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40_1983 AT

40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Thomasberg und Friedberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Thomasberg und Friedberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

1. Die Anschlußstelle „Thomasberg" wird im

Bereich der Gemeinde Thomasberg wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle in Richtung

Wien liegt bei km 72,0 der bereits verordneten

Trasse der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu-

und Abfahrtsstraßen in die B 55 Kirchschlager

Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde

Friedberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 91,57 — nach der Anschlußstelle Pinggau mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 63 Steinamangerer

Straße — von der bereits verordneten Trasse

ab und endet an der Landesgrenze Steiermark/Burgenland

bei km 92,35 (entspricht Projekts-km

103,225) des bereits mit BGBl. Nr. 465/1982 verordneten

anschließenden Abschnittes der A 2 Süd

Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle

„Thomasberg" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

sowie des Abschnittes von km 91,57 bis km 92,35

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und der Gemeinde Thomasberg

(Plan Nr. A 2/lb-81 im Maßstab 1 : 2880 für den

Bereich der Gemeinde Thomasberg) sowie beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung und

der Stadtgemeinde Friedberg (Plan Nr. A2/lc-81

im Maßstab 1 : 2880 für den Bereich der Stadtgemeinde

Friedberg) aufliegenden Planunterlagen zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 22. Dezember 1981, BGBl. Nr. 18/1982,

betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

des Abschnittes „Grimmenstein—Friedberg" der

A 2 Süd Autobahn abgeändert.

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