40. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik China, in diesem
Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden
Parteien" genannt;
vom Wunsch geleitet, freundschaftliche Kontakte
zwischen ihren beiden Völkern zu erleichtern
und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den
beiden Ländern auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt
voranzutreiben;
haben die Errichtung und den Betrieb eines planmäßigen
Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten
wie folgt vereinbart
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht
der Zusammenhang etwas anderes erfordert, gilt
a) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" bedeutet
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr oder jede andere
Behörde, die zur Wahrnehmung der derzeit
von den genannten Behörden ausgeübten
Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im
Falle der Volksrepublik China die Chinesische
Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation
Administration of China) oder jede andere
Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der
gegenwärtig von den genannten Behörden
ausgeübten Funktionen befugt ist;
b) der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"
bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die
internationale Luftverkehrsdienste anbietet
oder betreibt;
c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
bedeutet ein gemäß Artikel
3 dieses Abkommens namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) der Ausdruck „Fluglinie" bedeutet jede im
Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung
zum Zwecke der öffentlichen Beförderung
von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder
Post;
e) der Ausdruck „internationale Fluglinie"
bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum
über dem Hoheitsgebiet mehr als eines Staates
durchquert;
f) der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung"
bedeutet eine Landung zu jedem anderen
Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen
von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;
g) der Ausdruck „Beförderungsangebot" bedeutet
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf
einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast,
ii) in bezug auf eine bestimmte Fluglinie das
Beförderungsangebot der auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert
mit der von diesen innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke
oder einem Flugstreckenabschnitt
erreichten Frequenz;
h) der Ausdruck „Tarif" bedeutet die für die
Beförderung von Fluggästen, Gepäck und
Fracht zu bezahlenden Preise sowie die
Bedingungen, unter denen diese Preise gelten,
einschließlich der Preise und Bedingungen für
Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste,
doch mit Ausnahme der Vergütung bzw. der
Bedingungen für die Beförderung von Post;
i) der Ausdruck „Flugplan" bedeutet den im
Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen
oder gemäß den Bestimmungen von Artikel
16 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan.
Der Flugplan bildet einen Teil
dieses Abkommens und alle Bezugnahmen
auf das Abkommen umfassen auch Bezugnahmen
auf den Flugplan, sofern nichts anderes
ausdrücklich vorgesehen ist.
Artikel 2
GEWÄHRUNG VON RECHTEN
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei die in diesem
Abkommen angeführten Rechte, damit deren namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen einen internationalen
Fluglinienverkehr auf der (den) im Flugplan
festgelegten Flugstrecke(n) errichten und
betreiben kann [in der Folge „die vereinbarten
Fluglinien" beziehungsweise „die festgelegte(n)
Flugstrecke(n)" genannt].
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden
Rechte
a) ohne Landung das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei entlang den festgelegten
internationalen Flugstrecken oder
den von den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragschließenden Partei vorgeschriebenen
Flugstrecken zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet an Punkten, die
zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren
sind, Landungen zu nicht-gewerblichen
Zwecken durchzuführen und
c) auf dem (den) Punkt(en) der festgelegten
Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei Landungen
durchzuführen, um im internationalen Flugverkehr
Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und
Post aufzunehmen oder abzusetzen.
(3) Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei auf der festgelegten
Flugstrecke einen zusätzlichen Flug durchzuführen
wünscht, hat es bei den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragschließenden Partei einen Antrag
einzubringen, und der Flug kann erst dann durchgeführt
werden, wenn eine Genehmigung erteilt
wurde. Der genannte Antrag darf nicht später als
zweiundsiebzig Stunden vor dem Start zu einem
solchen Flug eingebracht werden.
Artikel 3
NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das
Recht, der anderen Vertragschließenden Partei
schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der im Flugplan
festgelegten Flugstrecke namhaft zu machen.
(2) Das Haupteigentum und die effektive Kontrolle
des von jeder Vertragschließenden Partei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens müssen
dauernd bei der betreffenden Vertragschließenden
Partei oder Staatsangehörigen derselben liegen.
(3) Die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei können von dem seitens der
einen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen,
daß es in der Lage ist, die Erfordernisse der
Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von den
genannten Behörden üblicher- und billigerweise für
den Betrieb internationaler Fluglinien verlangt werden.
