftlicher

Zusammenarbeit und gegenseitigen Verständnisses

beizulegen. Kommen die Fluglinienunternehmen

zu keiner Regelung oder liegt die Sache nicht

innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, so haben

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien zu bemühen, die Sache durch Beratungen

beizulegen. Kann dann noch immer keine

Einigung erzielt werden, so haben sich die Vertragschließenden

Parteien zu bemühen, sie durch Beratungen

zu regeln.

Artikel 16

ABÄNDERUNG

(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der

Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,

haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien auf Ersuchen einer dieser

Behörden zu Beratungen zusammenzutreten.

(2) Wenn eine der Vertragschließenden Parteien

es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens, einschließlich des Flugplans,

abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der

anderen Vertragschließenden Partei ersuchen.

Diese Beratungen, die zwischen den entsprechenden

Behörden und auf mündlichem oder schriftlichem

Wege erfolgen können, haben innerhalb eines

Zeitraums von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des

Erhalts des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese

Weise vereinbarten Abänderungen treten erst dann

in Kraft, wenn sie durch Notenwechsel auf diplomatischem

Wege bestätigt wurden.

Artikel 17

KÜNDIGUNG

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der

anderen Vertragschließenden Partei jederzeit auf

diplomatischem Wege ihren Beschluß bekanntgeben,

dieses Abkommen zu kündigen. Erfolgt eine

solche Kündigung, so endet dieses Abkommen

zwölf Monate nach Erhalt der Kündigung durch

die andere Vertragschließende Partei, sofern die

Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

zurückgezogen wird. Die Kündigung gilt vierzehn

Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder

zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an die diplomatische

Vertretung der anderen Vertragschließenden

Partei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten

Vertragschließenden Partei als erhalten.

Artikel 18

ÜBERSCHRIFTEN

Überschriften sind in diesem Abkommen über

den einzelnen Artikeln zum Zwecke der Bezugnahme

und der Übersichtlichkeit eingefügt und

definieren, beschränken oder beschreiben den

Anwendungsbereich oder die Zielsetzungen dieses

Abkommens in keiner Weise.

Artikel 19

INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60)

Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen

Notenwechsels in Kraft, der bestätigt, daß die Vertragschließenden

Parteien ihre jeweiligen gesetzlichen

Verfahren durchgeführt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Beijing, am 12. September

1985 in dreifacher Ausfertigung in chinesischer,

deutscher und englischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Leopold Gratz

Für die Regierung der Volksrepublik China

Wu Xueqian

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

(1) FLUGSTRECKE

a) Die Flugstrecke der von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung

der Volksrepublik China betriebenen

vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in

beide Richtungen: Beijing—Wien.

b) Die Flugstrecke der von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen

Bundesregierung betriebenen vereinbarten

Fluglinien verläuft wie folgt in

beide Richtungen: Wien—Beijing.

(2) Zwischenpunkte dürfen von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden

Parteien ohne die Ausübung der

Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen

werden.

Die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften

Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart

werden.

(3) Ein Punkt oder Punkte auf der festgelegten

Flugstrecke dürfen auf einem Flug oder auf allen

Flügen nach Ermessen des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden

Parteien ausgelassen werden, sofern dieser

Flug im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei seinen Ausgangspunkt hat, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat.

Der gemäß Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel fand am 28. November 1985 statt;

das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 19 am 27. Jänner 1986 in Kraft.

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