40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Unken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 12
Loferer Schnellstraße, welche bis zur endgültigen
Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als
Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt
und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung
B 312 Loferer Ersatzstraße trägt, wird im Bereich
der Gemeinde Unken wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 64,78, das ist beim Zollamtsplatz Steinpaß, von
der bestehenden Trasse ab, führt sodann in östliche
Richtung zur neuen Brücke über den Steinbach
und endet dort an der Staatsgrenze.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Unken aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.