(4) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat die
andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe
der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels
dem auf diese Weise namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die entsprechende Betriebsbewilligung
unverzüglich zu erteilen.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese
Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung
erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 4
WIDERRUF DER BETRIEBSBEWILLIGUNG
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das
Recht, in sämtlichen im folgenden angeführten Fällen,
die dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei
bereits erteilte Betriebsbewilligung zu widerrufen
oder auszusetzen oder für die Ausübung der in
Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte
durch das genannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
die von ihr erforderlich erachteten
Auflagen zu erteilen
a) falls sie nicht überzeugt ist, daß das Haupteigentum
und die effektive Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder deren
Staatsangehörigen liegen; oder
b) falls das betreffende Fluglinienunternehmen
die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden
Partei, die diese Rechte
gewährt, nicht einhält; oder
c) falls das betreffende Fluglinienunternehmen
es in anderer Weise verabsäumt, seinen
Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen
Erfordernissen durchzuführen.
(2) Falls ein Widerruf, eine Aussetzung oder die
Erteilung von Auflagen nach Absatz 1 dieses Artikels
nicht sofort erfolgen muß, um weitere Verstöße
gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern,
darf dieses Recht nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt
werden.
Artikel 5
BEISTELLUNG TECHNISCHER DIENSTE
UND HÖHE DER GEBÜHREN
(1) Jede Vertragschließende Partei hat auf ihrem
Hoheitsgebiet ordentliche und Ausweichflughäfen
zu bezeichnen, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden
Partei für den Betrieb auf der festgelegten
Flugstrecke zu benützen sind, und hat diesem Fluglinienunternehmen
die für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien erforderlichen Nachrichten-,
Navigations-, Wetter- und sonstigen Hilfsdienste
auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung zu stellen.
Die genauen diesbezüglichen Vorkehrungen sind
zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren.
(2) Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der jeweiligen Vertragschließenden Partei sind
für die Benützung von Flughäfen, Einrichtungen
und technischen Diensten der anderen Vertragschließenden
Partei die von den zuständigen
Behörden der anderen Vertragschließenden Partei
zu angemessenen und vernünftigen Sätzen vorgeschriebenen
Gebühren zu verrechnen. Die betreffenden
Sätze dürfen nicht höher sein als jene, die
von Fluglinienunternehmen anderer Staaten auf
internationalen Fluglinien für die Benützung ähnlicher
Einrichtungen und Dienste entrichtet werden.
Artikel 6
ZÖLLE UND ABGABEN
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile,
Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer
Flüssigkeiten), Schmierstoffe und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak),
die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden,
sind bei der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen,
Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese
Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer
Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer
Flüssigkeiten), Schmierstoffe, Ersatzteile,
übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte,
die in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden
Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei
oder in seinem Auftrag eingeführt oder an Bord der
von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
betriebenen Luftfahrzeuge genommen werden
und nur zur Verwendung im Betrieb auf internationalen
Fluglinien bestimmt sind, sind von allen auf
dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden
Partei eingehobenen Abgaben und
Steuern einschließlich Zöllen und Untersuchungsgebühren
befreit, und zwar selbst dann, wenn diese
Vorräte während jener Abschnitte des Fluges verwendet
werden sollen, die über das Hoheitsgebiet
der Vertragschließenden Partei, in der sie an Bord
genommen wurden, führen. Es kann verlangt werden,
daß die oben genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Vorräte
und Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich
hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die
sich an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden
Partei befinden, dürfen auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei nur mit Genehmigung von deren Zollbehörden
entladen werden, wobei diese verlangen kön-
nen, daß diese Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr
oder bis zu einer anderweitigen im Einklang
mit den Zollvorschriften darüber getroffenen
Verfügung unter ihre Aufsicht und Kontrolle
gestellt werden.
(4) Ebenfalls von allen Zöllen bzw. Steuern befreit
sind folgende in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden
Partei von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden
Partei für die Errichtung eines Büros
im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer vereinbarten
Fluglinien eingeführten Gegenstände und
Güter
a) Büroausstattung, zB erforderliche Möbel,
Schreibmaschinen usw.; Fernmeldeeinrichtungen,
wie Fernschreibgeräte und Sprechfunkgeräte,
oder sonstige drahtlose Ausrüstungen
zur Verwendung innerhalb des Flughafens;
Computerausrüstungen für das Fluglinienunternehmen,
die ausschließlich für
Reservierung und Betriebszwecke bestimmt
sind, wie Computerterminals oder Fernschreiber;
b) verschiedene offizielle Schriftstücke, wie
Flugscheine, Bordkarten, Gepäckanhänger,
Luftfrachtbriefe, Flugpläne usw.;
c) busartige Fahrzeuge für die Beförderung der
Fahrgäste und des Gepäcks zwischen dem
Stadtbüro und dem Flughafen.
