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40_1981 AT

40. Zwölfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 40. Zwölfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November

1959 über den vorläufigen

Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die

Deklaration" bzw. als „das Allgemeine

Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der

Deklaration wird durch Änderung

des Datums in Ziffer 6

auf „31. Dezember 1981" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme, durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, durch Tunesien und

durch die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen

der Regierung Tunesiens und

einer teilnehmenden Regierung

in Kraft, sobald sie von der

Regierung Tunesiens und von

dieser Regierung angenommen

worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

Tunesiens und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens.

Geschehen zu Genf, am

siebenundzwanzigsten November

neunzehnhundertneunundsiebzig,

in einer einzigen

Urschrift in englischer und französischer

Sprache, wobei beide

Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. November 1980 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Z 2 für

Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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