40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Thomasberg und Friedberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
1. Die Anschlußstelle „Thomasberg" wird im
Bereich der Gemeinde Thomasberg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle in Richtung
Wien liegt bei km 72,0 der bereits verordneten
Trasse der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu-
und Abfahrtsstraßen in die B 55 Kirchschlager
Straße ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde
Friedberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 91,57 — nach der Anschlußstelle Pinggau mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 63 Steinamangerer
Straße — von der bereits verordneten Trasse
ab und endet an der Landesgrenze Steiermark/Burgenland
bei km 92,35 (entspricht Projekts-km
103,225) des bereits mit BGBl. Nr. 465/1982 verordneten
anschließenden Abschnittes der A 2 Süd
Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle
„Thomasberg" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
sowie des Abschnittes von km 91,57 bis km 92,35
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und der Gemeinde Thomasberg
(Plan Nr. A 2/lb-81 im Maßstab 1 : 2880 für den
Bereich der Gemeinde Thomasberg) sowie beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
der Stadtgemeinde Friedberg (Plan Nr. A2/lc-81
im Maßstab 1 : 2880 für den Bereich der Stadtgemeinde
Friedberg) aufliegenden Planunterlagen zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 22. Dezember 1981, BGBl. Nr. 18/1982,
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
des Abschnittes „Grimmenstein—Friedberg" der
A 2 Süd Autobahn abgeändert.