Artikel 7
VERTRETUNGS- UND VERKAUFSBÜRO(S)
UND PERSONAL
(1) Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
auf der festgelegten Flugstrecke hat das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen
Vertragschließenden Partei das Recht, auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit ein Vertretungsbüro
oder Verkaufsbüro(s) an dem innerhalb des
Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden
Partei liegenden Punkt der festgelegten Flugstrecke
einzurichten. Das Personal des (der) in diesem
Absatz genannten Büros unterliegt den in dem
Staat, wo diese(s) Büro(s) sich befindet (befinden),
geltenden Gesetzen und Vorschriften.
(2) Die Mitglieder des Personals des Vertretungsbüros
oder des (der) Verkaufsbüros des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens einer der
Vertragschließenden Parteien auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei müssen,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen
wird, Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden
Parteien sein. Die Anzahl solchen
Personals ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zwischen den zuständigen Behörden der beiden
Vertragschließenden Parteien festzulegen.
(3) Jede Vertragschließende Partei gewährleistet
im größtmöglichen Ausmaß die Sicherheit des (der)
erwähnten Büros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
der anderen Vertragschließenden
Partei sowie dessen bzw. deren Personals und
schützt die Luftfahrzeuge, die Vorräte und die sonstigen
auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen, für
den Betrieb auf den vereinbarten Fluglinien verwendeten
Sachen des genannten Fluglinienunternehmens.
(4) Jede Vertragschließende Partei hat dem
erwähnten Büro (bzw. den Büros) des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der anderen
Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw.
deren Personal die für den effizienten Betrieb der
vereinbarten Fluglinien erforderlichen Hilfen und
Erleichterungen zu bieten.
(5) Die Besatzungsmitglieder des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden
Parteien auf Flügen in das und
aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei müssen Staatsangehörige der Vertragschließenden
Partei sein, die das betreffende
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
einer der Vertragschließenden Parteien
wünscht, Besatzungsmitglieder anderer Staatsangehörigkeit
für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei einzusetzen,
hat es zuvor von der betreffenden anderen
Vertragschließenden Partei die Genehmigung dazu
einzuholen.
Artikel 8
ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES
FLUGLINIENUNTERNEHMENS
Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich,
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei die freie
Überweisung des im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post
von dem betreffenden Fluglinienunternehmen auf
ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschusses der
Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen
Wechselkurs zu gestatten. Besteht zwischen den
Vertragschließenden Parteien ein besonderes
Abkommen über das Zahlungssystem, so findet dieses
Abkommen Anwendung.
Artikel 9
EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Die Gesetze und Vorschriften der jeweiligen
Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug
nach, Aufenthalt in, Ausflug aus und Flug über ihr
Hoheitsgebiet von im Betrieb auf internationalen
Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen sowie die
Gesetze und Vorschriften betreffend den Einflug
nach, Aufenthalt in und Ausflug aus ihrem
Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Gepäck,
Fracht und Post gelten für das jeweilige Luftfahrzeug
des von der anderen Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens,
dessen Besatzung sowie die Fluggäste, das Gepäck,
die Fracht und die Post, die mit einem solchen
Luftfahrzeug befördert werden, während es sich
auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden
Partei befindet. Jede Vertragschließende
Partei stellt der anderen Vertragschließenden
Partei auf deren Ersuchen die Texte der oberwähnten
Gesetze und Vorschriften unverzüglich
zur Verfügung.
(2) Fluggäste im direkten Transitverkehr durch
das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei
unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle.
Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind
von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen
Abgaben und Steuern befreit.
Artikel 10
BEFÖRDERUNGSKAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Parteien ist in
angemessener, gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zu geben.
(2) Fragen betreffend die Frequenz, den Typ von
Luftfahrzeugen, den Flugplan, die Behandlung am
Boden und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang
mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien
sind durch Beratungen zwischen den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen oder anderen
geeigneten Unternehmungen der beiden Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren. Die so vereinbarten
Frequenzen und Luftfahrzeugtypen
unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Parteien.
(3) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der
jeweiligen Vertragschließenden Partei die Interessen
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
der anderen Vertragschließenden Partei zu
berücksichtigen, um den auf der gesamten Flugstrecke
oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinienverkehr
dieses Fluglinienunternehmens nicht
ungebührlich zu beeinträchtigen.
(4) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
betriebenen vereinbarten Fluglinien
haben ihren ständigen Hauptzweck in der
Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei
angemessener Auslastung dem Bedarf nach Beförderung
von Fluggästen, Post und Fracht aus oder
nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, angepaßt ist. Das Recht des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen
Vertragschließenden Partei, an dem Punkt im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei internationalen Verkehr nach oder aus Drittländern
aufzunehmen oder abzusetzen, ist nachgeordneter
Art.
