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40_1985 AT

40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Unken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Unken

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12

Loferer Schnellstraße, welche bis zur endgültigen

Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als

Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt

und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung

B 312 Loferer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich

der Gemeinde Unken wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 64,78, das ist beim Zollamtsplatz Steinpaß, von

der bestehenden Trasse ab, führt sodann in östliche

Richtung zur neuen Brücke über den Steinbach

und endet dort an der Staatsgrenze.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Unken aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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