40. Zwölfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November
1959 über den vorläufigen
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die
Deklaration" bzw. als „das Allgemeine
Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltungsdauer der
Deklaration wird durch Änderung
des Datums in Ziffer 6
auf „31. Dezember 1981" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme, durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch Tunesien und
durch die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen
der Regierung Tunesiens und
einer teilnehmenden Regierung
in Kraft, sobald sie von der
Regierung Tunesiens und von
dieser Regierung angenommen
worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
Tunesiens und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
Geschehen zu Genf, am
siebenundzwanzigsten November
neunzehnhundertneunundsiebzig,
in einer einzigen
Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei beide
Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. November 1980 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Z 2 für
Österreich am selben Tag in Kraft getreten.