(5) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über die genannten Flugpläne keine
Einigung erzielen, so haben sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien zu bemühen,
das Problem zu lösen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
tritt ein Flugplan erst in Kraft, wenn er durch
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien genehmigt wurde.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende
Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt
worden sind.
Artikel 11
INFORMATIONEN UND STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Vertragschließenden
Partei haben den Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragschließenden Partei auf deren
Ersuchen statistische Unterlagen in dem Maße zu
übermitteln, wie es sinnvollerweise zum Zweck der
Überprüfung des von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden
Partei auf der festgelegten Flugstrecke
bereitgestellten Beförderungsangebotes
erforderlich ist. Solche Unterlagen haben alle
Informationen zu umfassen, die zur Feststellung
des beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich
sind.
Artikel 12
FESTSETZUNG DER TARIFE
(1) Die Tarife für die vereinbarten Fluglinien
müssen unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns, der Charakteristika
der Beförderung (wie Standards der
Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und anderer
ähnlicher Tarife, die für den jeweiligen Teil der
festgelegten Flugstrecke gelten, in angemessener
Höhe erstellt werden. Diese Tarife sind gemäß den
folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzulegen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren, wobei andere vergleichbare
internationale Tarife, die für die Gesamtheit
oder einen Teil der betreffenden Strecke gelten, zu
berücksichtigen sind. Die auf diese Weise vereinbarten
Tarife unterliegen der Genehmigung durch
die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Parteien und sind spätestens 90 Tage vor dem beabsichtigten
Zeitpunkt der Einführung dieser Tarife
den jeweiligen Luftfahrtbehörden vorzulegen. In
bestimmten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen
zwischen den genannten Behörden herabgesetzt
werden.
(3) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf solche Tarife nicht einigen,
so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien zu bemühen, die Tarife im
gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(4) Können die Luftfahrtbehörden sich über die
Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses
Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung
eines Tarifs gemäß Absatz 3 nicht einigen, so
ist die Sache den Vertragschließenden Parteien zur
Beilegung gemäß den Bestimmungen des Artikels
15 dieses Abkommens zu unterbreiten.
(5) Solange kein neuer Tarif gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels festgelegt worden ist, gilt
der bereits in Kraft stehende Tarif. Ein Tarif darf
jedoch unter Berufung auf diesen Absatz nicht über
12 Monate hinaus nach dem Zeitpunkt, zu dem er
sonst abgelaufen wäre, verlängert werden.
Artikel 13
DOKUMENTE
(1) Jedes auf der festgesetzten Flugstrecke eingesetzte
Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
der jeweiligen Vertragschließenden
Partei hat mit den entsprechenden Nationalitäts-
und Eintragungszeichen versehen zu sein
sowie die folgenden Bescheinigungen und Dokumente
an Bord mitzuführen
a) Eintragungsschein;
b) Lufttüchtigkeitsschein;
c) Flugtagebuch;
d) Bewilligung für Flugzeugfunkstellen;
e) Erlaubnisscheine oder Zeugnisse für jedes
Mitglied der Besatzung;
f) Liste der Besatzungsmitglieder;
g) Liste der Fluggäste mit Angabe des Ausgangspunktes
und des Bestimmungsortes der Reise;
h) Verzeichnis der Fracht und Post;
i) allgemeine Erklärung.
Jede Vertragschließende Partei hat die erwähnten
Zeugnisse und Erlaubnisscheine, die von der
anderen Vertragschließenden Partei ausgestellt
oder beglaubigt worden sind, anzuerkennen.
(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
der jeweiligen Vertragschließenden Partei
kann die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten
Flugstrecke(n) auch mit von einem Drittland
angemieteten Luftfahrzeugen betreiben. Es
sind jedoch zwischen den Vertragschließenden
Parteien Beratungen durchzuführen, falls von der
anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich
des Nationalitätszeichens des betreffenden Luftfahrzeuges
Einwände erhoben werden.
Artikel 14
SUCH- UND RETTUNGSMASSNAHMEN
Falls ein Luftfahrzeug des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden
Partei sich in Not befindet oder einen
Unfall im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei erleidet, hat die andere Vertragschließende
Partei
a) die erstgenannte Vertragschließende Partei
unverzüglich über den Unfall zu informieren;
b) sofort mit Such- und Rettungsmaßnahmen zu
beginnen;
c) den Fluggästen und der Besatzung zu Hilfe
zu kommen;
d) für alle Sicherheitsmaßnahmen für das Luftfahrzeug
und seinen Inhalt zu sorgen;
e) eine Untersuchung des Unfalls durchzuführen;
f) den Vertretern der erstgenannten Vertragschließenden
Partei Zugang zu dem Luftfahrzeug
zu ermöglichen und ihnen die Teilnahme
an der Untersuchung als Beobachter
zu gestatten;
g) das Luftfahrzeug und seinen Inhalt freizugeben,
sobald sie für die Untersuchung nicht
mehr benötigt werden;
h) der erstgenannten Vertragschließenden Partei
ihre Schlußfolgerungen und den abschließenden
Untersuchungsbericht schriftlich zu übermitteln.
Artikel 15
BERATUNGEN
(1) Die Vertragschließenden Parteien gewährleisten
die korrekte Anwendung und zufriedenstellende
Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens im Geiste enger Zusammenarbeit
und gegenseitiger Unterstützung. Zu diesem
Zweck werden sich die Vertragschließenden Parteien
von Zeit zu Zeit beraten.
(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann
um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden
Partei ersuchen, die mündlich oder schriftlich
erfolgen können und innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des
Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende
Parteien eine Verlängerung dieser Frist
gemeinsam vereinbaren.
(3) Bei einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich
der Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens haben sich die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschlie-
ßenden Parteien gegebenenfalls zu bemühen, sie
direkt durch Beratungen im Geist freundschaftlicher
Zusammenarbeit und gegenseitigen Verständnisses
beizulegen. Kommen die Fluglinienunternehmen
zu keiner Regelung oder liegt die Sache nicht
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, so haben
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien zu bemühen, die Sache durch Beratungen
beizulegen. Kann dann noch immer keine
Einigung erzielt werden, so haben sich die Vertragschließenden
Parteien zu bemühen, sie durch Beratungen
zu regeln.
Artikel 16
ABÄNDERUNG
(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der
Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,
haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien auf Ersuchen einer dieser
Behörden zu Beratungen zusammenzutreten.
(2) Wenn eine der Vertragschließenden Parteien
es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens, einschließlich des Flugplans,
abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der
anderen Vertragschließenden Partei ersuchen.
Diese Beratungen, die zwischen den entsprechenden
Behörden und auf mündlichem oder schriftlichem
Wege erfolgen können, haben innerhalb eines
Zeitraums von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des
Erhalts des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese
Weise vereinbarten Abänderungen treten erst dann
in Kraft, wenn sie durch Notenwechsel auf diplomatischem
Wege bestätigt wurden.
Artikel 17
KÜNDIGUNG
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit auf
diplomatischem Wege ihren Beschluß bekanntgeben,
dieses Abkommen zu kündigen. Erfolgt eine
solche Kündigung, so endet dieses Abkommen
zwölf Monate nach Erhalt der Kündigung durch
die andere Vertragschließende Partei, sofern die
Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
zurückgezogen wird. Die Kündigung gilt vierzehn
Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder
zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an die diplomatische
Vertretung der anderen Vertragschließenden
Partei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten
Vertragschließenden Partei als erhalten.
Artikel 18
ÜBERSCHRIFTEN
Überschriften sind in diesem Abkommen über
den einzelnen Artikeln zum Zwecke der Bezugnahme
und der Übersichtlichkeit eingefügt und
definieren, beschränken oder beschreiben den
Anwendungsbereich oder die Zielsetzungen dieses
Abkommens in keiner Weise.
Artikel 19
INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60)
Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen
Notenwechsels in Kraft, der bestätigt, daß die Vertragschließenden
Parteien ihre jeweiligen gesetzlichen
Verfahren durchgeführt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Beijing, am 12. September
1985 in dreifacher Ausfertigung in chinesischer,
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Leopold Gratz
Für die Regierung der Volksrepublik China
Wu Xueqian
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
(1) FLUGSTRECKE
a) Die Flugstrecke der von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung
der Volksrepublik China betriebenen
vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in
beide Richtungen: Beijing—Wien.
b) Die Flugstrecke der von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen
Bundesregierung betriebenen vereinbarten
Fluglinien verläuft wie folgt in
beide Richtungen: Wien—Beijing.
(2) Zwischenpunkte dürfen von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden
Parteien ohne die Ausübung der
Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen
werden.
Die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften
Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart
werden.
(3) Ein Punkt oder Punkte auf der festgelegten
Flugstrecke dürfen auf einem Flug oder auf allen
Flügen nach Ermessen des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden
Parteien ausgelassen werden, sofern dieser
Flug im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei seinen Ausgangspunkt hat, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat.
Der gemäß Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel fand am 28. November 1985 statt;
das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 19 am 27. Jänner 1986 in Kraft.